Urteil
1 U 7/12
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Verweigern Eltern die Fortsetzung einer Chemotherapie eines Kindes, die über Leben und Tod entscheiden kann, so handeln die Ärzte nicht rechtswidrig, wenn sie dies dem Familiengericht zur Kenntnis bringen und Maßnahmen nach § 1666 BGB anregen. Wird das Familiengericht entsprechend tätig und schränkt das elterliche Sorgerecht ein, kann dies den Ärzten gegenüber keinen Anspruch auf Ausgleich immaterieller Nachteile wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründen.(Rn.9)
Tenor
Die Berufung der Klägerin zu 1. gegen das am 14. 12. 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte. Davon ausgenommen sind die durch das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. N. und dessen mündlicher Erläuterung verursachten Kosten, die der Klägerin zu 1. allein zur Last fallen.
Dieses, wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts Magdeburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verweigern Eltern die Fortsetzung einer Chemotherapie eines Kindes, die über Leben und Tod entscheiden kann, so handeln die Ärzte nicht rechtswidrig, wenn sie dies dem Familiengericht zur Kenntnis bringen und Maßnahmen nach § 1666 BGB anregen. Wird das Familiengericht entsprechend tätig und schränkt das elterliche Sorgerecht ein, kann dies den Ärzten gegenüber keinen Anspruch auf Ausgleich immaterieller Nachteile wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründen.(Rn.9) Die Berufung der Klägerin zu 1. gegen das am 14. 12. 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte. Davon ausgenommen sind die durch das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. N. und dessen mündlicher Erläuterung verursachten Kosten, die der Klägerin zu 1. allein zur Last fallen. Dieses, wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts Magdeburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen. I. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Magdeburg erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen, auch unter Berücksichtigung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 2. 9. 2013, keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). 1. Das von der Klägerin begehrte Schmerzensgeld (§§ 823 Abs. 1, 253 BGB) lässt sich dem von ihr vorgetragenen Sachverhalt schon nicht schlüssig entnehmen. Die Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG führt nicht über § 823 Abs. 1 BGB zum Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Wegen immaterieller Schäden kann nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen Entschädigung verlangt werden. Hierzu bedarf es gemäß § 253 Abs. 2 BGB der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Psychische Folgen des vermeintlichen Eingriffs der Beklagten sind nur dann als Gesundheitsverletzung zu qualifizieren, wenn sie Krankheitswert besitzen (BGH NJW 1996, 2425, 2426; 2007, 2765). Das ist für erschüttertes Vertrauen in die medizinische Behandlung des Sohnes, das Leben mit dem Trauma eines unberechtigten Sorgerechtsentzuges oder Alpträume nicht ersichtlich. Allein der Begriff des Traumas ersetzt keine Darlegung eines vom Normalen abweichenden körperlichen Zustandes, insbesondere einer psychischen Schädigung. Die sich aus der Verletzung eines anderen Rechtsguts ergebenden psychischen haftungsausfüllenden Folgen in Form von Fehlverarbeitungen (BGH NJW 1996, 2425 f.; 2000, 862; 2004, 1945, 1946) fallen nicht unter § 253 Abs. 2 BGB. 2. Die auf Ziff. 1. hingewiesene Klägerin macht hauptsächlich den Anspruch auf Ausgleich immaterieller Nachteile bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GG (BVerfG NJW 2000, 2187 f.; 2006, 595; PWW/Prütting, BGB, 8. Aufl., § 12 Rdn. 32) geltend, der nicht auf ein Schmerzensgeld gerichtet ist (BGH NJW 2005, 58, 59). a) Das Landgericht hat einen solchen Entschädigungsanspruch verneint. Es fehle am notwendigen schweren Ausmaß der Beeinträchtigung. Die vom Amtsgericht Wernigerode angeordnete teilweise Entziehung des Sorgerechts habe nur vom 29. 