Urteil
1 U 83/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nur dann, wenn es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, die unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, muss der Patient über diese echte Wahlmöglichkeit aufgeklärt werden.(Rn.10)
2. Bei der Frage nach der Gleichwertigkeit verschiedener Behandlungsmethoden ist grundsätzlich auf den möglichen Heilungserfolg als Bezugspunkt abzustellen. Eine vorübergehende Entlastung des Patienten kann im Einzelfall allenfalls dann als aufklärungsbedürftige Alternative in Betracht gezogen werden, wenn diese zwar keine endgültige Heilung bringt, mit dem sonst vorgesehenen operativen Eingriff aber das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Lebensqualität des Patienten verbunden ist (keine Gleichwertigkeit einer Punktion gegenüber einer Exzision eines Ganglions).(Rn.11)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.5.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (21 O 259/08) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nur dann, wenn es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, die unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, muss der Patient über diese echte Wahlmöglichkeit aufgeklärt werden.(Rn.10) 2. Bei der Frage nach der Gleichwertigkeit verschiedener Behandlungsmethoden ist grundsätzlich auf den möglichen Heilungserfolg als Bezugspunkt abzustellen. Eine vorübergehende Entlastung des Patienten kann im Einzelfall allenfalls dann als aufklärungsbedürftige Alternative in Betracht gezogen werden, wenn diese zwar keine endgültige Heilung bringt, mit dem sonst vorgesehenen operativen Eingriff aber das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Lebensqualität des Patienten verbunden ist (keine Gleichwertigkeit einer Punktion gegenüber einer Exzision eines Ganglions).(Rn.11) Die Berufung des Klägers gegen das am 18.5.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal (21 O 259/08) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Beklagte entfernte ambulant beim Kläger ein Ganglion am rechten Daumen. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte Aufklärung und Dokumentation, sowie einen Behandlungsfehler. Bei der Operation sei es zu einer Durchtrennung des radialen Fingernervens gekommen. Er behauptet, dass eine operative Wiederherstellung des Nervens nicht möglich sei. Es sei zu einem 80%igen Verlust des Tastsinns im Daumen gekommen. Es bestehe ein permanentes Kältegefühl, sowie eine Sensibilitätsbeeinträchtigung von 50 % des Daumenabdrucks. Wegen der Sensibilitätsstörungen sei das Greifverhalten beeinträchtigt, die Feinmotorik nicht mehr vorhanden. Aufgrund eines Druckgefühls auf den Daumen leide er unter permanenten Schmerzen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und ist der Ansicht, den Kläger ausreichend über das Operationsrisiko aufgeklärt zu haben. Bei der Nervverletzung handele es sich um eine schicksalhafte Komplikation bei der Exzision eines Ganglions. Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige geht davon aus, dass eine Indikation für die Operation bestand, diese letztlich lege Artis durchgeführt wurde und eine ausreichende Aufklärung bestanden habe. Er schreibt: Eine andere Form der Therapie ist die Punktion des Ganglions mit Aspiration des Inhalts. In der Regel füllt sich der Innenraum des Ganglions jedoch nach einiger Zeit wieder, sodass die operative Sanierung anzustreben ist. Das Landgericht ist dem Inhalt des Gutachtens gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Einwände weiterverfolgt. Der Senat hat zunächst einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO gegeben und darin ausgeführt, dass weder ein Dokumentations- noch ein Aufklärungsfehler vorliegt. Auf den Inhalt des Hinweises (Bl. 19 - 21 II) wird Bezug genommen. In seiner Stellungnahme vom 4.11.2011 rügt der Kläger jetzt nur noch, dass der Beklagte ihn (was unstreitig ist) nicht über die Möglichkeit einer Punktion als Behandlungsalternative aufgeklärt habe. Wäre er entsprechend aufgeklärt worden, hätte er sich für die Punktion entschieden. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, dass nach herrschender medizinischer Meinung eine Punktion lediglich aufschiebenden Charakter habe und keine eigentliche Therapie darstelle. Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat den Sachverständigen ergänzend angehört und den Kläger zu einem Entscheidungskonflikt befragt. Die Parteien verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge weiter (wie LGU S. 4). II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger mit der Berufung einen Dokumentationsfehler (wegen Fehlens eines ausdrücklichen Operationsberichts) rügt, hat der Senat in der Verfügung vom 22.9.2011 ausgeführt, warum dies nicht angenommen werden kann. Auf den Inhalt der Verfügung wird in vollem Umfang Bezug genommen. Nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme kann auch nicht von einem Aufklärungsfehler ausgegangen werden. Insoweit geht es ausschließlich um die Frage, ob der Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit der Operation darüber hätte aufklären müssen, dass auch eine Punktion des Ganglions hätte in Betracht kommen können. Nach dem Inhalt der Anhörung des Sachverständigen stellt dies aber keine gleichwertige Behandlungsalternative dar. Grundsätzlich hat der Arzt dem Patienten ungefragt nicht zu erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere der möglichen Methoden spricht, solange er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt. Die Wahl der Behandlungsmethode ist in erster Linie Sache des Arztes (BGH Urteil vom 22.9.1987 – VI ZR 238/86 – [z.B. BGHZ 102, 17, 22]). Nur dann, wenn es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, die unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten, dann muss diesem durch entsprechende vollständige ärztliche Belehrung die Entscheidung darüber überlassen bleiben, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (BGH Urteil vom 24.11.1987 – VI ZR 65/87 – [z.B. VersR 1988, 190, 191]; Urteil vom 14.9.2004 – VI ZR 186/03 – [z.B. NJW 2004, 3703, 3704]). Das Ganglion entsteht i.d.R. durch eine Ausstülpung der Gelenkkapsel. Zellen wachsen aus dem Gelenk heraus, wobei Flüssigkeit in das Ganglion aus dem Gelenk eintritt. Da dieser Vorgang bei einer Punktion nicht unterbunden wird, wird auch die eigentliche Ursache nicht beseitigt, was schon grundsätzlich bei der Frage Punktion oder Operation berücksichtigt werden muss. Der Sachverständige – ausdrücklich auf diesen Punkt angesprochen – hat angegeben, dass sich das Ganglion in nahezu 100 % der Fälle wieder mit Flüssigkeit füllt und dann doch operiert werden muss („das ist so sicher wie das Amen in der Kirche“). Nach seiner Erfahrung wird bei einer Punktion eine Entlastung allenfalls für einen Zeitraum von 14 Tagen bis maximal ¼ Jahr erreicht. Da durch die Punktion in aller Regel keine Heilung zu erzielen ist, auch ein gewisses (jedem Eingriff immanentes) Entzündungsrisiko besteht, sollte nach Ansicht des Sachverständigen immer sogleich operiert werden, sodass die Operation als die Methode der Wahl zu bezeichnen ist, zu der die Punktion keine gleichwertige Alternative darstellt. Bei der Frage nach der (gleichwertigen) Alternativität verschiedener Behandlungsmethoden ist grundsätzlich auf den möglichen Heilungserfolg als Bezugspunkt abzustellen. Eine vorübergehende Entlastung des Patienten (dazu der im Termin erörterte Fall des OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.10.2002 – 7 U 107/00 – [OLGR 2003, 233]) kann im Einzelfall allenfalls dann als aufklärungsbedürftige Alternative in Betracht gezogen werden, wenn zwar die Punktion keine endgültige Heilung bringt, mit dem operativen Eingriff aber das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Lebensqualität des Patienten verbunden ist (im Fall des OLG Karlsruhe die Gefahr einer Querschnittlähmung bei operativer Entfernung eines Rückenmarkstumors). Davon kann im vorliegenden Fall aber in keiner Weise ausgegangen werden. Zum einen stellt die Operation gegenüber der Punktion des Ganglions kein deutlich erhöhtes Risiko dar und zum anderen muss der Zeitfaktor berücksichtigt werden. Das Abwarten macht nur dann Sinn, wenn der Patient einen messbaren Aufschub erhält (im Fall des OLG Karlsruhe nach der ersten Punktion von mehreren Jahren), was nicht gegeben ist, wenn der operative Eingriff u.U. bereits 2 Wochen nach der Punktion dann doch durchgeführt werden muss. Auf einen solchen Aufschubstatbestand muss der Arzt von sich aus nicht ungefragt hinweisen. Wenn kein Aufklärungsfehler vorliegt, kommt es auf die Frage nicht – mehr – an, ob beim Kläger ein Entscheidungskonflikt vorgelegen hätte (der Kläger hat bei der Anhörung durch den Senat jedenfalls erklärt, sich bei einer erfolgten Aufklärung für die Punktion entschieden zu haben). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen. Hinsichtlich des Streitwerts ist von einem Betrag von 5.000,-- Euro für das geltend gemachte Schmerzensgeld auszugehen. Den gestellten Feststellungsantrag bewertet der Senat in ständiger Rechtsprechung mit lediglich 1.000,-- Euro, wenn sich weitere Folgen bezogen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung nicht aufdrängen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,-- Euro festgesetzt.