Beschluss
1 Ws (s) 325/21
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Vollzug von so genannter Organisationshaft bis zur Überstellung in den Maßregelvollzug ist nur zulässig, wenn sich die Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bemüht. Wird ein Behandlungsplatz erst mittelfristig oder langfristig frei oder ist nicht absehbar, wann ein solcher zur Verfügung steht, ist die Vollstreckungsbehörde gehalten, sich um alternative Plätze, gegebenenfalls außerhalb des jeweiligen Bundeslandes zu bemühen. Schlichtes Zuwarten und die Notierung einer Wiedervorlagefrist orientiert nach einem möglichen Posteingang genügt diesen Anforderungen nicht.(Rn.16)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 7. Strafkammer des Landgerichts Halle als kleine Strafvollstreckungskammer vom 8. September 2021, Az.: 7 StVK 826/21, wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vollzug von so genannter Organisationshaft bis zur Überstellung in den Maßregelvollzug ist nur zulässig, wenn sich die Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bemüht. Wird ein Behandlungsplatz erst mittelfristig oder langfristig frei oder ist nicht absehbar, wann ein solcher zur Verfügung steht, ist die Vollstreckungsbehörde gehalten, sich um alternative Plätze, gegebenenfalls außerhalb des jeweiligen Bundeslandes zu bemühen. Schlichtes Zuwarten und die Notierung einer Wiedervorlagefrist orientiert nach einem möglichen Posteingang genügt diesen Anforderungen nicht.(Rn.16) Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 7. Strafkammer des Landgerichts Halle als kleine Strafvollstreckungskammer vom 8. September 2021, Az.: 7 StVK 826/21, wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse. I. Das Landgericht Dessau-Roßlau hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. März 2021, rechtskräftig seit dem 24. März 2021, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Verurteilte befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 25. August 2020 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Oktober 2020 in Untersuchungshaft. Am 2. Juli 2021 leitete die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau die Vollstreckung ein und fertigte ein Aufnahmeersuchen an den Maßregelvollzug der S. gGmbH B. . Die JVA Halle wurde angewiesen, Organisationshaft, gegebenenfalls im Anschluss an die Untersuchungshaft in oben genannter Sache, zu notieren. Der Verteidiger des Verurteilten beantragte mit Schriftsatz vom 20. Juli 2021, den Verurteilten unverzüglich in eine Entziehungsanstalt zu verlegen. Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau teilte mit Schreiben vom 24. August 2021 mit, dass die Verlegung zeitnah erfolgen werde. Mit Schriftsatz vom 24. August 2021 wandte sich der Verteidiger gegen den weiteren Vollzug der Organisationshaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte, den Antrag des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen. Mit Beschluss vom 8. September 2021 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle festgestellt, dass die gegen ihn vollstreckte Organisationshaft mit Ablauf des 24. August 2021 rechtswidrig sei. Ferner ordnete es die Unterbrechung der Organisationshaft an. Gegen diesen Beschluss, ihr zugestellt am 14. September 2021, wendet sich die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau mit der am 17. September 2021 bei dem Landgericht Halle eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte ist am 4. Oktober 2021 in den Maßregelvollzug verlegt worden. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die gemäß § 458 Abs. 1 StPO getroffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle ist gemäß § 463 Abs. 1, 462 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht angebracht worden, §§ 306 Abs. 1, 311 StPO. Sie ist indes unbegründet. Gemäß § 67 Abs. 1 StGB wird, sofern das Gericht keine Anordnung eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB getroffen hat, die Unterbringung in einer Anstalt nach §§ 63, 64 StGB vor einer daneben angeordneten Freiheitsstrafe vollzogen. Die Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt, die gegen einen rechtskräftig Verurteilten bis zum Zeitpunkt seiner Überstellung in die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung vorübergehend vollzogen wird, die Organisationshaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2005, Az.: 2 BvR 1010/01), stellt demnach grundsätzlich einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge dar und ist als regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen. Sie ist aber grundsätzlich zulässig, wenngleich im Einzelfall genau beachtet werden muss, dass eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug vorzunehmen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in einem Leitsatz der oben zitierten Entscheidung ausgeführt, dass die von Verfassungs wegen noch vertretbare Organisationshaft nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden kann. Aus den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen folgt