Urteil
1 U 8/11, 1 U 42/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es ist nicht möglich, einen Feststellungsantrag von einem Schmerzensgeldantrag prozessual zu trennen und in unterschiedlichen Urteilen darüber zu entscheiden, wenn beiden Anträgen derselbe Anspruch, dieselbe ärztliche Behandlung und derselbe streitige Behandlungsfehler zu Grunde liegt. Ein Teilurteil ist dann unzulässig.(Rn.7)
2. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht den Feststellungsantrag als unzulässig ansieht, denn es wäre möglich, dass diese rechtliche Bewertung durch das Berufungs- oder Revisionsgericht nicht geteilt wird oder das Berufungsgericht auf eine sachdienliche und damit zulässige Antragstellung hinwirkt.(Rn.7)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 15.12.2010 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 15.12.2010 und vom 06.04.2011 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,00 Euro nicht.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht möglich, einen Feststellungsantrag von einem Schmerzensgeldantrag prozessual zu trennen und in unterschiedlichen Urteilen darüber zu entscheiden, wenn beiden Anträgen derselbe Anspruch, dieselbe ärztliche Behandlung und derselbe streitige Behandlungsfehler zu Grunde liegt. Ein Teilurteil ist dann unzulässig.(Rn.7) 2. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht den Feststellungsantrag als unzulässig ansieht, denn es wäre möglich, dass diese rechtliche Bewertung durch das Berufungs- oder Revisionsgericht nicht geteilt wird oder das Berufungsgericht auf eine sachdienliche und damit zulässige Antragstellung hinwirkt.(Rn.7) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 15.12.2010 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 15.12.2010 und vom 06.04.2011 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,00 Euro nicht. I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Rechtsmittel des Klägers erweisen sich dementsprechend als unbegründet. 1. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass das Teilversäumnis- und Teilurteil des Landgerichts Stendal als solches gemäß § 301 ZPO unzulässig war. a) Die Berufungsbegründung des Klägers rügt die Unzulässigkeit ausdrücklich. Unbeschadet dessen hat das Berufungsgericht die Unzulässigkeit eines erstinstanzlichen Teilurteils auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2011, 2736, Rdn. 19, BGH, NJW 2011, 2800, Rdn. 31; OLG Hamm, Urt. v. 11.10.2011, Az. 28 U 78/11, zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2011, § 301 Rdn. 2, 13, m.w.N.). b) Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Berufungs- oder Revisionsgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (vgl. insgesamt OLG Hamm, a.a.O; BGHZ 107, 236, 242; BGH, NJW-RR 2009, 494, Rdn. 14 f.; BGH, NJW 2011, 1815, Rdn. 15, m.w.N.). c) Es ist deshalb nicht möglich, einen Feststellungsantrag von einem Schmerzensgeldantrag prozessual zu trennen und in unterschiedlichen Urteilen darüber zu entscheiden, wenn beiden Anträgen derselbe Anspruch, dieselbe ärztliche Behandlung und derselbe streitige Behandlungsfehler zu Grunde liegt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Landgericht den Feststellungsantrag des Klägers als unzulässig ansah. Denn es wäre möglich, dass diese rechtliche Bewertung durch das Berufungs- oder Revisionsgericht nicht geteilt wird oder das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall geschehen - auf eine sachdienliche und damit zulässige Antragstellung hinwirkt. Hätte die Beklagte gegen das erste Urteil der Kammer kein Rechtsmittel eingelegt, so hätte sich die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen im vorliegenden Fall ohne Weiteres verwirklicht. d) Letztlich kommt es auf diesen Verfahrensfehler aber nicht mehr an, denn durch die von beiden Parteien eingelegten drei Berufungen ist der Rechtsstreit insgesamt beim Senat angefallen, der die beiden Berufungsverfahren 1 U 8/11 und 1 U 42/11 durch Beschluss vom 18.07.2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung wieder verbunden hat. 2. Ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers und auch der hiermit verknüpfte Feststellungsantrag scheitern in der Sache an dem fehlenden Kausalitätsnachweis. a) Dem Landgericht ist allerdings insoweit zu folgen, als die Sachverständige R., Oberärztin und Koautorin des Gutachtens vom 07.10.2010 (Bd. I, Bl. 149 ff. d. A.), einen Behandlungsfehler nachvollziehbar und überzeugend festgestellt hat. Sie hat ausgeführt, dass aufgrund des am 15.04.2008 festgestellten Blutbildes und des klinischen Befundes die Annahme einer schweren Infektion nahelag, die Nichtdiagnostizierung dieser Infektion deshalb als fehlerhaft angesehen werden müsse. b) Dagegen ist die Rechtsansicht des Landgerichts zur Kausalität des Behandlungsfehlers kaum nachvollziehbar. Die Sachverständige hat in ihrem schriftlichen Gutachten wörtlich festgestellt: „Ob eine frühere Diagnostik der Infektion zu einer geringeren Ausprägung derselben und zur Verhinderung der operativen Maßnahmen geführt hätte, lässt sich nicht beweisen.