Beschluss
1 Ws 424/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das grundsätzliche Verbot der Öffnung von als Verteidigerpost gekennzeichneten Sendungen (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. April 2014 - 1 StR 13/13) bedeutet nicht, dass jedwede Sichtkontrolle ausgeschlossen ist.(Rn.10)
2. Die Kontrolle hat sich aber darauf zu beschränken, ob die Sendung tatsächlich vom Verteidiger stammt und ob sie unzulässige Einlagen enthält.(Rn.11)
3. Bei begründeten Zweifeln an der Verteidigerstellung ist das Schriftstück ungeöffnet zurückzusenden.(Rn.12)
4. Die Prüfung, ob die als Verteidigerpost gekennzeichneten Sendungen unzulässige Einlagen enthalten, kann durch Fühlen bzw. Ertasten oder Einsatz eines Röntgengeräts bzw. Ionenscanners erfolgen; eine Öffnung der Postsendung ist nicht zwingend.(Rn.13)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt ... gegen den Beschluss der Strafkammer 9 des Landgerichts Stendal als kleine Strafvollstreckungskammer vom 19. September 2023 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners hat die Landeskasse zu tragen (§§ 125 Nr. 3 JVollzG LSA, 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 u. 2 StPO).
3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das grundsätzliche Verbot der Öffnung von als Verteidigerpost gekennzeichneten Sendungen (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. April 2014 - 1 StR 13/13) bedeutet nicht, dass jedwede Sichtkontrolle ausgeschlossen ist.(Rn.10) 2. Die Kontrolle hat sich aber darauf zu beschränken, ob die Sendung tatsächlich vom Verteidiger stammt und ob sie unzulässige Einlagen enthält.(Rn.11) 3. Bei begründeten Zweifeln an der Verteidigerstellung ist das Schriftstück ungeöffnet zurückzusenden.(Rn.12) 4. Die Prüfung, ob die als Verteidigerpost gekennzeichneten Sendungen unzulässige Einlagen enthalten, kann durch Fühlen bzw. Ertasten oder Einsatz eines Röntgengeräts bzw. Ionenscanners erfolgen; eine Öffnung der Postsendung ist nicht zwingend.(Rn.13) 1. Die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt ... gegen den Beschluss der Strafkammer 9 des Landgerichts Stendal als kleine Strafvollstreckungskammer vom 19. September 2023 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners hat die Landeskasse zu tragen (§§ 125 Nr. 3 JVollzG LSA, 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 u. 2 StPO). 3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG). I. Der Antragsteller befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt .... Das Strafende ist für den 07. April 2026 vorgemerkt. Für ihn ist die anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Am 18. August 2023 öffnete die Antragsgegnerin einen an den Antragsteller adressierten und als Verteidigerpost gekennzeichneten Brief seines Verfahrensbevollmächtigten und unterzog ihn einer Sichtkontrolle. Anschließend reichte sie ihn, versehen mit einer Verschlussmarke, noch am selben Tag an den Antragsteller weiter. Der hiesige Verfahrensbevollmächtigte ist dem Antragsteller in einem laufenden Berufungsverfahren vor dem Landgericht Stendal (Az: 510 NBs (306 Js 12028/21) 46/23) als Verteidiger beigeordnet. Das Verfahren hat Straftaten zum Gegenstand, die sich in der JVA ... zugetragen haben sollen. Mit (offensichtlich versehentlich) auf den 17. August 2023 datiertem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Antragsteller die Feststellung, dass das Öffnen seiner Verteidigerpost im Rahmen der Sichtkontrolle am 18. August 2023 durch die Antragsgegnerin rechtswidrig war. Mit Beschluss vom 19. September 2023, der Beschwerdeführerin zugestellt am 21. September 2023, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal dem Begehren des Antragstellers stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt ... vom 17. Oktober 2023, eingegangen beim Landgericht Stendal am 18. Oktober 2023. Der Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Oktober 2023 zur Rechtsbeschwerde Stellung genommen. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Ihre Zulassung ist auch überwiegend zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 116 Abs. 1 StVollzG) geboten, weil die Strafvollstreckungskammer mit ihrer Entscheidung von ihrer bisherigen Rechtsprechung abgewichen ist und der landesweit für Vollzugssachen zuständige Senat sich zur Frage des erlaubten Umfangs der Sichtkontrolle bei Verteidigerpost bislang nicht geäußert hat. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die am 18. August 2023 durchgeführte Öffnung der Verteidigerpost im Rahmen der Sichtkontrolle rechtswidrig war. Grundsätzlich schafft § 40 JVollzGB I LSA die Voraussetzung für die Durchführung von Sichtkontrollen zum Auffinden verbotener Gegenstände bei Schriftwechseln. Ziel der Norm ist es, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Vollzugs und den Rechten der Gefangenen zu finden, weshalb die erforderlichen Kontrollmaßnahmen den Schriftwechsel so wenig wie möglich beeinträchtigen dürfen (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Gerhold § 40 Rn 1). Anders als § 41 Abs. 2 Nr. 3 JVollzGB I LSA, der die Überwachung des Schriftwechsels (Inhaltskontrolle) regelt, sieht § 40 Abs. 2 JVollzGB I LSA keine Ausnahmen für Verteidigerpost vor, sodass die Anstalt verpflichtet ist, alle ein- und ausgehenden Schreiben - auch wenn sie als Verteidigerpost gekennzeichnet sind - einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Bei der Frage, in welchem Umfang die gem. § 40 Abs. 2 JVollzGB I LSA vorzunehmende Sichtkontrolle stattzufinden hat, ist bei dem Schriftwechsel zwischen Verteidiger und Mandant § 148 Abs. 1 StPO zu beachten. Dieser stellt den Grundsatz der freien Verteidigung auf. Zu dessen unabdingbaren Voraussetzungen gehört der ungehinderte Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem zu Zwecken der Verteidigung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 148 Rn 2). Weder Umfang noch Inhalt des Schriftverkehrs, den der Beschuldigte mit seinem Verteidiger führt, dürfen - abgesehen von Verfahren, die eine Straftat nach § 129a StGB zum Gegenstand haben - beschränkt bzw. kontrolliert werden (vgl. BeckOK StPO/Wessing StPO § 148 Rn. 7). Um jeglichen Anschein einer inhaltlichen Kontrolle auszuschließen, ist das Öffnen von als Verteidigerpost gekennzeichneten Sendungen unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2014, 1 StR 13/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. November 2004, 3 VAs 20/04 - jeweils zit. nach juris; BeckOK, a.a.O., Rn 8; MüKoStPO/Kämpfer/Travers StPO § 148 Rn. 18), jedenfalls wenn es - wie hier - keinen konkreten Verdacht des Missbrauchs der Korrespondenzprivilegien gibt. Eine Beeinträchtigung der freien Verteidigung und des Vertrauensverhältnisses zum Mandanten ist nämlich dann zu besorgen, wenn ohne besonderen Anlass ausreichend und ordnungsgemäß gekennzeichnete Post eines bei der Anstalt bekannten Verteidigers der Kontrolle unterworfen wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Oktober 2004, 3 Ws 599 - 615/04, NStZ-RR 2005, 61). Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die den Schriftverkehr kontrollierenden Beamten in einem gegen den Antragsteller laufenden Strafverfahren als Zeugen geladen sind oder nicht. Insofern kommt es auf die Ausführungen der Antragsgegnerin, die im Strafverfahren benannten Zeugen würden die Sichtkontrolle bei den Antragsteller betreffenden Postsendungen nicht durchführen, nicht an. Das grundsätzliche Verbot der Öffnung von Verteidigerpost bedeutet jedoch nicht, dass jedwede Sichtkontrolle ausgeschlossen ist. Dies wäre mit dem (landes-)gesetzgeberischen Willen, wie er in § 40 JVollzGB I LSA zum Ausdruck kommt, auch nicht vereinbar. Der Kontrolle kann aber grundsätzlich nur unterliegen, ob die Sendung tatsächlich vom Verteidiger stammt und ob sie unzulässige Einlagen enthält. Die Frage der Urheberschaft der Postsendung ist anhand von äußeren Merkmalen zu bestimmen ((vgl. BGH, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2012, 4 Ws 138/12 - zit. nach juris), also Vorliegen einer Vollmacht, Kennzeichnung als Verteidigerpost und Absenderidentität. Bei begründeten Zweifeln an der Verteidigerstellung - die die Antragsgegnerin aber nicht behauptet hat - ist das Schriftstück ungeöffnet zurückzusenden (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2006, 2 Ws 8/02; OLG Bremen, Beschluss vom 19. Mai 2006, Ws 81/06, StV 2006, 650). Auch die Kontrolle der als Verteidigerpost gekennzeichneten Sendungen auf unzulässige Einlagen erfordert entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zwingend deren Öffnung. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 40 JVollzGBl LSA (LSALT-Drs. 6/3799, 187), soweit in dieser als Beispiele für verbotene Gegenstände Geldscheine, SIM-Karten oder Drogen benannt werden. Die Kontrolle auf derartige Gegenstände kann auch durch Fühlen bzw. Ertasten oder Einsatz eines Röntgengeräts bzw. Ionenscanners auch bei einer ungeöffneten Postsendung erfolgen. Der Senat verkennt nicht, dass es durch diese Vorgaben zu Missbrauchsmöglichkeiten kommen kann, da beispielsweise auf Papier aufgetragene NPS (neue psychoaktive Stoffe) bei einer derart eingeschränkten Sichtkontrolle der Verteidigerpost nicht festgestellt werden können. Die von der Antragsgegnerin praktizierte anlasslose Öffnung von Verteidigerpost widerspricht jedoch dem Grundsatz, dass dem Verteidiger als Organ der Rechtspflege grundsätzlich zu vertrauen ist, dass er die ihm zum Zwecke der Verteidigung eingeräumten Rechte nicht missbraucht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.), auch wenn dies im Einzelfall zu einer bewussten Umgehung gesetzlicher Beschränkungen führen kann (vgl. OLG München, a.a.O.). Soweit die Antragsgegnerin behauptet, "zuletzt" seien "mehrfach" Schreiben von Rechtsanwälten zum Zwecke des Einbringens neuer synthetischer Drogen missbraucht worden, kann diese Angabe aufgrund einer fehlenden, zahlenbasierten Substantiierung zum einen nicht nachvollzogen werden. Zum anderen handelt es sich hierbei lediglich um einen generellen Verdacht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich in den Fällen der Vergangenheit um Sendungen des Antragstellers oder dessen Verteidiger handelte, fehlen vollständig.