OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 485/24

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2024:1205.1WS485.24.00
6Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Umstand, dass ein Verurteilter die Tat leugnet, kann für sich allein eine negative Sozial- und Legalprognose im Rahmen der Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach Teilverbüßung einer Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht begründen.(Rn.17) 2. Die Tatleugnung führt aber dazu, dass die Tatmotivation nicht aufgeklärt werden kann und auch keine Vermeidungsstrategien zur Verhinderung von künftigen Gewaltstraftaten entwickelt werden können.(Rn.18) 3. Die nicht aufklärbare Unsicherheit bezogen auf die Erwartung eines künftig straffreien Lebens ähnlich einer gravierenden Anlasstat geht unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls bei gravierenden Gewaltsstraftaten, zu Lasten des Verurteilten.(Rn.18)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 7. Strafkammer als kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle vom 23. Oktober 2024 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die gemäß § 57 Abs. 7 StGB angeordnete Sperrfrist für die Stellung eines neuen Antrags entfällt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass ein Verurteilter die Tat leugnet, kann für sich allein eine negative Sozial- und Legalprognose im Rahmen der Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach Teilverbüßung einer Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nicht begründen.(Rn.17) 2. Die Tatleugnung führt aber dazu, dass die Tatmotivation nicht aufgeklärt werden kann und auch keine Vermeidungsstrategien zur Verhinderung von künftigen Gewaltstraftaten entwickelt werden können.(Rn.18) 3. Die nicht aufklärbare Unsicherheit bezogen auf die Erwartung eines künftig straffreien Lebens ähnlich einer gravierenden Anlasstat geht unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls bei gravierenden Gewaltsstraftaten, zu Lasten des Verurteilten.(Rn.18) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 7. Strafkammer als kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle vom 23. Oktober 2024 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die gemäß § 57 Abs. 7 StGB angeordnete Sperrfrist für die Stellung eines neuen Antrags entfällt. I. Das Amtsgericht Dessau-Roßlau verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 10. Mai 2023, rechtskräftig seit dem 4. November 2023, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 19. November 2021 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe, wegen Beihilfe zum schweren Raub und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Durch das einbezogene Urteil vom 19. November 2021, rechtskräftig seit dem 30. September 2022, war der Beschwerdeführer wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls, Beleidigung, Bedrohung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer stellte sich am 29. Dezember 2022 zum Strafantritt in der JVA A. und verbüßt die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe seit dem 4. Januar 2022 in der JVA C. . Zwei Drittel der Freiheitsstrafe hatte er am 27. August 2024 verbüßt. Das Strafende ist auf den 28. Juni 2025 notiert. Der Beschwerdeführer beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. August 2024, die Vollstreckung des Restes der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Nach Anhörung des Verurteilten am 23. Oktober 2024 lehnte das Landgericht Halle mit Beschluss vom selben Tag die Strafaussetzung zur Bewährung ab. Gegen diesen, seinem Verteidiger am 29. Oktober 2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der am 5. November 2024 bei dem Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Zuschrift vom 15. November 2024 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Beschwerdeführer hatte rechtliches Gehör. II. Das gemäß §§ 454 Abs. 3 S. 1, 311 StPO statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat die beantragte Reststrafenaussetzung zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, abgelehnt. 