Urteil
1 U 77/13
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Kann eine Geburt vaginal erfolgen, bedarf es keiner Einwilligung der Mutter und dementsprechend keiner speziellen Risikoaufklärung, sofern die vaginale Entbindung nicht mit besonderen Risiken verbunden ist.(Rn.51)
2. Schwere Adipositas der Mutter steht in aller Regel der Indikation einer Schnittentbindung wegen des hohen Operationsrisikos entgegen.(Rn.55)
3. Kann infolge unterbliebener Dokumentation nicht mehr festgestellt werden, wie eine Schulterdystokie gelöst wurde, lässt sich bei typischen gesundheitlichen Folgen zugunsten des klagenden Kindes mit Wahrscheinlichkeit auf den dann von der Behandlungsseite zu widerlegenden Behandlungsfehler schließen.(Rn.63)
4. Wird das Eintreten einer Schulterdystokie verkannt und nur als verzögertes Heraustreten der Schulter gewertet, kann dies wie jeder andere Diagnoseirrtum nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden, wenn er nämlich aus medizinischer Sicht eines gewissenhaften Geburtshelfers nicht vertretbar erscheint. Wird dies verneint, können auch die darauf beruhenden objektiven Fehler bei der Geburtshilfe den handelnden Personen nicht vorgeworfen werden.(Rn.72)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Mai 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Dieses, wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss:
Der Streitwert für den Berufungsrechtsrechtszug wird auf 81.982,32 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann eine Geburt vaginal erfolgen, bedarf es keiner Einwilligung der Mutter und dementsprechend keiner speziellen Risikoaufklärung, sofern die vaginale Entbindung nicht mit besonderen Risiken verbunden ist.(Rn.51) 2. Schwere Adipositas der Mutter steht in aller Regel der Indikation einer Schnittentbindung wegen des hohen Operationsrisikos entgegen.(Rn.55) 3. Kann infolge unterbliebener Dokumentation nicht mehr festgestellt werden, wie eine Schulterdystokie gelöst wurde, lässt sich bei typischen gesundheitlichen Folgen zugunsten des klagenden Kindes mit Wahrscheinlichkeit auf den dann von der Behandlungsseite zu widerlegenden Behandlungsfehler schließen.(Rn.63) 4. Wird das Eintreten einer Schulterdystokie verkannt und nur als verzögertes Heraustreten der Schulter gewertet, kann dies wie jeder andere Diagnoseirrtum nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden, wenn er nämlich aus medizinischer Sicht eines gewissenhaften Geburtshelfers nicht vertretbar erscheint. Wird dies verneint, können auch die darauf beruhenden objektiven Fehler bei der Geburtshilfe den handelnden Personen nicht vorgeworfen werden.(Rn.72) Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Mai 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Dieses, wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Beschluss: Der Streitwert für den Berufungsrechtsrechtszug wird auf 81.982,32 EUR festgesetzt. I. Der am 8.3.1998 mit einer Länge von 53 cm, einem Kopfumfang von 38 cm und einem Gewicht von 4.420 g geborene Kläger nimmt die Beklagte zu 1. als die Geburtsklinik und die Beklagte zu 2. als die geburtsbegleitende Chefärztin wegen unzureichender Aufklärung der Mutter über die Möglichkeit einer Kaiserschnittentbindung und wegen fehlerhafter Geburtshilfe auf Schadensersatz in Anspruch. Der Entbindungstermin der damals knapp 18 Jahre alten Zeugin S. M. (geb. A. ) war für den 16.3.1998 ermittelt. Die adipöse Frau stammte aus schwierigen sozialen Verhältnissen. Die Schwangerschaftsvorsorge wies wesentliche Lücken auf. Es hatte nur zwei Konsultationen gegeben (4.11. u. 2.12.1997) und Ultraschalluntersuchungen vom 16.10. und 4.11.1997. Am Abend des 7.3.1998 wurde die Zeugin an den Wehenschreiber angeschlossen und es fand eine Ultraschalluntersuchung statt. Die Geburt selbst erfolgte am 8.3.1998. Dabei erhielt die Zeugin mehrere Wehentröpfe. Die Eröffnungsperiode dauerte 10 Stunden und 30 Minuten. Es folgte eine Austreibungsperiode von 45 Minuten, wovon die Pressperiode 10 Minuten in Anspruch nahm. Der Kläger kam um 20.15 Uhr zur Welt. Nach der Geburt des Klägers sprach die Beklagte zu 1. im Schreiben vom 31.3.1998 gegenüber der Mutter von einer vorübergehenden Beeinträchtigung des rechten Armnerven. Mit Beschluss vom 12.9.2006 übertrug das Amtsgericht Wittenberg die elterliche Sorge den Pflegepersonen des Klägers, P. Hl. und D. R.. Danach gab die Beklagte zu 1. erstmals mit Schreiben vom 9.10.2006 die medizinischen Unterlagen über die Geburt des Klägers heraus. Nachdem ein Schlichtungsantrag vom September 2007 an der Zustimmung der Beklagtenseite scheiterte, wurde im August 2008 Klage erhoben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Geburtshilfe der Beklagten sei bereits rechtswidrig gewesen, weil die Mutter nicht über die zumindest relativ indizierte Alternative der Schnittentbindung aufgeklärt worden sei. Hierzu hat der Kläger behauptet, die vaginale Geburt sei mit erheblichen Risiken behaftet gewesen. Dazu gehörten: - die Adipositas per magna der Mutter, - die damit verbundene Gefahr, ein makrosomes Kind zur Welt zu bringen, - die Minderjährigkeit und soziale Herkunft der Mutter, - die Unsicherheiten bei der Bestimmung der potentiellen Kindsgröße, - die starke Gewichtszunahme der Mutter während der Schwangerschaft (von ca. 120 bis 125 kg auf ca. 140 kg), - der vorzeitige Blasensprung, - eine protrahierte Eröffnungsperiode, - eine sekundäre Wehenschwäche, - die Unmöglichkeit, die Pfeilnaht zu ertasten sowie - die unbekannten Beckenmaße der Mutter. Die Beklagten hätten nicht die medizinisch notwendigen Befunde erhoben. Es habe auf Grund der Lücken des Mutterpasses eine gesteigerte Pflicht zur Untersuchung der Mutter bestanden. Es seien unterlassen worden: - das durchgängiges Schreiben eines CTG’s, - wegen des vorzeitigen Blasensprungs regelmäßige Laboruntersuchungen, insbesondere Ermittlung der Entzündungswerte, - Gewichtsermittlung der Mutter zum Zeitpunkt der Aufnahme, - Ermittlung des Kindsgewichts, - Fetometrie, - Ermittlung der Beckenmaße der Mutter, - neben den BPD- und THQ-Werten im Ultraschall auch den dritten Wert zu bestimmen und - die vaginale Ultraschalluntersuchung als Folge der sehr großen Geburtsgeschwulst. Schon die durchgeführte Ultraschalluntersuchung habe zur Annahme eines makrosomen Kindes führen müssen, zumindest habe ein großes Kind nicht ausgeschlossen werden können. Gerade weil es mehrere Faktoren gegeben habe, die diese Untersuchung mit Ungenauigkeiten belasteten, wäre eine Art Sicherheitszuschlag veranlasst gewesen. Die Geburt selbst habe man grob fehlerhaft begleitet. Die Schulter des Klägers habe sich während des Geburtsvorganges verkeilt. Für Geburtskomplikationen spreche das Anlegen einer Kopfschwartenelektrode gegen 19.10 Uhr. Danach sei es zu keiner natürlichen Geburt mehr gekommen. Dem hätten - die Anzahl der Wehen, - die Qualität der Wehen, - die Lage des Kindes bis kurz vor der Geburt, - die für 19.30 Uhr dokumentierte Richtungskorrektur und - die vorhandene Geburtsgeschwulst als Indiz eines Missverhältnisses zwischen Kopfumfang und Beckendurchmesser entgegen gestanden. Vielmehr habe die Beklagte zu 2. mit Hilfe des sog. Kristellerhandgriffs massiven physischen Druck auf den Oberbauch der Mutter ausgeübt und damit eine Richtungsänderung des Klägers im Sinne eines Herauspressens hervorgerufen. Gleichzeitig sei die Hebamme angewiesen worden, am Kopf des Kindes zu ziehen, und man habe die Mutter zum weiteren Pressen veranlasst. Ein standardisiertes Manöver zur Überwindung der Schulterdystokie sei nicht zur Anwendung gelangt. Man habe sogar den Wehentropf nicht abgestellt und keine Wehenhemmung betrieben und damit die Geburt überbeschleunigt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Mutter ein Facharzt zur Seite gestanden habe, was nach geltendem medizinischem Standard notwendig gewesen wäre. Durch das fehlerhafte Vorgehen bei der Bewältigung der Schulterdystokie, welches schon auf Grund der unzureichenden Dokumentation der „erschwerten Schulterentwicklung“ zu unterstellen sei, habe der Kläger eine Klavikulafraktur und eine Armplexusparese mit der Folge einer Innenrotationskontraktur davon getragen. Dies rechtfertige nach Auffassung des Klägers ein angemessenes Schmerzensgeld, Ersatz seiner bisherigen Fahrtkosten, eine monatliche Rente zum Ausgleich des behinderungsbedingten Mehraufwandes und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben und weiter behauptet, die Sectio sei keine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative gewesen. Die Geburtshilfe sei fehlerfrei erfolgt. Man könne nicht von der Armplexusparese auf einen Behandlungsfehler schließen. Zu dieser Verletzung komme es auch ohne Schulterdystokie. Es habe tatsächlich nur eine erschwerte Schulterentwicklung vorgelegen, die sich ohne zusätzliche Handgriffe während der Spontangeburt erledigt habe. Die Dokumentation treffe also zu und sei keineswegs lückenhaft. Die Kopfschwartenelektrode habe allein der Ableitung der fetalen Herzfrequenz gedient und nichts mit irgendeiner Komplikation zu tun. Das sachverständig beratene Landgericht Dessau-Roßlau hat die Klage mit Urteil vom 17.5.2013 - auf das wegen der dort im Übrigen getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, soweit diese nicht den Feststellungen des Senats widersprechen - abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, eine Haftung der Beklagten zu 2. scheide schon deshalb aus, weil diese Ärztin nicht an der Geburtshilfe des Klägers beteiligt gewesen sei. Aber auch die Beklagte zu 1. habe für keine fehlerhafte Behandlung einzustehen. Es habe zunächst keine Pflicht zur Aufklärung über die Alternative der Kaiserschnittentbindung bestanden. Nach den Feststellungen der Sachverständigen gebe es keine gewichtigen