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Urteil

1 U 90/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Drittwiderspruchsklage erfordert ein die Veräußerung hinderndes Recht des Klägers am Vollstreckungsgegenstand, z.B. wenn eine gepfändete Forderung bereits vor der Pfändung an ihn übertragen, folglich abgetreten war.(Rn.32) (Rn.41) 2. Die Drittwiderspruchsklage schließt in ihrem Anwendungsbereich jede auf eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützte Klage aus, solange die Zwangsvollstreckung nicht beendet ist.(Rn.32) 3. Der Arrest als Form des einstweiligen Rechtsschutzes dient nur der Sicherung der Zwangsvollstreckung und tritt nicht an deren Stelle, bringt also nicht das Recht zur Verwertung mit sich. Gleichwohl ist die Drittwiderspruchsklage schon angesichts solcher Sicherungsmaßnahmen zulässig.(Rn.35) 4. Geht eine Pfändung ins Leere, z.B. weil das zu pfändende Recht vor der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner auf einen anderen übergegangen ist, so hindert das dessen Drittwiderspruchsklage nicht. Diese dient auch der Beseitigung des Anscheins eines Vollstreckungszugriffs, um so schon die Gefährdung des eigenen Rechts abzuwenden.(Rn.50) (Rn.51)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. August 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die mit Pfändungsverfügung des Finanzamtes H. -S. vom 19. April 2010, Aktenzeichen: 110/106/06162 VO710, vorgenommene Zwangsvollstreckung in Kaufpreisansprüche der R. GmbH aus H. gegen Herrn J. M. aus B. wird im Umfang von 223.854,29 EUR (Angebot/Gutschrift Nr. 3469 2010 der Fa. M. Gold und Silber Ankauf & Verkauf) und bis zu weiteren 49.511,93 EUR (Kaufvertrag über 2.125,50 g am 19. April 2010 in B. übergebenes 750 Altgold/Schmuckgold) für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 279.531,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Drittwiderspruchsklage erfordert ein die Veräußerung hinderndes Recht des Klägers am Vollstreckungsgegenstand, z.B. wenn eine gepfändete Forderung bereits vor der Pfändung an ihn übertragen, folglich abgetreten war.(Rn.32) (Rn.41) 2. Die Drittwiderspruchsklage schließt in ihrem Anwendungsbereich jede auf eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützte Klage aus, solange die Zwangsvollstreckung nicht beendet ist.(Rn.32) 3. Der Arrest als Form des einstweiligen Rechtsschutzes dient nur der Sicherung der Zwangsvollstreckung und tritt nicht an deren Stelle, bringt also nicht das Recht zur Verwertung mit sich. Gleichwohl ist die Drittwiderspruchsklage schon angesichts solcher Sicherungsmaßnahmen zulässig.(Rn.35) 4. Geht eine Pfändung ins Leere, z.B. weil das zu pfändende Recht vor der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner auf einen anderen übergegangen ist, so hindert das dessen Drittwiderspruchsklage nicht. Diese dient auch der Beseitigung des Anscheins eines Vollstreckungszugriffs, um so schon die Gefährdung des eigenen Rechts abzuwenden.(Rn.50) (Rn.51) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. August 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die mit Pfändungsverfügung des Finanzamtes H. -S. vom 19. April 2010, Aktenzeichen: 110/106/06162 VO710, vorgenommene Zwangsvollstreckung in Kaufpreisansprüche der R. GmbH aus H. gegen Herrn J. M. aus B. wird im Umfang von 223.854,29 EUR (Angebot/Gutschrift Nr. 3469 2010 der Fa. M. Gold und Silber Ankauf & Verkauf) und bis zu weiteren 49.511,93 EUR (Kaufvertrag über 2.125,50 g am 19. April 2010 in B. übergebenes 750 Altgold/Schmuckgold) für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 279.531,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes wegen einer Steuerschuld von 392.799,12 EUR gegen die R. GmbH in Form einer Pfändungsverfügung des Finanzamtes H. -S. vom 19. April 2010, betreffend bestehende und künftige