Urteil
14 U 138/23
OLG Celle, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGCE:2025:0611.14U138.23.00
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Gemeinde haftet für den nicht ordnungsgemäßen Zustand eines der Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 HaftPflG unterliegenden Sickerschachtdeckels, wenn sich bei dessen Betreten ein Fußgänger verletzt (Anschluss an OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2021 - 4 U 21/20 ). 2. Das Betreten eines in einen Gehweg oder in eine allgemein zugängliche Grünfläche eingelassenen, nicht erkennbar beschädigten Schachtdeckels kann einem geschädigten Fußgänger grundsätzlich nicht als Mitverschulden angelastet werden (Anschluss an OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2021 - 4 U 21/20 ).
Entscheidungsgründe
1. Die Gemeinde haftet für den nicht ordnungsgemäßen Zustand eines der Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 HaftPflG unterliegenden Sickerschachtdeckels, wenn sich bei dessen Betreten ein Fußgänger verletzt (Anschluss an OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2021 - 4 U 21/20 ). 2. Das Betreten eines in einen Gehweg oder in eine allgemein zugängliche Grünfläche eingelassenen, nicht erkennbar beschädigten Schachtdeckels kann einem geschädigten Fußgänger grundsätzlich nicht als Mitverschulden angelastet werden (Anschluss an OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.05.2021 - 4 U 21/20 ).