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Beschluss

3 UF 14/20

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz eines Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. u.a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2010, 1 BvR 3189/09, FamRZ 2010, 1622).(Rn.2) 2. Ein von einem Kind geäußerter Wille hat Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen auch zum Umgangsberechtigten und ist mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und damit seiner Selbstbestimmung bedeutsam (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2016, 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917).(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Stendal vom 14.01.2020 (Az.: 5 F 620/19), erlassen am 15.01.2020, wird aus den zutreffenden und umfassenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (Bl. 83 ff. der Akte), auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, bei einem Beschwerdewert von 3.000,- € (§§ 40, 45 Abs.1 Nr. 2 FamGKG) auf seine Kosten (§ 84 FamFG) zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz eines Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. u.a. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Juli 2010, 1 BvR 3189/09, FamRZ 2010, 1622).(Rn.2) 2. Ein von einem Kind geäußerter Wille hat Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen auch zum Umgangsberechtigten und ist mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und damit seiner Selbstbestimmung bedeutsam (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2016, 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917).(Rn.7) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Stendal vom 14.01.2020 (Az.: 5 F 620/19), erlassen am 15.01.2020, wird aus den zutreffenden und umfassenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (Bl. 83 ff. der Akte), auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, bei einem Beschwerdewert von 3.000,- € (§§ 40, 45 Abs.1 Nr. 2 FamGKG) auf seine Kosten (§ 84 FamFG) zurückgewiesen. Ergänzend ist folgendes anzumerken: Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden der Kinder und ihrer Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Das Umgangsrecht erwächst aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und muss von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich die Kinder gewöhnlich aufhalten, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang der Kinder mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, hat das Gericht eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl der Kinder und deren Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Das Gericht muss sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. An die einfachrechtlich auf § 1684 Abs. 4 BGB zu gründende Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils sind strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz der Kinder dies erfordert, um eine Gefährdung ihrer seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG FamRZ 2010, 1622; BVerfG, FamRZ 2009, 399; BGH, FamRZ 1994, 158). Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei weiterem Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung der Kinder mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, FamRZ 2009, 1472). Nach diesen Grundsätzen ist die vorhandene Umgangsregelung des Oberlandesgerichts Braunschweig (Az. 1 UH 82/13 - Bl. 5 ff. der Akte -) vom 02.04.2014 erst dann zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§ 1696 Abs. 1 BGB). Selbst wenn aber, wie hier, in einem Ausgangsverfahren bereits das Umgangsrecht tituliert worden ist, ist Entscheidungsmaßstab für eine spätere Umgangseinschränkung bzw. einen späteren Umgangsausschluss unmittelbar § 1684 Abs. 4 BGB. Das Amtsgericht hat zutreffend und beanstandungsfrei den Umgang des Antragsgegners (Kindesvater) mit seinen Kindern unter Anwendung dieser Vorschrift (§ 1684 Abs. 4 BGB) für die Zeit des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Stendal zum Az. 326 Js 13584/19 bezüglich A. B., geb. am 20.01.2009, ausgeschlossen und in Bezug auf J. B., geb. am 04.01.2011, eingeschränkt. Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht unabhängig von einer Antragstellung, die Antragstellerin (Kindesmutter) hat zudem mit ihrem Hauptantrag erstinstanzlich den vollen Ausschluss des Umgangs beantragt, auch dann gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn einerseits die Kinder dies aus ernsthaften, subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen wünschen und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Denn der vom Kind geäußerte Wille hat nicht nur Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen auch zum Umgangsberechtigten (BVerfG, FamRZ 2016, 1917), sondern ist mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und damit seiner Selbstbestimmung bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 S. 2 BGB) (BVerfG a.a.O.). Vorliegend ist der Wille der Kinder aber gerade nicht von dem Wunsch getragen, unbefangenen persönlichen Kontakt zum Kindesvater zu haben. Insbesondere die Äußerungen von A. nach der Rückkehr zur Kindesmutter am 05.09.2019 sind frei von früheren Einflussnahmen des Kindesvaters. Zudem hat J. die fehlende Rückkehr der Schwester leidgetragen vermisst. Insbesondere der zunächst geäußerte Wille von A. war, wie sich aus der Vielzahl der Anhörungen ergeben hat, hier zuletzt die vom 01.10.2019 (Bl. 39 ff. der Akte) derart nachhaltig, aller höchstens Umgang unter Begleitung von 2 Personen zu haben. Dem schloss sich J. dauerhaft an. Zudem äußerte A. nachfolgend sexuelle Missbrauchsvorwürfe gegen den Kindesvater, die noch Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen sind. In Anbetracht dessen ist der Umgangsausschluss des Kindesvaters gegenüber A. bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens und die Umgangseinschränkung gegenüber J. (stundenweiser Umgang unter Mitwirkung von 2 Personen), auch wenn letzterer sich noch in der Anbahnungsphase mit erheblichen Problemen befindet, unter Befürwortung des Jugendamts und des Verfahrensbeistands nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichteten Beschwerdeangriffe des Kindesvaters greifen nicht durch. Für A. besteht eine erhebliche Gefährdungssituation, die durch den Kindesvater in Bezug auf das Ermittlungsverfahren nicht weitergehend angegriffen wird. Darüber hinaus versucht der Kindesvater trotz des bestehenden Ausschlusses heimlich persönlichen Kontakt zur Tochter in der Schule aufzunehmen. In der Vergangenheit bestand zwar nicht die Gefahr einer Kindesentführung von A. . Dennoch ist nach Beendigung des Sommerurlaubs die mehrmonatige Verweigerung der Rückgabe der Tochter an die Kindesmutter trotz des ihr zustehenden Aufenthaltsbestimmungsrechts und auch die einseitige Schulanmeldung am Wohnsitz des Kindesvaters ein Akt des Vorenthaltens des Kindes, der bei A. zudem die Angst einer Wiederholung aufrechterhält. Auch werden durch negative Äußerungen des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter im Beisein des Kindes und durch die Einflussnahme des Kindesvaters auf A. im Falle eines weiteren Umgangs seelische Beeinträchtigungen und der bereits bestehende Loyalitätskonflikt verstärkt. Daneben ist bei J. hervorzuheben, dass dieser äußerte, vom Kindesvater geschlagen worden zu sein und er deshalb in den Sommerurlaub 2019 nicht mit dem Kindesvater mitgekommen sei. Darüber hinaus hat er leidvoll mitbekommen, dass seine Schwester nach diesem Urlaub nicht zurückkehrte und es 2 Monate dauerte bis er sie wiedersehen konnte. Er hat Angstgefühle und sieht bei den Schlägen eine Wiederholungsgefahr, die ihn derzeit veranlassen, den Kindesvater nicht mehr sehen zu wollen. Dies hat er bereits in seiner Anhörung vom 01.10.2019 dargelegt. Um im wohlverstandenen Interesse von J. und dem Kindesvater einen Umgang gewährleisten zu können, ist der begleitete und insoweit angeordnete stündliche Umgang nicht zu beanstanden. Da sich folglich eine neuerliche Tatsachenlage nicht ergeben hat und die Anhörung unlängst beim Amtsgericht erfolgte, kann zudem von einer erneuten persönlichen Anhörung beider Kinder, des Verfahrensbeistands, der Eltern und des Jugendamtes Abstand genommen werden (§ 68 Abs. 3 FamFG). Der Senat hat zudem die Verfahrensakten des Amtsgerichts Braunschweig mit den Az. 246 F 71/13 und 246 F 74/13 = Oberlandesgericht Braunschweig mit den Az. 1 UF 82/13 und 1 UF 84/13 sowie des Amtsgerichts Stendal mit den Az. 5 F 877/18 = 3 UF 10/10 (OLG Naumburg), 5 F 490/19, 5 F 559/19 und 5 F 619/19 beigezogen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 70 FamFG). II. Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da sie eine ab dem 01.01.2015 und damit seit über 5 Jahre nicht mehr zu verwendende Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verwandt hat, obgleich sie bereits im Parallelverfahren (Az. 5 F 877/18 Amtsgerichts Stendal = 3 UF 10/10 OLG Naumburg) erstinstanzlich das zulässige Formular zur Antragstellung benutzt hat (§§ 76 FamFG, 114 f ZPO). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§§ 76 FamFG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 117 FamFG, § 574 ZPO).