Forderungen der Schuldnerin gegen Herrn J. M. aus Werk- bzw. Werklieferungs- und Kaufverträgen (Bd. I Bl. 13 f. d.A.). Zwischen der Klägerin (damals noch V. GmbH) und der R. GmbH besteht ein Rahmenvertrag über die Lieferung und den Verkauf von Alt- und Schmuckgold vom 17./19. Februar 2010 (Bd. I Bl. 17-21 d.A.). In Ziff. 6 dieser Vereinbarung behält sich die Klägerin als Verkäuferin das Eigentum an den Lieferungen vor. Hierzu heißt es in Ziff. 6.2 u.a.: „…Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab…“. Am 16. April 2010 stellte die Klägerin der R. GmbH für 9.874,50 g Altgold/ Schmuckgold 230.019,07 EUR brutto in Rechnung (Anlage B4 - Bd. I Bl. 92 d.A.). Über diese Menge verhält sich ein Lieferschein vom 15. April 2010, wonach das Gold am 16. April 2010 von M. nach P. geliefert werden sollte (Anlage K3, B6 - Bd. I Bl. 22, 94 d.A.). Eine weitere Rechnung für 2.125,50 g Gold folgte am 19. April 2010 über 49.511,93 EUR brutto (Anlage B5 - Bd. I Bl. 93 d.A.). Der Lieferschein der Klägerin stammt vom gleichen Tag (Anlage B7 - Bd. I Bl. 24, 95 d.A.). Beide Rechnungen wurden nicht bezahlt (Bd. I Bl. 7 d.A.). Am 19. April 2010 schrieb der Zeuge J. M. der R. GmbH 223.854,29 EUR für 7.700 g Feingold gut (Anlage B9 - Bd. I Bl. 99 d.A.). Beträge von 66.185,43 EUR und 226.730,70 EUR (Anlagen B10 u. B11 - Bd. I Bl. 100, 101 d.A.) wurden am gleichen Tag zugunsten der I. GmbH abgerechnet. Die Pfändungsverfügung des Finanzamtes H. -S. übergab der Vollziehungsbeamte des Finanzamtes St. dem Zeugen M. am 19. April 2010 als Telefaxkopie. Ein Bediensteter des Finanzamtes H. -S. händigte dem Drittschuldner am 6. Mai 2010 eine Ausfertigung der Pfändungsverfügung aus. Auf die Pfändungsverfügungen des Finanzamtes B. -W. vom 16. April 2010 (Bd. I Bl. 11/12 d.A.) und des Finanzamtes H. -S. vom 19. April 2010 zahlte der Drittschuldner M. am 19. April 2010 in zwei Teilbeträgen 292.916,13 EUR und am 20. April 2010 nochmals 223.854,29 EUR, mithin insgesamt 516.770,42 EUR (Bd. II Bl. 109 d.A.). Auf Grund der Gutschrift vom 19. April 2010 (Anlage B9 - Bd. I Bl. 99 d.A.) wurden 223.854,29 EUR intern der Vollstreckungsschuldnerin R. GmbH und 292.916,13 EUR der Vollstreckungsschuldnerin des Finanzamtes B. -W., I. GmbH, zugeordnet. Eine Einziehungsverfügung existiert nicht (Bd. II Bl. 110 d.A.). Am 4. April 2011 stellte das Finanzamt G. dem Zeugen M. als Drittschuldner eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 31. März 2011 zu, die auf Ansprüche der Klägerin gegen den Zeugen M. gerichtet ist (Bd. II Bl. 100/102 d.A.). Die Klägerin hat behauptet, die R. GmbH habe am 8. April 2010 von ihr zum Preis von 230.019,07 EUR 9.874,50 g Schmuckgold gekauft und dieses anschießend direkt an den Zeugen M. weiterveräußert. Das Gold sei in Erfüllung des Kaufvertrages zwischen der R. GmbH und Herrn M. auf Geheiß des Käufers am 16. April 2010 der Scheideanstalt H. GmbH & Co. KG in P., deren Geschäftspartner unstreitig allein der Zeuge M. ist, übergeben worden. Die R. GmbH habe von der Klägerin am 19. April 2010 2.125,50 g Schmuckgold für 49.511,93 EUR gekauft und noch am gleichen Tag durch Herrn F. geliefert erhalten. Die Käuferin habe das Gold ebenfalls am 19. April 2010 an Herrn M. weiterverkauft und dem Käufer die Ware durch den Zeugen Mr. übergeben. Die Klägerin hat vor diesem Hintergrund vertreten, die vom Finanzamt H. -S. gepfändeten Forderungen der R. GmbH stünden ihr auf Grund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zu. Die Klägerin hat zunächst beantragt, Die Zwangsvollstreckung aus den Pfändungsverfügungen a) des Finanzamtes B. -W. vom 16. April 2010, Az. 113/106/01049 VO 710, und b) des Finanzamtes H. -S. vom 19. April 2010, Az. 110/106/06162 VO 710, in den am 19. April 2010 in Höhe von 190.410,00 EUR bei dem Finanzamt St. in bar hinterlegten Betrag zur Nachweisverzeichnisnummer 