Beschluss
1 Ws 470/24
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:1114.1WS470.24.00
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Leitsätze
Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht bei einer, wenngleich noch nicht rechtskräftig verhängten, Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten und der Annahme von Fluchtgefahr auch unter Berücksichtigung einer vollzogenen Untersuchungshaft von 6 Monaten nicht gemäß § 120 StPO außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der ausgeurteilten Strafe.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Haftfortdauerbeschluss der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Halle vom 11. Oktober 2024 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht bei einer, wenngleich noch nicht rechtskräftig verhängten, Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten und der Annahme von Fluchtgefahr auch unter Berücksichtigung einer vollzogenen Untersuchungshaft von 6 Monaten nicht gemäß § 120 StPO außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der ausgeurteilten Strafe.(Rn.15) Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Haftfortdauerbeschluss der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Halle vom 11. Oktober 2024 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. I. Der Verurteilte befindet sich in dieser Sache nach seiner vorläufigen Festnahme am 29. Februar 2024 – mit zwischenzeitlicher Unterbrechung wegen der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe vom 29. Mai 2024 bis zum 26. August 2024 – aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Halle vom 1. März 2024 in Untersuchungshaft. Die Hauptverhandlung gegen ihn fand vor der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Halle am 8. Oktober 2024 und am 11. Oktober 2024 statt. Mit Urteil vom 11. Oktober 2024 wurde er wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 1, 3, 29 Abs.1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 52 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tage ordnete das Landgericht unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Oktober 2024 legte der Angeklagte gegen die Haftfortdauerentscheidung Beschwerde ein. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Angeklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Entsprechend den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 5. November 2024 liegen die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft auch weiterhin vor. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig, was sich daraus ergibt, dass er vom Landgericht wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden ist. Wird ein Angeklagter nach abgeschlossener Beweisaufnahme verurteilt, so wird der dringende Tatverdacht in der Regel bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2005, StB 15/05; OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021, 2 Ws 124/21; zitiert nach juris) Der Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bemisst sich danach, welche Rechtsmittel gegen das tatrichterliche Urteil statthaft und eingelegt sind (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2004, StB 20/0; zitiert nach juris). Ist gegen den Angeklagten ein allein mit der Revision anfechtbares und angefochtenes Urteil ergangen, so gilt für die Überprüfung des dringenden Tatverdachts durch das Beschwerdegericht im Haftbeschwerdeverfahren ein besonders eingeschränkter Prüfungsmaßstab, da die Prognose, ob der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtskräftig verurteilt werden wird, nunmehr allein von der Revision abhängig ist (OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, 2 Ws 60/16; OLG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2019, 2 Ws 29/19 und a. a. O.; zitiert nach juris). Es sind vorliegend auch nicht im Ansatz Zweifel dafür gegeben, dass das Landgericht ohne das Bestehen eines dringenden Tatverdachts zu einer Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten gelangt wäre. Diesbezüglich finden sich in der Beschwerde im Übrigen auch keine Ausführungen. Ferner besteht auch gegenwärtig noch der Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn es die Würdigung aller Umstände des Falles wahrscheinlicher macht, dass sich der Angeklagte - sollte er auf freien Fuß gelangen - dem weiteren Strafverfahren oder der möglichen Vollstreckung entziehen, als dass er sich diesem zur Verfügung halten werde (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris). Der Senat verkennt nicht, dass nicht allein aus der Straferwartung auf das Bestehen von Fluchtgefahr geschlossen werden kann und dass bei der Beurteilung der Fluchtgefahr jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe ausscheidet, insbesondere die Annahme unzulässig ist, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets (oder nie) ein rechtlich beachtlicher Fluchtanreiz bestehe (KG Berlin, Beschluss vom 13. September 2016, 4 Ws 130/16, zitiert nach juris). Vielmehr ist eine umfassende Abwägung aller für und gegen eine bevorstehende Flucht sprechenden Umstände des konkreten Einzelfalles vorzunehmen, wobei eine hohe Straferwartung erfahrungsgemäß einen höheren Fluchtanreiz bietet (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. November 2021, Ws 311/21; KG Berlin, a. a. O.; zitiert nach juris; Meyer Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 112 Rn. 24 m. w. N.). Die für eine Fluchtgefahr sprechenden „bestimmten Tatsachen“ brauchen dabei aber nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festzustehen; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie beim dringenden Tatverdacht. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist zudem nicht nur auf äußerlich zutage liegende Tatsachen abzustellen, sondern auch auf Erfahrungssätze und innere Tatsachen, auf die nach der Lebenserfahrung oder aufgrund äußerer Umstände geschlossen werden kann (OLG Celle, Beschluss vom 8. April 2019, 3 Ws 102/19; zitiert nach juris). Der Angeklagte ist hier zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden. Dies begründet unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände eine hohe Gefahr, dass sich der Angeklagte (z. B. durch „Untertauchen“) dem weiteren Strafverfahren beziehungsweise der möglichen Vollstreckung dieser Strafe entziehen werde. Fluchthindernde Umstände von ausreichendem Gewischt sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte soll zwar über eine Wohnung verfügen, diese kann er aber jederzeit aufgeben. Soziale und wirtschaftliche Bindungen, die dem Fluchtanreiz entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Die bloße Kontakthaltung zu seiner in Leipzig lebenden Mutter, die den Angeklagten nach den Feststellungen des Urteils in der Untersuchungshaft besucht, genügt bei dem zwischenzeitlich fast 34 Jahre alten Angeklagten, der auch vor seiner Inhaftierung sein Leben unabhängig von seinen getrenntlebenden Eltern gestaltet hat, nicht, um dem Fluchtanreiz entgegenwirken zu können. Mildere Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO sind nicht geeignet, der Gefahr sich dem weiteren Verfahren beziehungsweise der möglichen Strafvollstreckung durch Untertauchen zu entziehen, hinreichend zu begegnen. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht – unter Berücksichtigung der Tatschwere und der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft – auch nicht gemäß § 120 StPO außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der ausgeurteilten Strafe. Das Landgericht hat – wenngleich noch nicht rechtskräftig – eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verhängt, sodass die bisher vollzogene Untersuchungshaft von nach Abzug der vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafe rund 6 Monaten noch weit unter der verhängten Strafe liegt. Ferner ist das Verfahren durchgängig mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Sonstige Gründe, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist nicht zu erkennen. III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.