“ (Seite 8 des Gutachtens vom 17.01.2010, Bd. I, Bl. 156 unten d. A.). Sie hat außerdem ausgeführt: „Es ist nicht zu beweisen, dass die Schäden und die erlittenen Schmerzen des Klägers an seiner Hand geringer ausgefallen wären, wenn die Beklagte den Kläger nach Erhalt der Blutwerte ins Krankenhaus eingewiesen hätte. Der Ablauf der Infektion bei einer früheren OP-Indikation lässt sich nur mutmaßen. Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Verlauf leichter und die Schmerzen geringer ausgeprägt gewesen wären.“ (Seite 9 des Gutachtens, Bd. I, Bl. 157 Mitte d. A.). (Hervorhebung durch den Senat) Auch hinsichtlich der weiteren Fragen des Beweisbeschlusses hat die Sachverständige klar gemacht, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Ursächlichkeit ausgegangen werden könne. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Äußerung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (Bd. II, Bl. 106 unten d. A.), in welcher sie die Wahrscheinlichkeit, dass es bei rechtzeitiger Behandlung nicht zu so schwerwiegenden Spätschäden gekommen wäre, mit mehr als 50 % beziffert hat. Diese Einschätzung einer geringfügig überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht jedoch keinesfalls aus, um den Kausalitätsnachweis zu erbringen, wie die Beklagte zu Recht rügt. Das Landgericht hat offenbar die Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit von 51 % verwechselt mit einem Mitverursachungsanteil von 51 % (LGU, Seite 9 Abs. 3 a.E.). Die Sachverständige hat aber nicht etwa festgestellt, dass 51 % der Schäden auf dem Behandlungsfehler beruhen, sondern hat nur ausgeführt, dass die Schäden mit einer Wahrscheinlichkeit von 51 % auf dem Behandlungsfehler beruhen. Wie sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, hat die Kammer ohnehin nur die haftungsausfüllende Kausalität geprüft und im Rahmen des § 287 ZPO bejaht. Dabei hat die Kammer übersehen, dass vor der Frage nach der haftungsausfüllenden Kausalität zunächst der Beweis der haftungsbegründenden Kausalität nach § 286 ZPO erbracht werden muss. Hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall nach den Ausführungen der Sachverständigen eindeutig. c) Vor dem Hintergrund ungewisser Kausalität könnte die Klage nur Erfolg haben, wenn die nicht rechtzeitige Reaktion auf die Infektion und die ihr zugrunde liegende Fehldiagnose der Beklagten als grober Behandlungsfehler i. S. d. Rechtsprechung des BGH anzusehen wäre, der eine Beweislastumkehr zur Folge hätte. Das ist jedoch hier nicht der Fall. aa) Ein grober Fehler ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nur dann anzunehmen, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH NJW 1997, 798 mwN.; Laufs aaO., § 110 Rn. 1). Bei der Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob dieser als "grob" zu beurteilen ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. BGH VersR 1983, 729; BGH VersR 1995, 46; BGH VersR 1996, 1148; Laufs aaO., § 110 Rn. 4; Steffen/Dressler aaO., Rn. 517 mwN.), die jedoch auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruht, die sich regelmäßig nur aus der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens durch einen Sachverständigen ergeben können. bb) Da das Landgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, hat der Senat die Beweisaufnahme insoweit ergänzt. Die Sachverständige, der die Definition eines groben Behandlungsfehlers erläutert wurde, hat in ihrer Anhörung vor dem Senat überzeugend dargelegt und begründet, weshalb sie den Fehler, der der Beklagten unterlaufen ist, nicht als einen groben ansehe. Zum einen sei der Nachweis der Infektion im Blutbild nur mäßig gewesen, weil die Entzündungsparameter im mittleren Bereich gelegen hätten. Außerdem hätten beim Kläger auch andere gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegen, die die Diagnose komplizierter gemacht hätten. Die Fehleinschätzung der Beklagten könne daher nicht als Fehler angesehen werden, der einem Arzt „schlechterdings nicht unterlaufen“ dürfe. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Beschluss Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.000,00 Euro festgesetzt.