374/1, Block 813, Blatt 10, des Herrn J. M., sowie den überwiesenen Betrag in Höhe von 226.000,00 EUR an das Finanzamt B. -W. wird bis zu einem Betrag in Höhe von 279.531,00 EUR für unzulässig erklärt. Nachdem das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2011 eine Drittwiderspruchsklage für unzulässig gehalten hat, weil die Zwangsvollstreckung nach Zahlung des Drittschuldners auf die Pfändungsverfügungen abgeschlossen sei (Bd. I Bl. 176 f. d.A.), hat die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 279.531,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. August 2011 (Bd. II Bl. 2-11 d.A.), auf das im Übrigen wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen diese, ihrem Bevollmächtigten am 19. September 2011 zugestellte Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrem am 6. Oktober 2011 eingegangenen und nach einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Dezember 2011 am 20. Dezember 2011 begründeten Rechtsmittel. Das Landgericht übergehe das Vorbringen der Klägerin zum Zustandekommen der Verträge und zu den vereinbarten Preisen. Genauso wenig sei die Erfüllung der Verträge in erster Instanz unklar geblieben. Zumindest habe das Landgericht auf seine Bedenken hinweisen müssen, da das Vorbringen der Klägerin noch im Hinweis vom 12. Januar 2011 als schlüssig bezeichnet worden sei. Nach Auffassung der Klägerin hätte aber schon ihr bisheriges Vorbringen die Vernehmung des Zeugen M. erforderlich gemacht. Die Verträge zwischen der R. GmbH und dem Zeugen M. seien nicht schriftlich, sondern ausschließlich mündlich zustande gekommen. Der Zeuge Mr. habe als Vertreter der R. GmbH den Zeugen M. angerufen und ihm den Abschluss von Kaufverträgen über bestimmte Liefermengen angeboten. Der Zeuge M. habe diese Angebote angenommen, wobei klar gewesen sei, dass ein Teil des Goldes direkt an die Scheideanstalt zu liefern und ein kleinerer Teil durch den Geschäftsführer der Klägerin zu übergeben sei. Diese Anrufe könnten zeitlich nicht mehr genau eingeordnet werden, hätten aber einige Tage im Voraus und wahrscheinlich zur Zeit der Versendung des Goldes aus Spanien stattgefunden. Sowohl der für den Zeugen Mr. bestimmte Barbetrag von 180.000,00 EUR als auch die Überweisung des Zeugen M. in Höhe von 223.854,29 EUR hätten Forderungen erfüllen sollen, die auf Lieferungen der Klägerin zurückgingen. Nachdem der Senat in der Verfügung seines Vorsitzenden vom 19. Januar 2012 (Bd. II Bl. 72-74 d.A.) darauf hingewiesen hat, mangels Einziehung der gepfändeten Forderungen die Zwangsvollstreckung nicht für beendet und damit weiterhin die Drittwiderspruchsklage für einschlägig zu halten, beantragt die Klägerin, das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. August 2011 abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus der Pfändungsverfügung des Finanzamtes H. -S. vom 19. April 2010, Aktenzeichen: 110/106/06161 VO710, in den am 19. April 2010 in Höhe von 180.000,00 EUR beim Finanzamt St. in bar hinterlegten Betrag zu Nachweisverzeichnis Nr. 374/1, Block 813, Blatt 10 des Herrn J. M. sowie in den überwiesenen Betrag in Höhe von 226.000,00 EUR an das Finanzamt B. -W. bis zur Höhe von 279.531,00 EUR für unzulässig zu erklären. Wegen des weitergehenden hilfsweise und äußerst hilfsweise gestellten Antrages wird auf die Sitzungsniederschriften vom 1. März 2012 (Bd. II Bl. 115 d.A.) und 15. März 2012 (Bd. II Bl. 128 d.A.) Bezug genommen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das Urteil des Landgerichts. Soweit 292.916,13 EUR der I. GmbH als Vollstreckungsschuldnerin des Finanzamtes B. -W. gutgeschrieben worden seien, könne die Klage von vornherein keinen Erfolg haben. Diese Beträge habe der Zeuge M. am 19. April 2010 in Form von 66.185,43 EUR (Bd. I Bl. 100 d.A.) und 226.730,70 EUR (Bd. I Bl. 101 d.A.) der Fa. I. gutgeschrieben. Das Fehlen einer Einziehungsverfügung sei unschädlich. Eine solche sei im Falle der Anordnung und des Vollzuges eines Arrestes entbehrlich. Für den Arrestvollzug genüge die Zustellung. Der Senat hat durch die Vernehmung der Zeugen J. M. und H. Mr. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. März 2012 verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache weitestgehend Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf Rechtsverletzungen im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, die zu Anhaltspunkten für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen führten (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach Durchführung der im ersten Rechtszug unterbliebenen Beweisaufnahme erweist sich das als Drittwiderspruchsklage zu behandelnde Begehren der Klägerin als im Wesentlichen begründet. Die Zwangsvollstreckung durch die Pfändungsverfügung vom 19. April 2010 in Kaufpreisforderungen der R. GmbH gegen den Zeugen J. M. aus Goldlieferungen ist unzulässig, soweit die Ansprüche auf Verkäufe von 9.874,50 g und 2.125,50 g 750 Altgold/Schmuckgold der Klägerin an die R. GmbH zurückgehen und sonach Ansprüche in Höhe von 223.854,29 EUR und bis zu 49.511,93 EUR betreffen. Insoweit beruft sich die Klägerin zu Recht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt aus Ziff. 6.2 des Rahmenliefervertrages vom 17./19.Februar 2010 und damit auf ihre Gläubigerstellung im Verhältnis zum vermeintlichen Drittschuldner M. (§ 262 Abs. 1 Satz 1 AO). 1. Das Landgericht hat die Leistungsklage der Klägerin abgewiesen. Die Einzelrichterin hielt die zunächst von der Klägerin erhobene Drittwiderspruchsklage nicht für statthaft, weil die Zwangsvollstreckung mit der Zahlung des Zeugen M. beendet sei. Bereits dieser Ausgangspunkt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wendet sich ein Dritter unter der Behauptung eines eigenen, besseren Rechts am Vollstreckungsgegenstand gegen die Zwangsvollstreckung des Gläubigers, ist dies im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO; hier § 262 Abs. 1 Satz 1 AO) zu tun. Das gilt insbesondere für den Fall der Abtretung einer Forderung vor ihrer Pfändung, ohne dass es auf die vorherige Anzeige der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner ankäme (Riedel, in: BeckOK-ZPO, Stand: 1. Okt. 2011, § 829 Rdn. 77 m.w.N.; Pahlke/Koenig/Fritsch, AO, 2. Aufl., § 262 Rdn. 1). Die Drittwiderspruchsklage schließt als spezielle Klageart in ihrem Anwendungsbereich jede auf eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützte Klage aus, solange die Zwangsvollstreckung nicht beendet ist. Erst nach Beendigung der Vollstreckung hilft der Ausspruch ihrer Unzulässigkeit nicht mehr, da es keine Zwangsvollstreckung mehr gibt, die mit Hilfe des Gestaltungsurteils einzustellen oder deren Gegenstände freizugeben wären (BGH NJW 1972, 1048, 1049 f.; NJW-RR 2004, 1220, 1221; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Mai 2001, 12 U 263/00 - zitiert in juris Rdn. 35; Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 771 Rdn. 5; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 771 Rdn. 5; Preuß, in: BeckOK-ZPO, Stand: 1.Jan. 2012, § 771 Rdn. 44). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes aus der Pfändungsverfügung noch nicht beendet, sodass die Klägerin keine Zahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. hierzu RGZ 156, 396, 399 f.; BGH NJW 1976, 1090 f.; Zöller/ Herget, § 771 Rdn. 23: Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 812 Rdn. 111; Jauernig/Stadler, BGB, 14. Aufl., § 812 Rdn. 67) verlangen kann. Für die Beendigung der Forderungspfändung und damit für den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses einer Drittwiderspruchsklage mögen Zahlungen des Drittschuldners sprechen (Musielak/Lackmann, § 771 Rdn. 9 m.w.N.). Das kann aber nur dann angenommen werden, wenn die gepfändete Forderung dem Gläubiger auch zur Einziehung überwiesen war (§ 314 Abs. 1 AO). Die Zwangsvollstreckung endet mit dem Eintritt der Gläubigerbefriedigung, was die Einziehung der Forderung voraus setzt (Pahlke/Koenig/ Fritsch, § 309 Rdn. 56). Erst durch die Einziehung erlangt der Gläubiger das Recht, sich aus dem Pfandgegenstand zu befriedigen, also Erfüllung zu suchen (§ 315 Abs. 1 Satz 1 AO; Pahlke/Koenig/Fritsch, § 309 Rdn. 50; § 314 Rdn. 1; Zöller/Stöber, § 836 Rdn. 4; § 829 Rdn. 17, 19; vgl. zur Reichweite der Pfändung §§ 282 Abs. 1, Abs. 2; 309 Abs. 1 Satz 1 AO). Ohne sie bleibt die Forderung bestehen und der Drittschuldner wird von seinen Leistungspflichten gegenüber dem wahren Gläubiger nicht frei. Hat er dennoch „auf die Pfändung“ geleistet, blieb ihm nur der Weg, das Geleistete vom Vollstreckungsgläubiger, hier vom beklagten Land, zu kondizieren (BGH NJW 1982, 173, 174 f.; 2002, 2871; Pahlke/Koenig/Fritsch, § 315 Rdn. 3; Sosnitza, in: BeckOK-BGB, Stand: 1. März 2011, § 1281 Rdn. 2). Wie das beklagte Land auf den Hinweis des Senats vorgetragen hat, wurde keine Einziehungsverfügung (vgl. §§ 314 Abs. 1 Satz 1, 315 Abs. 1 Satz 1 AO) erlassen. Für einen vollzogenen Arrest - so das Vorbringen des Landes - gibt es keinen Anhaltspunkt. Unstreitig gingen die Finanzbehörden auf der Grundlage der Pfändungsverfügung vom 19. April 2010 vor. Außerdem dient der Arrest als Form des einstweiligen Rechtsschutzes nur der Sicherung der Zwangsvollstreckung (vgl. § 324 Abs. 1 Satz 1 AO) und tritt nicht an deren Stelle. Der vollzogene Arrest führt nur zur Arrest-Pfändung (§ 324 Abs. 3 Satz 4 AO i.V.m. § 930 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 ZPO) und bringt keinesfalls das Recht zur Verwertung mit sich (Musielak/Huber, § 930 Rdn. 4; Prütting/Gehrlein/ Fischer, ZPO, § 930 Rdn. 4; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., § 930 Rdn. 1, 3). Ihm muss sich die eigentliche Zwangsvollstreckung anschließen. Gleichwohl ist die Drittwiderspruchsklage schon angesichts solcher Sicherungsmaßnahmen zulässig (BGHZ 156, 310, 314; Thomas/Putzo/Seiler, § 771 Rdn. 10; Prütting/Gehrlein/ Scheuch, § 771 Rdn. 2). 2. Die Änderung ihres Antrags durch die Klägerin im Berufungsrechtszug ist keine Klageänderung (§§ 525 Satz 1, 264 Nr. 2 ZPO), womit die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht vorliegen müssen (BGH NJW 2004, 2152, 2154; OLG Saarbrücken NJOZ 2008, 4305, 4307). Die Pfändung des Finanzamtes G. gegenüber dem Drittschuldner M. hat auf den vorliegenden Rechtsstreit keinen Einfluss. Da die Klägerin ersichtlich zur Interventionsklage übergehen will, ist ihr Antrag auch in diese Richtung zu interpretieren, also auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichtet zu betrachten. Der tatsächlich gestellte Antrag käme nämlich einer Art Freigabe gleich, die gegenwärtig nicht verlangt werden kann (Zöller/Herget, § 771 Rdn. 4, 16). Im Zweifel will eine Partei das erreichen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem recht verstandenen Interesse entspricht (BGH NJW-RR 2000, 1446, NJW 2011, 1455, 1456). 3. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, von der Klägerin sei nicht schlüssig vorgetragen, dass von den Zahlungen des Drittschuldners M. i.H.v. 180.000,00 EUR und 223.854,29 EUR ein im Voraus abgetretener Teilbetrag von 279.531,00 EUR ihr zustehe. Es bleibe unklar, wann die R. GmbH zu welchem Preis von der Klägerin 12.000 g Schmuckgold gekauft habe. Ebenso unklar bleibe die Erfüllung durch die Verkäuferin. Letztlich scheitere die Klage, weil sich weder aus der Drittschuldnererklärung des Herrn M. noch aus den sonstigen Darlegungen der Klägerin ergäbe, dass die am 19.04.2010 geleisteten 180.000,00 EUR und 223.854,29 EUR auf Lieferungen der Klägerin beruhende Kaufpreisansprüche der R. GmbH betroffen hätten, zumal auch auf Forderungen der Fa. I. gezahlt worden sei. Damit setzt die Kammer das angefochtene Urteil der berechtigten Rüge übergangenen Sachvortrages und nicht erhobener Beweise aus (Art. 103 Abs. 1 GG, § 286 ZPO, §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Die von der Einzelrichterin gesehenen Unklarheiten bestanden auch in erster Instanz nicht. Außerdem hatte der vom Landgericht entgegen § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO angeregte, nicht sachdienliche Antrag der Klägerin zur Folge, dass ihr die schlüssige Behauptung abzuverlangen war, die Zahlungen des Drittschuldners M. an die Finanzbehörden hätten Forderungen der Fa. R. GmbH betroffen, die auf rahmenvertragsgemäße Warenlieferungen der Klägerin beruhten. Hierauf kommt es für die Drittwiderspruchsklage nämlich nicht entscheidend an. Im Übrigen konnte aber selbst das dem Sachvortrag der Klägerin entnommen und zum Gegenstand von Fragen an die benannten Zeugen gemacht werden (OLG Hamburg NJW-RR 1990, 63; vgl. Bd. I Bl. 26, 110). Ein Sachvortrag ist bereits dann schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH NJW 1991, 2707, 2709). Das alles führte zu Anhaltspunkten für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts und zur Vernehmung der Zeugen Mr. und M. durch den Senat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Im Ergebnis der Beweisaufnahme erweist sich die Klage größtenteils als begründet. 4. Die Drittwiderspruchsklage erfordert ein die Veräußerung hinderndes Recht der Klägerin am Vollstreckungsgegenstand (§ 262 Abs. 1 Satz 1 AO; vgl. hierzu BGH NJW 1971, 799, 800; OLG Stuttgart a.a.O. Rdn. 37; Musielak/Lackmann, § 771 Rdn. 12). Ein solches Recht besteht insbesondere dann, wenn eine gepfändete Forderung bereits vor der Pfändung an den klagenden Dritten übertragen, folglich abgetreten war (Zöller/Herget, § 771 Rdn. 12; Preuß, § 771 Rdn. 20). Hierauf beruft sich die Klägerin zu Recht. Die Geschäftsbeziehung der Klägerin zur Vollstreckungsschuldnerin vollzog sich auf der Grundlage des Rahmenliefervertrages vom 19. Februar 2010. Ziff. 6 enthält einen Eigentumsvorbehalt i.S.v. § 449 BGB. Im kaufmännischen Verkehr ist ein solches Sicherungsmittel auch als verlängerter Eigentumsvorbehalt unbedenklich und wirksam (BGH NJW 1985, 1836, 1837 m.w.N.; Palandt/Weidenkaff, § 449 Rdn. 18). Dahingehend haben sich die Vertragsparteien geeinigt, ohne dass überhaupt Hinweise auf die Benutzung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bestehen. Die Vorausabtretung in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich der Mehrwertsteuer, mithin des zwischen der Klägerin und der R. GmbH vereinbarten Kaufpreises, genügt dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. hierzu BGH NJW 1953, 21, 22; 1987, 487, 490; Palandt/Grüneberg, § 398 Rdn. 14). und lässt keinen Raum für die ernsthafte Erörterung einer Übersicherung. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin der Fa. R. GmbH in Person des Zeugen Mr. die am 16. April 2010 und 19. April 2010 berechneten Goldmengen lieferte und hieraus einen Kaufpreisanspruch von insgesamt 279.531,00 EUR erwarb. Der Zeuge Mr. hat keinen Zweifel daran gelassen, dass sich das Geschäft so und zwar auf der Grundlage des Rahmenvertrages und unter Vereinbarung des verlängerten Eigentumsvorbehalts vollzogen hat. Da die Rechnungen der Klägerin nicht sofort beglichen wurden, standen die Forderungen der Fa. R. aus dem Weiterverkauf der Ware in dieser Höhe der Klägerin zu. Der Weiterverkauf wurde nach den Bekundungen des Zeugen Mr. mit dem Zeugen M. abgewickelt, der am 19. April 2010 die insoweit vereinbarten Kaufpreise zu bezahlen hatte. Dabei stammten die Lieferungen der Fa. R. aus Goldverkäufen der Klägerin. Das hat zur Folge, dass zumindest die Gutschrift vom 19. April 2010 über 223.854,29 EUR (Anlage B9 – Bd. I Bl. 