10. bis 6. 11. 2008 angedauert und sei mit der Aufhebung der Entscheidung beendet worden. Hinzu kämen Anlass, Beweggrund und der geringe Grad des möglichen Verschuldens der Beklagten. Dies hält im Ergebnis nach ergänzenden Feststellungen des Senats einer Nachprüfung stand. b) Die angefochtene Entscheidung lässt den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin offen. Richtig weist das Landgericht darauf hin, dass die Entschädigung nur bei schwerwiegenden Eingriffen, die in anderer Weise nicht befriedigend auszugleichen sind, in Betracht zu ziehen ist (BGH NJW 2000, 2195, 2197; 2005, 215, 216). Es kommt auf die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs, den Anlass und den Beweggrund des Handelnden und den Grad seines Verschuldens an (BGH NJW 2005, 215, 216; 2010, 1454, 1456; OLG Frankfurt NJW-RR 2010, 403). Nähere Feststellungen hat das Landgericht hierzu nicht getroffen. Damit übergeht die Kammer unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG den Sachvortrag der Klägerin, wonach die Beklagte in ihrer an das Amtsgericht gerichteten Anregung vorsätzlich falsche Angaben zur medizinischen Notwendigkeit, Dringlichkeit und Durchführbarkeit der weiteren Chemotherapie nach dem ALL-BFM-2000-Protokoll (Protokoll II Phase 1) machte, um sich der besorgten Eltern zu entledigen und deren ablehnende Entscheidung zu übergehen. Träfe dies zu, genügten die Kürze des einstweiligen teilweisen Sorgerechtsentzuges und die aufhebende Entscheidung des Amtsgerichts nicht, um den Eingriff in das Elternrecht als entschädigungslos hinnehmbar zu werten. Mit Hilfe der Entschädigung soll dem Opfer auch Genugtuung verschafft und ein Beitrag zur Prävention geleistet werden. Außerdem weisen gerichtliche Entscheidungen zur Entziehung des Sorgerechts regelmäßig ein erhebliches Eingriffspotential auf (BVerfG, Beschluss vom 17. 6. 2009, 1 BvR 467/09 - BeckRS 2009, 35227). c) Es ist das natürliche Recht der Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden (BVerfG NJW 2010, 2333, 2334). Sie bestimmen über den Zeitpunkt sowie die Art und Weise einer ärztlichen Heilbehandlung. Das gehört zur elterlichen Persönlichkeitssphäre, deren Schutz Art. 6 GG insoweit verstärkt (BVerfG NJW 2000, 1021, 1026; BGH NJW 1969, 1110; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl. § 823 Rdn. 87). Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt nicht fest. Sie muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der beteiligten schutzwürdigen Interessen jeweils neu bestimmt werden (BGH NJW 2004, 762, 764; 2006, 830). Das Elternrecht wirkt auch verpflichtend (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Es ist ein Recht im Interesse des Kindes zum Schutz des Kindes (Staudinger/Peschel-Gutzeit, BGB, 13. Bearb., § 1626 Rdn. 7, 8). Die Eltern haben daher das Leben und die körperliche Unversehrtheit ihres Kindes (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zu wahren (BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007, 1 BvQ 18/07 - zitiert in juris). Über die uneigennützige und verantwortungsbewusste Ausübung dieser Pflicht wacht die staatliche Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG). Ausprägung des staatlichen Wächteramtes sind die gesetzlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB (z.B. OLG Brandenburg NJW 2000, 2361 f.; OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 146, 147; Jauernig/Berger/Mansel, BGB, 14. Aufl., §§ 1666 ff. Rdn. 1), wie sie von der Beklagten angeregt wurden. Solche Anregungen sind gesellschaftlich erwünscht und notwendig, um Kindeswohlgefährdungen rechtzeitig zu erkennen und ihnen wirkungsvoll begegnen zu können. Ärzte, die auf die Gefährdung von Gesundheit oder gar Leben von Kindern hinweisen, machen sich daher in der Regel nicht haftbar, weil sie sich rechtmäßig verhalten (BVerfG NJW 1987, 1929; BGH NJW 1979, 1351, 1352; 1985, 1959, 1961; 1992, 2014, 2015; NZBau 2009, 237 f.; OLG München, Beschluss vom 26. 