Beschluss
1 Ws (RB) 123/15
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Strafgefangene können die Rückerstattung überhöhter Telefonentgelte nicht im Wege der Folgenbeseitigung (§ 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG), sondern nur im Wege der Amtshaftung (Art. 34 GG i. V. m. § 83a BGB) geltend machen.(Rn.8)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 30. September 2015 (509 StVK 325/14) wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 14.382,00 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Strafgefangene können die Rückerstattung überhöhter Telefonentgelte nicht im Wege der Folgenbeseitigung (§ 115 Abs. 2 Satz 2 StVollzG), sondern nur im Wege der Amtshaftung (Art. 34 GG i. V. m. § 83a BGB) geltend machen.(Rn.8) 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 30. September 2015 (509 StVK 325/14) wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen. 3. Der Gegenstandswert wird auf 14.382,00 € festgesetzt I. Der Antragsteller ist Strafgefangener in der JVA B.. Die Gefangenentelefonie wird dort auf der Grundlage eines vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung mit der Fa. C. GmbH (im Folgenden: C.) für alle Anstalten geschlossenen Rahmenvertrages sichergestellt. Danach übernimmt die Fa. C. für die JVA die Einrichtung und Wartung der Telefonanlage, die Bereitstellung des Zugangs zum Netz, die Verwaltung des Telefonverkehrs und die Abrechnung angefallener Telefonentgelte. Die Telefongespräche können von den Gefangenen nach Einrichtung eines sog. „C.-Kontos“ geführt werden, auf das auch ihre Angehörigen und sonstige Dritte Geldbeträge einzahlen können. Aufgrund eines von ihr im Verfahren 509 StVK 179/13 eingeholten Gutachtens vom 4. April 2014 zur Preisstruktur der Telefonleistungen ist die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Fa. C. erhobenen Telefongebühren deutlich überhöht seien und hat deshalb die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30. November 2014 verpflichtet, über Anträge von Strafgefangenen auf Senkung der Telefongebühren erneut zu entscheiden. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2015 (1 Ws (RB) 20/15) als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass aus dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Fürsorgepflicht der JVA folge, aufgrund derer sie sicherstellen müsse, dass die von ihr eröffnete Möglichkeit der Gefangenentelefonie zu marktgerechten Preisen genutzt werden könne. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller mit Antrag vom 9. Mai 2014 begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, 14.382,00 € bereits entrichtete Telefonkosten an ihn zurückzuzahlen, alle künftig noch entstehenden Telefongebühren dem Antrag hinzuzusetzen, auch insoweit auf Vollzugsfolgenbeseitigung zu erkennen und es zu unterlassen, ihm im Rahmen der erteilten Dauertelefongenehmigung überhöhte Telefonkosten zu berechnen. Mit Beschluss vom 30. September 2015 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag vom 9. Mai 2014 als unbegründet zurückgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig sei. Gegen diese, ihm am 6. Oktober 2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des LG Stendal eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 5. November 2015, mit der er rügt, dass die Strafvollstreckungskammer unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz keine eigenen Feststellungen zur Anspruchshöhe getroffen habe. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 116 Abs. 1 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde gibt Anlass, zu grundsätzlichen Abgrenzungsfragen zwischen Folgenbeseitigungs- und Amtshaftungsanspruch Stellung zu nehmen. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Der Antrag vom 9. Mai 2014 war bereits unzulässig, weil das Begehren des Antragsstellers nicht auf eine Folgenbeseitigung i.S.d. § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG gerichtet ist. In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass Schadensersatzansprüche von Strafgefangenen gem. Art. 34 GG i.V.m. 839 BGB, auch wenn diesen ein vollzugliches Verhalten zugrunde liegt, allein im Zivilrechtsweg zu verfolgen sind (vgl. OLG Hamm, StV 1989, 543 ff; OLG Bremen, Beschl. v. 21. September 1995, Ws 12/95, OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 21 ff; LG Berlin, STV 1989, 164; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 109, Rn. 2; Kamann/Spaniol in: Fest Lesting, StVollzG, § 109, Rn. 11; § 115, Rn. 68; Schuler/Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 109, Rn. 5, 6; § 115, Rn. 16). Nur dann, wenn nach Aufhebung einer Vollzugsmaßnahme eine Folgenbeseitigung nach § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG möglich ist, geht dies dem Amtshaftungsprozess vor (Kamann/Spaniol, a.a.O.). Ein derartiger Folgenbeseitigungsanspruch ist seinem Inhalt nach aber nicht auf Entschädigung, sondern auf die Wiederherstellung des vor dem rechtswidrigen Eingriff bestehenden Zustandes gerichtet, und zwar in natura (Eyermann-Schmidt, VwGO, 14. Aufl., § 113, Rn. 28). Ein solches Verlangen ist etwas anderes als der in § 249 S. 1 BGB normierte, auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatz, denn Naturalrestitution bedeutet Herstellung des Zustandes, der ohne das rechtswidrige Handeln zum jetzigen Zeitpunkt bestehen würde. Der Folgenbeseitigungsanspruch lässt sich demnach gewissermaßen als verkürzter Anspruch auf Naturalrestitution charakterisieren, der sich auf die Wiederherstellung des früheren oder eines gleichwertigen Zustandes richtet (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 368). Will man die Abgrenzung zwischen Folgenbeseitigungs- und Schadensersatzanspruch nicht völlig verwischen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 23; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13. November 2008, 2 Ws (Vollz) 194/08, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris), kommt eine Folgenbeseitigung durch Geldzahlung daher nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, zumal ansonsten die strengeren Anspruchsvoraussetzungen des in Art 34 GG i.V.m. § 839 BGB kodifizierten Amtshaftungsanspruchs, insbesondere dessen Verschuldensabhängigkeit sowie die in § 839 BGB enthaltenen Haftungsprivilegien, über das lediglich richterrechtlich anerkannte (vgl. Eyermann-Schmidt,a.a.O.) Institut des Folgenbeseitigungsanspruchs umgangen werden könnten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. September 2001, 20 ZB 01.2394, Rn. 3 und 7, zitiert nach juris). Eine Geldrestitution im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs ist daher nur möglich, wenn der rechtswidrige Eingriff unmittelbar in einen Geldverlust mündet. Mittelbare Geldverluste sind jedenfalls dann nicht erfasst, wenn diese erst durch ein auf der eigenen Entschließung des Betroffenen oder der Entschließung eines Dritten beruhendes Verhalten mitverursacht worden sind (vgl. BVerwGE 69, 366, 373; BVerwG, Beschl. v. 3. Juli 2007, 9 B 9/07, Rn. 5; Hessischer VGH, Urt. v. 18. August 1999, 5 UE 2660/98, Rn. 43; BayVGH, Beschl. v. 14. September 2001, 20 ZB 01.2394, Rn. 3; jeweils zitiert nach juris; Eyermann-Schmidt, a.a.O.). Ein unmittelbarer Geldverlust in diesem Sinne und damit ein Fall des § 115 Abs. 2 S. 2 StVollzG ist dementsprechend angenommen worden bei rechtswidriger Auszahlung von Eigengeld des Strafgefangenen durch die JVA an einen Gläubiger (OLG Hamm, NStZ 1988, 479, 480) oder bei rechtswidriger vorzeitiger Auszahlung eines Teils des Überbrückungsgeldes (OLG Celle, Beschl. v. 2. Januar 1991, 1 Ws 278/90, zitiert nach juris). Damit lässt sich der vorliegende Fall nicht vergleichen. Die überhöhten Telefonkosten sind nämlich nicht bereits dadurch entstanden, dass das Ministerium für Justiz und Gleichstellung, dessen Handeln sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen muss, mit der Fa. C. überhöhte Preise vereinbart hat, sondern erst dadurch, dass die Gefangenen, deren Angehörige und sonstige Dritte Guthaben auf die eingerichteten „C.