Gründe, die gegen eine vaginale Geburt sprächen. Anhaltspunkte für ein überdurchschnittliches Geburtsgewicht hätten nicht bestanden. Soweit die Gewichtskalkulation der Ärzte nicht gestimmt habe, beruhe dies auf keinem Fehler. Das erhebliche Übergewicht der Mutter führe für sich nicht zur Notwendigkeit einer Schnittentbindung. Weitere Risikofaktoren hätten nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht vorgelegen, selbst wenn es zu einer erheblichen Gewichtszunahme während der Schwangerschaft gekommen sei. Insoweit habe nur Anlass zur durchgeführten Ultraschalluntersuchung bestanden. Die Sectio sei mit einem erheblichen Operationsrisiko für die adipöse Mutter verbunden gewesen, sodass sie sich schon deshalb nicht als Alternative zur Verhinderung einer Schulterdystokie geeignet habe. Befunderhebungsfehler habe es nicht gegeben. Den Beklagten hätten nach den Feststellungen des Sachverständigen keine weiteren bildgebenden oder anderen diagnostischen Maßnahmen zur Verfügung gestanden, um eine bessere Risikoeinschätzung vornehmen zu können. Ein Behandlungsfehler während der Geburt sei dem Personal der Beklagten zu 1. nicht unterlaufen. Zwar sei es zu einer leichten Schulterdystokie gekommen. Diese habe sich aber schnell und ohne Geburtsstillstand gelöst. Dem entnehme die Kammer das fehlerfreie Vorgehen der Hebamme und der Zeugin Dr. H. als anwesende Oberärztin, was auch der Wertung des Sachverständigen Prof. Dr. St. entspreche. Das behauptete Unterlassen des Abstellens des Wehentropfes sei reine Spekulation des Klägers. Die Kammer könne sich nicht davon überzeugen, dass die Beklagte zu 2. den Kristellerhandgriff angewendet habe. Die Aussage der Zeugin M. liefere keine Anhaltspunkte für die Anwendung dieses Manövers. Den Bekundungen der Zeugin stehe die Äußerung der Beklagten zu 2. entgegen, bei der Geburt nicht anwesend gewesen zu sein. Das Kristellern sei zudem nicht in jeder Phase der Geburt fehlerhaft. Auf Beweiserleichterungen, insbesondere infolge einer lückenhaften Dokumentation, könne sich der Kläger nicht stützen. Die mangelhafte Dokumentation der Behandlung habe zunächst nur zur Folge, dass vermutet werde, die nicht dokumentierte Maßnahme sei nicht getroffen worden. Einfluss auf die Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und dem Primärschaden habe der Dokumentationsmangel nur dann, wenn die fehlende Dokumentation für einen groben Behandlungsfehler oder für eine unterlassene Befunderhebung spreche. Dafür gebe es keine Anhaltspunkte. Für einen Anscheinsbeweis fehle es am typischen Geschehensablauf. Letztlich sei dem Kläger aber schon der Beweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Behandlungsfehler und der Armplexusparese nicht gelungen. Die Hälfte der Plexusschäden ginge nach den Feststellungen des Sachverständigen auf vorgeburtliche, nicht beeinflussbare Faktoren, wie Dehnungskräfte oder Druck in der Gebärmutter zurück. Es lasse sich deshalb keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den vom Kläger behaupteten Ursachenzusammenhang erkennen. Vom Schlüsselbeinbruch des Klägers könne sich die Kammer sowieso nicht überzeugen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er beanstandet zunächst die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Verneinung der Beteiligung der Beklagten zu 2. an der Geburt lasse die hinreichende Auseinandersetzung mit den Bekundungen der Zeugin M. und der Zeugin Dr. H. vermissen. Die Zeugin M. habe sich an die Geburt genau erinnern können, während die Aussage der Zeugin Dr. H. eher für deren Abwesenheit spreche. Außerdem übergehe das Landgericht den Zeugenbeweisantritt De. . Widersprüchen zwischen den Gutachten der Sachverständigen sei das Landgericht nicht nachgegangen und es habe die unvollständige Beantwortung der Beweisfragen durch den Sachverständigen St. und dessen Nichteingehen auf das Gutachten des MDK unberücksichtigt gelassen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Zeugin M. über die Alternative der Schnittentbindung aufgeklärt werden müssen. Man habe die Makrosomie des Kindes vor der Geburt nicht ausgeschlossen. Das große Kind sei auf Grund der Adipositas per magna und der exzessiven Gewichtszunahme der Mutter während der Schwangerschaft zu erwarten gewesen. Die Ultraschalluntersuchung habe sich nicht zur Größenbestimmung geeignet. Dies ergebe sich zum einen aus der naturgemäßen Ungenauigkeit, zum anderen aber auch daraus, dass der notwendige dritte Wert nicht bestimmt worden sei. Deshalb habe man das Gewicht des Kindes schätzen und zum Gegenstand einer Risikobetrachtung machen müssen, was nicht erfolgt sei. Insgesamt habe eine zwingende Indikation zur Schnittentbindung bestanden. Mit den vom Kläger gerügten Befunderhebungsmängeln setze sich das Landgericht nicht auseinander. Dazu gehörten die fehlende Gewichtskontrolle bei der Mutter und der ausgebliebene Tastbefund zur Ermittlung