Beschluss
1 ORs 35/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0502.1ORS35.23.00
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Leitsätze
Zur Strafbarkeit wegen Volksverhetzung durch einen Vergleich der Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung und Ausbreitung des Coronavirus mit dem Holocaust.(Rn.16)
(Rn.17)
(Rn.31)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg – 6. kleine Strafkammer vom 14. Dezember 2022 – wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Strafbarkeit wegen Volksverhetzung durch einen Vergleich der Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung und Ausbreitung des Coronavirus mit dem Holocaust.(Rn.16) (Rn.17) (Rn.31) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg – 6. kleine Strafkammer vom 14. Dezember 2022 – wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. I. Das Amtsgericht Magdeburg – Strafrichterin – verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 13. April 2022 wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Mit Urteil vom 14. Dezember 2022 verwarf das Landgericht Magdeburg – 6. kleine Strafkammer – die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten als unbegründet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der am selben Tag eingelegten Revision, die mit der allgemeinen Sachrüge begründet worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 14. März 2023 beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. II. Die gemäß §§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO zulässige und mit der Sachrüge ordnungsgemäß begründete Revision des Angeklagten ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: „Der Angeklagte und seine Ehefrau traten zu Beginn des Jahres 2021 im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie als (Mit-)organisatoren der Kundgebungsreihe „Recht auf selbstbestimmtes Leben“ in ... auf, die sich gegen die erlassenen Corona-Schutzmaßnahmen und insbesondere gegen die Einschränkungen für ungeimpfte Personen richtete. Am 13. Februar 2021 fand eine solche Kundgebung zwischen 14.30 Uhr und 16.30 Uhr auf dem D. in ... statt. Der Angeklagte übernahm nach einem Redebeitrag seiner Ehefrau das Mikrofon und erklärte sinngemäß, dass seine Frau und er sich für einen bestimmten Zeitraum von der Organisation der Kundgebungsreihe zurückziehen würden. Dabei äußerte er wörtlich: „ … auch wenn wir manchmal nicht da sind, äh, die Organisation läuft weiter und unsere Veranstaltung, unsere Demos zu diesem, ja ich sage mal fast Holocaust, den man hier uns betreibt, wird weitergehen. Danke.“ Nach den weiteren Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte, wie auch schon vor dem Amtsgericht, in der Hauptverhandlung angegeben, die Äußerungen wie festgestellt getätigt zu haben. Er habe die Äußerung so getätigt, da er als Ungeimpfter Ängste gehabt habe und noch habe, dass mit den Corona-Maßnahmen eine Entwicklung zu Lasten ungeimpfter Personen stattfinde, die diese aus dem alltäglichen Leben ausschließe und diskriminiere, wie dies auch in den Jahren unter der nationalsozialistischen Herrschaft mit der jüdischen Bevölkerung und auch Angehörigen anderer Gruppierungen, wie etwa Homosexuellen, geschehen sei. Die nationalsozialistischen Verbrechen, mit denen er sich eingehend befasst habe, habe er damit nicht verharmlosen wollen. Das Landgericht hat durch das Handeln des Angeklagten den Tatbestand der Volksverhetzung als erfüllt angesehen, da er durch den Vergleich der Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung des Coronavirus mit den von den Nationalsozialisten getroffenen Maßnahmen zur Durchführung des Holocausts unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass er sich in vergleichbarer Weise öffentliche gebrandmarkt, ausgegrenzt, rechtlos gestellt, verfolgt und existentiell bedroht fühle. Ein derartiger Vergleich entbehre jedoch offenkundig jeglicher Tatsachengrundlage, denn die Situation jüdischer Bürger und der Herrschaft des Nationalsozialismus sei auch nicht ansatzweise mit der Situation ungeimpfter Personen vergleichbar und bagatellisiere die Qualität der damals begangenen Gräueltaten. Andere, nicht strafbare, Deutungsmöglichkeiten kämen nicht in Betracht. 2. Durch die oben genannte Äußerung hat sich der Angeklagte entsprechend den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift auch nach Auffassung des Senats der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat durch die oben geschilderte Äußerung eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, in einer öffentlichen Versammlung verharmlost. a. Für die rechtliche Würdigung eines Äußerungsdelikts kommt es mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG auf den inhaltlichen Gesamtaussagewert der Äußerung an. Dieser ist aus Sicht eines verständigen Zuhörers durch genaue Textanalyse unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln. Bei mehrdeutigen Äußerungen darf nicht allein die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt werden, ohne die anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren Gründen ausgeschlossen zu haben (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005, Az.: 1 BvR 1696/98; BGH, Urteil vom 20. September 2011, Az.: 4 StR 129/11; beide zitiert nach juris). Ferner sind auch sämtliche nach außen hervortretende Begleitumstände, namentlich etwa die erkennbare politische Grundhaltung der Zuhörer und ihr Vorverständnis, aber auch die nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich werdende Einstellung des sich Äußernden maßgeblich (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. November 2022, Az.: 3 Ss 131/22; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2016, Az.: 3 StR 449/15; beide zitiert nach juris). Vorliegend ist indes entsprechend den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil der Sinngehalt der in Rede stehenden Äußerungen des Angeklagten einer Auslegung nicht zugänglich, sondern eindeutig. Der Angeklagte hat auf einer von ihm mitorganisierten Versammlung auf dem D. in ..., deren Gegenstand die Ablehnung der erlassenen Corona-Schutzmaßnahmen und insbesondere die Einschränkungen für ungeimpfte Personen waren, diese Situation (fast) dem Holocaust gleichgestellt. Diese Äußerung ist gerade nicht mehrdeutig, sondern eindeutig. Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, hat der Angeklagte durch die Verwendung des Begriffs Holocaust, die in einem eindeutigen Zusammenhang zu den auf einen Infektionsschutz der breiten Bevölkerung abzielenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie erfolgte, unzweifelhaft einen Vergleich zwischen der staatlichen Behandlung von Bürgerinnen und Bürgern während der Corona-Pandemie und der Behandlung jüdischer Bürger unter der Herrschaft des Nationalsozialismus gezogen. Durch die in Rede stehenden Äußerung stellte er die genannten Personenkreise auf eine Stufe und verharmloste dadurch den Holocaust, ein Verbrechen im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB. Durch seine Äußerung bagatellisierte er Art, Ausmaß und Folgen der Gewaltmaßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bis hin zur systematischen Vernichtung von Menschen u. a. jüdischer Herkunft und stellte Bürgerinnen und Bürger, die sich an die Regeln der staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen zu halten hatten, mit den Opfern des Holocaust im Nationalsozialismus auf eine Stufe. Diese vom Angeklagten gewählte Form der Bagatellisierung ist auch nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen es im Rahmen der Corona-Schutzmaßnahmen um das Tragen eines sogenannten Judensterns, versehen etwa mit dem Wort ungeimpft, geht. Das Landgericht Aachen hatte sich in der Entscheidung vom 18. August 2022, Az.: 50 Qs 16/22, mit dieser Konstellation zu befassen und festgestellt, dass die Verwendung eines „Judenstern“ unter Ersetzung des Wortes „Jude“ durch das Wort „ungeimpft“ in einem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Tatbestand der Volksverhetzung erfülle. Insbesondere sei eine Deutung des „Judensterns“ als allgemeines Symbol für eine staatlich veranlasste Stigmatisierung, Ausgrenzung und Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen aus der Sicht eines verständigen Zuhörers nicht ausgeschlossen. Es sei auch eine Deutung denkbar, die lediglich die Nachteile der ungeimpften Bevölkerung durch die eingeschränkte Teilnahme am öffentlichen Leben gegenüber den Geimpften anprangere, ohne sich hierbei konkret auf den Völkermord zu beziehen. Eine vergleichbare Konstellation liegt dem Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken, Beschluss vom 8. März 2021, Az.: Ss 72/2020, zitiert nach juris, zugrunde. Entgegen dieser Auffassung können aber möglicherweise die Pflicht zum Tragen eines Judensterns und die folgenden Maßnahmen zur systematischen Vernichtung der jüdischen Bevölkerung nicht isoliert betrachtet werden. Es kann jedoch für die hiesige Entscheidung dahinstehen, ob eine Deutung, wie sie die genannten Gerichte vorgenommen haben, vom Senat geteilt wird. Der Angeklagte hat sich nämlich mit seiner Äußerung konkret auf den Holocaust bezogen und einen direkten Bezug zu diesem hergestellt. Er hat sich gerade nicht lediglich auf eine einzelne Maßnahme unter der nationalsozialistischen Herrschaft bezogen. b. Durch den Vergleich der Situation der Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland, die die Corona-Schutzmaßnahmen zu befolgen hatten, mit den Menschen, die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und hier konkret dem Holocaust waren, hat der Angeklagte im konkrete Fall die Situation der erst genannten Personengruppe auch nicht lediglich überdramatisiert und das den Opfern des Nationalsozialismus zugefügte Unrecht nicht verharmlost. Vielmehr ist der von dem Angeklagten gezogene Vergleich auch nicht im Ansatz möglich; weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich. Wer anerkennt, dass den Opfern des Holocausts schwerstes Leid zugefügt worden ist, kann die Situation der Bürgerinnen und Bürger in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Corona-Schutzmaßnahmen auch nicht im Ansatz mit diesem Leid vergleichen. Die Überhöhung der eigenen Einschränkungen und sonstiger Nachteile führt im Übrigen denknotwendig zu einer Verharmlosung des Leids der Menschen, die Opfer der in § 130 Abs. 3 StGB genannten Verbrechen geworden sind. Nur ergänzend sei bemerkt, dass für eine Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich und dargelegt worden sind. c. Es ist nicht zu verkennen, dass § 130 Abs. 3 StGB stets im Spannungsverhältnis zur Meinungsfreiheit des Täters gesehen werden muss. Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG sind Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Diese fallen stets in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, ohne dass es darauf ankommt, ob sie wahr oder unwahr, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos sind. Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 GG auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind bzw. sein können (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, Az.: 1 BvR 2083/15, Rn. 14, zitiert nach juris). Nicht mehr in den Schutzbereich fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten öffentlichen Meinungsbildung keinen Beitrag leisten können (BVerfG, a. a. O.). Die in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft gegen die Angehörigen der jüdischen Bevölkerung erlassenen Verordnungen und Gesetzte dienten der systematischen Ausgrenzung und Entrechtung der jüdischen Bevölkerung und bereiteten den Holocaust vor. Der Holocaust steht begrifflich für den nationalsozialistischen Völkermord an mehreren Millionen europäischen Juden. Die Situation der Bevölkerung im Rahmen der Corona-Schutzmaßnahmen ist hiermit auch nicht im Ansatz vergleichbar und ein Vergleich, wie vom Angeklagten vorgenommen, bagatellisiert entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Urteil die Gräuel des Holocausts. An dieser Bewertung ändert sich auch durch vom Angeklagten verwendete Einschränkung durch das Wort „fast“ nichts. Die Äußerung lautete: .... auch wenn wir manchmal nicht da sind, äh, die Organisation läuft weiter und unsere Veranstaltung, unsere Demos zu diesem, ja ich sage mal fast Holocaust, den man hier mit uns betreibt, wird weitergehen. Danke.“ Die Corona-Schutzmaßnahmen der staatlichen Organe standen auch nicht „fast“ auf einer Ebene mit dem Holocaust, sondern bewegten sich auf einer völlig anderen Ebene. Im Nationalsozialismus ging es bei dem Holocaust um die systematische Vernichtung einer Menschengruppe. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie dienten dem Schutz von Bürgerinnen und Bürger und ihnen stand es bei einer Ablehnung frei, sich mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen diese zu wenden. d. Ferner sind die in Rede stehenden Äußerungen des Angeklagten auch geeignet, den öffentlichen Frieden im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB zu stören. Eingangs sei erwähnt, dass das Bundesverfassungsgericht für die hier nicht in Rede stehenden Tatbestandsvarianten des Billigens und des Leugnens von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Taten der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches eine Indizierung der Störung des öffentlichen Friedens festgestellt hat (BVerfG, a. a. O., Rn. 29). Für die hier in Rede stehende Variante des Verharmlosens entsprechender Taten verbleibt es dabei, dass die Friedensstörung ein Tatbestandsmerkmal des § 130 Abs. 3 StGB ist, das zusätzlich zu der Äußerung hinzutreten muss. Dem Tatbestandsmerkmal ist ein einschränkendes Verständnis zugrunde zu legen. Nicht tragfähig ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Friede indes in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind (BVerfG, a. a. O., Rn. 34). Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkung von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern (BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009, Az.: 1 BvR 2150/08; a. a. O., Rn. 34; zitiert nach juris). Es kann angenommen werden, dass einer Verharmlosung der Verbrechen im Nationalsozialismus stets eine Friedensgefährdung anhaftet (BGH, Beschluss vom 10. April 2002, Az.: 5 StR 485/02, zitiert nach juris) und durch sie insbesondere die Würde der Opfer des Holocausts verletzt wird (BVerfG, a. a. O. Rn. 102). Das Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens dient primär der Erfassung untypischer Situationen, in denen die Vermutung der Friedensstörung aufgrund besonderer Umstände widerlegt ist, so dass sich die Meinungsfreiheit durchsetzen muss. Eine solche Konstellation kann angenommen werden, wenn im konkreten Fall gewaltanreizende und einschüchternde und bedrohende Wirkungen ausgeschlossen werden können, etwa weil Äußerungen im Rahmen kleiner geschlossener Versammlungen keine Tiefen- oder Breitenwirkung erreichen, sie beiläufig bleiben oder unter den konkreten Umständen nicht ernst genommen werden können (BVerfG, a. a. O., Rn. 103). Auch wenn § 130 Abs. 3 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist, muss die Tat bei einer objektiven ex ante Betrachtung nach Art, Inhalt, Form, Umfeld, Stimmungslage der Bevölkerung und politischer Situation geeignet gewesen sein, das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern und das psychische Klima aufzuhetzen. Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu bestimmen, wobei bereits die Verhetzung eines aufnahme- und gewaltbereiten Publikums genügt (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, Az.: 1 BvR 2083/15, Rn. 23, zitiert nach juris). Entsprechend den Ausführungen des Landgerichts geht auch der Senat davon aus, dass der Äußerung des Angeklagten einen unfriedlichen Charakter anhaftete und sie unter Beachtung der dargelegten Grundsätze geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Sie erfolgte im Rahmen der Aufforderung des Angeklagten, weiter Protest auszudrücken und war geeignet, bei den Zuhörern Handlungsbereitschaft auszulösen oder Hemmschwellen herabzusetzen, denn ihnen sollte vermittelt werden, dass sie sich durch die Corona-Schutzmaßnahmen in gleicher Weise verfolgt würden, wie die Opfer des Holocausts. Die Auslegung von staatlichen Maßnahmen als Angriff einer böswillig mit Tötungszielen handelnden Bundes- und Landesregierung, die ein System der Unfreiheit installieren wollte, stellte die Regierungen als Feinde dar. Dadurch, dass sich Teilnehmer der Demonstrationen, wie der Angeklagte, mit den systematisch verfolgten und ermordeten jüdischen Menschen gleichsetzten, überhöhten sie, wie schon mehrfach ausgeführt, ihre eigene empfundene Opferrolle und strebten eine Bereitschaft zum Widerstand an. Allgemein bekannt ist, dass im Jahr 2021 eine zunehmende Radikalisierung und Gewaltbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, die die Coronamaßnahmen ablehnten, zu beobachten war. Der legitime Protest gegen die Corona Politik der Regierung wurde zunehmend durch eine grundsätzliche Staats- und Politikfeindlichkeit abgelöst und die Bundesrepublik mit einer Diktatur gleichgesetzt. Die Corona Demonstrationen radikalisierten sich und die Gewaltbereitschaft, die sich durch zahlreiche Angriffe auf Polizisten und Journalisten äußerte, nahm zu. Im Jahr 2021 wurde auch bekannt, dass bei der Plattform T. eine Todesliste deutscher Politiker im Umlauf war, die für das Infektionsschutzgesetz gestimmt hatten. Das Überhöhen der empfundenen Opferrolle durch den Angeklagten, die mit dem Verharmlosen des Holocausts einhergegangen ist, war demnach jedenfalls in der Gesamtschau der seinerzeitigen Stimmungslage geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. e. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich. Für den subjektiven Tatbestand ist Vorsatz erforderlich, der sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken muss, auch auf die Eignung zur Friedenstörung. Eine besondere Absicht, den öffentlichen Frieden zu stören, ist allerdings nicht erforderlich, vielmehr reicht für die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 3 StGB bedingter Vorsatz aus, so dass es darauf ankommt, ob der Täter das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 2. April 2008, a. a. O., Rn. 28; KG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2020, Az.: 161 Ss 74/20 (31/20), Rn. 37; zitiert nach juris, Fischer, StGB, 70. Auflage, § 230 Rn. 43). Es ist anzunehmen, dass der Angeklagte, der die Berufe des Maschinenbauers, Chemieingenieurs und Kriminalisten erlernt hat, also umfangreich ausgebildet ist, seine Worte in der Versammlung auf dem D. in ... bewusst gewählt hat, um die Zuhörer zu emotionalisieren und darin zu bestärken, sich gegen die Corona-Schutzmaßnahm zu wehren. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht hat er ausgeführt, er habe zur Tatzeit unter dem Eindruck der im Dezember 2020 begonnen Impfkampagne gestanden und mit seiner Äußerung zum Ausdruck bringen wollen, dass ein Völkermord auf die Menschheit zukomme, dem man begegnen müsse. Ungeachtet dessen, dass nicht ersichtlich ist, wieso er dann gleichwohl konkret den Begriff Holocaust erwähnt hat, kann davon ausgegangen werden, dass er genau diesen benutzt hat, um die Zuhörer in besonderer Weise zu animieren, Widerstand gegen staatliche Maßnahmen zu ergreifen und billigend in Kauf genommen hat, dass der öffentliche Frieden gestört werden könnte. Zu seinen Gunsten kann angenommen werden, dass er durch seine Äußerung nicht konkret zu der Begehung von Gewalttaten aufrufen wollte, darauf kommt es aber für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands wie ausgeführt nicht an. Vielmehr haben Amts- und Landgericht dies offensichtlich bei der im Rahmen der Strafzumessung gebotenen Gesamtschau zu seinen Gunsten berücksichtigt und gegen ihn eine maßvolle Strafe verhängt. Sonstige Gründe, welche der Revision des Angeklagten zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass sie erfolglos bleibt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StGB.