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Beschluss

1 Ws (s) 19/20

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zum Begriff „dieselbe Tat“ im Sinne des § 121 StPO, auch unter Berücksichtigung von Überhaft, bezogen auf einen von mehreren Haftbefehlen.(Rn.7)
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 10. Januar 2019 wird aufgehoben. Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Begriff „dieselbe Tat“ im Sinne des § 121 StPO, auch unter Berücksichtigung von Überhaft, bezogen auf einen von mehreren Haftbefehlen.(Rn.7) Der Haftbefehl des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 10. Januar 2019 wird aufgehoben. Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. I. Der Angeklagte befand sich seit dem 9. Januar 2019 in anderer Sache (Az. der Staatsanwaltschaft Halle 366 Js 39263/17) in Untersuchungshaft bis zur Aufhebung des dortigen Haftbefehls am 22. August 2019. In hiesiger Sache war am 10. Januar 2019 Haftbefehl gegen den Angeklagten ergangen (Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 10. Januar 2019 (395 Gs 1/19), der jetzt seit dem 22. August 2019 vollstreckt wird. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Angeklagten am 16. Januar 2019 Anklage vor dem Landgericht Halle wegen des Vorwurfs des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderem (Az. 500 Js 2200/14). Das Landgericht setzte den Haftbefehl mit Beschluss vom 30. August 2019 außer Vollzug, der Senat diesen auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 wieder in Vollzug. Mit Beschluss vom 14. November 2019 hat das Landgericht Halle dann die Anklage der Staatsanwaltschaft Halle vom 16. Januar 2019 zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und den Haftbefehl aufrechterhalten sowie in Vollzug belassen. Mit zwei Schreiben seiner Verteidiger vom 12. und 18. November 2019 beantragte der Angeklagte die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung. Zur Begründung wurde angeführt, dass Fluchtgefahr wegen der familiären Bindungen des Angeklagten nicht bestehe. Darüber hinaus seien die Anordnung oder jedenfalls der Vollzug von Untersuchungshaft in Anbetracht der Verstöße gegen das gerade in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot nicht mehr verhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschriftsätze sowie des ergänzenden Schreibens vom 19. November 2019 verwiesen. Mit Beschluss vom 25. November 2019 ordnete das Landgericht daraufhin den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft an. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seinen Beschwerdeschreiben vom 28. November 2019 sowie 16., 17. und 19. Dezember 2019, mit denen er weiterhin vor allem das Fehlen von Fluchtgefahr sowie einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot und damit die Unverhältnismäßigkeit der andauernden Untersuchungshaft rügt. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Angeklagte hat auf die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft nochmals durch Schreiben vom 19. und 22. Januar 2020 reagiert und seine Auffassungen nochmals bekräftigt. Der Senat hat die Generalstaatsanwaltschaft nochmals am 27. Januar 2020 angehört. II. Die hier gemäß §§ 121, 122 StPO vorzunehmende Haftprüfung führt zur Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 10. Januar 2019. Das besondere Haftprüfungsverfahren hat dabei Vorrang gegenüber der vom Angeklagten eingelegten Haftbeschwerde (OLG Naumburg, Beschl. v 02.12.08, 1 Ws 674/08; MüKoStPO/Böhm, 1. Aufl. 2014, StPO, § 122 Rn. 24). Auch wenn die Akten dem Senat nicht zur Durchführung der Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt worden sind, kann über die Haftfortdauer nach § 121 Abs. 1 StPO entschieden werden (OLG Naumburg, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 122 Rz. 1). Hier ist die Frist des § 121 StPO nämlich bereits verstrichen. Der zur