des Verhältnisses zwischen dem Kopf des Klägers und dem Becken der Mutter. Eine Fetometrie habe ebenso wenig stattgefunden, wie die eingehende klinische Untersuchung. Soweit das Landgericht von einer Spontangeburt ausgehe, vernachlässige es den grob fehlerhaften Weg, auf dem es dazu gekommen sei (wehenfördernde Mittel höchster Dosierung, Kristellerhandgriff). Das Kristellern durch die Beklagte zu 2. habe die Zeugin M. eindeutig bekundet. Hinzu kämen die durch die unzureichende Dokumentation begründeten Beweiserleichterungen für den Kläger. Im Grunde seien 15 Minuten überhaupt nicht dokumentiert und die Sachverständigen zögen aus dem Dokumentierten unterschiedliche Schlüsse auf das Geschehen. Auch in Bezug auf den haftungsbegründenden Kausalzusammenhang kämen dem Kläger Beweiserleichterungen zugute. Die Dokumentation offenbare zumindest ein geburtstraumatisches Geschehen. Das Verletzungsbild spreche daneben eindeutig für den Versuch, mit starkem Kraftaufwand (Ziehen und Schieben) das Kind gegen den durch die Schulterdystokie verursachten Widerstand zu entwickeln. Einen anderen plausiblen Schädigungsmechanismus gebe es nicht. Die Schlüsselbeinfraktur sei in erster Instanz unstreitig gewesen und einen Tag nach der Geburt diagnostiziert worden. Die Geburt habe ohne Facharzt stattgefunden. Die Zeugin Dr. H. habe ihr nicht beigewohnt. Die Dokumentation schweige zur Anwesenheit eines Arztes und die Zeugin habe sich nicht erinnern können. Dass der Wehentropf grob fehlerhaft nicht unterbrochen worden sei, folge aus der Dokumentation, aus der sich dessen An- und Abstellen nicht ergebe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 17. 5. 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau 1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 40.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2008 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm durch die bei seiner Geburt am 8.3.1998 verursachte Plexusparese entstehen werden, 3. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner eine monatliche Rente von 457,06 EUR beginnend ab dem 1.5.2008 zu zahlen, 4. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger als Gesamtschuldner 1.644,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, welche ihm durch die bei seiner Geburt am 8.3.1998 verursachte Plexusparese entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurück zu verweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Es habe kein Anlass bestanden, auf die Möglichkeit der Schnittentbindung hinzuweisen. Genauso wenig sei es zu einem Behandlungsfehler gekommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Geburtshilfe fehlerfrei geleistet worden und man habe nicht kristellert. Zutreffend habe das Landgericht einen Ursachenzusammenhang verneint. Plexusschäden könnten auch vorgeburtlich eintreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. Der Senat hat die Beklagte zu 2. angehört und die Zeuginnen M., Mr. und Dr. H. vernommen. Darüberhinaus hat der Sachverständige Prof. Dr. St. sein Gutachten mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Sitzungsniederschrift vom 20. 3. 2014 verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine vom Landgericht abweichende Entscheidung, womit das angefochtene Urteil auf keiner Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Klage wurde im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Die Beklagten schulden dem Kläger mit der Vollendung der Geburt keinen Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F. oder aus einer pVV des auch den Kläger schützenden Behandlungsvertrages zwischen der Beklagten zu 1. und der Mutter in Verbindung mit Art. 229 §§ 5 Satz 1, 8 Abs. 1 EGBGB. Der Kläger erlitt seine Verletzungen nicht als Folge einer rechtswidrig vaginal durchgeführten Geburt oder einer fehlerhaften Geburtshilfe der Ärzte oder Hebammen der Beklagten zu 1. Der Senat vermag sich im Ergebnis der von ihm erneut durchgeführten Beweisaufnahme auch unter Berücksichtigung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 26. 3. 2014 nicht davon zu überzeugen, dass sich die Geburt des Klägers aus Sicht der handelnden Geburtshelfer anders als dokumentiert zugetragen hat. Das damit belegte Verkennen der tatsächlich eingetretenen Schulterdystokie stellt sich mit all den daraus möglicherweise folgenden Unterlassungen als nicht vorwerfbarer Diagnosefehler dar, der zu keiner Haftung führt. Die Beklagte zu 2. war nicht einmal an der schadensursächlichen Geburt des Klägers beteiligt. 