1. Voraussetzung für die Strafrestaussetzung zur Bewährung nach der Teilverbüßung einer Freiheitsstrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB ist eine positive Legalprognose im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB. Eine solche kommt demnach nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Hierbei sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 S. 2 StGB). Die Strafaussetzung ist erst zu verantworten, wenn aufgrund von Tatsachen eine günstige Prognose gestellt werden kann. Die dafür erforderlichen Tatsachen müssen feststehen und ein entsprechendes Gewicht haben. Sie dürfen sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen, sondern müssen vor allem die Ursachen betreffen, die zu der Tat geführt haben. Diese müssen soweit behoben sein, dass für ein positives Ergebnis der Erprobung in Freiheit eine naheliegende Chance besteht. Dazu sind zum einen die aktive Auseinandersetzung mit der Tat und ihre erfolgreiche Aufarbeitung erforderlich. Zum anderen muss sich der Verurteilte in einem Erkenntnisprozess erarbeiten, welche Charakterschwächen zu seinem Versagen geführt haben und er muss Tatsachen schaffen, die es überwiegend wahrscheinlich machen, dass er die Charakter- und Persönlichkeitsmängel weitestgehend behoben hat, um künftigen gleichgelagerten Ausgangssituationen zu widerstehen, ohne straffällig zu werden. Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht für sich genommen ebenso wenig aus wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten (KG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 2 Ws 60/22 –, Rn. 9, zitiert nach juris). Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss. 2. Entsprechend den umfangreichen Ausführungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft kann dem Verurteilten derzeit eine positive Sozialprognose nicht gestellt werden. Zwar ist er ein Erstverbüßer, der sich selbst zum Strafantritt gestellt hat, und für ihn spricht zumindest die Vermutung, dass der Strafvollzug seine Wirkung erreicht hat, ihn von der Begehung neuerlicher Straftaten abzuhalten. Auch hat sich sein Verhalten im Vollzug positiv entwickelt. Allerdings ist eine Straftataufarbeitung bislang nicht erfolgreich durchgeführt worden. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 16. September 2024 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach einem Vorgespräch am 17. Februar 2024 die Teilnahme an einer deliktpräventiven Gruppenmaßnahme abgelehnt hat. Erst am 1. August 2024 stellte er einen entsprechenden Antrag und eine Eingliederung konnte bislang noch nicht erfolgen. Im Hinblick auf seine Entlassungssituation ist zu bemerken, dass ihn wieder dasselbe soziale Umfeld erwartet, das er zur Zeit der Begehung der Anlasstaten hatte. Seine Eltern, bei denen er wohnen möchte, hatten offensichtlich keinen straftathemmenden Einfluss auf ihn ausüben können. Auch zu den Tatzeiten war er ausweislich der Ausführungen der Justizvollzugsanstalt C. in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2023 bis August 2020 als Busfahrer und seit dem 1. September 2020 im Einzelhandel berufstätig. Dieses soziale Umfeld konnte ihn zu den Tatzeiten nicht von der Begehung der Straftaten abhalten und es kann in Ansehung der derzeit nicht aufgearbeiteten Straftatursachen auch nicht davon ausgegangen werden, dass dies künftig der Fall sein wird. 3. Bei dieser Sachlage lässt es der Senat ausdrücklich dahinstehen, wie im hier zu entscheidenden Fall der Umstand zu bewerten ist, dass der Beschwerdeführer neuerlich, noch nicht rechtskräftig, durch das Amtsgericht Dessau-Roßlau mit Urteil vom 7. Juni 2024 (11 Ls 449 Js 23411/21 (9/23)) wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 4 Fällen u.a. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem hier maßgeblichen Anlassurteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 19. November 2021 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Dessau vom 27. Oktober 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist. Die Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe kann nämlich nur dann erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Bewährung vorliegen. Dies setzt aber voraus, dass der Beschwerdeführer die charakterlichen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, weitgehend beseitigt hat und die Taten aufgearbeitet hat. Dies ist indes nicht der Fall, denn bei dem Verurteilten ist nach wie vor eine nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung nicht erreicht worden. Aus den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt C. vom 15. August 2023 und 16. September 