Überprüfung anstehende Haftbefehl des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 10. Januar 2019 und der zuvor vom 9. Januar 2019 bis 22. August 2019 vollstreckte Haftbefehl in dem bei der Staatsanwaltschaft Halle geführten Verfahren 366 Js 39263/17 betreffen nämlich „dieselbe Tat“ i. S. d. § 121 StPO. Es entspricht der weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Begriff „derselben Tat“ im Sinne des § 121 StPO weit auszulegen ist, um Missbrauch seitens der Ermittlungsbehörden durch das „Aufsparen“ von Tatvorwürfen zu verhindern. Der Senat betont, dass vorliegend allerdings für missbräuchliches Verhalten der Strafverfolgungsorgane auch nicht im Ansatz Anhaltspunkte ersichtlich sind. Er kann daher insbesondere nicht mit dem prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO gleichgesetzt werden. Vielmehr sind unter „derselben“ Tat alle Taten eines Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zu verstehen, in dem sie im Sinne eines dringenden Tatverdachts bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (statt vieler BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17 -, juris, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl. 2019, § 121 Rz. 11 m.w.N.). Dies entspricht dem Wortlaut des § 121 StPO, der die Frist allgemein an den Vollzug von Untersuchungshaft knüpft, nicht aber an die Vollstreckung eines konkreten Haftbefehls. Daraus folgt, dass auch die Frist im Sinne des § 121 StPO für jeden Haftbefehl grundsätzlich schon, aber auch erst, in dem Augenblick zu laufen beginnt, in dem die Voraussetzungen für seinen Erlass erstmals vorlagen. Denn es kann nicht darauf ankommen, ob ein Haftbefehl, etwa weil die Staatsanwaltschaft getrennte Verfahren gegen einen Beschuldigten führt, tatsächlich vollstreckt wird oder nur in Überhaft notiert ist, denn die mehreren Haftbefehlen zugrundeliegenden Taten könnten (jedenfalls grundsätzlich) auch in einen einzigen Haftbefehl aufgenommen und somit gleichzeitig vollstreckt werden (BGH, a.a.O.). Ergibt sich auf der anderen Seite erst während laufender Untersuchungshaft im Zuge weiter durchgeführter Ermittlungen der dringende Tatverdacht für andere (neue) Straftaten, so beginnt für diese - die allgemeinen Voraussetzungen für Untersuchungshaft vorausgesetzt - die 6-Monats-Frist aber ebenfalls erst zu diesem (späteren) Zeitpunkt zu laufen, ohne dass die zuvor verbüßte Untersuchungshaft darauf anzurechnen wäre (BGH, a.a.O.). Es spielt hier deshalb keine Rolle, wovon bisher aber offenbar sowohl das Landgericht, die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft als auch das Oberlandesgericht in mehreren Entscheidungen und Zuschriften ausgegangen sind, dass der Haftbefehl erst seit dem 22. August 2019 tatsächlich vollstreckt wird und zuvor lediglich Überhaft notiert war. Die 6Monats-Frist im Sinne des § 121 StPO begann vielmehr spätestens mit Erlass des Haftbefehls am 10. Januar 2019 zu laufen, ohne dass bisher eine Aktenvorlage bzw. eine Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO stattgefunden hätte, die nunmehr veranlasst ist. Danach ist der Haftbefehl aufzuheben. Grundsätzlich gilt, dass ein Haftbefehl wegen „derselben“ Tat nur dann über sechs Monate hinaus vollzogen werden darf, wenn wichtige Gründe, etwa die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache, dies gebieten. Solche liegen hier nicht vor, die Strafkammer hat vielmehr mit der Entscheidung über die Zulassung der nur vier einfach gelagerte Straftaten umfassenden Anklageschrift erst am 14. November 2019 getroffen und eine Terminierung erst ab Februar 2020 vorgesehen, ohne dass ein sachlicher Grund dafür ersichtlich wäre. Die Tatsache, dass die Strafkammer und auch die Staatsanwaltschaft offenbar davon ausgingen, dass die Frist des § 121 StPO noch nicht zu laufen begonnen hatte, stellt jedenfalls keinen derartigen Grund dar. Mertens Scholz Lüdeke