99 d.A.) eindeutig dem Eigentumsvorbehalt der Klägerin zugeordnet werden kann. Nach der vom Zeugen M. und dem Mr. geschilderten Verfahrensweise muss es sich um das Gold gehandelt haben, das auf Weisung des Zeugen M. direkt an die Scheideanstalt geliefert worden war. In diese Richtung hat der Zeuge M. auch ausgesagt. Hinzu kommt die vom Geschäftsführer der Klägerin am 19. April 2010 persönlich überbrachte Schmuckgoldmenge von 2.125,5 g, deren Lieferung der Zeuge Mr. an diesem Tag nach seiner Aussage durch Unterschrift bestätigt hat (vgl. Lieferschein K4 - Bd. I Bl. 24 d.A.). Auch der Zeuge M. hat bekundet, am 19. April 2010 eine weitere Goldmenge ausgehändigt erhalten zu haben. Die Kaufpreisforderungen der R. GmbH aus den Verkäufen des Goldes der Klägerin entstanden mit der Einigung über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis. Diese Einigung wurde nach den Bekundungen der Zeugen M. und Mr. jedenfalls bis zum 19. April 2010 und an diesem Tag vor der Übergabe der Pfändungsverfügung erzielt. Der Zeuge M. hatte die Gesamtmenge bereits in seinem Besitz, womit sich die Vertragsbeziehung schon im Erfüllungsstadium befand. Der Senat glaubt den Zeugen M. und Mr. . Er ist vom Entstehen einer der Klägerin vorab übertragenen Kaufpreisforderung der R. GmbH gegen den Zeugen M. überzeugt. Die Geschäftsabläufe wurden übereinstimmend und ohne Hinweis auf eine vorherige Absprache geschildert. Auch der sich nach dem „Zugriff“ der Finanzbehörden entwickelnde Streit mit dem anwesenden und auf sein Recht verweisenden Geschäftsführer der Klägerin deutet auf eine betroffene Rechtsposition der Klägerin hin. Die Klägerin sollte vom Zeugen Mr. am 19. April 2010 Geld erhalten, das dieser vom Zeugen M. erwartete, der wiederum auch Goldlieferungen der Fa. R. GmbH bezahlen wollte, welche die Klägerin auf Grund des Eigentumsvorbehalts auch noch am 19. April 2010 zur Verfügung gestellt hatte. Dass im Verhältnis zwischen den Zeugen M. und Mr. einzig der Zeuge Mr. den Überblick besaß, welche Vertragspartnerin des Zeugen M. in welcher Höhe forderungsberechtigt war, ist tatsächlich nicht ungewöhnlich, denn der Standpunkt des Zeugen M., ihn habe nur die Goldmenge interessiert, ist für ihn einfach und bequem. Die Rolle des Zeugen Mr. mag in diesem Zusammenhang auch unter Berücksichtigung seiner mehrfachen Beteiligung auf verschiedenen Seiten der Geschäfte undurchsichtig erscheinen. Der Tatsache, dass die Klägerin ihm die abgerechneten Goldmengen für die Fa. R. verkaufte und die Fa. R. eben dieses Gold an den Zeugen M. weiterveräußerte, steht dies nicht entgegen. 5. Das Forderungsrecht der Klägerin geht der Pfändungsverfügung vom 19. April 2010 vor, wird von dieser jedoch betroffen, was der Klägerin zur erfolgreichen Drittwiderspruchsklage verhilft. Nach den Bekundungen der Zeugen waren die Forderungen der Fa. R. GmbH aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bereits entstanden, als der Zeuge M. anlässlich seines Bankbesuchs die Pfändungsverfügung ausgehändigt erhielt und annahm. Es kann deshalb offenbleiben, ob die bloße Übergabeeiner Telefaxkopie die Zustellung im Sinne von §§ 309 Abs. 2 Satz 1, 122 Abs. 5 Satz 1 AO bewirken konnte oder ob es dazu der späteren Übergabe der Verfügungsausfertigung bedurfte (§ 122 Abs. 5 Satz 2 AO i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3, 5 Abs. 1, 8 VwZG). Jedenfalls nimmt die Pfändungsverfügung rein äußerlich auf Grund ihres weiten, gerade noch ausreichend bestimmten Gegenstandes (vgl. hierzu RGZ 139, 97, 99; 140, 340, 342; BGH NJW 1985, 1031 f.; 2001, 2976; Pahlke/Koenig/Fritsch, § 309 Rdn. 38 f.; Riedel, § 829 Rdn. 46, 50 ff.) Forderungen der R. GmbH gegen den Drittschuldner M. in Beschlag (§§ 281 Abs. 1, 282 Abs. 1, Abs. 2, 309 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. §§ 1273, 1204 Abs. 1, 1279 Satz 1, 1281 BGB), obwohl