2024 ergibt sich, dass eine Auseinandersetzung mit den kriminogenen Faktoren, die zum bisher gezeigten delinquenten Verhalten beigetragen haben, nicht erreicht werden konnte, da der Beschwerdeführer die Taten jedenfalls teilweise leugnet. Der Verteidiger weist in seinem Schriftsatz vom 3. Dezember 2024 zutreffend darauf hin, dass das Leugnen der Tat einer positiven Prognose nicht entgegensteht (BVerfG, 2 BvR 77/97, Kammerbeschluss vom 22. März 1998, zitiert nach juris). Allerdings hatten sich die Vorinstanzen in jenem Verfahren im Zusammenhang mit der Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung bei Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht ausreichend mit Tatsachen und nachvollziehbaren Erwägungen, die gegen eine positive Prognose für deb dortigen Verurteilten sprechen, befasst. Vorliegend ist indes die negative Sozialprognose in der gebotenen Gesamtschau aller Umstände begründet worden. In seiner Entscheidung vom 11. Januar 2016, 2 BvR 2961/22, 2 BvR 148/13, zitiert nach juris, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich dargelegt, dass der Umstand, dass der Verurteilte die Tat leugnet, für sich allein eine negative Sozialprognose nicht stützen könne. Allerdings könne dies Auswirkungen auf die Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe haben, wenn hierdurch die Erstellung einer positiven Sozialprognose wesentlich erschwert werde (BVerfG, 2 BvR 578/02, Beschluss vom 8. November 2006). Das Tatleugnen hat vorliegend dazu geführt, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu seiner Tatmotivation gemacht hat, so dass die Hintergründe für seine Beihilfe zu der schweren Raubstraftat, die seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Dessau-Roßlau im Wesentlichen zugrunde lag und zu einer Einsatzstrafe von 2 Jahren (entsprechend dem Urteil der Berufungskammer) geführt hat, nicht aufgearbeitet werden konnten. Demnach konnten im Rahmen des Strafvollzugs bislang auch keine Vermeidungsstrategien zur Verhinderung seiner Teilnahme an ähnlichen Gewaltstraftaten in der Zukunft mit ihm erarbeitet werden konnte. Nach den Urteilsfeststellungen leistete der Beschwerdeführer Beihilfe zu einer Raubstraftat, die gravierende Folgen für die geschädigte Verkäuferin hatte. Die zur Tatzeit am 6. Dezember 2019 20 Jahre alte Kassiererin erlitt durch den unter Verwendung einer Schreckschusspistole und einer Softairpistole verwirklichten Überfall eine posttraumatische Belastungsstörung, konnte deshalb die von ihr beabsichtigte Berufsausbildung nicht antreten und befand sich zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht im April 2023, also über 3 Jahre nach der Tat, noch in psychologischer Behandlung. Wie oben ausgeführt, geht die nicht aufklärbare Unsicherheit bezogen auf die Erwartung eines künftig straffreien Lebens ähnlich der gravierenden Anlasstat zu Lasten des Beschwerdeführers, denn bei der Entscheidung über die Strafaussetzung sind gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB immer auch die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit in den Blick zu nehmen. 4. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die im angefochtenen Beschluss aufgehobenen Sperrfirst von 5 Monaten für die Stellung eines neuerlichen Antrags keinen Bestand hat. Gemäß § 57 Abs. 7 StGB kann das Gericht Fristen von höchstens 6 Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Frist ab dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 23. Oktober 2024 berechnet wird (Fischer, StGB, 71. Auflage, § 57 Rn. 35 m. w. N) und zu erwarten ist, dass während dieser Frist eine günstige Veränderung der Prognose nicht zu erwarten ist. Diese Ermessungsentscheidung unterliegt zwar nur der eingeschränkten Prüfung durch das Beschwerdegericht, indes ist vorliegend nicht ersichtlich, auf welcher Tatsachengrundlage die Fristerteilung erfolgt ist. Nach der letzten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt hat der Beschwerdeführer am 1. August 2024 einen Antrag auf die Teilnahme an einer Deliktaufarbeitungsmaßnahme gestellt und wurde auf eine Warteliste gesetzt. Ob die Maßnahme bis zum 23. Oktober 2024 bereits begonnen hat und welches Zeitfenster für die erfolgreiche Teilnahme anzusetzen ist, ist indes nicht bekannt, so dass der Senat die Fristbestimmung aufgehoben hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.