Urteil
1 U 40/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Vorliegende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse stellen eine typische Einwendung dar, die gegen den vollstreckenden Altgläubiger im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann.(Rn.5)
(Rn.7)
(Rn.10)
Haben mehrere Gläubiger dieselbe Forderung gepfändet, so ist die Überweisung zur Einziehung zwar an jeden zulässig. Der Drittschuldner sollte aber zweckmäßigerweise an den vorrangigen Pfändungsgläubiger leisten und einer eventuellen Leistungsklage des nachrangigen Gläubigers mit der Einrede der vorrangigen Pfändung begegnen.(Rn.8)
Trotz der erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage besteht, solange die Schuld nicht erloschen ist, allerdings kein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels.(Rn.12)
(Rn.15)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.04.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau teilweise abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 28.11.2008, Az.: 4 O 805/07, wird für unzulässig erklärt.
Die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 27.05.2009 und 03.08.2009, Az.: 4 O 805/07, wird für unzulässig erklärt.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Parteien übersteigt jeweils 20.000 € nicht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorliegende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse stellen eine typische Einwendung dar, die gegen den vollstreckenden Altgläubiger im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann.(Rn.5) (Rn.7) (Rn.10) Haben mehrere Gläubiger dieselbe Forderung gepfändet, so ist die Überweisung zur Einziehung zwar an jeden zulässig. Der Drittschuldner sollte aber zweckmäßigerweise an den vorrangigen Pfändungsgläubiger leisten und einer eventuellen Leistungsklage des nachrangigen Gläubigers mit der Einrede der vorrangigen Pfändung begegnen.(Rn.8) Trotz der erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage besteht, solange die Schuld nicht erloschen ist, allerdings kein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels.(Rn.12) (Rn.15) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.04.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau teilweise abgeändert: Die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 28.11.2008, Az.: 4 O 805/07, wird für unzulässig erklärt. Die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 27.05.2009 und 03.08.2009, Az.: 4 O 805/07, wird für unzulässig erklärt. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer der Parteien übersteigt jeweils 20.000 € nicht. II. Die Berufung ist insofern begründet, als die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten unzulässig ist. Einen Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen der streitgegenständlichen Titel hat die Klägerin jedoch nicht. 1. Die Abtretungen an die Beklagtenvertreter und Frau M. als solche stehen der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten allerdings in der Tat nicht entgegen, weil er auf Grund der ausdrücklich erteilten Einziehungsermächtigung berechtigt bleibt, die Leistung an sich zu verlangen. Der Titelgläubiger behält trotz Abtretung die Legitimation, den Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, wenn er aufgrund einer Einziehungsermächtigung materiell weiterhin befugt bleibt, Leistung an sich zu verlangen. Von einer solchen Sachlage ist bei einer sogenannten stillen Sicherungsabtretung grundsätzlich auszugehen, wenn keine Tatsachen vorgetragen sind, die im Einzelfall auf eine von der Regel abweichende Abrede hindeuten (vgl. BGHZ 120, 387, 395; NJW 1980, 2527, 2528; WM 1982, 1313, insbesondere BGH, NJW 2001, 231 ff.). Im vorliegenden Fall wurde die Einziehungsermächtigung zunächst sogar ausdrücklich erteilt. 2. Der Vollstreckung durch den Beklagten im eigenen Namen stehen aber ohne Weiteres die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse entgegen, die von verschiedenen anderen Gläubigern inzwischen erwirkt wurden. a) Wie das Landgericht noch mit Beschluss vom 14.10.2009 im Ergebnis zu Recht angenommen hatte, ist die vom Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung unzulässig, weil er nicht mehr Gläubiger der titulierten Forderungen ist. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ergibt sich aber entgegen der damaligen Einschätzung des Landgerichts nicht aus den streitigen Abtretungen, sondern aus den zu Gunsten anderer Gläubiger bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen. Ausgelöst durch Ausführungen des damaligen Einzelrichters im Senatsbeschluss 1 W 45/09 vom 30.12.2009 hat das Landgericht sich fortan mit der Frage beschäftigt, ob die Abtretungsempfänger der titulierten Forderung, also die Beklagtenvertreter und die Zeugin M., im Wege wirksamer Abtretung als neue Gläubiger an die Stelle des Beklagten als ursprünglichen Gläubiger getreten sind. Weil das Landgericht diesen Gläubigerwechsel bejaht hat, vertrat es die Auffassung, dass die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugunsten des Finanzamtes und des Gläubigers K., auf welche die Klägerin sich zur Begründung ihrer Zwangsvollstreckungsabwehrklage beruft, „ins Leere“ gingen. Diesen Schluss hält der Senat jedoch im vorliegenden Vollstreckungsabwehrverfahren nicht für zulässig und die Frage nach der Wirksamkeit der Abtretungen im Ergebnis für irrelevant. Im Verfahren nach § 767 ZPO kommt es nicht darauf an, welcher von mehreren möglichen neuen Gläubigern tatsächlich Forderungsinhaber ist, solange feststeht, dass der titulierte Anspruch jedenfalls dem Altgläubiger nicht mehr zusteht, dieser aber gleichwohl die Vollstreckung im eigenen Namen weiter betreibt. aa) Denn schon die hier vorliegenden förmlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse stellen eine typische Einwendung dar, die gegen den vollstreckenden Altgläubiger im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann (vgl. Zöller-Herget, 28. Aufl. 2010, § 767 Rdn. 12, Stichpunkte „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ und „Gläubigerwechsel“). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der vollstreckende Altgläubiger selbst behauptet, nicht mehr Forderungsinhaber zu sein. bb) Haben mehrere Gläubiger dieselbe Forderung gepfändet, so ist die Überweisung zur Einziehung an jeden zulässig. Der Drittschuldner sollte an den vorrangigen Pfändungsgläubiger leisten und einer eventuellen Leistungsklage des nachrangigen Gläubigers mit der Einrede der vorrangigen Pfändung begegnen (vgl. Herget, a.a.O. § 835 Rdn. 11). cc) Keinesfalls kann der Drittschuldner aber nach der Pfändung an den Schuldner selbst mit befreiender Wirkung leisten. Dabei ist es unerheblich, ob die gepfändete Forderung tituliert ist oder nicht. Selbstverständlich kann auch eine titulierte Forderung gepfändet und überwiesen werden. Die förmliche Pfändung und Überweisung durch Gerichtsbeschluss soll die Einziehung durch den Beklagten selbst ausschließen. Daher kann der Beklagte auf Grund der bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seine titulierte Forderung nicht mehr selbst geltend machen oder gar vollstrecken. Das ist gerade der Sinn eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Der Beklagte hat sich nach § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO „jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung“ zu enthalten. Dies wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 07.04.2009 auch ausdrücklich angeordnet. Solange er im eigenen Namen vollstreckt, kommt es auch nicht darauf an, ob er für fremde Rechnung handelt. dd) Dementsprechend kann der Schuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Einwendung gegen den weiter vollstreckenden Gläubiger im Verfahren nach § 767 ZPO vorbringen, wenn der bisherige Gläubiger der gepfändeten Forderung (hier der Beklagte) trotz bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu Gunsten eines Dritten oder gar zu seinen Gunsten die Zwangsvollstreckung weiter betreibt (vgl. Zöller-Herget, 28. Aufl. 2010, § 767 Rdn. 12). Wollte man dagegen der Ansicht der Beklagten und des Landgerichts folgen, hätte dies zur Folge, dass in dem vorliegenden Verfahren zwischen den Parteien die Wirksamkeit von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen beseitigt werden könnte, ohne dass die betroffenen Gläubiger – hier das Finanzamt und Herr K. – an dem Verfahren auch nur beteiligt worden wären. b) Im vorliegenden Verfahren, mit dem die Klägerin sich gemäß § 767 ZPO gegen die Vollstreckung durch den Beklagten wendet, kann und muss nicht entschieden werden, welchem anderen Gläubiger die titulierten Forderungen letztlich zusteht. Der Streit, ob die Pfändungen der Gläubiger des Beklagten wegen vorheriger Abtretung „ins Leere gehen“, wie das Landgericht meint, ob also die gepfändeten Forderungen in Wahrheit den Abtretungsempfängern zustehen, kann nur durch die – vermeintlichen – Zessionare selbst ausgefochten werden. Denn nur ihnen stehen die entsprechenden Rechte nach § 771 ZPO oder § 805 ZPO zu. Auch der Drittschuldner kann sich nach der Forderungspfändung im Einziehungsprozess nicht darauf berufen, einem Anderen stünde ein Recht nach § 771 Abs. 1 ZPO zu (vgl. BGH, MDR 2007, 420). Die Klägerin muss daher an die Pfändungsgläubiger leisten, wenn sie in Anspruch genommen wird, und kann sich ihrerseits nicht auf die Abtretungen berufen. 3. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen der Titel an sich selbst. a) Für die Begründetheit der Herausgabeklage reicht es nicht aus, dass die Vollstreckung gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist. Die Vollstreckungsabwehrklage ist eine rein prozessrechtliche Klage auf Beseitigung der Vollstreckbarkeit. Ein stattgebendes Urteil hat keine rechtskräftige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des materiell-rechtlichen Anspruchs zum Inhalt. Deshalb ist die Analogie zu § 371 BGB nur gerechtfertigt, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat (BGH, NJW 1983, 390, 391; FamRZ 1984, 878, 880; WM 1989, 1514, 1516; BGHZ 127, 146, 149 f.). Ist die Schuld nicht erloschen, so ist der Schuldner mit der Herausgabeklage abzuweisen. Die dadurch entstehende Diskrepanz zwischen der Entscheidung nach § 767 ZPO und derjenigen über die Herausgabe nach § 371 BGB analog ist hinzunehmen (vgl. insgesamt: BGH, NJW-RR 1990, 48ff. m.w.N.). b) Die Vollstreckung durch den Beklagten ist zwar aufgrund des Gläubigerwechsels gemäß § 767 ZPO unzulässig. Das berührt aber nicht den Bestand der titulierten Forderung, die unstreitig weder erfüllt noch erloschen ist. Vielmehr sind lediglich die neuen Gläubiger durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an die Stelle des Beklagten getreten. Ihnen steht der Vollstreckungstitel zu, um ggf. nach Klauselumstellung selbst daraus gegen die Klägerin zu vollstrecken, wenn sie nicht freiwillig an die Pfändungsgläubiger leistet. Der Beklagte wäre daher auf Grund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse allenfalls verpflichtet, die Titel über die gepfändeten Forderungen an die neuen Gläubiger auf Anforderung herauszugeben, nicht aber an die Schuldnerin, was die Klägerin jedoch ausdrücklich beantragt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat den Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen nur mit einem Drittel bewertet. Wird die Herausgabe eines Vollstreckungstitels im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage verlangt, so ist für den Wert der Klage auf Herausgabe des Titels nur das Interesse des Klägers maßgebend, eine missbräuchliche Benutzung des Titels zu verhindern (vgl. Herget, a.a.O., § 3 Rdn. 16, Stichpunkt „Herausgabeklagen“). Ein solches ist regelmäßig deutlich geringer zu bewerten als das Interesse an der Verhinderung einer rechtmäßigen Vollstreckung. IV. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes (Kostenwertes) für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Beschluss Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.659,25 Euro festgesetzt. I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.