Beschluss
1 Ws 229/25
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0820.1WS229.25.00
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Leitsätze
Einem Bewährungswiderruf gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO steht insbesondere im Zusammenhang mit einer vielfachen neuen Straffälligkeit nicht entgegen, dass eine mündliche Anhörung des Verurteilten unterblieben ist. Auch nach dem Ablauf der Bewährungszeit ist ein Widerruf möglich, wenn der Verurteilte mit einem solchen rechnen konnte.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 7. Strafkammer des Landgerichts Halle als kleine Strafvollstreckungskammer vom 27. Juni 2025 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Bewährungswiderruf gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO steht insbesondere im Zusammenhang mit einer vielfachen neuen Straffälligkeit nicht entgegen, dass eine mündliche Anhörung des Verurteilten unterblieben ist. Auch nach dem Ablauf der Bewährungszeit ist ein Widerruf möglich, wenn der Verurteilte mit einem solchen rechnen konnte. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 7. Strafkammer des Landgerichts Halle als kleine Strafvollstreckungskammer vom 27. Juni 2025 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. I. Das Amtsgericht Stockach verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 29. April 2021, Az.: K 2 Ds 34 Js 23287/19, rechtskräftig seit dem 7. Mai 2021, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Mit Beschluss vom selben Tag setzte es die Bewährungszeit auf 3 Jahre fest, unterstellte den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines für ihn zuständigen Bewährungshelfers und erlegte ihm die Leistung von 100 Stunden gemeinnützige Arbeit auf. Das Amtsgericht Stockach übertrug mit Beschluss vom 20. Mai 2021 die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle, da sich der Verurteilte seit November 2020 nach einem Bewährungswiderruf einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, die gegen ihn mit Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 1. September 2020 nach Verurteilungen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Kennzeichenmissbrauchs verhängt worden war, in der Justizvollzugsanstalt L.. zur Vollstreckung von Strafhaft befand. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 änderte das Landgericht Halle die Arbeitsauflage antragsgemäß in eine Geldauflage um und gab dem Verurteilten auf, binnen 6 Monaten 600,00 Euro an eine genannte gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Diese Auflage erfüllte der Verurteilte am 13. Oktober 2022. Mit Schreiben vom 21. März 2024 wies das Landgericht Halle den Verurteilten daraufhin, dass gegen ihn vor dem Amtsgericht Stockach ein Strafverfahren anhängig sei, und dass auch nach Ablauf der Bewährungszeit eine Entscheidung über Bewährungsmaßnahmen zulässig sei. Ferner wies es daraufhin, dass offene Ermittlungsverfahren beim Polizeirevier H. und bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg anhängig seien. Das Amtsgericht Tuttlingen verhängte gegen den Verurteilten mit Strafbefehl vom 16. April 2024, rechtskräftig seit dem 22. Mai 2024, wegen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 6. Oktober 2023 bis zum 9. Oktober 2023 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen. Er hatte an einem PKW die vorderen und hinteren Kennzeichen entfernt. Die Staatsanwaltschaft Konstanz beantragte mit der am 10. Juli 2024 bei dem Landgericht Halle eingegangenen Verfügung, die Strafaussetzung zur Bewährung der mit Urteil des Amtsgerichts Stockach vom 29. April 2021 verhängten Freiheitsstrafe in Ansehung der erneuten Straffälligkeit zu widerrufen. Das Amtsgericht Stockach verhängte gegen den Verurteilten mit Urteil vom 7. November 2024 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, Bedrohung und des vorsätzlichen Besitzes zweier verbotener Gegenstände und anderer Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Verurteilte hat sich aber ausweislich der Urteilsgründe geständig zu den Tatvorwürfen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des vorsätzlichen Besitzes zweier verbotener Gegenstände in Tateinheit mit vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach dem WaffenG eingelassen. Die drei Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hatte der Verurteilte am 1. Mai 2022, 18. März 2023 und 28. Juli 2023 begangen. Die Tatzeit für den unerlaubten Besitz eines Schlagrings und eines Reizstoffgeräts ohne Prüfzeichen sowie bezogen auf den Verstoß gegen das WaffenG einer Schreckschusswaffe nebst Munition war der 11. Januar 2024. Die Staatsanwaltschaft Konstanz beantragte unter Bezugnahme auf die neuerliche Verurteilung mit Verfügung vom 24. März 2025 erneut, die dem Verurteilten bewilligte