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Beschluss

1 Ws (RB) 75/22

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wird es in einer JVA (hier: in Gruppensitzungen) verboten, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ist dies als Maßnahme gem. § 109 StVollzG anfechtbar.(Rn.18) 2. Zudem ist ein solches Verbot mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig.(Rn.19)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Stendal vom 18. August 2022 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass das an den Antragsteller gerichtete und zuerst am 23. März 2022, danach jeweils vierzehntägig mündlich ausgesprochene Verbot, während der Wohngruppensitzung der VZA 9 und während der Behandlungsmaßnahme GSK einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, rechtswidrig war. 3. Die Kosten der Rechtsbeschwerde und der ersten Instanz sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 1.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird es in einer JVA (hier: in Gruppensitzungen) verboten, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, ist dies als Maßnahme gem. § 109 StVollzG anfechtbar.(Rn.18) 2. Zudem ist ein solches Verbot mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig.(Rn.19) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Stendal vom 18. August 2022 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass das an den Antragsteller gerichtete und zuerst am 23. März 2022, danach jeweils vierzehntägig mündlich ausgesprochene Verbot, während der Wohngruppensitzung der VZA 9 und während der Behandlungsmaßnahme GSK einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, rechtswidrig war. 3. Die Kosten der Rechtsbeschwerde und der ersten Instanz sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 1.500 Euro festgesetzt. Der Antragsteller verbüßt derzeit Freiheitsstrafen, die gegen ihn wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Erpressung verhängt worden sind. Er ist seit seiner Festnahme am 8. Juni 2001 inhaftiert und befindet sich seit dem 19. April 2010 in der Justizvollzugsanstalt ... . Das Hygienekonzept der JVA ... vom 10. Januar 2022 enthält folgende Regeln zur Mundschutzpflicht: "In der JVA ... gilt nur dort Mundschutzpflicht, wo sie aus besonderen Gründen angeordnet wurde (Schulbereich, Hausarbeiter, Transport, Besuch). Hier überwiegt das Sicherheitsinteresse der Anstalt das Interesse des Gefangenen, jederzeit einen Mundschutz tragen zu können." Ferner bezieht sich das Hygienekonzept auch auf Gruppenmaßnahmen zur Reduktion der Rückfallgefahr. Es bestimmt, dass die Anzahl der Teilnehmer auf 6 Gefangene nebst Gruppenleitung von maximal 2 Gruppenleitern begrenzt ist und innerhalb der Gruppenmaßnahme ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten ist. Seit dem 23. Februar 2022 nimmt der Antragsteller an den Wohngruppenversammlungen nicht mehr teil, da Bedienstete davon ausgegangen sind, dass die Regelungen des Hygienekonzepts ein Maskenverbot enthielten. Aus dem gleichen Grund nimmt der Antragsteller jedenfalls seit dem 15. August 2022 auch nicht mehr an der Gruppe sozialer Kompetenzen teil. Mit Anträgen vom 8. August 2022 und 10. August 2022 beantragte der Antragsteller, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu beschließen, dass er einen Mund-Nasen-Schutz tragen dürfe. In der Hauptsache beantragte er die Feststellung, dass die Anordnungen der Antragsgegnerin, während Gruppenversammlungen in der VZA 9 in der JVA ... und während der Behandlungsmaßnahme Gruppe sozialer Kompetenzen sowie auch generell keinen Mund- Nasen-Schutz tragen zu dürfen, rechtswidrig war und ist. Ihm sei vor den Veranstaltungen sinngemäß mitgeteilt worden, dass Frau H. das Tragen einer Atemschutzmaske verboten habe. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für unzulässig zu erklären und hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 18. August 2022 als unzulässig verworfen und festgestellt, dass sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt habe. Gegen diesen, ihm am 23. August 2022 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde, eingegangen bei dem Landgericht Stendal am 23. September 2022. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Ihre Zulassung ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§§ 125 Nr. 3 JVollzGB I LSA, 116 Abs. 1 StVollzG) geboten. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch überwiegend begründet (§§ 125 Nr. 3 JVollzGB I LSA, 119 Abs. 4 S. 1 und 2 StVollzG). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers richtet sich entgegen der Auffassung des Landgerichts gegen eine ihn betreffende und ihn beschwerende konkrete Maßnahme einer Vollzugsbehörde gemäß § 109 StVollzG und nicht gegen allgemeine Regelungen des Hygienekonzepts der Anstalt. Das Hygienekonzept der Anstalt, das oben auszugsweise wiedergegeben worden ist, enthält nämlich keine Regelungen zum Verbot, einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen, sondern nur dazu, wann eine Pflicht zum Tragen des Nasen-Mund-Schutzes besteht. Insofern wendet sich der Antragsteller, was seinen eigenen Schreiben durch Auslegung entnommen werden kann und in der Rechtsbeschwerdeschrift konkret formuliert worden ist, dagegen, dass ihm das Tragen eines Nasen-Mund-Schutzes bei den in Rede stehenden Gelegenheiten untersagt worden ist und wird. Bei diesen Untersagungsanordnungen handelt es sich zweifellos um Maßnahmen im Sinne von § 109 StVollzG, die der Rechtsbeschwerde zugänglich sind. Für die demnach in Rede stehenden Anordnungen ist eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich. Es besteht jedenfalls bei Personen, die die Studien seriöser Wissenschaftler nachvollziehen können und wollen, Einigkeit darüber, dass in Ansehung des seit 2019 bestehenden Pandemiegeschehens im öffentlichen Raum Schutzmaßnahmen zur Ausbreitung des Sars- CoV-2-Virus