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Beschluss

1 Ws 222/25

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0822.1WS222.25.00
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Leitsätze
Nimmt der Nebenkläger seine Berufung in der Berufungshauptverhandlung zurück, ist zu prüfen, ob er bei der Abgabe der Erklärung handlungsfähig war. Hatte das Tatgericht keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Nebenklägers, spricht dies für die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss der 8. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 16. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen. Der Nebenkläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Beschwerdeverfahren.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nimmt der Nebenkläger seine Berufung in der Berufungshauptverhandlung zurück, ist zu prüfen, ob er bei der Abgabe der Erklärung handlungsfähig war. Hatte das Tatgericht keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Nebenklägers, spricht dies für die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung. Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss der 8. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 16. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen. Der Nebenkläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Beschwerdeverfahren. I. Das Landgericht Magdeburg stellte mit dem im Tenor genannten Beschluss vom 16. Juni 2025 fest, dass die Erklärung des Nebenklägers vom 29. April 2024 über die Rücknahme seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 8. Mai 2023 wirksam sei. Gegen diesen, ihm am 23. Juni 2025 zugestellten Beschluss wendet sich der Nebenkläger mit der sofortigen Beschwerde vom 30. Juni 2025, die am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 16. Juli 2025 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Nebenkläger hatte rechtliches Gehör. II. Die in analoger Anwendung des § 322 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 302 Rn. 11a m.w.N.) ist gemäß § 311 StPO zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg. Das Landgericht Magdeburg hat die Wirksamkeit der durch den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 29. April 2025 erklärten Zurücknahme seiner Berufung durch den deklaratorischen Beschluss vom 16. Juni 2025 rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Nebenkläger hat seiner Berufung in der Berufungshauptverhandlung am 29. April 2025 durch die entsprechende Erklärung seines damaligen Beistands, Rechtsanwalt H. aus S., zu Protokoll der Verhandlung wirksam zurückgenommen. Die Berufungsrücknahme wahrt auch die erforderliche Form. Das Gesetz sieht für die Zurücknahme eines Rechtsmittels zwar keine bestimmte Form vor. Es entspricht aber einhelliger Auffassung, dass für die Zurücknahme eines Rechtsmittels dieselben Formvorschriften wie für dessen Einlegung gelten (BGH, Urteil vom 12. Februar 1963, 1 StR 561/62; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2015, 2 Ws 7/15). Durch die Aufnahme der Rücknahmeerklärung in das Hauptverhandlungsprotokoll ist die Form - in entsprechender Anwendung der §§ 306 Abs. 1, 314 Abs. 1, 341 Abs. 1 StPO muss die Berufungsrücknahme schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen - gewahrt. An der Wirksamkeit der Rücknahme bestehen keine Zweifel. Der Erklärende muss bei der Abgabe der Erklärung prozessual handlungsfähig sein (vgl. Schmidt/Köhler, StPO, 68. Aufl. § 302 Rn. 8a m.w.N.). Er muss demnach in der Lage sein, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen und bei hinreichender Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung die Bedeutung der Erklärung zu erkennen (BGH NStZ-RR, 2024, 225). Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit gehen dabei zu Lasten des Erklärenden (vgl. BGH a.a.O.). Hatte das Tatgericht keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit, so kann diese grundsätzlich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (BGH NStZ 2023, 699). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Rücknahme der Berufung durch den Nebenklägervertreter in der Hauptverhandlung nicht von dem damaligen Willen des Nebenklägers gedeckt bzw. dass dieser in der Hauptverhandlung verhandlungsunfähig war. Etwas Anderes lässt sich weder dem Berufungshauptverhandlungsprotokoll noch dem Vermerk der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2025 entnehmen. Vielmehr ist der Nebenkläger über einen Zeitraum von mindestens 1,5 Stunden in der Hauptverhandlung zuvor als Zeuge vernommen worden, ohne dass einer der Verfahrensbeteiligten, insbesondere sein Beistand nicht, Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit gehegt hätte. Darüber hinaus war die Hauptverhandlung vor der Abgabe der Berufungsrücknahmeerklärungen durch alle drei Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und schließlich auch den Nebenkläger für über eineinhalb Stunden unterbrochen, was dem Nebenkläger genug Zeit zur Besprechung und Entscheidung hinsichtlich der weiteren prozessualen Verfahrensweise gegeben hat. Soweit der Nebenkläger nunmehr einwendet, er habe die Berufungsrücknahme - aufgrund der bei ihm nach der zugrundeliegenden Tat diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung - nur "aus der Situation heraus gewollt", ist dies ein nachvollziehbares Motiv, dass regelmäßig bei Rücknahmen von Rechtsmitteln durch Geschädigte von handlungsleitender Bedeutung sein dürfte und die Wirksamkeit der Erklärung nicht nachträglich in Frage stellt. Auch ein möglicher Hinweis des in der Hauptverhandlung anwesenden Psychiaters, Dr. P., auf eine mögliche Retraumatisierung des Betroffenen durch seine erneute zeugenschaftliche Einvernahme, sagt nichts über dessen - von allen Anwesenden inklusive seines Beistands nicht angezweifelten - prozessualen Handlungsfähigkeit aus. Auch ist zu bedenken, dass der Nebenkläger vor seiner Vernehmung auf die Frage des Vorsitzenden zu seinem gesundheitlichen Befinden und seiner Fähigkeit zur Aussage keine Einschränkungen mitteilte. Sonstige Gründe, die der sofortigen Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.