Strafaussetzung zu widerrufen. Nach Anhörung des Verurteilten hat das Landgericht Halle die diesem aus dem Urteil des Amtsgerichts Stockach vom 29. April 2021 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss vom 27. Juni 2025 widerrufen und die von ihm geleistete Geldauflage mit 14 Tagen auf die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gegen diesen, ihm am 3. Juli 2025 zugestellten Beschluss, richtet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde vom 10. Juli 2025, die am selben Tag bei dem Landgericht eingegangen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 18. Juli 2025 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hat Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen und hat hiervon mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. August 2025 Gebrauch gemacht. II. Die gemäß §§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 StPO zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Widerruf der durch Urteil des Amtsgerichts Stockach vom 29. April 2021 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung liegen vor und eine zu seiner Vermeidung geeignete mildere Maßnahme, wie die Verlängerung der Bewährungszeit, kommt nicht in Betracht. 1. Gemäß § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB ist die Strafaussetzung zu widerrufen, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. a. Der Verurteilte hat ausweislich des Strafbefehls vom 18. April 2023 bereits in der Zeit vom 6. bis zum 9. Oktober 2021 einen Diebstahl begangen, also nur gut 5 Monate nach der hier in Rede stehenden Verurteilung vom 29. April 2021. Ausweislich der Mitteilungen im genannten Strafbefehl hatte er die beiden Kennzeichen eines PKW entwendet, also eine Straftat begangen, die mit dem von ihm regelmäßig seit dem Jahr 2016 begangenen Fahren ohne Fahrerlaubnis im Zusammenhang steht. Ferner hat er ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Stockach vom 7. November 2024 am 1. Mai 2022, 18. März 2023 und 28. Juli 2023 in der Bewährungszeit drei weitere Straftaten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie am 11. Januar 2024 einen Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 8 WaffenG begangen. Damit ist das Vertrauen, das durch die Bewährungsverurteilung im Urteil vom 29. April 2021 bezogen auf eine künftige Straffreiheit in die Verurteilte gesetzt worden ist, eindrücklich und nachhaltig enttäuscht worden. Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass der Diebstahl durch das Amtsgericht Tuttlingen lediglich mit einer Geldstrafe sanktioniert worden ist. Im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens war über die hier relevante Frage des Erfordernisses eines Bewährungswiderrufs nämlich nicht zu entscheiden. Im Widerrufsverfahren unterliegt die Entscheidungsfindung, die das Amtsgericht Tuttlingen dazu veranlasst hat, gegen den Verurteilte eine Geldstrafe zu verhängen, zudem nicht der Überprüfung, der für die Frage des Bewährungswiderrufs zuständigen Stellen. Im Übrigen ist der Bewährungswiderruf allein im Hinblick auf die Straftaten begründet, die das Amtsgericht Stockach in seinem Urteil vom 7. November 2024 festgestellt hat. Dieses Urteil ist zwar nicht rechtskräftig, aber dies steht dem Widerruf gemäß § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen. Vielmehr genügt es, wenn feststeht, dass der Verurteilte neue Straftaten begangen hat. Hierfür genügt, wenn ein Verurteilter diese Taten glaubhaft gestanden hat (BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2004, 2 BvR 2314/04; Beschluss vom 12. August 2008, 2 BvR 1448/08.). Der Verurteilte hat sich ausweislich des genannten Urteils vollumfänglich zu den oben genannten Straftaten geständig eingelassen und das Amtsgericht Stockach hat die Glaubhaftigkeit seines Geständnisses anhand der Aussagen der Geschädigten D. und der vernommenen Polizeibeamten bestätigt. Insbesondere hat die Auswertung des Handys des Verurteilten ergeben, dass dieser seine Fahrten gefilmt hat. Nach alledem steht für das hiesige Widerrufsverfahren fest, dass der Verurteilte die in Rede stehenden Taten begangen hat, wobei der Senat ausdrücklich offenlässt, ob dies auch für die Bedrohung zu Lasten der Geschädigten D. gilt, denn diesbezüglich ist die Beweiswürdigung nicht eindeutig formuliert. b. Dem Widerruf steht auch nicht entgegen, dass die Bewährungszeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu wie folgt ausgeführt: "Dem Widerruf steht auch nicht der Zeitpunkt zwischen dem Ablauf der Bewährungszeit und der Widerrufsentscheidung entgegen. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung sehen für einen Widerruf eine Frist vor; bei der Entscheidung ist lediglich auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und auf Art und Schwere der neuerlichen Tat abzustellen (vgl. KG, Beschluss vom 23.11.2022 - 2 Ws 161/22 - 161 AR 202/22, BeckRS 2022, 49242). Die Zulässigkeit eines Widerrufs der Strafaussetzung nach Ablauf der Bewährungszeit ist damit im Wesentlichen davon abhängig, ob der Verurteilte noch mit einer gerichtlichen Reaktion auf ein bestimmtes Bewährungsversagen rechnen muss oder angesichts des Verfahrens- und Zeitablaufs darauf vertrauen durfte, dass dieses nicht mehr zum Anlass des Widerrufs genommen wird (vgl. Fischer, StGB, 72. Auflage 2025, § 56f Rn. 19a m.w.N.). Da der Widerrufsgrund der schuldhaften Begehung einer Straftat feststehen muss, war aufgrund der Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 EMRK) der rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht Tuttlingen und das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Stockach abzuwarten. So war vorliegend nach Ablauf von 13 Monaten die Widerrufsmöglichkeit noch eröffnet, zumal auch 3 einschlägige Straftaten begangen wurden und der Verurteilte mit Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom 21.03.2024 und 19.04.2024 während der noch laufenden Strafverfahren auf ihre anhängige Prüfung hingewiesen worden ist." Dem schließt sich der Senat vollumfänglich an. 2. Die Voraussetzungen für ein Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung nach § 56 f Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 StGB liegen nicht vor. Es reicht nicht aus, die Bewährungs- und/oder Unterstellungszeit zu verlängern bzw. weitere Auflagen und/oder Weisungen zu erteilen. Ob Maßnahmen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ausreichen, um auf das Bewährungsversagen eines Verurteilten angemessen zu reagieren, hat das die Bewährungsaufsicht führende Gericht in eigener Verantwortung im Rahmen der Prognose festzustellen. Die Prognoseentscheidung hat dabei entsprechend den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft unter Beachtung der Strafzwecke die Auswirkungen auf die Person des Verurteilten und den generalpräventiven Aspekt der Verteidigung der Rechtsordnung im Blick zu halten. In Ansehung dessen wären im vorliegenden Fall mildere Maßnahmen nur dann angezeigt, wenn Tatsachen dafür vorlägen, dass die Ursachen des kriminellen Verhalten des Verurteilten mittlerweile entfallen wären und demnach in der Zukunft eine Straflosigkeit des Verurteilten zu erwarten wäre. Derartige Tatsachen, sind vorliegend indes auch nicht im Ansatz gegeben. Das Gegenteil ist der Fall. Die Berichte der nach seinem Umzug vom Bodensee in den Harz, nach E., zuständigen Bewährungshilfe vom 19. April 2024 und 24. Juli 2024 zeigen eindrücklich, dass der Verurteilte den Umstand, dass er der Bewährungsaufsicht unterstellt war, nicht nachhaltig respektiert hat. Es fand ausweislich des Berichts vom 19. April 2024 nach der Übernahme der Betreuung im März 2024 ein Kontakt statt. Am 24. Juli 2024 berichtete der Bewährungshelfer, dass der Kontakt in den letzten drei Monaten abgebrochen sei. Am 23. Juli 2024 sei er nach einem schweren (Verkehrs-)unfall verhaftet worden, was die ehemalige Lebensgefährtin mitgeteilt habe. Schließlich zeigt die strafrechtliche Entwicklung des Verurteilten, dass dieser über viele Jahre lang nicht willens und in der Lage war, strafrechtliche Sanktionen zu respektieren und eine Verhaltensumkehr nachhaltig einzuleiten. Zuletzt verbüßte er ab dem 25. November 2020 nach einem Bewährungswiderruf aus dem bereits genannten Gesamtstrafenbeschluss vom 1. September 2020, den Verurteilungen des Amtsgerichts Quedlinburg und des Amtsgericht Böblingen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 5. Februar 2019 und vom 11. Februar 2019 zugrunde lagen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten in der Justizvollzugsanstalt L.... Obwohl er mit dem hiesigen Anlassurteil vom 29. April 2021 erneut eine Bewährungschance erhalten hatte, nachdem er nur wenige Monaten nach den genannten Urteilen am 26. August 2019 erneut vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt hatte, beging er nach seiner Haftentlassung Ende August 2021, noch nicht einmal ein Jahr später, am 1. Mai 2022 die erste neue Straftat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und im März und Juli 2023 zwei weitere Straftaten. Nach alledem hat der Verurteilte während der Bewährungszeit eindrücklich gezeigt, dass sich die Erwartung, die das Amtsgericht Stockach in seine Bewährungsfähigkeit und -willigkeit gesetzt hat, nicht erfüllt hat und der Strafvollzug erforderlich ist, um ihn womöglich diesmal nachhaltig zu beeindrucken und ihm künftig ein straffreies Leben zu ermöglichen. 3. Schließlich hat das Landgericht die als Bewährungsauflage erbrachte Geldleistung gemäß § 56f Abs. 3 S. 2 StGB zutreffend bei seiner Entscheidung berücksichtigt und auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Überdies rechtfertigt auch das Vorbringen des Verteidigers des Verurteilten im Schriftsatz vom 18. August 2025 keine andere Entscheidung. Entgegen den Darlegungen ist der Bewährungsverlauf nicht beanstandungsfrei verlaufen und der Verurteilte hat sich entsprechend den obigen Darlegungen zeitweise der Aufsicht und Leitung durch die Bewährungshilfe entzogen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wohnsitznahme im Harz in der Nähe seiner Mutter irgendeinen nachhaltigen positiven Einfluss auf ihn haben würde. Seine erste Verurteilung wegen Urkundenfälschung erfolgte am 24. September 2012 durch das Amtsgericht Quedlinburg. Es folgten in regelmäßigen Abständen weitere Verurteilungen, unter anderem wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, aber auch wegen anderer Delikte durch das Amtsgericht Stockach, des Amtsgerichts Suhl, des Amtsgerichts Wernigerode, des Amtsgerichts Quedlinburg, des Amtsgerichts Böblingen und des Amtsgerichts Tuttlingen. Demnach ist nicht ersichtlich, dass der Wohnsitz als Ursache für die jeweiligen Straftaten angesehen werden kann, so dass vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Wohnsitz des Verurteilten in E. eine positive Legalprognose begründen könnte. In diesem Zusammenhang sei auf den Bericht des Bewährungshelfers des Sozialen Dienstes der Justiz Halberstadt vom 5. Oktober 2021 verwiesen. Dieser schilderte, dass der Verurteilte, damals wohnhaft in E., sich nach seiner Haftentlassung bei ihm gemeldet habe, regelmäßig Kontakt halte und in geordneten Verhältnissen in E. wohne. Er wohne mietfrei im Haus seiner Großmutter. Genau in dieser Zeit, in der es dem Verurteilten gelungen war, bei dem Bewährungshelfer einen guten Eindruck zu hinterlassen, beging er gleichwohl erneut eine Straftat, die im Zusammenhang mit seiner Neigung, ohne Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen, zu sehen ist. Ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts Tuttlingen vom 18. April 2023 hat er in der Zeit vom 6. bis zum 9. Oktober 2021 einen Diebstahl von zwei Kennzeichen eines PKW begangen. Der Verurteilte hat eindrücklich und mehrfach gezeigt, dass die Erwartung, die der hier in Rede stehenden Strafaussetzung aus dem Urteil vom 29. April 2024 zugrunde lag, sich auch nicht im Ansatz erfüllt hat. Die negative Prognose der Strafvollstreckungskammer ist vor diesem Hintergrund rechtsfehlerfrei getroffen worden und offensichtlich. Soweit der Verteidiger darauf abstellt, dass die Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten für die neuerlichen Straftaten ursächlich gewesen sei, sei bemerkt, dass dies an der negativen Prognose nichts ändert, sondern diese im Gegenteil untermauert. Der Verurteilte hat seit seiner letzten Haftentlassung nichts dafür unternommen, seine persönlichen Defizite zu minimieren. Der gute Rat der Bewährungshilfe, eine Suchtberatung in Anspruch zu nehmen, wurde von ihm nicht befolgt, so dass nun, 4 Jahre später, die Situation dieselbe ist, wie zur Zeit der hier in Rede stehenden Verurteilung, und die Legalprognose schon nach eigenem Vorbringen negativ ausfällt. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer vorliegend davon abgesehen hat, den Verurteilten persönlich anzuhören. Gemäß § 453 Abs. 1 S. 3 StPO soll dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden, wenn über einen Widerruf wegen eines Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen zu entscheiden ist; auch wenn sich der Verurteilte der Aufsicht und Weisung des Bewährungshelfers entzieht. Selbst diese Sollvorschrift ermöglicht es dem Gericht, aus schwerwiegenden Gründen auf die Anhörung zu verzichten. Für den hier in Rede stehenden Fall sieht das Gesetz eine persönliche Anhörung nicht vor und es ist angesichts der umfassenden Aktenlage und Erkenntnisse auch nicht ersichtlich, dass das Landgericht vorliegend aus Gründen der Amtsaufklärungspflicht zur Entscheidungsfindung auf den persönlichen Eindruck des Verurteilten angewiesen gewesen wäre. Dieser war, ungeachtet dessen, dass er anwaltlich vertreten ist, auch selbst in der Lage, seine Lebensumstände zu schildern und Argumente, die gegen einen Widerruf sprechen könnten, darzulegen. Dies ergibt sich aus den Angaben, die er im hiesigen Verfahren gegenüber der Bewährungshilfe und gegenüber den Gerichten, zuletzt dem Amtsgericht Stockach am 7. November 2024 getätigt hat. Sonstige Gründe, die der sofortigen Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten sind nicht ersichtlich und ergeben sich auch nicht aus dem ergänzenden Vorbringen. Insbesondere konnte der Verurteilte in Ansehung seiner neuerlichen Straftaten nicht davon ausgehen, dass diese keine Auswirkungen auf seine Bewährungsverurteilung haben würden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.