getroffen werden müssen. Nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen können sich auch geimpfte Personen mit dem Virus anstecken und diesen auch weiter überragen. Die Ansteckungsmöglichkeit kann schon vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen bestehen. Diese Fakten haben die Justizvollzuganstalt in den letzten 3 Jahren dazu veranlasst, entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Virus zu ergreifen und ein relevantes Infektionsgeschehen konnte tatsächlich verhindert werden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass angesichts des engen Zusammenlebens innerhalb einer Justizvollzugsanstalt ein besonders hohes Risiko der Ausbreitung der Erkrankung besteht und deshalb im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit als Vollzugseinrichtung Schutzmaßnahmen geboten sind. Dem Antragsteller reichen indes die derzeitigen Maßnahmen zum Schutz seiner Gesundheit offenbar nicht aus, denn entgegen den Vorgaben im aktuellen Hygienekonzept, nur noch in bestimmten Fällen einen Nasen-Mund-Schutz tragen zu müssen, ist er der Auffassung, dass er darüber hinaus bei Gruppenveranstaltungen trotz der Lockerung einen solchen tragen will. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, wonach ihm dies verwehrt werden kann und dass er insoweit strengeren Regeln unterliegt, als eine Person, die sich nicht im Strafvollzug befindet. In vielen Bereichen des medizinischen Bereichs besteht nach wie vor Maskenpflicht, in anderen öffentlichen Bereichen ist die Maskenpflicht gelockert oder aufgegeben worden. Indes besteht für die einzelnen Bürger auch in diesen Bereichen grundsätzlich die Möglichkeit, unabhängig von der nicht bestehenden Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes einen solchen anzulegen. Gründe, wieso dies für den Antragsteller anders sein soll, sind wie gesagt nicht ersichtlich. Entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Mindermeinung verstößt z.B. die sitzungspolizeiliche Anordnung einer Maskenpflicht in der Hauptverhandlung nicht gegen das in § 176 Abs. 2 S. 1 GVG normierte Verhüllungsverbot (Bayrisches Oberstes Landesgericht, Beschuss vom 9. August 2021, Az.: 202 ObOWi 860/21). Im Umkehrschluss stellt das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes von einem Verfahrensbeteiligten oder Zuschauer in einer Gerichtsverhandlung auch keine Verhüllung in diesem Sinne dar. Bezogen auf Gerichtsverfahren kann es allerdings unter Umständen geboten sein, dass gesamte Gesicht, nicht nur Stirn und Augen, einer Person sehen zu können, etwa zur Identitätsfeststellung oder zur Beweiswürdigung. Auch im Strafvollzug sind Situationen denkbar, dass das Gesicht eines Gefangenen vollständig erfasst werden muss, etwa um seinen Gesundheitszustand oder die Frage des Konsums berauschender Mittel überprüfen zu können. Für die Anordnung, den Antragsteller aber generell anzuhalten, keinen Nasen-Mund-Schutz tragen zu dürfen, ist indes eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Eine Mund- und Nasenbedeckung bietet zweifellos in geschlossenen Räumen einen höheren Schutz vor Infektionen als das bloße Einhalten eines Mindestabstands und das Lüften der Räume bei gleichzeitiger Beschränkung der Anzahl der anwesenden Personen. Dies entspricht auch den Ausführungen des Robert-Koch-Instituts in seiner Risikobewertung zu COVID-19, wonach bei hohen Zahlen von Neuinfektionen die konsequente kumulative Einhaltung von Hygiene, Lüften, Abstandhalten, Kontaktbeschränkung und Maskentragung zur Reduktion des Infektionsgeschehens erforderlich ist. Zwischenzeitlich besteht Einigkeit, dass es in Ansehung einer sinkenden Gefährlichkeit des Sars-CoV 2 Virus ebenfalls als Ausfluss der aus Art. 2 GG folgenden Grundrechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie auf Leben und körperliche Unversehrtheit, den staatlichen und privaten Veranstaltern sowie den Bürgerinnen und Bürgern in vielen Bereich freisteht, Maßnahmen zum Hygieneschutz zu ergreifen oder nicht. Entscheidet sich eine Person aber zu seinem individuellen Schutz für bestimmte Maßnahmen, weil sie für sich eine andere Risikoabwägung getroffen hat, darf ihr dies nicht verwehrt werden, solange Belange anderer und das Gemeinwohl nicht gefährdet sind. Nach alledem hat die Rechtsbeschwerde, soweit sie sich gegen das generelle Verbot an den in Rede stehenden Gruppenveranstaltungen im Falle des Tragens eines Mund-Nasen- Schutzes teilzunehmen, Erfolg. 3. Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwerde indes, soweit der Antragsteller die Antragsgegnerin grundsätzlich verpflichten will, seine Teilnahme an Gruppenveranstaltungen ausnahmslos zu gestatten, auch wenn er einen Mund-Nasen-Schutz trägt. Entsprechend den obigen Ausführungen sind durchaus Situationen denkbar, die die Antragsgegnerin dazu veranlassen können, dem Antragsteller das Tragen eines Mund-Nasen- Schutzes zu verbieten. Diese Entscheidungen bleiben der Einzelfallprüfung vorbehalten und können im Rahmen des hiesigen Verfahrens in Ansehung der Sicherheitsinteressen der Justizvollzuganstalt und auch den Belangen des Antragstellers nicht generell untersagt werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 StPO entsprechend, wobei das Unterlegen des Antragstellers als gering angesehen werden kann. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt sich dadurch, dass die Staatskasse zur Kostenerstattung verpflichtet wird (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. September 2017 – 2 BvR 455/17 –, juris). Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 60, 65, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Bevollmächtigten wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Strafgefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 06. März 2017 – 2 Ws 731/15 Vollz –, juris; OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2016 – 5 Ws 21/16 (R) –, juris).