Urteil
1 ESV 4/12
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
8Zitate
22Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 22 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Beurteilung des Entschädigungsgerichts, ob ein Gerichtsverfahren von unangemessener Dauer war oder ist, kommt es auf eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls an. Die durchschnittliche Dauer von Verfahren oder die Gestaltung eines Idealverfahrens können teilweise indiziell herangezogen werden, sind aber keinesfalls der Maßstab.(Rn.37)
(Rn.39)
2. Für einen Zivilprozess, der ohne Beweisaufnahme entschieden werden kann, kann von der Annahme des EGMR einer durchschnittlichen Verfahrensdauer eines Jahres pro Instanz ausgegangen werden(Rn.38)
.
3. Ein besonderes Beschleunigungsgebot kann sich aus dem Charakter des Verfahrens selbst ergeben (hier: bejaht für Prozesskostenhilfeverfahren und einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung).(Rn.22)
4. Der Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren dient nicht der inhaltlichen Überprüfung ergangener Gerichtsentscheidungen. Aber auch richterliche Verfahrenshandlungen können zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führen, wenn sie bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionierenden Zivilrechtspflege nicht mehr verständlich sind.(Rn.20)
(Rn.42)
5. Für längere Zeiten des Nichtbetriebs müssen aus den Akten entweder nachvollziehbare Gründe ersichtlich sein oder sich von selbst ergeben (z. B. eine besondere Schwierigkeit der Sache) oder sie müssen vorgetragen und im Streitfall bewiesen werden. Für eine aktenkundige Begründung reichen nichtssagende und/oder floskelhafte Wendungen nicht aus (hier: "Bearbeitung zur Zeit nicht möglich", bzw. "aus dienstlichen Gründen").(Rn.25)
6. Aus Handlungen des Gerichts, die auf eine nicht mehr nachvollziehbare Erschwerung der Rechtsverfolgung gerichtet sind, und zu einer Verzögerung des Verfahrens führen, kann sich das Bedürfnis einer Entschädigung ergeben, also das Nichtausreichen einer Wiedergutmachung auf andere Weise (wird am Verfahrensverlauf im einzelnen dargestellt).(Rn.42)
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.600,00 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung des Entschädigungsgerichts, ob ein Gerichtsverfahren von unangemessener Dauer war oder ist, kommt es auf eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls an. Die durchschnittliche Dauer von Verfahren oder die Gestaltung eines Idealverfahrens können teilweise indiziell herangezogen werden, sind aber keinesfalls der Maßstab.(Rn.37) (Rn.39) 2. Für einen Zivilprozess, der ohne Beweisaufnahme entschieden werden kann, kann von der Annahme des EGMR einer durchschnittlichen Verfahrensdauer eines Jahres pro Instanz ausgegangen werden(Rn.38) . 3. Ein besonderes Beschleunigungsgebot kann sich aus dem Charakter des Verfahrens selbst ergeben (hier: bejaht für Prozesskostenhilfeverfahren und einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung).(Rn.22) 4. Der Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren dient nicht der inhaltlichen Überprüfung ergangener Gerichtsentscheidungen. Aber auch richterliche Verfahrenshandlungen können zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führen, wenn sie bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionierenden Zivilrechtspflege nicht mehr verständlich sind.(Rn.20) (Rn.42) 5. Für längere Zeiten des Nichtbetriebs müssen aus den Akten entweder nachvollziehbare Gründe ersichtlich sein oder sich von selbst ergeben (z. B. eine besondere Schwierigkeit der Sache) oder sie müssen vorgetragen und im Streitfall bewiesen werden. Für eine aktenkundige Begründung reichen nichtssagende und/oder floskelhafte Wendungen nicht aus (hier: "Bearbeitung zur Zeit nicht möglich", bzw. "aus dienstlichen Gründen").(Rn.25) 6. Aus Handlungen des Gerichts, die auf eine nicht mehr nachvollziehbare Erschwerung der Rechtsverfolgung gerichtet sind, und zu einer Verzögerung des Verfahrens führen, kann sich das Bedürfnis einer Entschädigung ergeben, also das Nichtausreichen einer Wiedergutmachung auf andere Weise (wird am Verfahrensverlauf im einzelnen dargestellt).(Rn.42) Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 3.600,00 EUR zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt. Die gemäß §§ 198 Abs. 5 Sätze 1 u. 2; 201 Abs. 1 Satz 1 GVG zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist vom beklagten Land für immaterielle Nachteile des unangemessene Zeit beanspruchenden Gerichtsverfahrens mit den beantragten 3.600,00 EUR zu entschädigen (§§ 198 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1; 200 Satz 1; 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. Art. 23 Sätze 2 u. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 und § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das auf Auskunftserteilung des Abwicklers nach §§ 53 Abs. 9 Satz 2; 55 Abs. 5, Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 666 BGB gerichtete Gerichtsverfahren war von unangemessener Dauer. Es nahm bis zur Verkündung des schließlich rechtskräftig gewordenen Berufungsurteils des Oberlandesgerichts mehr als sechs Jahre in Anspruch, was nicht durch den Verfahrensgegenstand, das Verhalten der Prozessparteien, die Sach- und Rechtslage oder andere Umstände bedingt (vgl. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), sondern zum erheblichen Teil auf Versäumnisse und eine nicht vertretbare Verfahrensführung der Gerichte zurückzuführen war, die sich für die Zeit von drei Jahren sicher feststellen lassen. Auch richterliche Maßnahmen können zu einer ungemessenen Verfahrensdauer führen, wenn sie bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionierenden Zivilrechtspflege nicht mehr verständlich sind (BGH NJW 2011, 1072, 1073 f. m.w.N.; Heine MDR 2012, 327, 329). Eine Verfahrensdauer ist unangemessen, wenn es dem Staat durch seine Justiz bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht gelingt, das an ihn herangetragene Rechtsschutzbegehren in angemessener Zeit zum rechtskräftigen Abschluss zu bringen. Gerichtsverfahren ist dabei jedes Verfahren von der Einleitung bis zum Abschluss, einschließlich eines Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG). Für den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung durften sich die Gerichte des Landes keine sechs Jahre Zeit nehmen. Der Senat sieht keinen nachvollziehbaren Ansatz für die Auffassung des beklagten Landes, es hätte sich um ein schwieriges Verfahren gehandelt. Möglicherweise hat der Kläger anfangs keine sachgerechten Anträge gestellt, was zu einer gewissen Unübersichtlichkeit beigetragen haben mag. Dem ist aber problemlos durch Maßnahmen materieller Prozessleitung zu begegnen (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dessen ungeachtet konnte er sich auf eindeutige Anspruchsgrundlagen stützen, die im Verlaufe des Verfahrens keine Beweisaufnahme erforderten und es dem späteren Berufungsgericht erlaubten, innerhalb von fünf Monaten dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu bewilligen und der Klage stattzugeben. Nicht nur, dass Prozesskostenhilfeverfahren einer besonderen Beschleunigung bedürfen, die bereits im summarischen Verfahren des Gesetzes angelegt ist (vgl. Schenke NVwZ 2012, 257, 259), auch die Befriedigung des rechtlich anerkannten Informationsbedürfnisses des Klägers verdiente keine verzögerte Behandlung. Mit Hilfe des gesetzlichen Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung soll der von der Abwicklung Betroffene auf den Stand des Abwicklers gebracht und sonach unverzüglich informiert werden. Dies stellt gewisse Mindestanforderungen an das gerichtliche Verfahren. Mit zunehmender Zeit verlieren Informationen nicht nur an Aktualität und Genauigkeit, sondern auch an Wert. Sie sind schwerer zu überprüfen und erlauben nicht mehr uneingeschränkt zutreffende Schlüsse und Reaktionen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kommt es dabei nicht darauf an, ob die Durchsetzung eines finanziellen Anspruchs gegen den Abwickler wahrscheinlich erschien. Die Informationsansprüche des „Auftraggebers“ sind nicht von der Durchsetzung eines anderen Anspruchs abhängig. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es allerdings nicht darauf an, ob die ihm Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichts vom 1. November 2006 rechtlich zutraf oder nicht. Der Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren dient nicht der inhaltlichen Überprüfung ergangener Entscheidungen (BVerfG NJW 2001, 214, 215 f.). Es kommt ausschließlich auf den zeitlichen Aspekt und mit ihm die im Falle ablehnender Entscheidungen zu verneinende Untätigkeit des Gerichts an (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Januar 2013, 23 SchH 4/12 EntV - BeckRS 2013, 03668). Insoweit hat das Landgericht das Verfahren bis zu seiner ablehnenden Entscheidung vom 1. November 2006 nicht in entschädigungsrelevanter oder wiedergutzumachender Weise in die Länge gezogen. Eine erste nicht gerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens im Umfang von zwei Jahren und einem Monat erfolgte aber dann durch den Einzelrichter am Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren. Die Akten erreichten das Beschwerdegericht Ende 2006, wohingegen seine stattgebende Entscheidung erst am 17. Juli 2009 erging. Der zuständige Einzelrichter verfristete die Sache trotz späterer Anfragen zum Sachstand, die augenscheinlich sogar unbeantwortet blieben, mehrfach, bevor sie durch seinen Stellvertreter während eines Vertretungsfalls zur Entscheidung gelangte. Im Entschädigungsprozess ist das richterliche Verhalten bei der Prozessführung zwar nur auf seine Vertretbarkeit hin zu überprüfen (BGH in NJW 2011, 1072 ff.). Gleichwohl müssen aus den Akten zumindest nachvollziehbare Gründe für einen Nichtbetrieb ersichtlich sein. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten keinerlei Gründe dafür. Ein Vermerk „Bearbeitung zur Zeit nicht möglich“ kann jedenfalls nicht als Darstellung eines hinreichenden Grundes gelten. Dabei handelt es sich um eine bloße Behauptung, die inhaltlich einer Überprüfung durch das Entschädigungsgericht nicht zugänglich ist. Dasselbe gilt, wenn der Nichtbetrieb in dauernden Verlegungen von Verhandlungs- oder Verkündungsterminen liegt. Ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Gründe eines Verlegungsbeschlusses, insbesondere weil dieser entgegen § 227 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Begründung enthält oder nur die inhaltlich nichtssagende Floskel „aus dienstlichen Gründen“ so ist die Verlegung als unvertretbar anzusehen, es sei denn, im Entschädigungsprozess ergeben sich rechtfertigende Umstände von selbst (z.B. besondere Schwierigkeit der Sache) oder es werden überzeugende Gründe vorgetragen und im Streitfall nachgewiesen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Soweit das beklagte Land im Verfahren auf anderweitige Dienstgeschäfte und eine Überlastung des Einzelrichters verweist, kann der Wahrheitsgehalt dieses Vortrags dahinstehen. Ihn unterstellt, steht dies der Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer und damit einem Entschädigungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Verschulden des Gerichts ist keine Voraussetzung für Ansprüche nach § 198 GVG (OVG Magdeburg, NJW 2013, S. 251), weshalb Überlastung oder eine angespannte Personalsituation die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer nicht verhindern (BR-Drs. 540/10 S. 25; BT-Drs. 17/3802 S. 19; Althammer/Schäuble NJW 2012, 1, 2). Überlastungen ist durch organisatorische Maßnahmen der Justiz entgegen zu wirken (BR-Drs. 540/10 S. 25; BT-Drs. 17/3802 S. 19; BVerfG NJW-RR 2010, 207, 209; NVwZ-RR 2011, 625, 626; Althammer/ Schäuble NJW 2012, 1, 2; Heine MDR 2012, 327, 330; Schenke NVwZ 2012, 257, 259). Außerdem verdichtet sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens in der jeweiligen Instanz die mit dem Justizgewährungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (BVerfG NJW 2001, 214, 215; Beschluss vom 2. September 2009, 1 BvR 3171/08 - BeckRS 2009, 38687, Rdn. 22, 26 f.). Die vom beklagten Land behauptete zur Verzögerung führende Unentschlossenheit des Senats bei der Frage einer Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf den Senat in voller Besetzung erscheint schon wenig plausibel. Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Klägers war im Prozesskostenhilfeverfahren der originäre Einzelrichter des Beschwerdegerichts zuständig (§ 568 Satz 1 ZPO). Diesem und nicht dem Senat obliegt die Entscheidung, das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in voller Besetzung zu übertragen (§ 568 Satz 2 ZPO). Die hierfür maßgeblichen Gründe ergeben sich aus § 568 Satz 2 Nrn. 1 u. 2 ZPO. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen, über die er zu befinden hat, hat der Einzelrichter das Verfahren dem Senat zu übertragen (so auch Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 568 Rdn. 4; MüKoZPO/Lipp, § 568 Rdn. 14 m. Nw. des Meinungsstands). Außerdem sind besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder eine grundsätzliche Bedeutung - soweit sie sich nicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses beziehen, wofür hier nichts ersichtlich ist - im Prozesskostenhilfeverfahren Bewilligungsgründe. Das Prozesskostenhilfeverfahren dient keinesfalls der Vorabentscheidung schwieriger Rechts- und Tatfragen. Die dort vorgesehene Prüfung der Erfolgsaussichten hat nicht den Zweck, die Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den vom Rechtsstaatsprinzip geforderten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Deshalb dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG NJW 2013, 1148 f.; BGH NJW 2013, 1310; PG/Völker/Zempel, ZPO, 5. Aufl., § 114 Rdn. 2 m.w.N.). Auf diese inhaltlichen Erwägungen kommt es aber im Entschädigungsprozess nicht an. Entscheidend ist nur, dass in Wirklichkeit in dem genannten Zeitraum gerade keine Entscheidung getroffen worden ist, was sich aus den Akten ohne weiteres erschließt. Eine Verfristung durch den Einzelrichter mit dem Vermerk „zur Zeit keine Bearbeitung möglich“, ist - wie bereits ausgeführt - nichts als eine Behauptung und als solche keiner Überprüfung durch das Entschädigungsgericht zugänglich. Im Gegenteil, ein Richter, der - hier unterstellt - aus Überlastungsgründen über zweieinhalb Jahre