Beschluss
1 Ws 248/25 HE
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0813.1WS248.25HE.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Annahme hinnehmbarer Verzögerungen im Rahmen der Bewertung, ob das in Haftsachen besonders geltende Beschleunigungsgebot beachtet worden ist.
Tenor
Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten wird angeordnet.
Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem Gericht übertragen, dem sie nach den allgemeinen Vorschriften zusteht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Annahme hinnehmbarer Verzögerungen im Rahmen der Bewertung, ob das in Haftsachen besonders geltende Beschleunigungsgebot beachtet worden ist. Die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten wird angeordnet. Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem Gericht übertragen, dem sie nach den allgemeinen Vorschriften zusteht. I. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 31. Januar 2025 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 29. Januar 2025 (395 Gs 32/25) wegen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Halle hat am 8. Juli 2025 gegen den Angeschuldigten wegen Handelstreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Halle erhoben. Mit Beschluss vom 11. Juli 2025 hat das Landgericht Halle die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet sowie den Haftbefehl nach Maßgabe der Anklage neu gefasst und ihn dann am 22. Juli 2025 gegen diverse Auflagen (u.a. einer Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 €) außer Vollzug gesetzt. Daraufhin wurde der Angeschuldigte am 25. Juli 2025 zunächst aus der Untersuchungshaft entlassen. Auf die hiergegen am 23. Juli 2025 eingelegte Beschwerde hat der Senat den Haftbefehl in der Fassung vom 11. Juli 2025 durch Beschluss vom 31. Juli 2025 (1 Ws 242/25) wieder in Vollzug gesetzt. Daher befindet sich der Angeschuldigte seit dem 4. August 2025 erneut in Untersuchungshaft. Das Landgericht Halle hat die Akten dem Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 4. August 2025 zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus vorgelegt. Die entsprechende Frist endete am 9. August 2025. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 4. August 2025 beantragt wie erkannt. Der Angeschuldigte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Der Senat hat die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten gemäß §§ 121, 122 StPO angeordnet. 1. Der Angeschuldigte ist der in dem Haftbefehl des Landgerichts Halle vom 11. Juli 2025 aufgeführten Taten des Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in drei Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aufgrund der dort genannten Ermittlungsergebnisse und Beweismittel sowie ergänzend derjenigen in der Anklage vom 8. Juli 2025 - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010, AK 3/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 1994, 1 Ws 1/94 - beide zitiert nach juris; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl, § 34 Rn 4) - dringend verdächtig. 2. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. a) Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn die Würdigung aller Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich die Angeschuldigten - sollten sie auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm zur Verfügung halten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2020, AK 12/20, zitiert nach juris). Dabei kann jedoch nicht allein aus der Straferwartung auf das Bestehen von Fluchtgefahr geschlossen werden. Bei dieser Beurteilung scheidet jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe aus. Insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets (oder nie) ein rechtlich beachtlicher Fluchtanreiz bestehe, ist unzulässig (vgl. KG Berlin, StV 2017, 450). Vielmehr ist eine umfassende Abwägung aller für und gegen eine bevorstehende Flucht sprechenden Umstände des konkreten Einzelfalles vorzunehmen, wobei eine hohe Straferwartung erfahrungsgemäß einen höheren Fluchtanreiz bietet (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2010, 31). Die für eine Fluchtgefahr sprechenden „bestimmten Tatsachen“ brauchen dabei aber nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts festzustehen; es genügt derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie beim dringenden Tatverdacht. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist dabei nicht nur auf äußerliche Tatsachen, sondern auch auf Erfahrungssätze und innere Tatsachen, auf die nach der Lebenserfahrung oder aufgrund äußerer Umstände geschlossen werden kann, abzustellen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 8. April 2019, 3 Ws 102/19, BeckRS 2019, 7771). Nach Würdigung aller Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich der Angeschuldigte, sollte er auf freien Fuß gelangen, dem Strafverfahren entziehen als dass er sich ihm stellen werde. Er hat - obgleich bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten - vor dem Hintergrund der erheblichen Rauschgiftmengen mit der Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen hohen Fluchtanreiz auslöst, dem keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegenstehen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf den Senatsbeschluss vom 31. Juli 2025 Bezug genommen und lediglich ergänzend auf das Folgende hingewiesen. Soweit der Angeschuldigte nach seiner Haftentlassung am 25. Juli 2025 nicht untergetaucht und sich dem Verfahren nicht entzogen hat, streitet dieser Umstand gleichfalls nicht für eine Verneinung der Fluchtgefahr, da ihm jedenfalls nach der Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls die drohenden (freiheitsentziehenden) Konsequenzen eindrucksvoll vor Augen geführt wurden und er derzeit nicht mehr mit einem für ihn glimpflichen Verfahrensausgang rechnen dürfte, was den Fluchtanreiz massiv erhöht. b) Bei dieser Sachlage besteht nicht die hinreichend sichere Erwartung, dass der Zweck der Untersuchungshaft durch andere Maßnahmen erreicht werden könnte, welche den Angeschuldigten weniger belasten würden als der Haftvollzug (§ 116 Abs. 1 StPO). 3. Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten über sechs Monate hinaus - Haftprüfungstermin nach den §§ 121, 122 StPO war der 9. August 2025 - ist verhältnismäßig. Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. In Haftsachen ist daher das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot konsequent einzuhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 2010, 1 Ws 222/10; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2011, 3 Ws 424/11; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2007, 2 Ws 12/07; OLG Dresden, Beschluss vom 13. Oktober 2006, 1 Ws 207/06; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. September2006, 1 Ws 601/06 - jeweils zitiert nach juris). Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen verstärkt sich dabei gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05; Beschluss vom 15. Februar 2007, 2 BvR 2563/06; Beschluss vom 6. Juni 2007, 2 BvR 971/07; Beschluss vom 11. Juni 2008, 2 BvR 806/08 - jeweils zitiert nach juris). Dem trägt die Vorschrift des § 121 StPO dadurch Rechnung, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor dem Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Die Bestimmung des § 121 StPO lässt allerdings nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu und ist eng auszulegen vgl. (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1966, 1 BvR 58/66, BVerfGE 20, 45; Beschluss vom 12. Dezember 1973, 2 BvR 558/73, BVerfGE 36, 264 - jeweils zitiert nach juris). Kommt es zu sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, die der Angeschuldigte nicht zu vertreten hat, so steht bereits die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebotes regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006, 2 BvR 170/06 - zitiert nach juris). Dabei kann - je nach Sachlage - bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von rund zwei Monaten mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2005, 2 BVR 109/05; Beschluss vom 29. Dezember 2005, 2 BVR 2057/05; OLG Schleswig, Beschluss vom 02. April 1992, 1 HEs 14/92; OLG Hamburg, Beschluss vom 07. März 1985, 2 Ws 90/85 H; OLG Köln, Beschluss vom 18. August 1992, HEs 136/92; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2000, (1) 4420 BL - III - 25/00 - jeweils zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 19. Mai 2008, 1 Ws 294/08, m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot nicht vor. Vermeidbare Verfahrensverzögerungen, die zu einem früheren Abschluss der Ermittlungen geführt hätten, sind nicht erkennbar. Die Struktur des vorliegenden Verfahrenskomplexes erforderte einen erheblichen Ermittlungsaufwand. Angesichts dessen sind die Ermittlungen mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Nach der Festnahme des Angeschuldigten am 31. Januar 2025 wurde am 12. Februar 2025 ein Untersuchungsauftrag für die sichergestellten drei iPhones, 2 Laptops und ein Tablet erteilt, dessen Ergebnisse zunächst abgewartet wurden. Insofern wies die Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2025 auf die Dringlichkeit der Auswertung hin, erhielt indes am 19. Juni 2025 eine negative Sachstandsmitteilung der Polizeiinspektion Halle, so dass vor dem Hintergrund des Zeitablaufs am 8. Juli 2025 die Anklage ohne die entsprechenden Untersuchungsergebnisse erhoben wurde. Dieses Zuwarten der Staatsanwaltschaft ist vor dem Hintergrund des erfahrungsgemäß durch die Auswertung insbesondere von Mobiltelefonen für das weitere Verfahren zu erwartenden zusätzlichen Erkenntnisgewinns nicht zu beanstanden. Es handelt sich um hinnehmbare Verzögerungen (insoweit besonders großzügig: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. September 2023, 1 Ws 142/23 (S), Rn. 34, zitiert nach juris), die von der Staatsanwaltschaft - auch vor dem Hintergrund der immer noch andauernden Finanzermittlungen –nachvollziehbar, aber nur bis drei Wochen vor Ablauf der ursprünglichen Sechsmonatsfrist hingenommen wurden. Nach dem Eingang der Anklage am 10. Juli 2025 hat das Landgericht Halle den ursprünglichen Haftbefehl bereits am Folgetag im Sinne der Anklage neu gefasst und ihn am 22. Juli 2025 außer Vollzug gesetzt. Nach der Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls durch den Senat hat die Kammer die Akten umgehend am 4. August 2025 gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass das Verfahren auch weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt und alsbald über die Eröffnung des Hauptverfahrens befunden wird. 4. Der weitere Vollzug der seit dem 9. August 2025 sechs Monate andauernden Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung für den Angeschuldigten zu erwartenden erheblichen Freiheitsstrafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei Abwägung der Freiheitsgrundrechte des Angeschuldigten mit dem staatlichen Interesse an einer zügigen Durchführung des Strafverfahrens überwiegt gegenwärtig noch letzteres, weil dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, er werde sich im Falle einer Freilassung dem weiteren Verfahren entziehen. 5. Die Übertragung der Zuständigkeit zur weiteren Haftprüfung beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO. 6. Die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. August 2025 beantragte, erneute Außervollzugsetzung des Haftbefehles dürfte als Antrag auf Haftprüfung - über den die erkennende Kammer zu entscheiden hat - auszulegen sein.