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Beschluss

1 W 39/10 (PKH), 1 W 39/10

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Auch einem gemeinnützigen eingetragenen Idealverein darf Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn seine Mitglieder vermögenslos sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde Prozesskostenhilfe nur unter der Bedingung bewilligt werden können, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung dem allgemeinen Interesse zuwider laufen würde, was in der Antragsbegründung darzulegen wäre (hier verneint für die Verteidigung eines Sportvereins gegen eine Markenverletzungsklage durch das Vereinslogo).(Rn.3) (Rn.4) (Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg vom 15.06.2010 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch einem gemeinnützigen eingetragenen Idealverein darf Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn seine Mitglieder vermögenslos sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde Prozesskostenhilfe nur unter der Bedingung bewilligt werden können, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung dem allgemeinen Interesse zuwider laufen würde, was in der Antragsbegründung darzulegen wäre (hier verneint für die Verteidigung eines Sportvereins gegen eine Markenverletzungsklage durch das Vereinslogo).(Rn.3) (Rn.4) (Rn.5) Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg vom 15.06.2010 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Zu Recht hat das Landgericht den Prozesskostenhilfeantrag des beklagten Vereins abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Auch der Senat sieht die Markenverletzung als offensichtlich an. Die grafische Gestaltung des ... ( Beschreibung des Logos), die von dem beklagten Verein verwendet wird, stimmt mit dem Markenlogo des Klägers so stark überein, dass der Eindruck entsteht, bei dem von dem Beklagten verwendeten Symbol handele es sich um eine verkleinerte Kopie des Markenbestandteils des Klägers. 2. Unabhängig von der Frage der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung kommt aber eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den beklagten Verein schon deshalb nicht in Betracht, weil er keinerlei Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Mitglieder gemacht hat. Dies aber ist nach § 116 Nr. 2 ZPO erforderlich. Auch einem gemeinnützigen eingetragenen Idealverein darf PKH nur bewilligt werden, wenn seine Mitglieder vermögenslos sind (vgl. Kammergericht, NJW 1955, 469; OLG Düsseldorf, MDR 1968, 331; Zöller/Geimer, 28. Aufl. 2010, § 116, Rn. 13). 3. Aber selbst wenn der Beklagte die Vermögensverhältnisse aller Mitglieder offengelegt hätte, könnte die geplante Rechtsverteidigung nicht auf Kosten des Staates durchgeführt werden. Denn nach § 116 ZPO ist Prozesskostenhilfe auch dann nur zu bewilligen, wenn die Unterlassung der Rechtsverteidigung dem allgemeinen Interesse zuwiderlaufen würde, was in der Antragsbegründung darzulegen wäre (vgl. BFH, BB 1982, 1536). Die juristische Person hat nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Ziele aus eigener Kraft verfolgen kann (vgl. BGH, MDR 2006, 113). Im allgemeinen Interesse liegt die Rechtsverteidigung deshalb, wenn der gemeinnützige Verein an der Erfüllung seiner der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gehindert würde, falls er den Rechtsstreit nicht durchführen könnte (vgl. BVerfGE 35, 348, 353) oder wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würde (vgl. Geimer, a. a. O. Rn. 15 m. N.). Auch diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Die Mitglieder des beklagten Vereins können ihren Sport auch dann betreiben, wenn der Verein sich gegen die vorliegende Klage nicht verteidigt und eine andere Gestaltung seines Vereinslogos wählt, das die Markenrechte des Klägers nicht verletzt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO.