OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws (s) 269/19

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2019:0829.1WS.S269.19.00
2mal zitiert
7Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a StPO ist auch für die Untersuchungshaft betreffende abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung, welche nicht nur den einzelnen Gefangenen, sondern die Gesamtverhältnisse in der Justizvollzugsanstalt zur Gestaltung der Untersuchungshaft betreffen, der zulässige Rechtsbehelf.(Rn.11) 2. Der Maßnahmebegriff des § 119a StPO ist nicht anders zu verstehen als der des § 109 StVollzG, welcher im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG weit auszulegen ist (Anschluss BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. März 2019 - 2 BvR 2255/17 und 2 BvR 2272/17, juris, NJW 2019, 1667) und nach stetiger Rechtsprechung auch allgemein-abstrakte Maßnahmen umfasst.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 31. Mai 2019 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a StPO ist auch für die Untersuchungshaft betreffende abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung, welche nicht nur den einzelnen Gefangenen, sondern die Gesamtverhältnisse in der Justizvollzugsanstalt zur Gestaltung der Untersuchungshaft betreffen, der zulässige Rechtsbehelf.(Rn.11) 2. Der Maßnahmebegriff des § 119a StPO ist nicht anders zu verstehen als der des § 109 StVollzG, welcher im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG weit auszulegen ist (Anschluss BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. März 2019 - 2 BvR 2255/17 und 2 BvR 2272/17, juris, NJW 2019, 1667) und nach stetiger Rechtsprechung auch allgemein-abstrakte Maßnahmen umfasst.(Rn.11) Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 31. Mai 2019 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. I. Durch das noch nicht rechtskräftige Urteil vom 22.02.2019 hat das Landgericht Magdeburg - 9. große Strafkammer - den Angeklagten erneut wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit 112 rechtlich zusammentreffenden Fällen des Betruges und in einem Fall in Tateinheit mit 42 rechtlich zusammentreffenden Fällen des Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Zudem hat es mit Beschluss vom selben Tage den Haftbefehl neugefasst und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. Mit am 15. Mai 2019 eingegangenen Schreiben wendet sich der Angeklagte gegen die Bedingungen seiner Untersuchungshaft. Er bemängelt, dass er "überwiegend regelmäßig" in seiner 11 qm kleinen Zelle eingeschlossen werde. Ferner werde ihm die Uhrzeit (8:00 Uhr - 9:00 Uhr) für den einstündigen Freigang vorgeschrieben. Die auf der Etage befindliche Küche dürfe er nur nach vorheriger Anmeldung und ebenfalls nur für eine Stunde am Tag nutzen. Ferner dürfe er sich auch während der Tageszeit von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr nicht frei auf dem abgetrennten Flügel bewegen, sondern erhalte nur von 9:00 Uhr bis 10:00 Uhr Aufschluss. Ferner befinde sich an seinem Zellenfenster ein engmaschiges Gitter, welches allein dem Zweck diene, die Luftzirkulation zu beeinflussen, was menschenunwürdig sei. Er dürfe aktuell nur 10 Minuten täglich telefonieren, während Strafgefangenen auf anderen Stationen längere Telefonzeiten zur Verfügung stünden. Mit Ausnahme der Verteidigerpost werde seine Post einer Kontrolle in seiner Abwesenheit unterzogen, so dass nicht ausgeschlossen sei, dass Dritte seine Post läsen. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt ... hat mir Schreiben vom 29. Mai 2019 hierzu Stellung genommen. Dieses Schreiben hat die 9. große Strafkammer des Landgerichts Magdeburg als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a StPO ausgelegt und mit Beschluss vom 31. Mai 2019 den Antrag als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagten mit seiner Beschwerde vom 5. Juni 2019, welche er mit Schreiben vom 18. Juni 2019 weiter begründet hat. Das Landgericht hat der Beschwerde am 25. Juni 2019 nicht abgeholfen und die die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die Beschwerde des Angeklagten ist zwar gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig, aber unbegründet. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a StPO ist auch für die Untersuchungshaft betreffende abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung, welche nicht nur den einzelnen Gefangenen sondern die Gesamtverhältnisse in der Justizvollzugsanstalt zur Gestaltung der Untersuchungshaft betreffen, der zulässige Rechtsbehelf (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29. November 2017 - 2 VAs 18/17 - m. w. N., ohne nähere Begründung auch KG Berlin, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 3 Ws 136/11,OLG Naumburg, Beschluss vom 17. August 2010 - 2 ARs 7/10; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 4. Oktober 2011, 1 VAs 42/11, jew. juris). Der Maßnahmebegriff des § 119a StPO ist nicht anders zu verstehen als der des § 109 StVollzG (vgl. OLG Koblenz a.a.O. ), welcher im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG weit auszulegen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. März 2019, 2 BvR 2255/17 und 2 BvR 2272/17, juris) und nach stetiger Rechtsprechung auch allgemein-abstrakte Maßnahmen umfasst. Bei einer Trennung des Rechtsweges zwischen § 119a StPO für konkrete und nach §§ 23 ff. EGGVG für allgemeine-abstrakte Regelungen würden nicht nur unnötige Abgrenzungsschwierigkeiten geschaffen, sondern es würde auch das von dem Gesetzgeber verfolgte Ziel, das aufwändige Verfahren nach §§ 23ff. EGGVG im Bereich des Untersuchungshaftvollzugs durch den einheitlichen und einfacheren Rechtsbehelf nach § 119a StPO zu ersetzen (BT-Drucksache 16/11644, S. 31), ohne erkennbaren sachlichen Grund verfehlt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet. Der Tagesablauf für Untersuchungsgefangene und ihre Unterbringung ist im JVollzGB LSA nicht im Einzelnen geregelt, sondern von der Justizvollzugsanstalt nach ihrem Ermessen auszugestalten, welches durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde begrenzt wird (vgl. BverfG, Kammerbeschluss vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15, juris). § 105 Abs. 1 und Abs. 2 JVollzGB Sachsen-Anhalt geben lediglich die Ausrichtung der Organisation an der Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vollzugs und die Einrichtung gesonderter Abteilungen für unterschiedliche Vollzugsarten vor. Die Aufgaben des Vollzugs der Untersuchungshaft sind wiederum in § 3 JVollzGB Sachsen-Anhalt normiert. Gemäß § 5 JVollzGB Sachsen-Anhalt ist der Angeklagte als Untersuchungshäftling so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, er würde zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. Nach § 4 Abs. 3 JVollzGB LSA unterliegt der Gefangene den Beschränkungen seiner Freiheit, die sich aus diesem Gesetz ergeben; darüber hinaus sind Beschränkungen nur zulässig, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder aufgrund einer Anordnung nach § 119 StPO unerlässlich sind. Dabei ist die Persönlichkeit des Gefangenen zu achten (§ 4 Abs. 1 JVollzGB Sachsen-Anhalt), was die Achtung der Würde des Inhaftierten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG einschließt. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Hafträume gibt § 105 Abs. 4 JVollzGB Sachsen-Anhalt vor, dass diese zweckentsprechend ausgestaltet sein müssen und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung, Lüftung, Bodenfläche und Fensterfläche ausgestattet sein müssen. Zu Umfang von Auf- und Umschlusszeiten enthält das JVollzGB Sachsen-Anhalt keine Regelungen. Gemessen hieran sind weder die Unterbringung des Angeklagten noch die durch die Justizvollzugsanstalt getroffenen Bestimmungen zum Tagesablauf für Untersuchungshaftgefangene zu beanstanden. Eine Größe des Haftraums von 11 qm, wie von dem Angeklagten vorgetragen, ist für eine Einzelunterbringung ausreichend (Vgl. BverfG, Kammerbeschluss vom 22. März 2016 - 2 BvR 566/15: wenig mehr als 6 qm an der unteren Grenze des Hinnehmbaren). Hieran ändert auch die Feinvergitterung des Zellenfensters nichts. Diese dient ausweislich der nachvollziehbaren Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt dazu, sowohl den Austausch von Gegenständen unter den Gefangenen und das Hinauswerfen von Abfall als auch das Einbringen unerlaubter Gegenstände etwa per Drohne zu unterbinden. Der vom Angeklagten pauschal behauptete "Zweck, die Luftzirkulation in der Zelle zu beeinflussen" erscheint bei dem - nach dem eigenen Vortrag des Angeklagten - engmaschigen Gitter, bei dem es sich - anders als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.08.2017 zugrundeliegenden Fall - auch nicht um ein Lochblech handelt, fernliegend; entsprechende Auswirkungen hat der Angeklagte auch nicht dargelegt. Die Einschlusszeiten sind ebenso wie die Festlegung der Uhrzeit für den Ein-, Auf- und Umschluss sowie die Regelung zur Nutzung der Küche nicht zu beanstanden. Ermessensfehler der Justizvollzugsanstalt sind nicht ersichtlich. Zu den von dem Angeklagten vorgebrachten