das Recht vor der Pfändung, also der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner (§ 309 Abs. 2 Satz 1 AO), auf Grund des verlängerten Eigentumsvorbehalts auf die Klägerin übergegangen war (Zöller/Herget, § 771 Rdn. 14). Es kommt nicht auf die Nichtigkeit derartiger, ins Leere gehender Pfändungen (vgl. hierzu BGH NJW 1988, 495; 2002, 755, 757; Riedel, § 829 Rdn. 65; Musielak/Becker, § 804 Rdn. 8; Pahlke/Koenig/Fritsch, § 309 Rdn. 32 m.w.N.) an. Die Drittwiderspruchsklage dient auch der Beseitigung des Anscheins eines Vollstreckungszugriffs, um so die Gefährdung des eigenen Rechts abzuwenden (BGH, Urteil vom 23. Februar 1981, II ZR 123/80 - zitiert in juris Rdn. 7 m.w.N.; Riedel, § 829 Rdn. 67, 77 m.w.N.; Zöller/Herget, § 771 Rdn. 2; Pahlke/ Koenig/Fritsch, § 309 Rdn. 55; Preuß, § 771 Rdn. 46). 6. Die Drittwiderspruchsklage kann dennoch nicht in vollem Umfang Erfolg haben. Handelt es sich bei dem in der Gutschrift vom 19. April 2010 (Anlage B9) abgerechneten Gold um die Menge aus der Rechnung der Klägerin vom 16. April 2010, so ist nur der Betrag von 223.854,29 EUR gepfändet, weil der Zeuge M. mit 13.627,15 EUR aus vorherigen Gutschriften im Verhältnis zur Fa. R. aufgerechnet hat. Es kann offen bleiben, ob sich die Klägerin eine derartige Aufrechnung gefallen lassen muss (wohl ja - § 406 BGB; vgl. auch BGH NJW 1976, 1351, 1352; Roth, in: MünchKomm.-BGB, 6. Aufl., § 406 Rdn. 19). Das beklagte Land hat nur im Umfang der Forderung der Fa. R., gegenüber der die Aufrechnung des Zeugen M. zulässig war, auf den Anspruch der Klägerin Zugriff genommen. Etwas anderes gilt mit Blick auf die Forderung aus der Rechnung vom 19. April 2010 und der Goldmenge von 2.125,50 g. Die 49.511,93 EUR schuldete die Fa. R. der Klägerin und der Zeuge Mr. hat bekundet, nur dann an den Zeugen M. weiterverkauft zu haben, wenn dieser zu einem höheren Preis ankaufte, als er, der Zeuge Mr., ihn habe bezahlen müssen. Danach ist am 19. April 2010 zumindest ein Kaufpreis vereinbart worden, der die Forderung der Klägerin deckt und in Höhe von 49.511,93 EUR auf die Klägerin übergegangen ist. Nach der Drittschuldnererklärung des Zeugen M. (Bd. I Bl. 15 d.A.) und unter Berücksichtigung der gezahlten Gesamtsumme von 516.770,42 EUR handelte es sich dabei möglicherweise um die 66.185,43 EUR der Gutschrift vom 19. April 2010 zugunsten der Fa. I. (Anlage B10 - Bd. I Bl. 100 d.A.), auch wenn die Mengen nicht übereinstimmen. Möglichweise hat der Zeuge M. diese Forderung aber auch noch gar nicht zum Gegenstand von Zahlungen gemacht. Klären muss der Senat dies im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nicht. Es obliegt, nachdem die Unzulässigkeit der Pfändung feststeht, dem beklagten Land zu prüfen, ob und in welchem Umfang es unberechtigt auf Forderungen der Klägerin zugegriffen hat (BGH NJW 1972, 1058, 1049 f.; 1977, 384, 385). Jedenfalls soweit ein Kaufpreisanspruch in Höhe bis zu 49.511,93 EUR für 2.125,50 g Schmuckgold betroffen ist, steht dieser der Klägerin zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Trotz des teilweisen Unterliegens der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Land auferlegt, weil die Zuvielforderung der Klägerin geringfügig ist und keine Mehrkosten verursacht hat. Die Einbeziehung der Pfändungsverfügung des Finanzamtes B. -W. in den zuerst gestellten Klageantrag führt zu keinem teilweisen Unterliegen bzw. nicht zur teilweisen Kostenlast der Klägerin nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Klägerin ging es stets um eine Forderung in Höhe von 279.531,00 EUR. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Sätze 1 u. 2 ZPO. Die Revision lässt der Senat nicht zu, die Sache wirft keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Streitwert ist nach §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG; §§ 3, 6 ZPO festgesetzt.