1. Zu Recht beanstandet die Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft, wonach der Kläger eine Mitwirkung der Beklagten zu 2. an seiner Geburt nicht bewiesen habe. Es wurde bereits gegen den Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit (§ 355 Abs. 1 ZPO) verstoßen. Die Kammer hat ersichtlich der Zeugin M. nicht geglaubt, denn nach deren Aussage vom 24.3.2009 hatte die Beklagte zu 2. die Geburtsleitung übernommen. Da keine der entscheidenden Richterinnen an der Vernehmung der Zeugin beteiligt war, musste die Beweisaufnahme gemäß § 398 Abs. 1 ZPO wiederholt werden. Die erneute Vernehmung eines Zeugen ist aus Gründen der Beweisunmittelbarkeit geboten, wenn es für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines auf Grund Besetzungswechsels nicht vom erkennenden Gericht vernommenen Zeugen auf den persönlichen Eindruck ankommt (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 398 Rdn. 5 m.w.N.; § 355 Rdn. 6). Dieser Verfahrensfehler bot dem Senat konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen und damit Anlass zur erneuten Beweiserhebung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Im Ergebnis seiner Beweisaufnahme kann sich der Senat nicht von der Beteiligung der Beklagten zu 2. an der Geburt des Klägers überzeugen. Im Geburtsprotokoll, das nach den Aussagen der Zeuginnen Dr. H. und Mr. im Wesentlichen die Hebamme verfasste, wird die Beklagte zu 2. nicht erwähnt. Es finden sich dort auch keine handschriftlichen Vermerke der Beklagten zu 2., wie sie beispielsweise für die Zeugin Dr. H. im Verlaufe der Beweisaufnahme für 11.30 Uhr, 18.00 Uhr und 19.00 Uhr herausgearbeitet werden konnten. Zumindest in Bezug auf die handelnden Personen offenbart die unversehrte und zeitnah (dazu unten) erstellte Dokumentation des Geburtsvorganges keine Hinweise auf mögliche Unrichtigkeiten, zumal die Zeugin Mr., deren Bekundungen sich die Beklagten konkludent zu Eigen machten, ausgesagt hat, die beteiligten Personen regelmäßig im Protokoll vermerkt zu haben (so im Ergebnis auch die Zeugin Dr. H. ). Der Dokumentation ist deshalb bis zum Beweis des Gegenteils Glauben zu schenken (Wenzel, Der Arzthaftungsprozess, Kap. 2 Rdn. 3630). Der Senat glaubt auch der hierauf basierenden Erklärung der Beklagten zu 2., an besagtem Tag nicht im Krankenhaus gewesen zu sein, da ersichtlich Frau Dr. H. Dienst gehabt habe, deren Anwesenheit handschriftlich belegt sei. Damit übereinstimmend hat die Zeugin Dr. H. bekundet, keine Erklärung dafür zu haben, dass nach der Behauptung des Klägers die Beklagte zu 2. der Geburt beigewohnt haben sein soll. Die Bekundungen der Zeugin M. (vgl. zur Zeugenstellung §§ 1630 Abs. 1, Abs. 3, 1915 Abs. 1 Satz 1, 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB) überzeugen den Senat dagegen nicht von der Unrichtigkeit der Dokumentation. Insoweit ist zunächst der zeitliche Zusammenhang von Bedeutung. Das Geburtsprotokoll wurde seinem äußeren Erscheinungsbild nach unmittelbar während und nach der Geburt gefertigt. Dies bestätigen die Aussagen der Zeuginnen Mr. und Dr. H., aus denen sich zumindest die zeitlich bestimmbaren Eintragungen der untersuchenden Ärzte sowie die Praxis der Hebamme, das Protokoll im Zusammenhang mit der Geburt aufzunehmen, ergeben. Auch die Beklagte zu 2. hat sich während ihre Anhörung glaubhaft zur Protokollierungsweise ihrer Klinik geäußert, wonach das Protokoll von der Hebamme während der Geburt geführt worden sei. Nur die Austreibungsphase habe man, was dem Senat einleuchtet, anschließend dokumentiert. Die Zeugin M. bekundet dagegen Vorgänge, die für sie weit in der Vergangenheit liegen, auch wenn sie sich angesichts ihrer Bedeutung und Einmaligkeit eingeprägt haben mögen. Es ist trotzdem nicht auszuschließen, dass sich mehr als elf Jahre bis zur Vernehmung durch das Landgericht und fast genau sechzehn Jahre bis zur Beweisaufnahme des Senats Unschärfen und Lücken in der Erinnerung der Zeugin herausgebildet haben (geradezu herausgebildet haben müssen), die Frau M. auch vor dem Hintergrund des Wunsches, für ihr Kind eine Ersatzleistung zu erreichen, interpretatorisch oder schöpferisch aufgefüllt hat. Bedenken des Senats erzeugt insbesondere die ruhige und gleichmäßige, nahezu emotionslose Schilderung des Geschehens durch die Zeugin, die unter Einfügen glaubhaftigkeitsverstärkender Umstände (Gespräch über die Tätowierung, jetzt in zweiter Instanz Brille der Beklagten zu 2. an einer Kette um den Hals getragen und von der Beklagten zu 2. zugefügter Schmerz) just das zusammenhängend wiedergibt, was die Rechtsprechung als groben Behandlungsfehler begreift. Dabei kommt es nicht auf die Frisur der Beklagten zu 2. und das Wiedererkennen an, denn der Senat glaubt der Zeugin M. nicht, der Beklagten zu 2. ausschließlich im Kreißsaal begegnet zu sein. Nach den Angaben der Beklagte zu 2. hat sie den Fundus (uteri) der Zeugin nach der Entbindung zweimal kontrolliert. Solche Kontrollen sind in den Behandlungsunterlagen (Wochenbettkurve) für den 12. und 13.3.1998 vermerkt. Außerdem erscheint es dem Senat sehr unwahrscheinlich, dass die Beklagte zu 2. als angeblich bei einer komplikationsbelasteten Geburt des hierdurch geschädigten Klägers anwesende Chefärztin der Zeugin nicht einmal bei einer der