Beschluss
1 Ws 48/12
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO durch den Richter allein zur Vereitelung ansonsten sicher zu erwartender erheblicher disziplinarrechtlicher Sanktionen vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen von Urteilsfragmenten stellen einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege dar. Hieraus erwachsen den Verfahrensbeteiligten indes keine Vor- oder Nachteile i.S.d. § 339 StGB.(Rn.13)
(Rn.17)
2. Der Verfolgung der mit der Änderung der Urteilsgründe einhergehenden Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 4 StGB steht die Sperrwirkung des § 339 StGB nicht entgegen, da es insofern an dem erforderlichen inneren funktionalen Zusammenhang zwischen der Urkundenfälschung und der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache fehlt.(Rn.41)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts A. vom 09. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft A. vom 02. Dezember 2008 wird zur Hauptverhandlung zugelassen.
Das Hauptverfahren wird vor dem Landgericht B. - große Strafkammer - eröffnet.
In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO durch den Richter allein zur Vereitelung ansonsten sicher zu erwartender erheblicher disziplinarrechtlicher Sanktionen vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen von Urteilsfragmenten stellen einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege dar. Hieraus erwachsen den Verfahrensbeteiligten indes keine Vor- oder Nachteile i.S.d. § 339 StGB.(Rn.13) (Rn.17) 2. Der Verfolgung der mit der Änderung der Urteilsgründe einhergehenden Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 4 StGB steht die Sperrwirkung des § 339 StGB nicht entgegen, da es insofern an dem erforderlichen inneren funktionalen Zusammenhang zwischen der Urkundenfälschung und der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache fehlt.(Rn.41) Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts A. vom 09. Dezember 2011 aufgehoben. Die Anklage der Staatsanwaltschaft A. vom 02. Dezember 2008 wird zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Hauptverfahren wird vor dem Landgericht B. - große Strafkammer - eröffnet. In der Hauptverhandlung ist die Strafkammer mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. I. Mit der Anklageschrift vom 02. Dezember 2008 (301 Js 23234/07) wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, in der Zeit vom 01. April 2005 bis zum 03. August 2007 in fünf Fällen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, dabei die Befugnisse oder die Stellung eines Amtsträgers missbraucht, und in einem Fall auch in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt begangen zu haben (Verbrechen und Vergehen gemäß §§ 258 Abs. 2, 258a Abs. 1, 267 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4, 339, 52, 53 StGB), indem er jeweils entgegen dem in § 275 Abs. 1 Satz 3 StPO normierten Verbot nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von fünf Wochen die Urteilsgründe änderte oder ergänzte und hierzu in einem Fall die Akten zur Vollstreckung der im rechtskräftigen Urteil gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe über mindestens neun Monate nicht zur Verfügung stellte. Mit Beschluss vom 09. Dezember 2011 (6 KLs 301 Js 23234/07) hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts A. die Anklage der Staatsanwaltschaft A. vom 02. Dezember 2008 aus rechtlichen Gründen nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer am 13. Dezember 2011 eingelegten und mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 begründeten sofortigen Beschwerde. II. Das gemäß §§ 210 Abs. 2, 311 StPO zulässige Rechtsmittel ist begründet. 