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Beschluss

3 WF 229/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ist in einem nach § 2 VAÜG ausgesetzten und nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes wieder aufgenommenem Verfahren ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2011, XII ZB 261/10, wonach es sich bei diesem Verfahren nicht um eine Folgesache sondern um ein neues selbständiges Verfahren handelt, zurückgewiesen worden, weil es sich nach der damaligen Rechtsprechung des Senats bei dem Verfahren um eine Folgesache handele und deshalb die für das Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe fortgelte, und ist das Versorgungsausgleichsverfahren vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erstinstanzlich beendet worden, so steht dem Anwalt, der den Beteiligten bereits im Scheidungsverfahren vertreten hat, ein Vergütungsanspruch aus der Staatskasse als beigeordneter Anwalt zu.(Rn.1) (Rn.2) (Rn.3) (Rn.4) (Rn.5) (Rn.6) (Anmerkung: Entsprechendes gilt, wenn aufgrund der damaligen Rechtsprechung des Senats ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht gestellt oder zurückgenommen worden ist, aber die Voraussetzungen für die Bewilligung im Übrigen vorgelegen hätten.)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 13. Juli 2011, Az.: 3 F 357/10 VA, und die Kostenrechnung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 26. April 2011 aufgehoben, soweit darin dem Antragsgegner Gerichtskosten für das vormals ausgesetzte und wieder aufgenommene Verfahren über den Versorgungsausgleich auferlegt worden sind. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist in einem nach § 2 VAÜG ausgesetzten und nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes wieder aufgenommenem Verfahren ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2011, XII ZB 261/10, wonach es sich bei diesem Verfahren nicht um eine Folgesache sondern um ein neues selbständiges Verfahren handelt, zurückgewiesen worden, weil es sich nach der damaligen Rechtsprechung des Senats bei dem Verfahren um eine Folgesache handele und deshalb die für das Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe fortgelte, und ist das Versorgungsausgleichsverfahren vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs erstinstanzlich beendet worden, so steht dem Anwalt, der den Beteiligten bereits im Scheidungsverfahren vertreten hat, ein Vergütungsanspruch aus der Staatskasse als beigeordneter Anwalt zu.(Rn.1) (Rn.2) (Rn.3) (Rn.4) (Rn.5) (Rn.6) (Anmerkung: Entsprechendes gilt, wenn aufgrund der damaligen Rechtsprechung des Senats ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht gestellt oder zurückgenommen worden ist, aber die Voraussetzungen für die Bewilligung im Übrigen vorgelegen hätten.) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 13. Juli 2011, Az.: 3 F 357/10 VA, und die Kostenrechnung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 26. April 2011 aufgehoben, soweit darin dem Antragsgegner Gerichtskosten für das vormals ausgesetzte und wieder aufgenommene Verfahren über den Versorgungsausgleich auferlegt worden sind. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG statthafte und infolge ihrer Zulassung durch das Amtsgericht auch gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 FamGKG zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dessau-Roßlau vom 13. Juli 2011, aufgrund dessen seine Erinnerung gegen die amtsgerichtliche Kostenrechnung vom 26. Juni 2011, mit der ihm zur Hälfte die Gerichtsgebühr für das vormals vom Amtsgericht ausgesetzte und hernach nach § 50 Vers AusglG wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren auferlegt worden ist, zurückgewiesen worden ist, hat auch in der Sache Erfolg. Denn mit Beschluss vom 9. Dezember 2010 (Bl. 56/57 d. A.) hat der Senat im Beschwerdeverfahren 3 WF 287/10 im Ergebnis auch rechtlich festgestellt, dass es keines neuerlichen Prozesskostenhilfeantrages des Antragsgegners für das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren bedurfte, da dieses, nach der damaligen Rechtsauffassung des Senates, weiterhin Folgesache sei und demzufolge sich die bereits einmal vor der Aussetzung des Verfahrens bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch weiterhin nach Wiederaufnahme das Versorgungsausgleichsverfahren umfasse (vgl. § 624 ZPO a.F.). Da, obgleich vom Senat zugelassen, der Antragsgegner gegen diese Entscheidung des Senates eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht hat, ist sie mithin rechtskräftig geworden und somit zugleich auch inzidenter festgestellt, dass die einmal bewilligte Prozesskostenhilfe auch für das wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren weiter fort gilt und es auch deshalb keines erneuten Prozesskostenhilfeantrages bedurfte. Soweit sowohl das Amtsgericht als auch die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme unter Bezugnahme auf Art. 111 Abs. 4 FGG-RefG und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2011, Az.: XII ZB 261/10 (FamRZ 2011, 635 ff. = NJW 2011, 1141 ff.), rekurriert und diese zur Grundlage für die Einforderung der anteiligen Gerichtskosten macht, weil für das nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nunmehr nach neuem Recht als selbständige Familiensache fortzuführende Versorgungsausgleichsverfahren keine Verfahrenskostenhilfe gewährt worden sei, vermag dies nach Ansicht des Senats im konkreten Entscheidungsfall nicht zu tragen. So hat der Bundesgerichtshof in dem vorbezeichneten Verfahren über einen rechtlich ähnlichen gelagerten Fall zwar ausgeführt, dass mit der Einführung von Art. 111 Abs. 4 FGG-RefG durch den Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es sich bei dem nach neuem Recht wieder aufzunehmendes Altverfahren zum Versorgungsausgleich um ein neues selbständiges Verfahren handelt, für das erneut Verfahrenskostenhilfe beantragt werden kann, d. h. also, die bisher bewilligte Prozesskostenhilfe nicht dem Rechtsschutzbedürfnis und damit der Zulässigkeit eines neuen Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entgegen steht. Auch hat der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt, dass diese Verfahren auch gebührenrechtlich ein neues Verfahren darstelle. Indes ist im vorliegenden Fall die Besonderheit zu berücksichtigen, dass über den zutreffend nach neuem Recht fortgesetzten Versorgungsausgleich bereits mit Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Oktober 2010, mithin weit vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, rechtskräftig entschieden worden war. Da aber auch eine einmal bewilligte Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe unzweifelhaft dem Schutzbereich von Art. 14 GG unterfällt, kann demzufolge – aus Gründen des Vertrauensschutzes – eine einmal gewährte Prozesskostenhilfe nur aufgrund einer verfassungskonformen gesetzlichen Regelung entzogen werden. Eine solche gesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber mit § 124 ZPO geschaffen, wonach nur unter den dort genannten, sehr engen Voraussetzungen, die hier nicht erfüllt sind, die einmal bewilligte Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden kann. Dies hat aber somit zur Folge, dass, zumindest aufgrund der oben dargelegten (zeitlichen) Besonderheiten, im vorliegenden Entscheidungsfall die einmal bewilligte und vom Senat mit seinem Beschwerdebeschluss inzidenter bestätigte Prozesskostenhilfebewilligung auch für das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren nach neuem Recht fort gilt, was aber zur Folge hat, dass der Antragsgegner von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit ist (§ 122 ZPO). Dies muss jedenfalls unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes dann gelten, wenn, wie hier, das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren noch Monate vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2011 insgesamt rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Soweit das Amtsgericht mit Zurückweisung der Erinnerung des Antragsgegners gegen die ihm auferlegte Gerichtsgebühr eine von den obigen Ausführungen und von § 122 ZPO abweichende Rechtsansicht vertreten hat, waren auf die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde des Antragsgegners hin dessen Entscheidung einschließlich die ihr zugrunde liegende Kostenrechnung aufzuheben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 57 Abs. 8 FamGKG.