Zeiten kommen noch der für zwei Stunden täglich mögliche Umschluss (entweder gemeinsam mit bis zu zwei Gefangenen in einen Haftraum oder mit mehreren Gefangenen in einen Freizeitraum) und die Möglichkeit, zweimal in der Woche am Teamsport in der Sporthalle der Justizvollzugsanstalt teilzunehmen, hinzu. Die Justizvollzugsanstalt hat hierbei pflichtgemäß die Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere nach Interaktion mit Mitgefangenen und die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in der Justizvollzugsanstalt gegeneinander abgewogen. Eine freie Bewegung auf der Station über den gesamten Tag, eine freie Nutzung der Küche durch jeden Untersuchungsgefangenen und ein Freigang nach Wunsch nach den Vorstellungen des Angeklagten sind ersichtlich nicht mit den organisatorischen Notwendigkeiten des Untersuchungshaftvollzuges in Einklang zu bringen. Es liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Strafgefangenen und Untersuchungsgefangenen vor. Die Justizvollzugsanstalt stellt zulässigerweise auf die sachlichen Unterschiede ab, welche bei der Unterbringung von Untersuchungs- und Strafgefangenen bestehen. So ist bei Untersuchungshaft der häufigere Besuch (durch Strafverteidiger, Sachverständige, Ermittlungsbeamte) in die Bemessung der Auf- und Umschlusszeiten einzubeziehen und es sind auch die einen Teil der Untersuchungsgefangenen betreffenden nach § 119 StPO angeordneten Beschränkungen umzusetzen. Die Regulierung der privaten Telefongespräche ist von der JVA ... ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend begründet worden und entspricht § 37 Abs. 2 StVollzGB. Es liegt auch insoweit keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den Strafgefangenen vor; vielmehr ist aufgrund der zeitlich unbegrenzten Möglichkeit zu fernmündlichen Verteidigergesprächen in der Untersuchungshaft das zur Verfügung stehende, verbleibende Zeitfenster für private Telefongespräche entsprechend geringer, was durch die Justizvollzugsanstalt bei der getroffenen Regelung zu berücksichtigen war. Ein abgelehnter Antrag auf Zulassung eines längeren Telefongesprächs aus konkretem Anlass (vgl. § 37 Abs. 1 S.1 JVollzGB Sachsen-Anhalt), auf eine Verlegung der Freistunde oder einer anderen im konkret begründeten Einzelfall von der allgemeinen Regelung abweichende Erlaubnis wird von dem Angeklagten nicht behauptet. Soweit der Angeklagte darüber hinaus ohne näheren Vortrag einen beschränkten Zugriff auf die Bibliothek und ein "beschränktes Freizeitangebot" bemängelt, ist dies nicht weiter ausgeführt und eine Verletzung der Rechte des Angeklagten mangels einer von ihm vorgetragenen konkreten Maßnahme nicht zu erkennen, insbesondere besteht kein rechtlicher Anspruch des Gefangenen auf unbeschränkten Zugriff auf die Bibliothek der Justizvollzugsanstalt. Auch hinsichtlich der Kontrolle der ein- und ausgehenden Schreiben ist der Antrag des Angeklagten unbegründet. Gemäß § 40 Abs. 1 und 2 JVollzGB Sachsen-Anhalt sind der Empfang und das Absenden von Schreiben des Gefangenen durch die Anstalt zu vermitteln und die Schreiben von der Anstalt auf verbotene Gegenstände zu kontrollieren. Das Verfahren der Kontrolle ist im Gesetz nicht näher ausgestaltet und obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Leitung der Justizvollzugsanstalt. Auch der Antragsteller behauptet nicht, dass bei dieser Kontrolle tatsächlich Kenntnis vom Inhalt genommen wird, ist jedoch der Ansicht, dass bereits die Möglichkeit der - von ihm mangels Anwesenheit nicht zu bemerkenden - Kenntnisnahme des Inhalts der Schreiben ihn in seinen Rechten verletzt. Die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt, die Kontrolle in Abwesenheit des Gefangenen durchzuführen, ist ermessensfehlerfrei. Eine Kontrolle der Briefpost in Anwesenheit des Gefangenen (wie es § 44 Abs. 3 JVollzGB Sachsen-Anhalt für Pakete vorschreibt) wäre angesichts des Umfangs des Schriftverkehrs der Gefangenen mit einem erheblichen logistischen und personellen Aufwand verbunden, welcher zwar die Gefahr einer unbemerkten Kenntnisnahme ausschließen würde, angesichts des Gewichts des geschützten Rechtsguts und der Wahrscheinlichkeit der Realisierung der Gefahr (nach der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt wird keine Kenntnis von dem Inhalt der Schreiben genommen; auch der Antragsteller trägt keinen Fall vor, in dem ihm solches im Nachhinein bekannt geworden wäre) unverhältnismäßig wäre. Die Kostenentscheidung folgt § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dr. Otparlik Scholz Petersen