1. Das Landgericht hat zu Unrecht die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung abgelehnt. Nach § 203 StPO ist die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens der ihm zur Last gelegten Straftat hinreichend verdächtig ist. Das ist der Fall, wenn bei einer vorläufigen Tatbewertung seine Verurteilung wahrscheinlich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 203 Rn. 2). Allerdings hat der Angeschuldigte in den ihm mit Anklageschrift vom 02. Dezember 2008 zur Last gelegten Sachverhalten auch nach Auffassung des Senats nicht das Recht zugunsten oder zum Nachteil einer Partei gebeugt. Er ist jedoch der Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt, gemäß §§ 258 Abs. 2, 258a Abs. 1, 267 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4, 52, 53 StGB hinreichend verdächtig. a) Die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Änderungen bzw. Ergänzungen der unvollständig in den Geschäftsgang gegebenen Urteile nach Ablauf der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO normierten Frist stellen sich nicht als Beugung des Rechts i. S. d. § 339 StGB dar. Zwar hat der Angeschuldigte als Richter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache i. S. d. § 339 StGB, d. h. bei einer selbständigen und übergeordneten Stellung und Tätigkeit bei der Rechtsanwendung, gehandelt. Der vom Begriff der Leitung umfasste Bereich richterlicher Tätigkeit beurteilt sich dabei nicht nach den einzelnen Maßnahmen, sondern nach der Natur des Verfahrens in seiner Gesamtheit und in seinem Endziel. Leitung der Rechtssache ist daher der Inbegriff aller Maßnahmen, die auf die Erledigung der Sache hinzielen (vgl. hierzu BGHSt 12, 191, 192; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Dezember 2003 – 3 Ws 174/03). Die Urteilsabsetzung ist eine Maßnahme, die auf die Erledigung der Sache hinzielt, und somit vom Schutzbereich des § 339 StGB umfasst. Die nach der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO normierten Frist durch den Angeschuldigten vorgenommenen Urteilsänderungen stellen auch einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege i. S. d. § 339 StGB dar. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Tatbestand der Rechtsbeugung nicht in unangemessener Weise ausgedehnt werden dürfe. Zweck der Vorschrift sei es, den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe zu stellen. Die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand indiziere die Schwere des Unwerturteils und führe in der Regel im Falle der rechtskräftigen Verurteilung kraft Gesetz zur Beendigung des Richterverhältnisses (§ 24 Abs. 1 DRiG). Mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung wäre es nicht zu vereinbaren, jede unrichtige Rechtsanwendung und jeden Ermessensfehler in den Schutzbereich der Norm einzubeziehen. Das Tatbestandsmerkmal „Beugung“ des Rechts enthalte ein normatives Element und solle nur elementare Verstöße gegen die Rechtspflege erfassen, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entferne (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 – 4 StR 353/92; Urteil vom 05. Dezember 1996 – 1 StR 376/96; Urteil vom 04. September 2001 – 5 StR 92/01; Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09; zuletzt Beschluss vom 07. Juli 2010 – 5 StR 555/09, Uebele in Münchner Kommentar, StGB, § 339 Rn. 31). Daran gemessen stellen die dem Angeschuldigten zur Last gelegten systematischen nachträglichen Ergänzungen/Änderungen der bereits abgesetzten Urteilsfragmente eine elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege dar, da sie zur Überzeugung des Senats allein davon motiviert waren, eigenes Fehlverhalten, nämlich das Absetzen nur unvollständiger Urteile, zu verdecken, umso sicher weiter zu erwartende erhebliche disziplinarrechtliche Konsequenzen zu vereiteln. Der Angeschuldigte hat hierdurch jedoch weder zu Gunsten noch zum Nachteil einer Partei gehandelt. Die Begehung einer Rechtsbeugung ist grundsätzlich auch bei einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften möglich (vgl. BGH, Urteil vom 05. Dezember 1996 – 1 StR 376, 96; Urteil vom 04. September 2001 – 5 StR 92/01; Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09; Beschluss vom 07. Juli 2010 – 5 StR 555/09). Allerdings ist nicht