nicht zur Bearbeitung einer PKH Beschwerde kommen kann, ist im Interesse des Justizgewährungsanspruchs des Bürgers gehalten, durch eine Überlastungsanzeige auf Abhilfe zu drängen, womit er allerdings in Kauf nehmen muss, dass aus den gleichen Gründen das Präsidium und/oder die Dienstaufsicht die Situation objektiv zu überprüfen und wenn es zutrifft, Abhilfe zu schaffen hat. Dies konnte hier aber schon mangels einer Belastungsanzeige nicht geschehen. Das beklagte Land kann sich auch nicht darauf berufen, es hätten besondere Schwierigkeiten des Verfahrens vorgelegen. Besondere Schwierigkeiten des Prozesskostenhilfeverfahrens sieht der Senat nicht. Das gleichgelagerte Berufungsverfahren nahm einschließlich der Prozesskostenhilfeentscheidung mit dem Eingang der Berufungsschrift am 26. April 2012 bis zur Zustellung des Urteils am 29. September und 1. Oktober 2012 etwas mehr als fünf Monate in Anspruch. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfebeschwerde, die keinerlei verfahrensleitende Maßnahmen erforderte und der solche Maßnahmen auch nicht voraus gingen, durfte nicht länger dauern. Zumindest in sechs Monaten wäre die Beschwerde zu erledigen gewesen. Schließlich gelang es dem Vertreter des Einzelrichters, die Sache innerhalb kürzester Zeit zu entscheiden nachdem sie ihm als Vertreter zugefallen war. Weitere zwölf fruchtlose Monate entnimmt der Senat dem der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts folgenden Verfahrensgang vor dem Landgericht. Die Einzelrichterin des Landgerichts hat am 23.03.2010 mündlich verhandelt, wobei der Sach- und Streitstand erörtert wurde und abschließend mit Schriftsatznachlass für den Beklagten Verkündungstermin auf den 06.05.2010 anberaumt wurde. Dieser Termin wurde wegen einer vorrangig zu bearbeitenden Strafsache verlegt auf den 12.05.2010 und sodann aus denselben Gründen nochmals auf den 02.06.2010. In diesem Termin wurde der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung verkündet und dem Kläger eine 4-Wochenfrist zur Stellungnahme eingeräumt. Neuer Termin sollte danach anberaumt werden. Diese richterlichen Entscheidungen unterliegen keiner Nachprüfung durch das Entschädigungsgericht. Allerdings sind seitdem bis zur Bestimmung eines Termins auf den 04.05.2011 durch Verfügung vom 10. März 2011 (Bd. II Bl. 188 d.A.) keinerlei verfahrensfördernde Maßnahmen erkennbar und auch nicht vorgetragen worden. Das sind weitere acht Monate verlorene Zeit. Zum Termin vom 04.05.2011 wurden Zeugen geladen, die dann jedoch nicht vernommen wurden. Die Sach- und Rechtslage wurde erneut erörtert. Die Parteien erklärten sich mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden und damit, dass die Schriftsatzfrist nach Eingang bestimmter Unterlagen durch den Beklagten bestimmt werden sollte (Protokoll vom 04.05.2011; Bd. II Bl. 203). Diese Unterlagen wurden am 11.05.2011 eingereicht. Mit Beschluss vom 27.06.2011 ordnete die Einzelrichterin am Landgericht das schriftliche Verfahren an (Schriftsatzfrist bis 20.07.2011) und bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 29.07.2011. An diesem Tag wurde der Verkündungstermin „aus dienstlichen Gründen“ auf den 03.08.2011 verlegt und dann mit der gleichen Begründung auf den 04.08.2011. An diesem Tag wurde verkündet, dass die mündliche Verhandlung wieder eröffnet wird. Dem Beklagten wurde wiederum die Vorlage bestimmter Unterlagen, diesmal binnen drei Wochen, aufgegeben. Danach sollten die Parteien erneut um Zustimmung zum schriftlichen Verfahren gebeten werden. Am 25.08.2011 reichte der Beklagte die Unterlagen ein. Nach Zustimmung beider Parteien zum schriftlichen Verfahren am 29.09.2011 wurde am 06.10.2011 entschieden, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen wurde auf den 26.10.2011 festgesetzt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 10.11.2011 anberaumt. Der Verkündungstermin wurde „aus dienstlichen Gründen“ verlegt auf den 15.11.2011 und mit jeweils gleicher Begründung auf den 18.11.2011 sowie auf den 30.11.2011. Dieser Termin wurde „wegen Erkrankung der Einzelrichterin verlegt auf den 30.12.2011. Am 14.12.2011 erhob der Kläger Verzögerungsrüge (Bd. III Bl. 86). In dem nunmehr auf den 30.12.2011 gelegten Termin wurde offensichtlich nichts verkündet, sondern am 17.01.2012 wurde den Parteivertretern mitgeteilt, dass das Gericht versehentlich die Frist des § 128 Abs. 2 S. 3 ZPO habe verstreichen lassen. Die Parteien wurden gebeten, binnen drei Wochen zu erklären, ob sie erneut mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden seien und dem Beklagten wurde binnen gleicher Frist die Vorlage bestimmter Unterlagen aufgegeben. Nach erneuter Zustimmung der Parteien am 13.02.2012 erließ die Einzelrichterin am 27.02.2012 einen Beschluss, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden solle. Schriftsatzfrist wurde auf den 16.03.2012 festgesetzt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 29.03.2012. An diesem Tag erging ein die Klage abweisendes Urteil. Es ist nicht ersichtlich für welche verfahrensfördernde Maßnahmen das seit dem 30.12.2011 bis zur Entscheidung verstrichene Vierteljahr notwendig war, insbesondere ergibt sich aus dem schließlich verkündeten Urteil nicht, dass und weshalb die zuletzt angeforderten Unterlagen entscheidungserheblich sein sollten. So ergeben sich dadurch weitere drei Monate nicht angemessener Verfahrensdauer. Insgesamt hat das Verfahren in zwei Instanzen mehr als sechs Jahre gedauert. Davon ist ein Zeitraum von zumindest 36 Monaten somit drei Jahren des Nichtbetriebs festzustellen. Ursächlich war die Untätigkeit des Einzelrichters des Oberlandesgerichts. Anschließend hat es das Landgericht nicht verstanden, ja nicht einmal versucht, die im Prozesskostenhilfeverfahren eingetretene Verzögerung zu kompensieren. So hätte es nahegelegen nach der verspätet erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung durch das OLG die Klage zuzustellen, um dem Verfahren zügig Fortgang zu geben. Dabei hätte man ohne weiteres parallel um den Umfang der PKH-Bewilligung zu prüfen die Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen können. So wurde aber nicht verfahren. Vielmehr schuf das Landgericht mit der auf § 120 Abs. 5 Satz 2 ZPO gestützten und der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts unmittelbar folgenden Aufhebung der Prozesskostenhilfe sowie der Festsetzung eines die Zuständigkeitsgrenze der Landgerichte (vgl. §§ 71 Abs. 1; 23 Nr. 1 GVG) unterschreitenden Streitwerts weitere Verzögerungsquellen (vom 15. August 2009 bis 22. September 2009; Zeitraum des Streitwertbeschwerdeverfahrens 3. bis 25. November 2011 u. 8. bis 22. Dezember 2009) und erschwerte dem Kläger die Rechtsverfolgung unnötig. So fragte das Landgericht mit Verfügung vom 26. November 2009 an, ob der Kläger die Verweisung an das Amtsgericht beantragen würde (Bd. II Bl. 49 rück d.A.), woraus sich ohne weiteres erschließt, dass seit dem 22. September 2009 eine ernsthafte Verfahrensförderung in der Sache durch das Landgericht überhaupt nicht beabsichtigt war. Spätestens nach der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2010 lässt sich kein auf Entscheidung gerichtetes Vorantreiben des Verfahrens mehr erkennen. Im Gegenteil erwecken die Maßnahmen des Landgerichts, die auf immer mehr Auskünfte und Unterlagen des dortigen Beklagten ausgerichtet waren (Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2010 - Bd. II Bl. 100 d.A.; Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2011 und die dortigen Absprachen zur Vorlage weiterer Unterlagen - Bd. II Bl. 199, 202 d.A.; Beschluss vom 4. August 2011 mit der Aufforderung an den dortigen Beklagten, dem Kläger weitere Unterlagen zur Verfügung zu stellen - Bd. III Bl. 47 d.A.), den Eindruck, den Kläger klaglos stellen zu wollen. Unter Berücksichtigung dessen war auch das zügige Berufungsverfahren nicht mehr geeignet, das zeitliche Ausmaß des Rechtsstreits in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde bereits mehrfach entschieden, dass nicht allein ein Vergleich mit durchschnittlichen Verfahrensdauern (hier bei Land- und Oberlandesgerichten in Zivilverfahren) Maßstab sein kann (OLG Hamm, OLG Report NRW 50/2012 Anm. 10; OLG Celle, OLG Report Nord 50/2012 Anm. 10; OVG Magdeburg, NJW 2013, S. 251). Diese Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, folgt unmittelbar aus der Regelung des § 198 Abs. 1 S. 2 GVG, wonach sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter richtet. Eine zweistufige Prüfung, wonach in einem ersten Schritt das Verfahren an der üblichen regelmäßigen Dauer eines Gerichtsverfahrens der gleichen Art gemessen werden würde und erst wenn diese überschritten sein sollte, eine weitere Prüfung durch Analyse des konkreten Gerichtsverfahrens erfolgen müsste (so Roller, DRiZ, Beilage Juni 2012, S. 1 ff. [6 f.]), würde dem nicht gerecht. Der Senat hat sich aber die Frage der durchschnittlichen Verfahrensdauer eines Verfahrens wie des vorliegenden gewissermaßen als „Gegenprobe“ gestellt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mehrfach entschieden, dass man grob davon ausgehen könne, dass die angemessene Dauer pro Instanz etwa ein Jahr beträgt (Böcker, DStR 2011, 2173 ff. [2175 mit Nachweisen der EGMR-Rspr. in Fußnote 24]). Bei dem zugrunde liegenden Verfahren handelt es sich um einen Zivilprozess der sowohl nach der Rechtsansicht des Landgerichts wie auch des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ohne Beweisaufnahme zu entscheiden war. Für einen solchen Zivilprozess kann von der Annahme des EGMR ausgegangen werden, so dass von einer „normalen“ Gesamtverfahrensdauer