nachfolgenden Visiten gegenüber getreten sein soll. Nur das verliehe der Aussage der Zeugin M. aus laienhafter Sicht aber das notwendige Gewicht. Alles in allem bleiben nicht überwindbare Zweifel an der Beteiligung der Beklagten zu 2., die zur Abweisung der gegen sie gerichteten Klage führen müssen. Der vom Kläger als übergangen gerügte Beweisantritt (Zeugin De. - Bd. IV Bl. 104 d.A.) ist gänzlich ungeeignet, eine Mitwirkung der Beklagten zu 2. an der Geburt des Klägers zu beweisen. Die Zeugin soll nur einen blauen Fleck gesehen haben. Dieser ergibt keinen Hinweis auf seinen Verursacher, sodass der Senat das Hämatom der Zeugin M. als wahr unterstellen kann. 2. Die Beklagte zu 1. haftet dem Kläger ebenso wenig auf Schadensersatz. a) Das Landgericht hat zutreffend die Rechtswidrigkeit der vaginal durchgeführten Geburt verneint, weil die auf Seiten der Beklagten zu 1. handelnden Geburtshelfer die Zeugin M. nicht auf die Alternative der Schnittentbindung hinweisen mussten. Kann eine Geburt vaginal erfolgen, bedarf es keiner Einwilligung der Mutter und dementsprechend keiner speziellen Risikoaufklärung (BGH NJW 1989, 1538, 1539; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 534, 535 m.w.N.). Die Geburt kann die Mutter nicht umgehen. Deshalb kommt es nicht auf die vom Kläger aufgegriffene Äußerung des Sachverständigen an, er hätte sich schon gewünscht, dass man mit der Zeugin M. über die sich aus die Fettleibigkeit ergebenden Risiken gesprochen hätte. Damit war außerdem nicht die Schulterdystokie gemeint, sondern der Sachverständige stellte auf andere Komplikationen ab, die die Geburt zum Risiko machten, sich aber auf den Geburtsvorgang und die Schädigung des Klägers nicht auswirkten. Nur wenn die vaginale Geburt mit besonderen Risiken für den Kläger verbunden gewesen wäre, hätte die Zeugin M. im Interesse des Kindes unter Umständen über die unterschiedlichen Verläufe und Risiken der vaginalen und der Schnittentbindung aufgeklärt werden müssen (BGH, Urteil vom 12.11.1991, VI ZR 369/90 - zitiert in juris Rdn. 14; NJW 1992, 741, 742). Das Landgericht hat die hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze richtig dargestellt und kommt unter Berücksichtigung der eingeholten Sachverständigengutachten zum zutreffenden Ergebnis. Weder der Sachverständige Prof. Dr. Re. noch der Sachverständige Prof. Dr. St. haben im Falle der Zeugin M. eine Schnittentbindung für indiziert gehalten. Auch das Fachgutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt vom 23. 7. 2010 (K15), das der Kläger als übergangen rügt, nimmt die Position des Sachverständigen Prof. Dr. Re. ein, wonach weder primär noch sekundär eine Sectioindikation bestand. Das hat auch der Sachverständige Prof. Dr. St. nochmals vor dem Senat betont. Es handelte sich auf Grund der offensichtlichen Fettleibigkeit der Mutter zweifelsohne um eine Risikoschwangerschaft. Nur wirkte das Risiko nach den Feststellungen des Sachverständigen St. in der mündlichen Verhandlung des Senats in eine andere Richtung, als sie der Kläger für sich in Anspruch nimmt. Es bestand die Gefahr anderer Erkrankungen, nicht aber vordringlich einer Schulterdystokie. Keinesfalls war hieraus die Konsequenz eines Kaiserschnitts zu ziehen. Selbst wenn es, wie die Berufung (zu Unrecht - vgl. OLG Köln, Urteil vom 17.4.2002, 5 U 131/01- zitiert in juris Rdn. 17, 19 f.; OLG München NJOZ 2006, 3059, 3061 ff.) meint, gewichtige Gründe für eine Kaiserschnittentbindung gegeben hätte, stellte sich diese Operation im Vergleich zur vaginalen Geburt nur dann als verantwortbare Alternative dar, wenn Konstitution und Befindlichkeit der Mutter dies medizinisch erlaubten (BGH NJW 1989, 1538, 1539; 1993, 1524, 1525; 2004, 1452, 1454; 3703, 3704; NJW-RR 2011, 1173; VersR 2004, 645). Zum Fehlen dieser Voraussetzung haben sich die Sachverständigen Prof. Dr. Re. und Prof. Dr. St. mehrfach eindeutig geäußert. Gerade weil die Patientin, so der Sachverständige Prof. Dr. St., adipös war, musste die Sectio zurückgestellt werden und unterbleiben. Die Adipositas der Mutter bedeutete für diese ein extremes, an die Indikation der Schnittentbindung strengste Anforderungen stellendes und hier zur eher geringen Wahrscheinlichkeit einer Schulterdystokie des Klägers außer Verhältnis stehendes Operationsrisiko (so auch OLG München, Urteil vom 11.1.2007, 1 U 3974/99 - BeckRS 2007, 00705). Auch unter isolierter Betrachtung der von der Berufung als Schnittentbindungsindikation gesehenen Makrosomie des Klägers hätten die Geburtshelfer der Beklagten zu 1. mit dem Außerachtlassen des Kaiserschnitts als Entbindungsalternative ex post betrachtet nichts falsch gemacht. Der Kläger wies ein Geburtsgewicht von 4.420 g auf. Die Aufklärung über die Möglichkeit der Sectio wird zumeist aber erst ab einem zu erwarteten Gewicht von mehr als 4.500 g verlangt (OLG Koblenz NJW-RR 2002, 310, 312; OLG Köln, Urteil