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Beschluss

1 Ws 494/24 (B-Sonst)

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2024:1213.1WS494.24.00
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass zwischenzeitlich in einem neuerlich anhängigen Verfahren eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, hindert den Widerruf einer früheren Strafaussetzung zur Bewährung nicht.(Rn.20) 2. Zwar soll sich das für die Prüfung des Widerrufs nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zuständige Gericht regelmäßig der Prognose eines Tatrichters anschließen, weil diesem aufgrund der Hauptverhandlung in der Regel bessere Erkenntnismöglichkeiten für eine sachgerechte Beurteilung der Zukunftsprognose zur Verfügung stehen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Prognose auch nachvollziehbar begründet worden ist.(Rn.20)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal – Strafkammer 8 als auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Burg - vom 21. Oktober 2024 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass zwischenzeitlich in einem neuerlich anhängigen Verfahren eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, hindert den Widerruf einer früheren Strafaussetzung zur Bewährung nicht.(Rn.20) 2. Zwar soll sich das für die Prüfung des Widerrufs nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zuständige Gericht regelmäßig der Prognose eines Tatrichters anschließen, weil diesem aufgrund der Hauptverhandlung in der Regel bessere Erkenntnismöglichkeiten für eine sachgerechte Beurteilung der Zukunftsprognose zur Verfügung stehen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Prognose auch nachvollziehbar begründet worden ist.(Rn.20) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal – Strafkammer 8 als auswärtige Strafvollstreckungskammer mit Sitz in Burg - vom 21. Oktober 2024 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. I. Das Landgericht Magdeburg verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. September 2014 – Az.: 21 Ks 162 Js 13138/14 (5/14) – wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Mit Beschluss vom 24. November 2020, rechtskräftig seit dem 2. Dezember 2020, setzte die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung des nach Verbüßung von zwei Dritteln noch verbliebenen Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit wurde auf fünf Jahre festgesetzt. Der Verurteilte ist wegen erneuter Straftaten wie folgt rechtskräftig verurteilt worden: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 28. Juni 2022 wurde gegen den Verurteilten wegen Sachbeschädigung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit 4. Januar 2022) eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 EUR verhängt. Daraufhin verlängerte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 3. März 2023 die Bewährungszeit um ein Jahr. Mit Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 23. Mai 2023 wurde der Verurteilte wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Bedrohung (Tatzeit 13. September 2022) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Schließlich wurde der Verurteilte mit Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 19. März 2024 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit 13. November 2022), Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung und mit Beleidigung (Tatzeit 29. August 2022), Beleidigung in Tateinheit mit Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung (Tatzeit 29. August 2022) und wegen Diebstahls (Tatzeit 8. Mai 2023) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 23. Mai 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Oktober 2024 die dem Verurteilten mit ihrem Beschluss vom 24. November 2020 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wegen der erneuten Straffälligkeit des Verurteilten widerrufen. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 30. Oktober 2024 zugestellt worden ist, wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 4. November 2024, die am 5. November 2024 bei dem Landgericht Stendal einging. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hatte hierzu rechtliches Gehör, wovon er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Dezember 2024 Gebrauch gemacht hat. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig (§§ 453 Abs. 2 S. 3, 311 StPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zu Recht gemäß § 57 Abs. 5 S. 1 StGB i. V. m. § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerrufen. Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist geboten, weil der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit neue Straftaten begangen hat. 1. Der Verurteilte hat mit der Begehung dieser Taten gezeigt, dass sich die der Strafaussetzung zugrundeliegende Erwartung der künftigen Straffreiheit nicht erfüllt hat. Grundsätzlich wird diese Erwartung durch jede in der Bewährungszeit begangene Tat von nicht unerheblichem Gewicht in Frage gestellt (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 17. September 2019 – 1 Ws 111/19 –, Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 16. Februar 2023 – 2 Ws 1/23 –, Rn. 11; jeweils zitiert nach juris; Fischer, StGB, 71. Auflage, § 56f Rn. 8). Dabei ist nicht Voraussetzung, dass zwischen der früheren und der neuen Tat ein kriminologischer Zusammenhang besteht oder dass sie nach Art und Schwere miteinander vergleichbar sind (OLG Bremen a. a. O.; Fischer a. a. O. Rn. 9). Dem Verurteilten ist es nach seiner Entlassung aus über fünfjähriger Haft – neben der hier in Rede stehenden Freiheitsstrafe hatte er auch noch den Rest einer langjährigen Jugendstrafe zu verbüßen – lediglich für ein reichliches Jahr gelungen, straffrei zu leben. Anschließend hat er innerhalb von knapp anderthalb Jahren gleich sieben Straftaten begangen, wobei dem insgesamt fünf verschiedene Situationen zugrunde lagen. Bei vier der Taten, nämlich der Sachbeschädigung vom 4. Januar 2022 und den Taten vom 29. August 2022 und 13. September 2022 handelte es sich den Feststellungen der Nachverurteilungen zufolge um Aggressionsdelikte, bei denen der Verurteilte seine Verärgerung über andere Verkehrsteilnehmer bzw. eine Vollzugsbeamtin des Ordnungsamtes nicht beherrschen konnte. Auch über die unmittelbar einschlägigen Körperverletzungshandlungen hinausgehend sind diese Taten daher letztlich als einschlägig mit dem Anlassdelikt zu beurteilen. Jedenfalls die beiden Taten der Körperverletzung haben bereits für sich genommen jeweils nicht nur bagatellhaften Charakter. Abgesehen davon können trotz des im Übrigen jeweils eher geringen Unrechtsgehalts der einzelnen Taten diese aufgrund ihrer Häufung insgesamt nicht als bedeutungslos angesehen werden. Da sich der Verurteilte demnach weder durch die Verbüßung langer Haftstrafen noch durch die Reststrafenaussetzung zur Bewährung davon hat abhalten lassen, innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl weiterer, nicht nur bedeutungsloser und teils auch einschlägiger Taten zu begehen, ist davon auszugehen, dass auch weiterhin neue Straftaten von ihm zu erwarten sind. 2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mildere Maßnahmen wie die Verlängerung der Bewährungszeit oder die Verhängung von Bewährungsauflagen oder Bewährungsweisungen gemäß § 56f Abs. 2 StGB die Aussetzungsprognose wiederherstellen könnten. Solche Maßnahmen wären nur dann eine ausreichende Reaktion auf das neuerliche Fehlverhalten, wenn neue Tatsachen vorlägen, die trotz des Bewährungsversagens die Erwartung rechtfertigten, der Verurteilte werde zukünftig keine Straftaten mehr begehen und Tatanreizen widerstehen (KG Berlin, Beschluss vom 16. Februar 2023 – 2 Ws 1/23 –, Rn. 14, zitiert nach juris m. w. N.). Die günstige Prognose setzt dabei mehr voraus als den Willen, sich künftig straffrei zu führen. Der Verurteilte muss auch befähigt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Die Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen, sie kann nicht unterstellt werden. Dabei ist von Bedeutung, dass der Widerruf nicht der Ahndung des Bewährungsbruchs dient, sondern dass auf der Grundlage der aktuellen Lebenssituation prognostisch bewertet werden muss, ob der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung geändert hat oder mit einer solchen Änderung aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen höchstwahrscheinlich zu rechnen ist (KG a. a. O.). Derartige neue Tatsachen sind jedoch nicht ersichtlich. Angesichts der Vielzahl der in der Bewährungszeit begangenen Straftaten