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Beschluss

13 U 67/24

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2025:0217.13U67.24.00
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Leitsätze
Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG durch Beantragung und Ausschöpfen einer weitreichenden Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Wenn ein Verfügungskläger, der in der Berufungsinstanz als Berufungskläger einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch verfolgt, eine weitreichende Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt und die verlängerte Frist ausschöpft (hier: Verlängerung der Frist um einen Monat), widerlegt er hierdurch grundsätzlich die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG , sodass nicht von einem Verfügungsgrund auszugehen ist. Die Verfügungsklägerin hat ihre Berufung auf den Hinweis zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG durch Beantragung und Ausschöpfen einer weitreichenden Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Wenn ein Verfügungskläger, der in der Berufungsinstanz als Berufungskläger einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch verfolgt, eine weitreichende Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt und die verlängerte Frist ausschöpft (hier: Verlängerung der Frist um einen Monat), widerlegt er hierdurch grundsätzlich die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG , sodass nicht von einem Verfügungsgrund auszugehen ist. Die Verfügungsklägerin hat ihre Berufung auf den Hinweis zurückgenommen.