-Konten“ eingezahlt und die Gefangenen diese dann aufgrund eigenen Entschlusses aufgebraucht haben. Eine andere Beurteilung wäre, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass nach § 32 StVollzG (jetzt § 37 JVollzG LSA) grundsätzlich kein Anspruch der Strafgefangenen auf Führung von Telefongesprächen, sondern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 32, Rn. 2), allenfalls dann gerechtfertigt, wenn den Strafgefangenen durch die überhöhten Telefongebühren faktisch die Möglichkeit entzogen worden wäre, in angemessenem Umfang soziale Kontakte mit der Außenwelt zu pflegen (vgl. hierzu Joester/Wegner in: Fest Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 32, Rn. 3; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 32, Rn. 1). Nur wenn die Strafgefangenen im Ergebnis keine Wahl gehabt hätten, ob sie zur Aufrechterhaltung notwendiger Sozialkontakte telefonieren oder nicht, wäre die erfolgte Einrichtung einer Gefangenentelefonie zu überhöhten Gebühren bereits der unmittelbaren Vereinnahmung dieser Gebühren gleichgekommen. Davon kann aber bereits deshalb keine Rede sein, weil zwar nach VV S. 1 zu § 32 StVollzG der Gefangene die Telefonkosten zu tragen hatte, die Anstalt aber dann, wenn er hierzu nicht in der Lage war, in begründeten Fällen, z.B. in dringenden Familien- und Behördenangelegenheiten oder fristgebundenen Anwaltssachen, die Kosten nach VV S. 2 zu § 32 StVollzG übernehmen konnte bzw. aufgrund einer Ermessensreduktion sogar musste (vgl. Arloth, a.a.O.; Joester/Wegner, a.a.O., Rn. 8, 9; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, a.a.O., Rn. 2). Daran hat sich auch nach Einführung des JVollzG LSA nichts geändert (vgl. § 37 Abs. 3 JVollzG LSA). Vor diesem Hintergrund wäre es nicht sachgerecht, den Strafgefangenen dadurch, dass man einen Schadensersatzanspruch in das Gewand eines Folgenbeseitigungsanspruchs kleidet (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 23; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13. November 2008, 2 Ws (Vollz) 194/08, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris), einen Anspruch auf Rückgewähr überzahlter Telefongebühren unabhängig davon zuzubilligen, ob der im Abschluss der Rahmenvereinbarung über zu hohe Telefongebühren liegende Verstoß gegen die aus dem Resozialisierungsgebot folgende Fürsorgepflicht schuldhaft erfolgt ist, denn daran bestehen erhebliche Zweifel. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2015 ausgeführt hat, entsprachen die von der Fa. C. in ca. 100 Anstalten erhobenen Preise nämlich den von der Telekom in ca. 20 Anstalten und den von der Firma S. in ca. 25 Anstalten erhobenen Preisen; lediglich die Fa T. und die Firma L. haben in zwei Anstalten und in einem Justizvollzugskrankenhaus deutlich niedrigere Preise angeboten. Hinzu kommt, dass in Rechtsprechung und Literatur teilweise die Auffassung vertreten worden ist, dass ein Aufschlag gegenüber dem Normaltarif zulässig sei (vgl. LG Hamburg, NStZ 1985, 353; Arloth, a.a.O.; zweifelnd Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., Rn. 2 a.E.). Eine formlose Abgabe an die Zivilgerichte ist hier nicht angezeigt, da der Antragsteller ersichtlich eine Entscheidung im hier beschrittenen Rechtsweg begehrt. Sein Antrag ist mithin als unzulässig anzusehen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 24). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO. Den Gegenstandswert hat der Senat gem. §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.