Beschluss
3 UF 31/22
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
Versorgungsausgleich: Grundrentenzuschlag und fehlende Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 1 VersAusglG.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stendal vom 09. März 2022 - 5 F 591/21 S - zu Ziffer 4 seines Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Vers. Nr. ... ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,4268 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2021, übertragen. Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Vers. Nr. ... ) in Höhe von 0,1294 Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung bleibt einem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.“
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren selbst.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.460 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Versorgungsausgleich: Grundrentenzuschlag und fehlende Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 1 VersAusglG.(Rn.8) Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stendal vom 09. März 2022 - 5 F 591/21 S - zu Ziffer 4 seines Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: „Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Vers. Nr. ... ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,4268 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2021, übertragen. Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Vers. Nr. ... ) in Höhe von 0,1294 Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung bleibt einem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.“ Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren selbst. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.460 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit Beschluss vom 09. März 2022 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stendal die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners - mittlerweile rechtskräftig - geschieden und hierbei unter anderem den Versorgungsausgleich geregelt. Für Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen und verwiesen (Bl. 37 ff. d. A.). Die Beschwerdeführerin, die als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung an diesem Ausgleich beteiligt ist, hat mit Schreiben vom 24. März 2022, eingegangen beim Amtsgericht Stendal am gleichen Tag, gegen den ihr am 22. März 2022 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt und sich gegen die vom Familiengericht vorgenommene Zusammenrechnung von Anrechten gewehrt, die für den Antragsgegner in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 2,4268 Entgeltpunkten (Ost) und mit einem Ausgleichswert von 0,1294 Entgeltpunkten (Ost) für langjährige Versicherung ermittelt wurden. Unter dem 06. April 2022 wurden die Beteiligten bereits auf die Absicht des Senats hingewiesen, beide Anrechte gesondert auszugleichen. Unter dem 12. Oktober 2022 hat der Senat darauf hingewiesen, wie tenoriert entscheiden zu wollen. II. 1. Die Beschwerde ist nach §§ 117 Abs. 1, 58 ff. FamFG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, weil sie eine unrichtige Anwendung von § 10 Abs. 2 VersAusglG auf ein bei ihr bestehendes Anrecht und damit eine Gesetzesverletzung geltend macht, die sich auf die Höhe der von ihr zu erbringenden Versorgungsleistungen auswirken kann (OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Mai 2022, Az. 2 UF 66/22, Rn. 9 - zitiert nach juris). Soweit mit der Beschwerde eine Abänderung des im angefochtenen Beschluss tenorierten Ausgleichs einhergeht, greift zugunsten der Antragstellerin und des Antragsgegners das Verschlechterungsverbot nicht ein (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021, Az. XII ZB 401/20, Rn. 8 - zitiert nach juris). Als Wächter über die rechtmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs verfolgt der die Beschwerde führende Versorgungsträger stets auch die Interessen der Solidargemeinschaft. Deshalb hat das Gericht auf eine Beschwerde eines Versorgungsträgers eine Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht. Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, da weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten waren. 