allerdings nicht die Pflicht, jederzeit einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können. Vielmehr ist ein mögliches Zuwarten auf einen freiwerdenden Platz – bei Beachtung der Vorgabe einer unverzüglichen Anmeldung des Bedarfs – immanent. Wird ein Behandlungsplatz erst mittelfristig oder langfristig frei oder ist nicht absehbar, wann ein solcher zur Verfügung steht, ist die Vollstreckungsbehörde gehalten, sich um alternative Plätze, gegebenenfalls außerhalb des jeweiligen Bundeslandes zu bemühen, BVerfG, a.a.O., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2021, Az.: 2 Ws 37/21. Diesen Anforderungen genügte die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau als zuständige Vollstreckungsbehörde vorliegend nicht. Zur Begründung nimmt der Senat auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug. Nach der am 23. Juni 2021 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. März 2001 stellte die Staatsanwaltschaft am 2. Juli 2021 ein Aufnahmeersuchen für den Maßregelvollzug. Laut Mitteilung des Maßregelvollzugs B. vom 28. Juli 2021 war eine Aufnahme nicht möglich. Letztlich gelang die Aufnahme des Verurteilten, wie oben ausgeführt, erst am 4. Oktober 2021. Welche Anstrengungen indes unternommen worden sind, um die Aufnahme des Verurteilten zeitnah zu ermöglichen, ist indes ersichtlich. Den Akten ist nur zu entnehmen, dass der Bitte des Maßregelvollzugs B. im Schreiben vom 28. Juli 2021, von weiteren Sachstandsanfragen abzusehen, da an der Reihenfolge der Platzvergabe nichts geändert werden könne, wohl entsprochen worden ist. Entsprechend den Darlegungen im angefochtenen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft nach Erhalt des Schreibens vom 28. Juli 2021 schlicht zugewartet und keine Anstrengungen unternommen, um eine Klarheit über einen möglichen Aufnahmezeitpunkt des Verurteilten zu erlangen. Die Staatsanwaltschaft hatte sich auch keine Frist zur Überprüfung des weiteren Verlaufs der Organisationshaft gesetzt, sondern nach Kenntnis des Schreibens des Maßregelvollzugs am 19. August 2021 die Wiedervorlage mit Posteingang verfügt. Auch auf das Schreiben des Verteidigers vom 20. Juli 2021 reagierte die Staatsanwaltschaft nicht, sondern es wurde nur verfügt, das Schreiben zur Handakte zu nehmen. Erst am 24. August 2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Unterbringung zeitnah erfolgen werde, ohne dass den Akten hierzu irgendwelche Erkenntnisse hätten entnommen werden können. Diese Vorgehensweise führte dazu, dass der weitere Vollzug der Organisationshaft auch nach der Auffassung des Senats ab dem 24. August 2021 rechtswidrig war, wie es das Landgericht Halle im angefochtenen Beschluss festgestellt hat. Die konkrete Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau als Vollstreckungsbehörde ist entgegen der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft nicht hinzunehmen. Insbesondere existieren nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts keine starren Fristen, binnen derer der Verbleib in der Organisationshaft noch angemessen ist. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf ist entgegen der Zuschrift in seiner Entscheidung vom 18. März 2021 keinesfalls davon ausgegangen, dass eine Organisationshaft von 4 Monaten unbedenklich sei. Vielmehr führt auch das OLG Düsseldorf aus, dass die vertretbare Dauer der Organisationshaft nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden könne. Das Bundesverfassungsgericht hat in der in Rede stehenden Entscheidung vom 26. September 2005 ausdrücklich die „ersichtlich auf eine dreimonatige Organisationshaft ausgerichtete Praxis der Staatsanwalt“ beanstandet und eine Einzelfallprüfung angemahnt. Es sei bei der fachgerichtlichen Einzelfallprüfung erforderlich, die Umstände für das Zustandekommen der dort nahezu dreimonatigen Organisationshaft zu untersuchen. An dieser Bewertung ändert auch der Umstand, dass der Verurteilte mit Urteil vom 29. Juni 2021, rechtskräftig seit dem 15. September 2021, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten sowie unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts vom 24. März 2021 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist und wiederum seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausgesprochen worden ist, nichts. Entscheidend ist nämlich, dass die Unterbringungsanordnung aus dem Urteil vom 24. März 2021 seit dem 23. Juni 2021 rechtskräftig war und seither zu vollstrecken war. Schließlich betont der Senat, dass er die Auffassungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem oben genannten Beschluss vom 18. März 2021 teilt und keinesfalls eine womöglich auch länger andauernde Organisationshaft per se als rechtswidrig zu erachten ist. Entscheidend ist aber, dass die Strafvollstreckungsbehörde Bemühungen an den Tag legen muss, um das Verfahren zu beschleunigen. Mit einer Wiedervorlagefrist orientiert nach einem möglichen Posteingang kann dem jedenfalls nicht entsprochen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.