jeder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften für sich allein in jedem Fall geeignet, konkret fassbare Vor- oder Nachteile für einen Verfahrensbeteiligten auszulösen. Die Verletzung einer Norm über das Verfahren stellt sich nur dann als Rechtsbeugung dar, wenn der Richter dabei nicht lediglich die abstrakte Gefahr einer falschen Endentscheidung schafft, sondern durch sein Verhalten einen Vor- oder Nachteil im Sinne von § 339 StGB dadurch herbeiführt, dass er die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet. Eine solche Gefahr muss dem eingetretenen Vor- oder Nachteil gleichgestellt werden, weil § 339 StGB auch die fehlerhafte Leitung einer Rechtssache unter Strafe stellt und damit deutlich macht, dass ein endgültiger Vor- oder Nachteil nicht eintreten muss (vgl. BGH, Urteil vom 05. Dezember 1996 – 1 StR 376/96; Beschluss vom 07. Juli 2010 – 5 StR 555/09). Allein aus der vorliegenden Nichteinhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO und dem Verstoß gegen das in § 275 Abs. 1 Satz 3 StPO statuierte Verbot, nach Ablauf der Frist die Urteilsgründe nicht mehr zu ändern, erwachsen den Prozessparteien noch keine greifbaren Vor- oder Nachteile. Auch deshalb ist die Verletzung der Vorschrift des § 338 Nr. 7 StPO als absoluter Revisionsgrund ausgebildet, da ein konkreter Beruhensnachweis sich hinsichtlich der die Vorinstanz abschließenden Entscheidung meist nicht führen lassen wird. Eine Beeinflussung der endgültigen Entscheidung bzw. die konkrete Gefahr einer falschen endgültigen Entscheidung ist vorliegend ausgeschlossen. Die schriftliche Niederlegung der Urteilsgründe gemäß § 267 StPO vermag schon deshalb die Entscheidungsfindung weder zu Gunsten noch zu Lasten einer Partei zu beeinflussen, da sie dem schon gefundenen und mündlich begründeten Schuldspruch nachfolgt und nicht in den materiellen Inhalt der Entscheidung eingreift. Den am Verfahren Beteiligten wird zwar der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO genommen. Dies stellt indes allein einen prozessualen Nachteil dar. Dementsprechend mangelt es auch am Vorsatz des Angeschuldigten, der sich darauf richten muss, das Recht zugunsten oder zuungunsten einer Partei zu verletzen (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 1 StR 201/09). b) Der Angeschuldigte ist jedoch in allen angeklagten Fällen einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 StGB hinreichend verdächtig. Eine Urkunde ist die Verkörperung einer allgemein oder für Eingeweihte verständlichen Gedankenerklärung, die den Erklärenden (Aussteller) erkennen lässt und geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 267 Rn. 2). Bei der mit dem Eingangsvermerk „Zur Geschäftsstelle gelangt am …“ versehenen Urteilsniederschrift handelt es sich um eine zusammengesetzte Urkunde, die immer dann gegeben ist, wenn eine Urkunde mit dem Augenscheinsobjekt, auf das sich ihr Erklärungsinhalt bezieht („Bezugsobjekt“) räumlich fest zu einer „Beweiseinheit“ verbunden ist (vgl. Schönke/Schröder, StGB, § 267 Rn. 36a; Fischer, a. a. O., Rn. 23). Die durch räumlich feste Verbindung verkörperte „Beweisbeziehung“ zwischen Urkunde und deren Bezugsobjekt hat im Rechtsverkehr denselben Beweiswert wie der eigentliche Erklärungsinhalt der Urkunde. Ihre Veränderung ist, was die Verteidigung in ihrem Schriftsatz vom 29.01.2009 (Seite 12) verkennt, deshalb Urkundenfälschung, auch wenn dabei in den Erklärungsinhalt selbst nicht eingegriffen wird. Der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, die mit dem Eingangsvermerk versehene Urteilsniederschrift verfälscht zu haben. Verfälschen einer echten Urkunde i. S. d. § 267 Abs. 1 StGB ist eine Veränderung der gedanklichen Erklärung, so dass der geänderte Inhalt nicht mehr von dem scheinbaren Aussteller herrührt oder die Beweisrichtung ändert (Fischer, a. a. O., § 267 Rn. 33). Auch der Aussteller selbst kann die Urkunde verfälschen, wenn er unbefugt handelt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes BGHSt 13, 383; Fischer, a. a. O., § 267 Rn. 34 mit Darstellung des Streitstandes). Das ist der Fall, wenn die Urkunde dem Rechtsverkehr schon zugänglich gemacht ist oder der Aussteller in anderer Weise die Verfügungsgewalt über sie verloren hat (BGHSt 13, 385), so dass ein legitimes Beweisinteresse eines Dritten an der Unversehrtheit und ordnungsgemäßen Verwendung (damit auch an der Wahrheit) der echten Urkunde entstanden ist. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist die Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe an bestimmte Fristen, die nicht verlängerbar sind, gebunden. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 3 StPO darf nach Ablauf der Frist grundsätzlich keine Änderung der Urteilsgründe mehr erfolgen. Damit tritt die Unabänderlichkeit der Urteilsgründe mit dem Fristablauf auch dann ein, wenn die Urteilsgründe nach außen noch nicht bekannt gemacht worden sind. Eine Änderung, auch in der Form der Ergänzung, hat dann keine rechtliche Wirkung. Eine Berichtigung oder Änderung darf nur dann noch vorgenommen werden, solange die Frist nicht abgelaufen und eine Zustellung noch nicht erfolgt ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner, a. a. O., § 275 Rn. 11). In den vorliegenden Fällen musste das Urteil, da die Hauptverhandlung jeweils nicht mehr als drei Tage andauerte, innerhalb von fünf Wochen zur Geschäftsstelle gelangen. Der Fall einer ausnahmsweise zulässigen Fristüberschreitung des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist, war nicht gegeben. Diese Frist hatte der Angeschuldigte zunächst durch Vorlage eines unvollständigen Urteils eingehalten, was jeweils entsprechend auch von der Geschäftsstelle vermerkt wurde. Damit hatte der Angeschuldigte nach Fristablauf die Verfügungs- bzw. Änderungsgewalt über die Urteilsniederschrift verloren. Durch die von ihm nach Ablauf der Absetzungsfrist vorgenommenen Urteilsergänzungen hat er die Urteilsniederschrift in Verbindung mit dem auf dem Urteil angebrachten Eingangsvermerk i. S. d. § 267 Abs. 1 StGB verfälscht. Von der verfälschten Urkunde hat der Angeschuldigte auch Gebrauch gemacht. Gebrauchen der Falschbeurkundung setzt voraus, sie der sinnlichen Wahrnehmung zugänglich zu machen, etwa durch Vorlegen oder Übergeben (vgl. Fischer, a. a. O., § 267 Rn. 36). Indem die veränderten Urteilsniederschriften zum Bestandteil der Akten gemacht und dadurch Dritten, insbesondere dem Revisionsführer und dem Revisionsgericht zugänglich gemacht wurden, liegt ein Gebrauch machen i. S. der Vorschrift vor. Der Angeschuldigte hat durch sein Handeln auch seine Befugnisse und seine Stellung als Amtsträger i. S. d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB gemäß § 267 Abs. 3 Nr. 4 StGB missbraucht und damit den besonders schweren Fall der Urkundenfälschung verwirklicht. Auch an der Verwirklichung des bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Tathandlung, der die Urkundeneigenschaft begründenden Merkmale, sowie der Amtsträgereigenschaft besteht kein Zweifel. Der Täter des § 267 Abs. 1 StGB muss zur Täuschung im Rechtsverkehr und damit mit dem Vorsatz, eine andere Person aufgrund eines Irrtums zu rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen, handeln, wobei es nach herrschender Meinung, entgegen der Ansicht des Angeschuldigten, ausreicht, dass der Täter dies als sichere Folge seines Verhaltens im Sinne des direkten Vorsatzes voraussieht (vgl. hierzu Fischer, a. a. O., § 267 Rn. 36). Vorliegend kommt der Urteilsniederschrift verbunden mit dem Eingangsvermerk der Geschäftsstelle im Rahmen des Revisionsverfahrens hinsichtlich des Revisionsgrundes des § 338 Nr. 7 StPO Beweiswert zu. Der Angeklagte sah es hierbei als Vorsitzender einer Berufungskammer in Strafsachen und damit Rechtskundiger auch als sichere Folge seines Verhaltens voraus, sowohl den Revisionsführer als auch das Revisionsgericht zu täuschen. Dies wollte der Angeschuldigte auch, da er disziplinarrechtliche Konsequenzen, die