Beschluss
1 Ws 495/24
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:1211.1WS495.24.00
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Leitsätze
1. Für die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Verfahren über den Widerruf ist insbesondere die rechtliche Schwere des Vollstreckungsfalls sowie die eingeschränkte Verteidigungsfähigkeit maßgeblich.(Rn.10)
2. Der Umstand der Inhaftierung an sich begründet im Vollstreckungsverfahren keinen Fall der notwendigen Verteidigung.(Rn.14)
3. Auch für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ist eine unbewältigte Drogenproblematik, die Ursache für die neuerliche Straftat war, im Rahmen der vorzunehmenden Legalprognose ein gravierender Aspekt.(Rn.21)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die mit Beschluss des Landgerichts Halle – 7. Strafkammer als Strafvollstreckungskammer – vom 14. November 2024 erfolgte Zurückweisung des Antrags des Verurteilten auf Bestellung seines Verteidigers als Pflichtverteidiger und gegen den mit diesem Beschluss erfolgten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Halle vom 5. Juli 2023 werden auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Verfahren über den Widerruf ist insbesondere die rechtliche Schwere des Vollstreckungsfalls sowie die eingeschränkte Verteidigungsfähigkeit maßgeblich.(Rn.10) 2. Der Umstand der Inhaftierung an sich begründet im Vollstreckungsverfahren keinen Fall der notwendigen Verteidigung.(Rn.14) 3. Auch für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Bewährungswiderruf gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ist eine unbewältigte Drogenproblematik, die Ursache für die neuerliche Straftat war, im Rahmen der vorzunehmenden Legalprognose ein gravierender Aspekt.(Rn.21) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die mit Beschluss des Landgerichts Halle – 7. Strafkammer als Strafvollstreckungskammer – vom 14. November 2024 erfolgte Zurückweisung des Antrags des Verurteilten auf Bestellung seines Verteidigers als Pflichtverteidiger und gegen den mit diesem Beschluss erfolgten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Halle vom 5. Juli 2023 werden auf seine Kosten als unbegründet verworfen. I. Mit seit dem 5. Juli 2023 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Halle vom selben Tag wurde der Verurteilte wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Halle vom 5. Januar 2024, rechtskräftig am 2. Februar 2024, wurde gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die Tatzeit war der 6. Oktober 2023, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt. Schließlich verurteilte das Amtsgericht Halle den Verurteilten mit Urteil vom 22. Juli 2024, rechtskräftig seit dem 30. Juli 2024, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten. Die der Verurteilung zugrundeliegende Tat hatte der Verurteilte am 22. April 2024 begangen. Die Staatsanwaltschaft Halle hat beantragt, die dem Verurteilten bewilligte Strafaussetzung aus dem Urteil vom 5. Juli 2023 zu widerrufen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle hat dem Verurteilten mit Schreiben vom 25. September 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem beantragten Bewährungswiderruf gegeben. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 bestellte sich der nunmehrige Verteidiger für den Verurteilten und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Mit Beschluss vom 4. November 2024 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle die Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Widerrufsverfahren ab und widerrief die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 5. Juli 2024. Gegen diesen, dem Verurteilten am 16. November 2024 zugestellten Beschluss, legte sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 20. November 2024, der am selben Tag bei dem Landgericht Halle eingegangen ist, sofortige Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 28. November 2024 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Dem Verurteilten wurde hierzu rechtliches Gehör gewährt, wovon er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 9. Dezember 2024 Gebrauch gemacht hat. II. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung für das Widerrufsverfahren ist nach §§ 142 Abs. 7 S. 1, 311 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung im Verfahren über den Bewährungswiderruf liegen nicht vor. In entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ist dem Verurteilten im Vollstreckungsverfahren ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten oder besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren dies gebieten oder der Verurteilte unfähig ist, seine Rechte sachgerecht selbst wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. August 2008 – 2 BvR 335/08 –, Rn. 4ff, BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 – StB 26/22 – Rn. 9, OLG Koblenz, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 4 Ws 326/22 –, Rn. 17, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. November 2021 – 1 Ws 278/21 –, Rn. 7, OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020 – Ws 962/20 –, Rn. 19, jeweils zitiert nach juris, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 140 Rn. 34). Dabei sind die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO einschränkend auszulegen, da im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich in deutlich geringerem Maße als im kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis für die Mitwirkung eines Verteidigers besteht (OLG Koblenz a. a. O., OLG Zweibrücken a. a. O., OLG Nürnberg a. a. O., Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O.). Eine Bestellung ist daher grundsätzlich auf Ausnahmefälle von besonderem Gewicht oder besonderer Komplexität beschränkt (OLG Koblenz a. a. O.). Nach diesen Maßstäben ist ein Fall der notwendigen Verteidigung in dem vorliegenden Verfahren über einen Bewährungswiderruf nicht gegeben. Dass die Schwere des Vollstreckungsfalls die Beiordnung eines Verteidigers gebieten könnte, liegt fern. Der Verurteilte hat den Widerruf einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten zu erwarten. Allerdings hat die Dauer der im Fall eines Bewährungswiderrufs zu vollstreckenden Strafe bei der Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Der im Erkenntnisverfahren für die Bestellung eines Verteidigers maßgebende Gesichtspunkt der Schwere der Tat und des Gewichts der zu erwartenden Rechtsfolgen gilt im Vollstreckungsverfahren nicht mehr. Denn Tatschwere und Rechtsfolgen stehen bereits fest. Über sie ist keine Entscheidung mehr möglich (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Juni 2003 – 2 BvR 772/03 –, Rn. 2, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken a. a. O., OLG Nürnberg a. a. O.). Besondere Schwierigkeiten des Vollstreckungsfalls sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Schwerpunkt der Prüfung liegt auf der tatsächlichen Frage, ob der Verurteilte dadurch, dass er in der Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist, gezeigt hat, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, § 56f Abs. 1 Nr. 1 StPO. Irgendwelche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten des konkreten Vollstreckungsfalles sind aber nicht ersichtlich und von dem Verurteilten dargelegt worden. Insgesamt betrachtet handelt es sich um einen wenig komplexen Fall, der weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die in der Sache über die Probleme hinausgehen, die in einem den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Verfahren regelmäßig zu beurteilen sind. Auch eine eingeschränkte Verteidigungsfähigkeit des Verurteilten ist nicht erkennbar. Er ist strafrechtlich seit dem Jahr 2005 in Erscheinung getreten und verfügt über eine Erfahrung mit dem Umgang mit Gerichten und Strafverfahren. Der Umstand, dass er zwischenzeitlich zu einer erneuten Freiheitsstrafe von über 1 Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, macht den vorliegenden Fall nicht zu einem schwierigen Vollstreckungsfall. Sollte die gegen ihn verhängte neuerliche Freiheitsstrafe bereits vollstreckt werden, würde auch dies keine Notwendigkeit für eine Pflichtverteidigerbestellung bedingen. Der Umstand der Inhaftierung an sich begründet im Vollstreckungsverfahren nämlich keinen Fall der notwendigen Verteidigung, da die Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren analog § 140 Abs. 2 StPO erfolgt und § 140 Abs. 1 StPO keine Anwendung findet (vgl. Willnow in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, StPO § 140 Rn. 8, KG Berlin, Beschluss vom 10. Februar 2006 – 2 AR 26/06 - 5 Ws 61/06 –, Rn. 5, zitiert nach juris). III. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Bewährungswiderruf ist zulässig (§§ 453 Abs. 2 S. 3, 311 StPO), hat in der Sache jedoch ebenfalls keinen Erfolg. Das Landgericht Halle hat die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Halle vom 5. Juli 2023 zu Recht gemäß § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerrufen. Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist aufgrund der erneuten Straftat vom 22. April 2024, die im Urteil des Amtsgerichts Halle vom 22. Juli 2024 rechtskräftig festgestellt worden ist, geboten. 