Urteil
14 U 53/24
OLG Celle, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGCE:2025:0226.14U53.24.00
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Leitsätze
Eigentum nach § 973 Abs. 1 BGB an einem Fahrzeug kann nur der Finder gem. § 965 Abs. 1 BGB erlangen, der die verlorene Sache an sich nimmt. Das Tatbestandsmerkmal des Ansichnehmens i.S.d. § 965 Abs. 1 BGB stellt auf eine tatsächliche Sachherrschaft ab. Die bloße Anzeige bei der zuständigen Behörde genügt für ein Ansichnehmen nicht.
Entscheidungsgründe
Eigentum nach § 973 Abs. 1 BGB an einem Fahrzeug kann nur der Finder gem. § 965 Abs. 1 BGB erlangen, der die verlorene Sache an sich nimmt. Das Tatbestandsmerkmal des Ansichnehmens i.S.d. § 965 Abs. 1 BGB stellt auf eine tatsächliche Sachherrschaft ab. Die bloße Anzeige bei der zuständigen Behörde genügt für ein Ansichnehmen nicht.