jedenfalls eine mehrfache Aufhebung von Urteilen wegen Nichteinhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO durch das Revisionsgericht nach sich gezogen hätten, vermeiden wollte. Die jeweils begangene Urkundenfälschung unterfällt auch nicht der Sperrwirkung des § 339 StGB. Die zur Sicherung der Unabhängigkeit des Richters (vgl. hierzu BGHSt 10, 294, 298) und zur Sicherung der Rechtspflege (vgl. BGHSt 41, 247, 255) gebotene Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortung von mit der Leitung und Entscheidung von Rechtssachen befassten Amtsträgern macht es erforderlich, auch die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften einzuschränken. Dem trägt die in Rechtsprechung und Lehre dem Rechtsbeugungstatbestand zuerkannte Sperrwirkung Rechnung, wonach eine Verurteilung wegen eines Verhaltens bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache nach anderen Strafvorschriften nur möglich ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 339 StGB gegeben sind (BGH, Urteil vom 07. Dezember 1956 – 1 StR 56/56; Urteil vom 23. Mai 1984 – 3 StR 102/84; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09. Dezember 2003 – 3 Ws 174/03 m. w. N.). Die Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestands greift nur dann ein, wenn die den anderweitigen strafrechtlichen Vorwurf begründende Verhaltensweise mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache derart in einem inneren funktionalen Zusammenhang steht, dass es objektiv als ein auf der Leitungs- oder Entscheidungskompetenz des Amtsträgers beruhendes Tun oder Unterlassen erscheint (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Mai 1984 – 3 StR 102/84; OLG Karlsruhe a. a. O.). Stellt sich das Verhalten eines Richters bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob es als Rechtsbeugung, d. h. als elementarer Rechtsverstoß zugunsten oder zum Nachteil einer Partei, zu werten ist, auch isoliert als eine Straftat dar, greift der Schutz der Sperrwirkung nicht ein. Die Anwendung der Sperrwirkung hätte sonst zur Folge, dass ein Richter bei Ausübung seiner Tätigkeit, die nicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache steht, Straftaten begehen kann, ohne dafür aufgrund der Sperrwirkung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden zu können. Die vom Angeschuldigten vorgenommenen Änderungen der Urteile stellen sich auch isoliert betrachtet als Urkundenfälschung dar und stehen in keinem inneren funktionalen Zusammenhang mit der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache, sondern entfernen sich hiervon so erheblich, dass es nicht als ein auf der Leitungs- oder Entscheidungskompetenz des Richters beruhendes Tun oder Unterlassen anzusehen ist. c) Im Fall 5 der Anklageschrift ist der Angeschuldigte zudem einer tateinheitlich begangenen Vollstreckungsvereitelung im Amt gemäß §§ 258 Abs. 2, 258a Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig. Voraussetzung der Vollstreckungsvereitelung des § 258 Abs. 2 StGB ist, dass eine gegen eine andere Person rechtskräftig (§ 449 StPO) verhängte Strafe oder Maßnahme mindestens teilweise noch nicht vollstreckt ist (vgl. Fischer, a. a. O., § 258 Rn. 29). Durch die Rücknahme der Revision des Angeklagten wurde das Urteil der Berufungskammer, mit welchem die Berufung verworfen wurde, rechtskräftig und damit auch der Strafausspruch des Amtsgerichts zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (ohne Bewährung). Der Angeschuldigte hat die Vollstreckung ganz oder zum Teil vereitelt. Darunter ist nach h. M. auch jede Besserstellung des Verurteilten hinsichtlich des Ob und Wann der Vollstreckung zu verstehen, so dass eine nicht unerhebliche Verzögerung genügt (OLG Koblenz, Urteil vom 24. Juni 1982 – 1 Ss 244/82; Fischer, a. a. O., § 258 Rn. 30; Cramer in Münchner Kommentar, a. a. O., § 258 Rn. 34 mit Darstellung des Meinungsstreits in der Literatur). Indem der Angeschuldigte die Akten über einen Zeitraum von über neun Monaten