vom 17.4.2002, 5 U 131/01 - zitiert in juris Rdn. 17; OLG Düsseldorf VersR 2003, 114; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.5.2007, 1 U 28/07 - BeckRS 2007, 18851; OLG Bamberg VersR 2009, 259, 260). b) Das Landgericht konnte sich im Ergebnis seiner Beweisaufnahme nicht von der behaupteten fehlerhaften Geburtshilfe überzeugen. Hierzu stellt die Kammer die im Verlaufe der Geburt des Klägers eingetretene Komplikation der Schulterdystokie (wenn auch nur eine leichte - nur kurzes Aufsetzen der Schulter auf der Symphyse) fest. Aus den Bekundungen der bei der Geburt anwesenden Zeugin Dr. H. lasse sich jedoch die Überzeugung gewinnen, dass der Komplikation ordnungsgemäß begegnet worden sei. Die Zeugin habe ausgesagt, sie hätte beim Vorliegen einer Schulterdystokie selbst Maßnahmen eingeleitet und dokumentiert. Da nach den Feststellungen des Sachverständigen die Komplikation sehr schnell beseitigt worden sein müsse, sei von einem schnellen Lösen der Schulter auszugehen. Den Bekundungen der Zeugin M. folge die Kammer eher nicht. Selbst wenn der sog. Kristellerhandgriff angewandt worden sein sollte, sei das nach den Feststellungen des Sachverständigen St. nicht zu jedem Zeitpunkt falsch gewesen. Die unzureichende Dokumentation verhelfe dem Kläger nicht zu Beweiserleichterungen. Denn es werde bestenfalls vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht durchgeführt worden sei. Ein Beweis durch den ersten Anschein komme nicht zum Tragen. Ein nicht ausgeschalteter Wehentropf sei Spekulation. Auch daraus ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Richtig ist, man kann nicht vom Scheitern der Behandlung und dem erlittenen Gesundheitsschaden auf den vom Kläger behaupteten Behandlungsfehler schließen. Die Unterschiedlichkeit der Abläufe im menschlichen Organismus und dessen oft nicht vorhersehbaren Reaktionen sind einem typischen Geschehen fern, sodass der Anscheinsbeweis nicht greift. Das gilt insbesondere für Nervenschädigungen. So hat sich auch der Sachverständige Prof. Dr. St. bereits in erster Instanz geäußert. Die Schädigung des Klägers lasse nicht auf einen Behandlungsfehler schließen; auch bei völlig sachgerechtem Vorgehen könne eine Schädigung des Kindes eintreten (schriftliche Ergänzungen des Gutachtens vom 2. 7. 2012 u. 13. 12. 2012, mündliche Erläuterung des Gutachtens vom 19. 2. 2013). Die Entscheidung des Landgerichts leidet allerdings auch an dieser Stelle an dem bereits oben angesprochenen Verfahrensfehler bei der Verwertung der erstinstanzlichen Aussage der Zeugin M. . Eine erneute Vernehmung der Zeugin war schon angesichts des Abstellens der Kammer auf den Zeitpunkt des Kristellerhandgriffs geboten. Die Zeugin war hierzu nicht befragt worden. Erst nach ihrer Vernehmung stellte sich im Verlauf des weiteren Verfahrens die Zulässigkeit des Kristellerns bis zur Entwicklung des Kopfes heraus. Die als fehlerhaft beanstandete ununterbrochene Gabe des Wehentropfes durfte das Landgericht nicht als Spekulation abtun. Wenn das Abstellen des Tropfes aus medizinischer Sicht zu dokumentieren war, wozu keine Feststellungen getroffen wurden, dann griffe die Vermutung, wonach eine nicht dokumentierte Handlung nicht vorgenommen wurde. Unvollständig hat das Landgericht auch die Folgen einer unzureichenden Dokumentation erfasst. Lag, wovon die Kammer ausgeht, eine Schulterdystokie vor, mussten die aufgetretenen Schwierigkeiten der Schulterentwicklung und die zu ihrer Beseitigung getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. D216 f., D403). Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht die Dokumentation ausdrücklich als mangelhaft bezeichnet. Dieser Mangel hätte fatale Folgen für den Kläger. Denn nach der angefochtenen Entscheidung gelänge ihm der Beweis seines Vorbringens und damit des Behandlungsfehlers nicht. Ist die gebotene ärztliche Dokumentation lückenhaft bzw. unzulänglich und erschwert dies dem Patienten die Aufklärung des Sachverhalts unzumutbar, kommen zugunsten des Patienten Beweiserleichterungen in Betracht (BGH NJW 1986, 2365, 2366). Dies hat im Einzelfall nicht nur zur Folge, dass der Tatrichter auf das Unterlassen nicht dokumentierter Maßnahmen schließen darf. Genauso kommt es in Betracht, den vom Patienten schlüssig geschilderten Ablauf als richtig zu unterstellen (OLG München, Urteil vom 18. September 2008, 1 U 4837/07 - BeckRS 2008, 20405; Martis/Winkhart, Rdn. D395). Kann infolge unterbliebener Dokumentation nicht mehr festgestellt werden, wie die Schulterdystokie gelöst wurde, so lässt sich bei typischen gesundheitlichen Folgen zugunsten des klagenden Kindes mit Wahrscheinlichkeit auf den dann von der Behandlungsseite zu widerlegenden Behandlungsfehler schließen (OLG München, Urteil vom 12. November 1998, 1 U 3671/97 - BeckRS 1998, 16441; Urteil vom 16. Juni 1999, 1 U 3549/98 - zitiert in juris Rdn. 56 f., 60 ff.; Urteil vom 