von zwei Jahren ausgegangen werden kann. Die hier zu beurteilende Verfahrensdauer umfasst aber trotz der unterdurchschnittlichen Verfahrensdauer im Berufungsrechtszug die dreifache Dauer. Der Senat hält es allerdings auch für unzulässig, ein Verfahren wegen dessen Dauer Entschädigung verlangt wird, an einem auf den Fall bezogenen gedachten Idealverfahren zu messen. „Nicht schon weil es theoretisch schneller ginge, ist eine Verfahrensdauer unangemessen lang“ (Roller a.a.O., S. 3). Dem hat der Senat bei seiner Prüfung auch Rechnung getragen. Es finden sich in dem Verfahren bis zum landgerichtlichen Urteil - wie auch bereits ausgeführt - nicht optimale Verfahrensgestaltungen in vielfältiger Form. Als ein Beispiel seien nur unzureichend begründete Terminsverlegungsbeschlüsse genannt. Dort, wo diese - auch in der Summe - nur zu Verzögerungen unterhalb eines Monats geführt haben, z.B. im November 2011, hat der Senat diese Zeiten auch nicht in die Berechnung der unangemessenen Verfahrensdauer einfließen lassen. Das unangemessen lang andauernde Gerichtsverfahren führt zur Vermutung immaterieller Nachteile (§ 198 Abs. 2 Satz 1 GVG). Die für eine Entschädigung notwendige Verzögerungsrüge hat der zu Recht an einer angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens zweifelnde Kläger unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben (§ 198 Abs. 3 Sätze 1 u. 2 GVG i.V.m. Art. 23 Satz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren). Eine andere Wiedergutmachung als die finanzielle Entschädigung kommt nach den Umständen dieses Falls, entgegen der Auffassung des beklagten Landes, nicht in Betracht (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 GVG). Der Senat kann dabei offen lassen, ob es sich bei § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG um eine vom Land darzulegende Ausschlussregelung (so wohl BT-Drs. 17/3802 S. 19, 20 und Althammer/Schäuble NJW 2012, 1, 5) oder, wie der Wortlaut nahe legt, eine vom Kläger vorzutragende Entschädigungsvoraussetzung (Heine MDR 2012, 327, 331; Schenke NVwZ 2012, 257, 262) handelt. Der Kläger sieht sich nicht nur der erheblichen Verzögerung seines Verfahrens ausgesetzt, welches nach Gegenstand und Schwierigkeit keine sechs Jahre dauern durfte und bei Betrachtung seines konkreten Verlaufs auch nicht hätte dauern müssen. Mehr als eine Wiedergutmachung nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG verlangt auch die in diesem Zusammenhang erfahrene Erschwerung seiner Rechtsverfolgung durch nicht mehr vertretbare Maßnahmen des Landgerichts. Als dem Kläger endlich Prozesskostenhilfe durch die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts bewilligt war, hat das Landgericht nicht etwa versucht, das Hauptsacheverfahren einzuleiten und zu fördern. Dem Kläger wurde stattdessen von der Einzelrichterin auf der Grundlage von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, einem Verfahren das dem Rechtspfleger übertragen ist (§ 20 Nr. 4 Bst. c) RPflG), aufgegeben, sich erneut zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären, obwohl seit der Bewilligungsentscheidung der Oberlandesgerichts kein Monat vergangen war. Am 14. August 2009 wurde sogar die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom Landgericht aufgehoben, womit sich der Kläger wieder dort befand, wo er das Verfahren im August 2006 begonnen hatte. Selbst nach der dann vom Kläger erwirkten Teilabhilfe setzte das Landgericht den Streitwert auf einen seine Zuständigkeitsgrenze unterschreitenden Betrag fest, eine Maßnahme, gegen die sich der Kläger in erster Instanz eigentlich nicht hätte wehren können. Damit begab sich das Landgericht aber in Widerspruch zu seiner ablehnenden Entscheidung vom 1. November 2006 und zur Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts. Wenn der Anspruch des Klägers vor dem Amtsgericht hätte verfolgt werden müssen (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG), wäre das Prozesskostenhilfeverfahren auf Antrag dorthin zu verweisen, andernfalls Prozesskostenhilfe zu versagen gewesen (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rdn. 22a f.; PG/Völker/Zempel, § 114 Rdn. 26). Der Wert des Anspruchs hatte sich zwischenzeitlich jedenfalls nicht reduziert. Ein solches Verfahren signalisierte dem Rechtsuchenden in Anbetracht der bereits eingetretenen Verzögerung von mehr als zwei Jahren den fehlenden Willen des Gerichts, effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Das ist eine nicht hinnehmbare und schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigung, die das Vertrauen in den Rechtsstaat erschüttert, was nicht in anderer Weise wiedergutzumachen ist und zumindest die nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG zu berechnende Entschädigung von jährlich 1.200 EUR fordert. Wenn dagegen