2. Die Beschwerde hat Erfolg, denn zu Unrecht hat das Familiengericht die Entgeltpunkte (Ost) und die Entgeltpunkte (Ost) für langjährige Versicherung vor einem Ausgleich miteinander addiert. Abweichend vom Hinweis des Senats soll das Anrecht des Antragstellers aus dem Grundrentenzuschlag jedoch dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten werden. Richtig ist der Ausgangspunkt des Familiengerichts. Der durch das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12. August 2020 (BGBl. I. 1879) zum 01. Januar 2021 eingeführte Grundrentenzuschlag bildet - wie hier für den Antragsgegner - ein „Anrecht eigener Art“ im Sinne von § 10 Abs. 2 VersAusglG, so dass es selbst einer internen Teilung unterliegt und neben etwaigen weiteren Anrechten aus der allgemeinen Rentenversicherung auszugleichen ist (Breuers, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK, 9. Auflage (Stand: 27. Juni 2022), Rn. 16.1). Es handelt sich bei dem Grundrentenzuschlag allerdings nicht um ein nach § 120f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI, § 10 Abs. 2 VersAusglG verrechenbares, sondern um ein bei der internen Teilung gesondert auszuweisendes Anrecht (u.a. OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. Mai 2022, Az. 11 UF 283/22, Rn. 10; OLG Nürnberg, Beschluss vom 3. August 2022, Az. 7 UF 534/22, Rn. 15; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Mai 2022, Az. 2 UF 66/22, Rn. 12; OLG Bamberg Beschluss vom 10. August 2022, Az. 2 UF 88/22, Rn. 8 - jeweils m.w.N. und zitiert nach juris). Deshalb hätte das Familiengericht die Entgeltpunkte (Ost) und die Entgeltpunkte (Ost) für langjährige Versicherung nicht miteinander addieren dürfen. Von einem Wertausgleich bei der Scheidung ist der Grundrentenzuschlag des Antragstellers hier allerdings nach § 19 Abs. 1 VersAusglG ausgeschlossen. Denn danach findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt, wenn ein Anrecht nicht ausgleichsreif ist. Ein Anrecht ist nach § 19 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist (Nr. 1) und soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person - hier die Antragstellerin - unwirtschaftlich wäre (Nr. 3). Eine der Höhe nach hinreichende Verfestigung des Anrechts im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist nicht gegeben. Denn erzielt die ausgleichspflichtige Person - hier der 1964 geborene Antragsgegner - aus der Entgeltpunkteart noch keine Rente, so scheidet ein Ausgleich dieser Entgeltpunkte für langjährige Versicherung im Wege des Wertausgleichs bei der Scheidung regelmäßig aus, da ein solches Anrecht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Wertausgleich noch nicht ausgleichsreif ist. Ob der Erwerbsvorgang abgeschlossen ist und ob das Anrecht in seinem Bestand noch wegfallen kann, ist offen. Der Antragsgegner erfüllt zwar die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Grundrente. Die Höhe der Grundrente steht aufgrund der Zuweisung von konkreten Entgeltpunkten zum jeweils gültigen Rentenwert fest. Aufgrund der weitreichenden Anrechnungsvorschriften von eigenem Einkommen und Einkommen eines Ehegatten nach § 97a Abs. 4 SGB VI ist jedoch ungewiss, ob sowie ggf. in welcher Höhe die ausgleichsberechtigte Antragstellerin im Falle eines Ausgleichs je Leistungen aus dem Grundrentenzuschlag erhalten wird. Die Antragstellerin wurde im November 1975 geboren. Bis zu einem Rentenbeginn am 01. Dezember 2038 liegt noch ein Erwerbsleben von 16 Jahren vor ihr. Die Regelaltersgrenze für einen Renteneintritt wird sie erst am 01. Dezember 2042 erreicht haben. Ob und in welchem Umfang zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch weitere anrechenbare Leistungen (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen) hinzuzurechnen sein werden, ist nicht absehbar, so dass von einem in der Anwartschaftsphase noch nicht hinreichend verfestigtem Anrecht auszugehen ist (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 4. August 2022, Az. 11 UF 76/22, Rn. 8 ff. - zitiert nach juris). Ein Grundrentenbezug der Antragstellerin wird noch dadurch unwahrscheinlicher, falls sie sich bis zum Renteneintritt für eine zweite Ehe entscheiden sollte und das Einkommen des