ist bereits nicht erkennbar, dass der Verurteilte überhaupt bewährungswillig ist. Auch eine wesentliche Änderung der Lebensführung nach der erneuten Straffälligkeit, die trotz des Bewährungsversagens Grundlage einer positiven Prognose sein könnte, ist nicht gegeben. Geordnete soziale Verhältnisse des Verurteilten, der nach seiner Haftentlassung für mehrere Jahre eine feste Arbeitsstelle als Altenpflegehelfer hatte und mit seiner Lebensgefährtin und dem Mitte 2022 geborenen gemeinsamen Kind zusammen in einer gemeinsamen Wohnung lebte, lagen vielmehr bereits zum Zeitpunkt der neuen Straftaten vor. Nunmehr hat sich die soziale Situation des Verurteilten im Vergleich dazu sogar drastisch verschlechtert, da der Verurteilte seit März 2024 arbeitslos ist. Zudem hat er im Anhörungstermin vom 18. Oktober 2024 angegeben, dass seine Wohnung geräumt worden sei. Für die zu treffende Prognoseentscheidung kommt es im Übrigen auf die Vorwerfbarkeit negativer Faktoren nicht an (vgl. auch Fischer a. a. O., § 56 Rn. 5), so dass es an dieser Stelle keine Rolle spielt, ob der Verurteilte seine derzeitige Arbeitslosigkeit verschuldet hat oder nicht. Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht, dass der Verurteilte eine Suchttherapie angetreten hat. Eine solche Therapie ist so lange keine tragfähige Grundlage für eine günstige Entscheidung im Rahmen des § 56f StGB, wie der Erfolg ungewiss ist. Um ausreichende Gewissheit zu erlangen, muss sie entweder abgeschlossen oder zumindest so weit gediehen sein, dass der Erfolg bevorsteht oder wenigstens konkret absehbar ist (Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – 1 Ws (s) 356/21 –, Rn. 12, OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30. April 2024 – 1 Ws 60/24 –, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris). Dies ist angesichts des erst vor wenigen Wochen, am 18. November 2024, erfolgten Beginns der auf eine Dauer von insgesamt 22 Wochen angelegten Therapie hier nicht der Fall. 3. Auch der Umstand, dass das Amtsgericht Magdeburg die Vollstreckung der zur Ahndung der erneuten Straftaten des Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, hindert den Widerruf nicht. Zwar soll sich das für die Prüfung des Widerrufs nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zuständige Gericht regelmäßig der Prognose eines Tatrichters anschließen, weil diesem aufgrund der Hauptverhandlung in der Regel bessere Erkenntnismöglichkeiten für eine sachgerechte Beurteilung der Zukunftsprognose des Verurteilten zur Verfügung stehen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Prognose nachvollziehbar begründet ist (KG Berlin, Beschluss vom 23. November 2022 – 2 Ws 161/22 –, Rn. 12, OLG Rostock, Beschluss vom 30. Oktober 2002 – I Ws 446/02 –, Rn. 13; jeweils zitiert nach juris). Dies ist hier nicht der Fall. Das Amtsgericht Magdeburg hat die Strafaussetzung zur Bewährung in seinem Urteil vom 19. März 2024 im Wesentlichen damit begründet, dass die Tat, wegen der der Verurteilte bei Begehung der erneuten Straftaten unter Bewährung stand, nicht einschlägig war und die betreffende Verurteilung bereits zehn Jahre zurückliegt, sowie dass der Verurteilte in geordneten sozialen Verhältnissen lebt. Soweit das Amtsgericht damit auf den Charakter der Anlasstat und den Zeitablauf abstellt, kann dies nicht überzeugen. Zum einen ist nicht ersichtlich, wieso das Amtsgericht von der Annahme ausgeht, die Anlasstat der Körperverletzung mit Todesfolge sei nicht einschlägig zu den abgeurteilten Nachtaten, zu denen immerhin zwei Körperverletzungen gehören. Zum anderen hat sich das Amtsgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass der Verurteilte nach der Anlasstat für mehr als fünf Jahre inhaftiert war. Soweit das Amtsgericht davon ausgeht, auch aufgrund der geordneten Verhältnisse des Verurteilten seien neue Straftaten nicht wahrscheinlich, kann dies ebenfalls nicht nachvollzogen werden, da der Verurteilte die neuen Straftaten gerade begangen hat, obwohl er in stabilen sozialen Verhältnissen lebte. Die sozialen Verhältnisse des Verurteilten haben sich, wie oben ausgeführt, nach dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 14. März 2024 zudem signifikant verschlechtert. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.