Beschluss
3 UF 180/10
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei den in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ost - und Westanrechten ist für die Frage eines Ausschlusses des Ausgleichs der Rechte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG eine Gesamtbetrachtung aller dieser Rechte vorzunehmen. Liegen in diesem Falle die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht vor, so scheidet ein Ausschluss einzelner Rechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG aus, da diese Regelung gegenüber § 18 Abs. 1 VersAusglG nachrangig ist (andere Ansicht OLG Naumburg, Beschluss vom 18. November 2011, 8 UF 226/11).(Rn.23)
(Rn.24)
(Rn.25)
(Rn.26)
(Rn.27)
(Rn.28)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengerichts- Salzwedel vom 01.09.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Versicherungsnummer ... zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,2907 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland bezogen auf den 31. 03. 1994 übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Versicherungsnummer ... zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,6955 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland bezogen auf den 31. 03. 1994 übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Versicherungsnummer ... zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,1880 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover bezogen auf den 31. 03. 1994 übertragen.
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Versicherungsnummer ... zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,5347 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover bezogen auf den 31. 03. 1994 übertragen.
Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben.
Im Übrigen haben die Parteien die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 1.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei den in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ost - und Westanrechten ist für die Frage eines Ausschlusses des Ausgleichs der Rechte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG eine Gesamtbetrachtung aller dieser Rechte vorzunehmen. Liegen in diesem Falle die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht vor, so scheidet ein Ausschluss einzelner Rechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG aus, da diese Regelung gegenüber § 18 Abs. 1 VersAusglG nachrangig ist (andere Ansicht OLG Naumburg, Beschluss vom 18. November 2011, 8 UF 226/11).(Rn.23) (Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengerichts- Salzwedel vom 01.09.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Versicherungsnummer ... zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,2907 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland bezogen auf den 31. 03. 1994 übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Versicherungsnummer ... zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,6955 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland bezogen auf den 31. 03. 1994 übertragen. 3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Versicherungsnummer ... zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,1880 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover bezogen auf den 31. 03. 1994 übertragen. 4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Versicherungsnummer ... zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,5347 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover bezogen auf den 31. 03. 1994 übertragen. Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben. Im Übrigen haben die Parteien die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 EUR. Die Ehe der Parteien wurde am 11.05.1994 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 27.03.1997 nach § 2 VAÜG ausgesetzt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht im Wege der internen Teilung zugunsten des Antragsgegners und zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,6955 Entgeltpunkten (Ost) übertragen und, gleichfalls im Wege der internen Teilung, ein Anrecht in Höhe von 1,1880 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin und zu Lasten des Antragsgegners übertragen. Bei weiteren Anrechten der Parteien in Höhe von 0,5814 Entgeltpunkten (Antragstellerin) und 1,0693 Entgeltpunkten -Ost- (Antragsgegner) hat es festgelegt, dass ein Ausgleich unterbleibt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2. Die Beschwerdeführerin kritisiert das Festlegen des Unterbleibens des Ausgleichs bei den sog. geringfügigen Anrechten, was § 18 VersAusglG nicht entspreche und im Übrigen das mit 2004 fehlerhaft angegebene Ende der Ehezeit. Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG zulässig und auch begründet. Was das Ende der Ehezeit anbetrifft, hat das Amtsgericht diesen Schreibfehler bereits durch Beschluss vom 13.09.2010 berichtigt. Im Übrigen gilt für den Versorgungsausgleich: Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: 01. 10. 1989 Ende der Ehezeit: 31. 03. 1994 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin: 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,5814 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,2907 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.480,44 Euro. 2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,3910 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,6955 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.742,93 Euro. Der Antragsgegner: Gesetzliche Rentenversicherung 3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,3760 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,1880 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt oder 6.050,09 Euro. 4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,0693 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,5347 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.108,76 Euro. Übersicht: Antragstellerin Bei der deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Kapitalwert: 1.480.44 EUR (2.895,49 DM) Ausgleichswert: 0,2907 Entgeltpunkte Bei der deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Kapitalwert: 2.742,93 EUR (5.364,70 DM) Ausgleichswert: 0,6955 Entgeltpunkte (Ost) Antragsgegner Bei der deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Kapitalwert: 6.050,09 EUR (11.832,95 DM) Ausgleichswert:. 1,188 Entgeltpunkte Bei der deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Kapitalwert: 2.108,76 EUR (4.124,38 DM) Ausgleichswert: 0,5347 Entgeltpunkte (Ost) Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 3.935,49 Euro (7.697,14 DM) zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen. Für einen Ausschluss des Ausgleichs ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts allerdings kein Raum. Denn nach § 18 Abs. 1 VersAusglG sollen nur dann beiderseitige Anrechte gleicher Art (oder einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert) nicht ausgeglichen werden, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ein Wertunterschied ist dann gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei Anrechten als Rentenbezug höchstens 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV oder bei allen anderen Anrechten höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach dieser Vorschrift beträgt (vgl. Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung, § 18 VersAusglG S. 251). Zum Ende der Ehezeit (1994) betrug nach § 6 Beitragssatzverordnung 1994- BSV 1994- die Bezugsgröße im Sinne von § 18 Abs. 1 SGB IV 47.400 DM jährlich und 3.920 DM (2.004 EUR) monatlich; im Beitrittsgebiet betrug sie 36.960 EUR jährlich und 3.080 DM (1.575 EUR) monatlich. Die Parteien haben jeweils Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und zwar solche von dynamischer und solche von angleichungsdynamischer Art (West- und Ostanrechte). Die Differenz bei den sog. Westanrechten beträgt 4.569,65 EUR zugunsten des Antragsgegners und bei den sog. Ostanrechten 634,17 EUR zugunsten der Antragstellerin. Daraus wird bereits deutlich, dass gemessen an der Bezugsgröße von 2.004 EUR in 1994 sich nichts dafür ergibt, von einem Ausgleich Abstand zu nehmen. Das gilt aber auch für die vergleichbaren sog. Ostanrechte, wo zwar die Differenz mit 634,17 EUR unter der Bezugsgröße von 1.575 EUR bleibt. Im Hinblick darauf aber, dass hier eine Angleichungsdynamik besteht und die vollständige Rentenanpassung nicht in absehbarer Zukunft liegt, ist, um wirtschaftliche Unbilligkeiten zu vermeiden, ein Ausgleich vorzunehmen. Dabei kann ein Ausschluss auch nicht über § 18 Abs. 2 VersAusglG in Erwägung gezogen werden; denn scheidet ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG aus, ist § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht anzuwenden, weil diese Regelung der des Abs. 1 nachrangig ist (so auch OLG München FamRZ 2010, 1664). Die Korrektur war wegen des Gesamtangriffs der Beschwerde auf die Versorgungsausgleichsentscheidung möglich. Daher waren auszugleichen: 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,2907 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,6955 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,1880 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,5347 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Die übrigen Entscheidungen beruhen auf §§ 80, 81 FamFG und 50 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach § 70 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FamFG geboten, weil zwar die Vorrangigkeit von § 18 Abs. 1 vor Abs. 2 VersAusglG, nicht aber das generelle Verhältnis der Normen in der Praxis einheitlich beantwortet werden (vgl. u.a. OLG München a.a.O, Palandt/Brudermüller, 70. Auflage, § 18 VersAusglG, Rn. 4).