nicht bearbeitet und trotz entsprechender Anforderungen nicht in den Geschäftsgang gegeben hat, hat er die Strafvollstreckung über einen nicht unerheblichen Zeitraum verzögert. Der Angeschuldigte war als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen. Eine entsprechende Garantenpflicht trifft nur solche Personen, denen das Recht die Aufgabe zuweist, Belange der Strafrechtspflege wahrzunehmen oder zumindest zu fördern, die somit von Rechts wegen dazu berufen sind, an der Strafverfolgung mitzuwirken, also in irgendeiner Weise dafür zu sorgen oder dazu beizutragen, dass Straftäter nach Maßgabe des geltenden Rechts ihrer Bestrafung oder sonstigen strafrechtlichen Maßnahmen zugeführt werden (BGHSt 43, 82, 84f.; Cramer in Münchner Kommentar, a. a. O., § 258a Rn. 4, Fn. 12). Zwar war der Angeschuldigte vorliegend nicht originär mit der Vollstreckung befasst. Als erkennender Richter hatte er jedoch durch Abfassung des Urteils ebenfalls dazu beizutragen, dass der Straftäter seiner Bestrafung zugeführt wird. Allein der Angeschuldigte hatte es in der Hand, ob die Vollstreckung zeitnah oder verzögert erfolgen würde, da er die Akten trotz mehrfacher Anforderung der Staatsanwaltschaft ohne sachlichen Grund neun Monate nicht in den Geschäftsgang gegeben hat. Er handelte auch vorsätzlich. Hinsichtlich der Vereitelung der Vollstreckung ist direkter Vorsatz vorausgesetzt (BGHSt 38, 348; 46, 53, 58; Cramer in Münchner Kommentar, a. a. O., § 258 Rn. 37). Der direkte Vorsatz kommt als dolus directus 1. Grades bezeichnete Absicht und als Wissen (dolus directus 2. Grades) vor. Bei der Absicht (herausgehobener Willensfaktor) strebt der Täter die Tatbestandsverwirklichung an; sein Wille ist auf diesen Erfolg gerichtet (vgl. Fischer, a. a. O., § 15 Rn. 6). Bei der Form des Wissens (herausgehobener Wissensfaktor) weiß der Täter oder sieht es als sicher voraus, dass er den Tatbestand verwirklicht. So wie es im Fall der Absicht gleichgültig ist, ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung nur für möglich hält, ist es im Falle des Wissens, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für sicher hält, gleichgültig, ob er sie anstrebt; dass er sie als sicher vorausgesehene Folge lieber vermieden hätte (aber auf Grund seiner Tatmotivation für „unvermeidlich“ hält) steht dem direktem Vorsatz nicht entgegen, auch nicht, dass er hofft, der Erfolg werde durch einen glücklichen Zufall ausbleiben, oder er werde nachträglich wieder wegfallen (vgl. Fischer, a. a. O., § 15 Rn. 7 m. w. N.). Der Täter des § 258 StGB muss somit eine Besserstellung des Vortäters erstreben oder als sichere Folge seines Handelns voraussehen. Im Falle der Verfahrensverzögerung muss sich das sichere Folgewissen auf die Wirkung der tatbestandsrelevanten Verurteilungs- bzw. Vollstreckungsverzögerung beziehen (Cramer in Münchner Kommentar, a. a. O., § 258 Rn. 38). Der Angeschuldigte hat als Vorsitzender einer Berufungsstrafkammer die Folgen der Vollstreckungsverzögerung durch seine verzögerte Herausgabe der Akten am 03. August 2007 als sicher voraus gesehen, zumal er das Urteil unter dem Dateinamen „... rechtskraft“ am 31. März 2007 abspeicherte. Unerheblich ist somit, ob er diese Folge der Vollstreckungsverzögerung lieber vermieden hätte. Auch insoweit steht der Verfolgung die Sperrwirkung des § 339 StGB nicht entgegen. So steht die hier vom Angeschuldigten vorgenommene Vollstreckungsvereitlung im Amt – des um neun Monate verspäteten Abschlusses der Urteilsabsetzung – ebenfalls in keinem inneren funktionalen Zusammenhang mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache und ist nicht als ein auf der Leitungs- oder Entscheidungskompetenz des Richters beruhendes Tun oder Unterlassen anzusehen. Grundsätzlich unterliegt es zwar der richterlichen Unabhängigkeit, eine Entscheidung gründlich vorzubereiten und zu begründen und hierfür auch den notwendigen zeitlichen Raum zu beanspruchen. Dies gilt jedoch nicht im Falle eindeutiger gesetzlicher Vorgaben, wie den in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO statuierten Fristen. Vorliegend hat der Angeschuldigte trotz mehrfacher Nachfrage der Staatsanwaltschaft die Akten nicht zur Vollstreckung zur Verfügung gestellt, wobei die Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteilstenors ausgereicht hätte. Der Senat hat deshalb die Anklage der Staatsanwaltschaft A. vom 02. Dezember 2008 zur Hauptverhandlung zugelassen (§ 207 Abs. 1 StPO) und das Hauptverfahren eröffnet. 