Beschluss
1 Ws 455/24 (B-Sonst)
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:1105.1WS455.24.00
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Leitsätze
Eine erneute befristete Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB kann im Einklang mit § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB auch dann angeordnet werden, wenn für eine zu einem früheren Zeitpunkt und im Rahmen derselben zur Bewährung ausgesetzten Maßregelanordnung angeordnete Kriseninterventionsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen werden konnte und sich die aktuelle Krisenbewältigung als selbständig und unabhängig darstellt.(Rn.11)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau wird der Beschluss des Landgerichts Stendal – 4. Strafkammer als große Strafvollstreckungskammer - vom 11. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Untergebrachten in diesem.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine erneute befristete Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB kann im Einklang mit § 67h Abs. 1 Satz 2 StGB auch dann angeordnet werden, wenn für eine zu einem früheren Zeitpunkt und im Rahmen derselben zur Bewährung ausgesetzten Maßregelanordnung angeordnete Kriseninterventionsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen werden konnte und sich die aktuelle Krisenbewältigung als selbständig und unabhängig darstellt.(Rn.11) Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau wird der Beschluss des Landgerichts Stendal – 4. Strafkammer als große Strafvollstreckungskammer - vom 11. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen. Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Untergebrachten in diesem. I. Das Landgericht Dessau-Roßlau ordnete mit Urteil vom 19. Juli 2012 gemäß § 63 StGB die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Verurteilung wegen einer versuchten schweren Brandstiftung unterblieb, da das Landgericht Dessau-Roßlau eine Aufhebung der Schuldfähigkeit des Betroffenen gemäß § 20 StGB festgestellt hatte. Seit dem 22. März 2012 befand sich der Untergebrachte im Maßregelvollzug …, zunächst vorläufig gemäß § 126a StPO. Mit Beschluss vom 12. Februar 2020 setzte das Landgericht Stendal die Vollstreckung der weiteren Unterbringung zur Bewährung aus und ordnete für die Dauer von 5 Jahren Führungsaufsicht an. Am 24. Februar 2020 wurde der Betroffene aus der Unterbringung entlassen. Mit Beschluss vom 26. Juli 2023 ordnete das Amtsgericht Stendal aufgrund einer akuten Destabilisierung des Betroffenen gemäß § 67h StPO eine befristete Wiederinvollzugsetzung der Unterbringung für die Dauer von drei Monaten an, die vom 16. August 2023 bis zum 15. November 2023 vollstreckt wurde. Mit Beschluss vom 2. Juli 2024 ordnete das Landgericht Stendal gemäß § 67h StPO wiederum die befristete Wiederinvollzugsetzung der Unterbringung für die Dauer von drei Monaten an. Seit dem 15. Juli 2024 befindet sich der Betroffene erneut im Maßregelvollzug … . Mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 ordnete das Landgericht Stendal an, dass die Unterbringung über den 14. Oktober 2024 hinaus für weitere drei Monate in Vollzug gesetzt bleibe. Gegen diesen, der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau vom 14. Oktober 2024 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau vom 17. Oktober 2024, die am selben Tag bei dem Landgericht Stendal eingegangen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt mit der Zuschrift vom 22. Oktober 2024 die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau. Dem Betroffenen wurde rechtliches Gehör gewährt. Er hat hiervon durch anwaltlichen Schriftsatz vom 4. November 2024 Gebrauch gemacht. II. Das gemäß den §§ 463 Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3 S. 1, 311 StPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Allerdings teilt der Senat die Darlegungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft nicht uneingeschränkt. Aus § 67h Abs. 1 S. 2 StGB ergibt sich nicht uneingeschränkt, dass die Summe der Dauer der ersten und der späteren Krisenintervention sechs Monate nicht übersteigen darf (so aber Fischer, StGB, 71 Auflage, § 67h, Rn. 7). Vielmehr schließt sich der Senat der Auffassung des Kammergerichts und anderer Oberlandesgerichte an, wonach eine erneute befristete Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB auch dann angeordnet werden kann, wenn für eine zu einem früheren Zeitpunkt und im Rahmen derselben zur Bewährung ausgesetzten Maßregelanordnung angeordnete Kriseninterventionsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen werden konnte und sich die aktuelle Krisenbewältigung als selbständig und unabhängig darstelle. Ein Indiz dafür kann vor allem eine zeitliche Zäsur zwischen den einzelnen Interventionen in Form einer relativen psychischen Stabilität sein (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juli 2010, 2 Ws 118/10; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2013, 1 Ws 111/13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juni 2016, 3 Ws 42009/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. August 2020, 1 Ws 192/20; KG Beschluss vom 30. August 2021, 5 Ws 183/21; alle zitiert nach juris). Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass sich die neuerliche Krise des Betroffenen nahtlos an die anschließt, die im Jahr 2023 eine Krisenintervention erforderlich gemacht hat. Nachdem der Betroffene nach anfänglich guter Entwicklung seit November 2022 wieder in sein altes Suchtverhalten abgerutscht war, ordnete das Landgericht Stendal am 26. Juli 2023 erstmals für die Dauer von drei Monaten die befristete Wiederinvollzugsetzung der Unterbringungsvollstreckung an. Vom 16. August 2023 bis zum 15. November 2023 befand er sich im Maßregelvollzug … . Am 15. November 2023 erfolgte seine Entlassung in seine eigene Wohnung. Entgegen der fachlichen Einschätzung der Behandler im Maßregelvollzug gelang es ihm aber nicht, abstinent zu leben und es kam ausweislich des Berichts seiner Bewährungshelferin vom 24. April 2024 erneut zu wiederholten Drogenrückfällen. Im Rahmen seiner Anhörung am 25. Juni 2024 erklärte er, täglich 1 Gramm Amphetamin zu konsumieren. Damit ist davon auszugehen, dass der psychische Zustand, der die im Jahr 2023 erfolgte Krisenintervention erforderlich gemacht hat, nach wie vor fortbesteht. Die im Jahr 2023 eingetretene Krise ist nicht bewältigt, sondern dauert fort, so dass sich der Senat im Ergebnis der Einschätzung der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau und der Generalstaatsanwaltschaft anschließt. Demnach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Landgericht wird über die Frage, ob die Aussetzung der Unterbringung gemäß §§ 453c Abs. 1, 463 Abs. 1 StPO zu widerrufen ist, zu entscheiden haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO. Denn letztlich hat die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau die sofortige Beschwerde im Ergebnis nicht zuungunsten des Betroffenen eingelegt, sondern in erster Linie unter Wahrnehmung ihrer Aufgabe, gerichtliche Entscheidungen mit dem Gesetz in Einklang zu bringen (Meyer-Goßner, StPO, 67. Auflage, § 473 Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2024, III 3 Ws 204/24 m. w. N., zitiert nach juris).