zweiten Ehemannes die Höhe einer Grundrente zu ihren Ungunsten (§ 97a Abs. 1 SGB VI) beeinträchtigt. Ob ein Fall von § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG vorliegt und für die ausgleichsberechtigte Person - hier die Antragstellerin - ein Ausgleich des Grundrentenzuschlags unwirtschaftlich wäre, kann der Senat im konkreten Fall offenlassen. Anhaltspunkte für Unwirtschaftlichkeit liegen allerdings vor. Unwirtschaftlichkeit ist u.a. anzunehmen, wenn sich die Teilung eines Anrechts voraussichtlich nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken würde (BT-Drs. 16/10144, 62). Die Grundrente ist als Zuschlag an Entgeltpunkten konzipiert. Der aus dem Zuschlag resultierende Zahlbetrag unterliegt einer besonderen Einkommensanrechnung. Nach § 97a Abs. 1 SGB VI wird auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Grundrenten-Entgeltpunkten das Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet. Übersteigt das anrechenbare Einkommen monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwerts (entspricht derzeit 1.250 Euro in West bzw. 1.224 Euro in Ost), werden 60 Prozent angerechnet (§ 97a Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Anrechenbares Einkommen, das monatlich das 46,78fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt, wird in voller Höhe angerechnet (§ 97a Abs. 4 Satz 3 SGB VI). Ist zu erwarten, dass aufgrund der Einkommensanrechnung keine Rentenzahlungen aus den übertragenen Grundrenten-Entgeltpunkten erfolgen werden, würde sich ein Ausgleich voraussichtlich nicht zugunsten der Ausgleichsberechtigten auswirken und somit für sie unwirtschaftlich im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sein. Die Antragstellerin hat bislang 31,7034 Entgeltpunkte (Ost) erworben. Durch interne Teilung würde sie 1,712 Entgeltpunkte (Ost) verlieren, weil sie an den Antragsgegner 4,1388 Entgeltpunkte (Ost) abzugeben hat und von diesem 2,4268 Entgeltpunkte (Ost) erhält. Ihr verbleiben 29,9914 Entgeltpunkte (Ost). Bei einem aktuellen Rentenwert von 33,47 Euro steht ihr bereits jetzt ein Rentenanspruch in Höhe von 1.003,81 Euro brutto zu. Zudem wird die Antragstellerin voraussichtlich bis zum Renteneintritt in 16 (bzw. 20) Jahren jährlich weitere Entgeltpunkte (Ost) erwirtschaften. Erwirbt sie zwischen Ehezeitende und Renteneintritt schätzungsweise jährlich nur einen Rentenpunkt, ergibt sich zum 1. Dezember 2038 ein Rentenwert von 45,9914 Entgeltpunkten (Ost), der einer Monatsrente von 1.539,33 Euro brutto entspricht und dem im Falle des Ausgleichs ein Grundrentenzuschlag von 4,33 Euro im Monat gegenübersteht. Zum 01. Dezember 2042 läge die Monatsrente bei 1.673,21 Euro brutto. Da das 1.250 Euro bzw. 1.224 Euro (Ost) übersteigende Einkommen zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet wird, ist zu erwarten, dass der Antragstellerin die Grundrente ab einer eigenen gesetzlichen Rente von 1.257,66 Euro bzw. 1.231,21 Euro monatlich schon nicht mehr zugutekommen wird. Weil Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 1 VersAusglG nicht gegeben ist, kommt es nicht darauf an, ob zusätzlich ein Anwendungsfall von § 18 Abs. 2 VersAusglG gegeben ist. III. Die Kostenentscheidung resultiert aus §§ 69 Abs. 3, 150 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, 81 Abs. 1 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und den Ausgleich außergerichtlicher Kosten auszuschließen, weil die Beschwerde ohne Zutun der (früheren) Ehegatten und im Interesse der Richtigkeitsgewähr des Versorgungsausgleichs eingelegt wurde. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren, welches sich auf zwei Anrechte bezieht, liegt aufgrund des Nettoeinkommens beider Ehegatten in drei Monaten bei 2.460 Euro und ergibt sich aus § 50 Abs. 1 FamGKG, § 40 Abs. 1, 2 FamFG. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Ob der Grundrentenzuschlag aufgrund seiner sozialrechtlichen Komponente überhaupt dem Versorgungsausgleich unterfällt und ein solches Anrecht im Anwartschaftsstadium hinreichend verfestigt ist, betrifft eine Vielzahl von Fällen und bedarf einer höchstrichterlichen Klärung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Goerke-Berzau Thole Dr. Hoppe