2. Der Senat hat überdies von der Möglichkeit der Verweisung des § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht und angeordnet, dass die Hauptverhandlung nicht vor dem Landgericht A., sondern vor einer allgemeinen Strafkammer des Landgerichts B. durchzuführen ist. § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO, gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1993 – 2 BvR 848/93; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. März 2005 – 2 Ws 66/04), ist im Lichte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dahin auszulegen, dass das Beschwerdegericht das Strafverfahren in der Regel bei dem Spruchkörper belassen muss, der nach der Verfahrensordnung und der Geschäftsverteilung dafür zuständig ist und deshalb auch bisher damit befasst war. Nur wenn besondere Gründe bestehen, kann das Beschwerdegericht bestimmen, dass die Hauptverhandlung vor einem anderen Gericht stattzufinden hat (BVerfG a. a. O.; OLG Frankfurt a. a. O.). Besondere Sachgründe sind dann gegeben, wenn eine unvoreingenommene Verhandlung vor dem Ausgangsgericht nicht gewährleistet ist. So lassen die Ausführungen des Vorsitzenden der bislang erkennenden Strafkammer in dem ergänzenden Gutachtenauftrag an den Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 16. August 2011 eine fehlende Unvoreingenommenheit besorgen. Der Angeschuldigte ist zudem suspendiertes Mitglied des Ausgangsgerichtes. Er hat gegen alle Richterkollegen dieses Gerichts Befangenheitsgesuche gestellt, deren Bescheidung einen Zeitraum von über drei Jahren beanspruchte. Zu Beginn des Jahres 2012 ist es zu Umbesetzungen in den großen Strafkammern des Landgerichts A. gekommen, so dass durch erneute Gesuche weitere Verfahrensverzögerungen zu besorgen sind. Im Interesse einer möglichst unvoreingenommenen Verhandlung und Entscheidung ist es angezeigt, das Hauptverfahren nicht vor dem Gericht, dem der Angeschuldigte angehört, sondern vor einem anderen Landgericht zu eröffnen. Der Senat folgt insoweit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und dem in den Befangenheitsgesuchen des Angeschuldigten zum Ausdruck kommenden Begehren, die Hauptverhandlung nicht vor dem Landgericht A. durchzuführen. 3. Gemäß der nach § 41 Abs. 1 EGGVG in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung des § 76 Abs. 2 GVG vom 07. Dezember 2008 war zu beschließen, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern, einschließlich des Vorsitzenden, und zwei Schöffen besetzt ist, da nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters erforderlich erscheint. Vorliegend zeichnet sich, wie bereits die Nichteröffnungsentscheidung des Landgerichts A. vom 09. Dezember 2011 zeigt, eine Auseinandersetzung über streitige, nicht alltägliche Rechts- und Verfahrensfragen ab (vgl. hierzu auch die Entscheidung des BGH, Beschluss vom 07. Juli 2010 – 5 StR 555/09). Hinzu kommt die Bewertung der von der Staatsanwaltschaft beigezogenen umfangreichen, mehrere tausend Seiten umfassenden Verfahrensakten aus den vom Angeschuldigten geführten Berufungsverfahren für die Frage der Begehung einer Rechtsbeugung, die vom Senat zwar verneinend, für die erkennende Kammer jedoch nicht verbindlich (vgl. Stuckenberg in Münchner Kommentar, a. a. O., § 210 Rn. 36), beantwortet wurde. Der Senat weist zudem daraufhin, dass der Vorsitzende der nunmehr berufenen Kammer auch über den Antrag des Angeschuldigten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu befinden haben wird.