Beschluss
1 Ws 84/25
OLG Celle, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGCE:2025:0605.1WS84.25.00
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Leitsätze
1. Ein Klageerzwingungsantrag muss so formuliert sein, dass das Gericht allein auf Grundlage des Antrags - also ohne zusätzliche Einsicht in die Ermittlungsakten - beurteilen kann, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, sofern die geschilderten Tatsachen zutreffen. Der Antrag muss dem Gericht eine eigenständige Prüfung der Schlüssigkeit ermöglichen. 2. Die bloße Verbindung weniger eigener Ausführungen mit zahlreichen in den Klageerzwingungsantrag eingefügten oder eingescannten Dokumenten erfüllt in der Regel nicht die formellen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO . Insbesondere dann, wenn das Gericht selbst einzelne Passagen heraussuchen müsste, um den entscheidenden Sachverhalt zu erkennen, ist eine solche Vorgehensweise unzulässig (Fortführung von OLG Celle Beschl. v. 27.4.2010 - 2 Ws 102/10 , juris, BeckRS 2010, 15541).
Entscheidungsgründe
1. Ein Klageerzwingungsantrag muss so formuliert sein, dass das Gericht allein auf Grundlage des Antrags - also ohne zusätzliche Einsicht in die Ermittlungsakten - beurteilen kann, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, sofern die geschilderten Tatsachen zutreffen. Der Antrag muss dem Gericht eine eigenständige Prüfung der Schlüssigkeit ermöglichen. 2. Die bloße Verbindung weniger eigener Ausführungen mit zahlreichen in den Klageerzwingungsantrag eingefügten oder eingescannten Dokumenten erfüllt in der Regel nicht die formellen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO . Insbesondere dann, wenn das Gericht selbst einzelne Passagen heraussuchen müsste, um den entscheidenden Sachverhalt zu erkennen, ist eine solche Vorgehensweise unzulässig (Fortführung von OLG Celle Beschl. v. 27.4.2010 - 2 Ws 102/10 , juris, BeckRS 2010, 15541).