4. 2002, 1 W 1116/02 - BeckRS 2002, 30256597; OLG Dresden, Urteil vom 3. 8. 2006, 4 U 536/06 - zitiert in juris). d) Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass die Ärzte der Beklagten in der Antragsschrift zutreffend auf eine Gefährdung des Kindeswohls aufmerksam machten und Maßnahmen nach § 1666 BGB anregten. § 1666 BGB erlaubt Eingriffe in die elterliche Sorge, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Eltern in ihrer Schutzfunktion ausfallen (BVerfG NJW 2011, 1661, 1662). Gerade auch mangelnde Kooperationsbereitschaft oder die Weigerung, einen medizinisch indizierten Eingriff vornehmen zu lassen, können den Sorgerechtsentzug rechtfertigen (OLG Celle NJW 1995, 782, 793; KG, Beschluss vom 15. 3. 2012, 19 UF 186/11 - BeckRS 2012, 10138; OLG Köln, Beschluss vom 12. 9. 2012, 4 UF 142/12 - BeckRS 2012, 22233; Veit, in: BeckOK-BGB, Stand: 1. 11. 2011, § 1666 Rdn. 17, 41). Auf die Gründe des elterlichen Versagens kommt es nicht an. Wie die Sachverständige Prof. Dr. N. in ihrem schriftlichen Gutachten festgestellt und dem Senat in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, musste die Behandlung des Kindes nach dem Protokoll II fortgesetzt werden, um das Rückfallrisiko weitestgehend (im Interesse einer Wahrscheinlichkeit des Überlebens zwischen 80 und 90%) zu minimieren. Insoweit stellte sich für die Ärzte der Beklagten schon die Frage zwischen Leben und Tod, wenn auch nicht in der Hinsicht, dass das Überleben zwangsläufig und unmittelbar an die Weiterführung der Therapie am 30. 10. 2008 geknüpft war. Nach der längeren komplikationsbedingten Therapiepause lief die Uhr zuungunsten des Kindes und es konnte sogar zum Zeitpunkt der Anregung für den Therapieerfolg schon zu spät gewesen sein. So hat es die Sachverständige aus medizinischer Sicht als verständlich bezeichnet, wenn die Ärzte im Interesse der Heilungschancen und des Behandlungserfolgs um jeden Tag rangen und sich eine Frist setzten. Es gab, entgegen der Behauptung der Klägerin, nach den Feststellungen der Sachverständigen bis auf das behandlungsimmanente Risiko keine Umstände, die einer Fortsetzung der Chemotherapie entgegen standen. Man müsse, so die Sachverständige, nicht selten die Therapie trotz auftretender Komplikationen fortsetzen und habe es dabei häufig mit im Zustand reduzierten Kindern zu tun. Der Senat hat keine Bedenken, sich dem anzuschließen. Die Sachverständige Prof. Dr. N. machte einen hochkompetenten Eindruck und vermochte sich auch mit den Einwänden der Klägerin spontan auseinander zu setzen. Es mag, wie die Sachverständige ausgeführt hat, nicht in jedem Fall zwingend sein, das Protokoll II ganz oder teilweise umzusetzen. Mit dem frühzeitigeren Abbruch bzw. Ende der Behandlung verringern sich nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft die statistischen Heilungschancen jedoch erheblich. Stand der körperliche Zustand des Jungen der Fortsetzung der Behandlung nicht entgegen, was sich die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz gerade zu Eigen zu machen sucht, gab es keinen Grund, dem Kind die größtmögliche Chance auf nachhaltige Heilung zu nehmen und ihn der sicher eintretenden größeren Wahrscheinlichkeit des tödlichen Rückfalls auszusetzen. Nach den Feststellungen der Sachverständigen ist die Leukämie bei Misserfolg der Chemotherapie nicht mehr zu heilen und führt zwangsläufig zum Tode. Insoweit musste im Interesse des Kindes der sicherste Weg eingeschlagen werden. Da die Klägerin, wenn auch unverschuldet, nicht gewillt war, diese Gefahr abzuwenden, mussten Maßnahmen nach § 1666 BGB ergriffen werden. Die Klägerin zieht selbst nicht in Zweifel, dass ihre Fähigkeit zu nüchternen Entscheidungen über das weitere therapeutische Vorgehen eingeschränkt war, weil sie nach der vom Sohn, wie durch ein Wunder (so die Sachverständige), überlebten Komplikation unter erheblichem psychischen Druck stand. Diese seelische Ausnahmesituation, die auch gut als psychische Störung bezeichnet werden kann, lässt nicht zuletzt die Stellungnahme der Eltern gegenüber dem Amtsgericht vom 4. 