1. Der Verurteilte hat mit der Begehung dieser Taten gezeigt, dass sich die der Strafaussetzung zugrundeliegende Erwartung der künftigen Straffreiheit nicht erfüllt hat. Grundsätzlich wird diese Erwartung durch jede in der Bewährungszeit begangene Tat von nicht unerheblichem Gewicht in Frage gestellt (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 17. September 2019 – 1 Ws 111/19 –, Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 16. Februar 2023 – 2 Ws 1/23 –, Rn. 11; jeweils zitiert nach juris; Fischer, StGB, 71. Auflage, § 56f Rn. 8). Dabei ist nicht Voraussetzung, dass zwischen der früheren und der neuen Tat ein kriminologischer Zusammenhang besteht oder dass sie nach Art und Schwere miteinander vergleichbar sind (OLG Bremen a. a. O.; Fischer a. a. O. Rn. 9). Der Verurteilte hat die neuerliche Tat noch innerhalb des Jahres nach der hier in Rede stehenden Verurteilung vom 5. Juli 2023 begangen, nämlich am 22. April 2024. Dabei handelt es sich auch nicht um eine bloße Bagatelltat. Dass das Diebesgut keinen übermäßigen Gesamtwert hatte, war dem Zufall geschuldet. Ohne Weiteres waren in einer privat genutzten Wohnung auch werthaltigere Gegenstände zu erwarten. Auch in Ansehung der unbewältigten Drogenproblematik, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts Halle vom 22. Juli 2024 Ursache für die neuerliche Straftat war, fällt die Legalprognose für den Verurteilten negativ aus. 2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mildere Maßnahmen, wie etwa die Verlängerung der Bewährungszeit oder die Verhängung von Bewährungsauflagen oder Bewährungsweisungen gemäß § 56f Abs. 2 StGB, die Aussetzungsprognose wiederherstellen könnten. Solche Maßnahmen wären nur dann eine ausreichende Reaktion auf das neuerliche Fehlverhalten, wenn neue Tatsachen vorlägen, die trotz des Bewährungsversagens die Erwartung rechtfertigten, der Verurteilte werde zukünftig keine Straftaten mehr begehen und Tatanreizen widerstehen (KG Berlin, Beschluss vom 16. Februar 2023 – 2 Ws 1/23 –, Rn. 14, zitiert nach juris m. w. N.). Die günstige Prognose setzt dabei mehr voraus als den Willen, sich künftig straffrei zu führen. Der Verurteilte muss vielmehr auch befähigt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Die Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen, sie kann nicht unterstellt werden. Dabei ist von Bedeutung, dass der Widerruf nicht der Ahndung des Bewährungsbruchs dient, sondern dass auf der Grundlage der aktuellen Lebenssituation prognostisch bewertet werden muss, ob der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung geändert hat oder mit einer solchen Änderung aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen höchstwahrscheinlich zu rechnen ist (KG a. a. O.). Solche Umstände sind aber nicht ersichtlich. Im Übrigen verfügt der Verurteilte über eine Hafterfahrung und war am 11. Juni 2021 nach der Verbüßung einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, die wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls gegen ihn verhängt worden war, aus der Strafhaft entlassen worden. Ungeachtet dessen hat er die neuerliche Straftat in der Bewährungszeit, die ihm mit Urteil vom 5. Juli 2023 bewilligt worden war, begangen. Im Urteil hatte das Gericht seinerzeit deutlich gemacht, dass die Bewährungschance „unter Zurückstellung von Bedenken“ gewährt werde. Dem Verurteilten musste deshalb klar gewesen sein, dass bei einem irgendwie gearteten Fehlverhalten mit einem Bewährungswiderruf zu rechnen war. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, warum gerade die Verbüßung der im Verhältnis recht kurzen Untersuchungshaft, die er bis zum 22. Juli 2024 verbüßt hat, ihn derart beeindrucken sollte, dass er keine weiteren Straftaten begeht, zumal eine Behandlung seiner Drogensucht bisher nicht stattgefunden hat. Soweit der Verurteilte mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 seine Bemühungen zur Bewältigung seiner Drogensucht darlegt, ändert dies an der Gesamtbewertung des Bewährungsverlaufs nichts, denn letztlich hätte er schon seit seiner Haftentlassung im Jahr 2021 Zeit, entsprechende Anstrengungen zu unternehmen. Die gegenwärtige Sachlage wird durch seine nunmehrigen Bemühungen nicht berührt und diese lassen die Voraussetzungen für den gebotenen Bewährungswiderruf nicht entfallen. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass das soziale Umfeld des Verurteilten in der Lage sein könnte, ihn künftig zu stabilisieren. Er wohnt wohl wieder im Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter. In den vergangenen Jahren konnte sein privates Umfeld ihn jedenfalls nicht von der Begehung von Straftaten abhalten. IV. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1 StPO.