die Auffassung vertreten wird, die Pflichtwidrigkeit des Handelns der im Ausgangsverfahren beteiligten Richter sei im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit kein für die Frage, ob Wiedergutmachung auf andere Weise genüge, heranzuziehendes Kriterium (Althammer/Schäuble NJW 2012, 1ff. [5]), entspricht dies nicht dem Gesetz. Sowohl die Angemessenheit im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, als auch die Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG werden durch die Umstände des Einzelfalls bestimmt. Einschränkungen in Bezug auf die berücksichtigungsfähigen Tatsachen sind nicht vorgesehen. Dass es für die unangemessene Verfahrensdauer nicht auf ein Verschulden des Gerichts ankommt, heißt nicht, dieser Umstand bleibe gänzlich ohne Bedeutung. Bereits der Begriff der „Unangemessenheit“ zwingt, Verfahrenszeit bestimmten Ursachen zuzuschreiben. Was davon dem Gericht anzulasten ist, verletzt den Anspruch auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, gleich ob dies auf Verschulden beruht oder nicht. Das gilt insbesondere für Maßnahmen der Verfahrensleitung (BR-Drs. 540/10 S. 24 f.; BT-Drs. 17/3802 S. 18; Heine MDR 2012, 327, 329). Sie können im Falle des Verschuldens Grund eines Amtshaftungsanspruchs sein und sie wirken auf den hiervon betroffenen Rechtsuchenden ungleich schwerer. Gerade deshalb kann sich hieraus die Unzulänglichkeit einer Wiedergutmachung in anderer Weise ergeben, weil richterliches Tun als Verzögerungsursache die Rechtsbeeinträchtigung und damit den immateriellen Nachteil erfahrungsgemäß noch vertieft. Dabei darf nur nicht die richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) aus den Augen verloren werden. Die sachgerechte Führung des Prozesses ist, abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben, in das Ermessen des Richters gestellt. Soweit seine Maßnahmen den Bereich des Vertretbaren nicht verlassen, sind sie weder geeignet, zu einer unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens zu führen, noch dazu beizutragen, das Ausreichen einer Wiedergutmachung auszuschließen. Ist richterliche Prozessleitung bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege aber nicht mehr verständlich (BGH NJW 2011, 1072, 1073 f.), kann auch dies eine Entschädigung der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens verlangen, also eine Wiedergutmachung auf andere Wiese nicht mehr ausreichen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Sätze 1 u. 2 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu (§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG i.V.m. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Es ist für die Allgemeinheit von Interesse, dass das Revisionsgericht durch Leitentscheidungen zur einheitlichen Anwendung der seit dem 3. Dezember 2011 geltenden §§ 198 ff. GVG beiträgt. Der Streitwert ist nach §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt. Der Kläger macht gegen das beklagte Land eine Entschädigung für immaterielle Nachteile aus einer unangemessenen Dauer des am 3. August 2006 mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe begonnenen und mit Rechtskraft des am 5. September 2012 verkündeten Berufungsurteils des Oberlandesgerichts geendeten Rechtsstreits 4 O 476/06 LG Halle/5 U 85/12 OLG Naumburg geltend. Der Kläger war Rechtsanwalt. Der Präsident des Landgerichts Halle entzog ihm im Juni 1999 die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Gleichzeitig wurde ein Abwickler für die Kanzlei des Klägers bestellt, der seine Tätigkeit aufnahm. Am 3. August 2006 ging beim Landgericht der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst einem Klageentwurf ein. Der Kläger beabsichtigte, den bestellten Abwickler auf Auskunft und Rechenschaftslegung in Anspruch zu nehmen. Nachdem dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, lehnte das Landgericht das Prozesskostenhilfegesuch mit Beschluss vom 1. November 2006 u.a. wegen nicht hinreichend glaubhaft gemachter Hilfsbedürftigkeit und mutwilliger Rechtsverfolgung ab. Der sofortigen Beschwerde des Klägers half das Landgericht nicht ab und legte die Sache am 28.12.2006 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 17. Juli 2009 gewährte das Oberlandesgericht dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe. Diese Bewilligung hob das Landgericht Halle mit Beschluss vom 14. August 2009 auf, weil der Kläger nicht innerhalb einer mit Verfügung vom 24. Juli 2009 gesetzten Frist erklärt habe, ob eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Die vom Kläger an die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts angepasste Klageschrift vom 15. August 2009 wurde zunächst nicht zugestellt (vgl. Verfügung vom 19. August 2009). Die Zustellung veranlasste das Landgericht erst im Zuge seiner der sofortigen Beschwerde des Klägers teilweise abhelfenden Entscheidung (Ratenzahlung) vom 22. September 2009. Den Streitwert setzte das Landgericht mit weiterem Beschluss vom 22. September auf 2.000,00 EUR fest, was wiederum zu einem Beschwerdeverfahren und zur Abänderung durch das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2009 führte. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 ordnete das Landgericht das schriftliche Vorverfahren an. Am 22. Dezember 2009 bestimmte das Landgericht den ersten Verhandlungstermin auf den 23. März 2010. Es folgten bis gegen Ende des Jahres 2011 noch ein Verhandlungstermin am 4. Mai 2011, das mehrfache Übergehen ins schriftliche Verfahren und verlegte Verkündungstermine. Am 14. Dezember 2011 rügte der Kläger die überlange Verfahrensdauer. Am 29. März 2012 verkündete das Landgericht ein die Klage abweisendes Urteil, welches das Oberlandesgericht am 5. September 2012 auf die Berufung des Klägers abänderte. Der Abwickler wurde zur Auskunft verurteilt. Der Kläger ist der Auffassung, das schon zur Zeit der ersten mündlichen Verhandlung entscheidungsreife Verfahren sei unangemessen lang gewesen. Die auf die Gerichte zurückgehende Verzögerung habe mindestens drei Jahre betragen. Im Einzelnen: 1. Bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Klägers im Prozesskostenhilfeverfahren seien von der Antragstellung an drei Jahre vergangen. In der Zeit zwischen dem Eingang der Akten beim Oberlandesgericht und dessen Beschluss vom 17. Juli 2009 habe es keine Förderung des Verfahrens gegeben. 2. Die sachbearbeitende Richterin des Landgerichts habe von Anfang an den Verfahrensfortgang durch mehrere Beschlüsse aus sachfremden Erwägungen heraus behindert. So sei es willkürlich, einem ALG-II-Empfänger mangels Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe zu versagen. Dies habe sich selbst nach der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesgericht fortgesetzt. Es seien teils absurde, auf Verfahrensverhinderung gerichtete Beschlüsse gefasst worden. 3. Nach dem Wechsel der zuständigen Einzelrichterin habe sich dies ohne erkennbare verfahrensfördernde Maßnahmen bis zum Urteil vom 29. März 2012 fortgesetzt. Das gelte insbesondere für die Zeit nach der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2010. Die ein Jahr später stattgefundene und nicht ordnungsgemäß vorbereitete mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2011 sei völlig unnötig gewesen. Die ohne Bekanntgabe des voraussichtlichen Beweisthemas geladenen Zeuginnen seien nicht einmal vernommen worden, weil - was sich dann in der Verhandlung herausgestellt habe - der vom Gericht ins Auge gefasste beweiserhebliche Gesichtspunkt zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.600,00 EUR zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung des Landes sei das Verfahren, jedenfalls in der Gesamtschau, nicht von unangemessener Dauer gewesen. Insoweit komme der Kürze des Berufungsverfahrens erhebliche Bedeutung zu. Nicht zu vergessen sei die Schwierigkeit der Sache. Zudem habe sich seine Rechtsverfolgung selbst aus Sicht des Klägers nicht als eilig gezeigt, was seine späte erste Sachstandsanfrage vom 2. September 2008 belege. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Kläger aus der Auskunft Zahlungsansprüche hätten erwachsen können. Allenfalls sei eine Verzögerung von einem Jahr eingetreten. Insoweit genüge dann aber eine Wiedergutmachung in anderer Weise. 1. Im ersten Beschwerdeverfahren über die Prozesskostenhilfe sei die Sache beim Oberlandesgericht nicht verzögert worden. Für die Entscheidung einer Beschwerde müsse dem Oberlandesgericht sowieso ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten zugebilligt werden. Der zuständige Einzelrichter habe das Verfahren aus dringenden Amtsgeschäften heraus nicht zügiger erledigen können. Die Sache sei aufgrund ihrer rechtlichen Problematik mehrfach beraten und jedes Mal eine Entscheidung verworfen worden. 2. Das Landgericht habe im Prozesskostenhilfeverfahren keine Verzögerung verursacht. 3. Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Oberlandesgericht habe das Landgericht das Verfahren stets gefördert. Lediglich zwischen dem 9. November 2011 und dem 30. November 2011 sowie dem 30. Dezember 2011 und 17. Januar 2012 seien Aktivitäten nicht zu erkennen. Die krankheitsbedingte Verlegung des Verkündungstermins vom 30. November 2011 auf den 30. Dezember 2011 stelle keine in die Verantwortung des Gerichts fallende Verzögerung dar. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2013 verwiesen. Der Senat hat die Akten des beanstandeten Verfahrens beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Für die Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf die Akten 4 O 476/06 LG Halle / 5 U 85/12 OLG Naumburg Bezug genommen.