11. 2008 erkennen, in der sie Maßnahmen aufzeigten, um die Last der Entscheidungen von den Schultern der Klägerin zu nehmen. e) Die Klage stützt sich im Wesentlichen auf den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 6. 11. 2008, wonach die Annahme einer Kindeswohlgefährdung unhaltbar gewesen sei. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. In ihrer Stellungnahme vom 4. 11. 2008 haben die Kläger deutlich hervorgehoben, das gesamte Protokoll beenden und die Behandlung nicht in Frage stellen zu wollen, was sie augenscheinlich sogar an Eides statt versicherten. Dennoch wurde sofort im Anschluss an die aufhebende Entscheidung des Amtsgerichts die nach den Feststellungen der Sachverständigen indizierte Therapie abgebrochen. Hätten die Eltern dieses Vorhaben dem Amtsgericht offenbart, wäre es bei den Maßnahmen nach § 1666 BGB verblieben. Der Hinweis der Klägerin, es sei alles gut gegangen, ist insoweit nicht entscheidend. Es kommt auf die Sicht der Ärzte und des Gerichts zum Zeitpunkt der damaligen Anregung und Entscheidung an. Die Ärzte der Beklagten, die nach den Feststellungen der Sachverständigen dem Kind das Leben retteten, legen mit Sicherheit keinen Wert darauf, ex post Recht zu behalten. f) Dass die Maßnahmen des Amtsgerichts Wernigerode angesichts von § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB möglicherweise nicht verhältnismäßig waren, ist der Beklagten nicht zuzurechnen, da hierüber ausschließlich das Amtsgericht von Amts wegen zu befinden hatte. Die Entscheidung durch einstweilige Anordnung war hingegen geboten, denn es bestand ein dringendes Bedürfnis für eine unverzügliche Fortsetzung der Therapie (vgl. OLG Celle NJW 1995, 792, 793; BayObLG NJW-FER 1999, 82, 83). 3. Durch das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. N. steht die medizinische Notwendigkeit der Fortsetzung der protokollgebundenen Therapie fest. Es kommt daher nicht auf die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung der Klägerin an, die medizinische Notwendigkeit sei von der Beklagten dem Amtsgericht gegenüber bewusst falsch behauptet worden. Der Beweisantritt kann sich nur auf den Vorsatz beziehen und nicht auf die medizinische Notwendigkeit, weil Letztere eine sachverständig, nach erlerntem Fachwissen zu beantwortende Frage ist, während Zeugen nur Tatsachen bekunden können (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 402 Rdn. 1a). Nichts anderes gilt für den sachverständigen Zeugen des § 414 ZPO (Zöller/Greger, § 414 Rdn. 1). Wenn die medizinische Notwendigkeit bestand, kann die Beklagte sie nicht vorsätzlich falsch behauptet haben. 4. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 2. 9. 2013 gibt keinen Grund, die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen. Die angesprochenen Umstände hat der Senat erwogen. Sie verlieren aber dann ihre Bedeutung, wenn sich das einstweilige Ergreifen der angeregten Maßnahmen nach § 1666 BGB im Ergebnis als rechtmäßig erweist. Vom jetzigen Standpunkt aus betrachtet hätte durchaus Anlass bestanden, ein weiteres gerichtliches Einschreiten für erforderlich zu halten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1, 100 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1, 43 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.