8. Juli 2010, 1 U 4550/08 - BeckRS 2010, 17459; OLG Koblenz, Urteil vom 17. April 2002, 7 U 893/98 - BeckRS 2002, 30253997; Martis/Winkhart, Rdn. G843). Diesen Schluss hätte das Landgericht von seinem Standpunkt aus betrachtet erwägen müssen. Der Sachverständige St. hat festgestellt, dass die Schulterdystokie schnell gelöst worden sein muss. Dem kann nicht ohne weiteres entnommen werden, dass dies ordnungsgemäß erfolgte. Genauso gut kann im Sinne der Aussage der Zeugin M. „kurzer Prozess“ gemacht worden sein. Geht also das Landgericht davon aus, dass man etwas getan hat bzw. getan haben muss und handelt es sich bei der Armplexusparese um eine typische Folge unsachgemäßen Vorgehens, wird man mangels anderweitiger aus der Dokumentation folgender Anhaltspunkte von einem fehlerhaften Bewältigen der Komplikation auszugehen haben, zumal die Zeugin M. gerade keines der angezeigten Manöver (McRoberts, Woods/ Rubin), sondern nur das unter Umständen kontraindizierte Kristellern (OLG Düsseldorf VersR 2005, 654 - grober Behandlungsfehler) geschildert hat. Das musste insgesamt zu erneuten Feststellungen des Senats zum Behandlungsablauf führen, womit auch die Bindung an die erstinstanzlichen Feststellungen entfiel (BGH NJW 2014, 550, 551 f.). c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats ist den Geburtshelfern der Beklagten zu 1. kein feststellbarer für die Verletzungen des Klägers ursächlich gewordener Behandlungsfehler unterlaufen. Die Zeugin Mr. hat vielmehr in nicht vorwerfbarer Weise die eingetretene Schulterdystokie verkannt und lediglich als verzögertes Heraustreten der Schulter gewertet, was sie mit dem Begriff der erschwerten Schulterentwicklung in der Dokumentation unzutreffend zu beschreiben suchte, ohne dass sich der Senat von mehr als dem Abwarten der nächsten Wehen durch die Hebamme überzeugen kann. Der Senat geht mit dem Sachverständigen Prof. Dr. St. vom Eintreten einer Schulterdystokie während der Pressperiode aus. Hierauf deuten der Vermerk einer erschwerten Schulterentwicklung in der Dokumentation der Beklagten zu 1. und die vom Kläger erlittenen Verletzungen hin. Schadensursächlich war damit ausschließlich ein mechanisches Problem und nur die zu dessen Bewältigung veranlassten medizinischen Maßnahmen kommen überhaupt als haftungsbegründender Behandlungsfehler in Betracht. Dazu gehört mit Sicherheit nicht das Unterlassen eines Kaiserschnitts. Der Sachverständige Prof. Dr. St. hat gegenüber dem Senat nochmals betont, bei der adipösen Patientin habe diese Maßnahme weit zurückgestellt werden müssen. Wie schon vom Landgericht festgestellt, hat der Sachverständige Prof. Dr. St. in Bezug auf den Kläger angesichts des dokumentierten Behandlungsgeschehens keine Fehler bei der Geburtshilfe erkennen können. Weder eine Schulterdystokie noch die aufgetretenen Verletzungen des Klägers ließen auf eine fehlerhafte Geburtsleitung schließen. Die Geburt habe ordnungsgemäß ohne medizinische Defizite stattgefunden. Den Vermerk der erschwerten Schulterentwicklung deutet der Sachverständige als Hinweis auf die eingetretene Schulterdystokie. Als potentielle Fehler bei der Entwicklung des Klägers hat er hieran anschließend die fehlende Anwesenheit eines Arztes, das nicht dokumentierte Abstellen des Wehentropfes und das vom Kläger behauptete Kristellern genannt. Solche Behandlungsfehler sind den Geburtshelfern der Beklagten zu 1. aber nicht unterlaufen, dann sie sind Folge und Bestandteil eines nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtums, womit auch die Dokumentation richtig ist, weil sie genau dies verlautbart. Die Zeugin Mr. hat ausgesagt, nach 19.30 Uhr alle Eintragungen in die Dokumentation vorgenommen zu haben. Den Begriff der erschwerten Schulterentwicklung habe sie dann verwendet, wenn sich die Schulter nicht gleichzeitig mit der Wehe, die den Kopf hervorbringe, entwickelte, man also noch die nächste oder übernächste Wehe habe abwarten müssen. Hier könne sie auch die Umschlingung durch die Nebelschnur gemeint haben. Eine Schulterdystokie habe jedenfalls nicht vorgelegen, weil sie diese vermerkt und einen Arzt hinzugezogen hätte. Nach ihrer Dokumentation sei kein Manöver notwendig gewesen, es sei in Kürze zur Spontangeburt gekommen. Alles andere wäre von ihr vermerkt worden. Angesichts dieser Aussage, die der Senat in Bezug auf die Dokumentationspraxis der Zeugin für glaubhaft hält, hat der Sachverständige ausgeführt, es sei sogar wahrscheinlich, dass sich die Geburt aus Sicht der Zeugin Mr. so wie dokumentiert zugetragen und die Zeugin die Dystokie übersehen bzw. nicht bemerkt habe. Schließlich sei dann auch alles sehr schnell gegangen. Es gebe leichte Fälle der Schulterdystokie, die sich mit der nächsten Wehe lösten. Genau dies will die Zeugin Mr. nach ihren Bekundungen dokumentiert haben. Die Praxis verwende, so der Sachverständige, den Begriff der erschwerten Schulterentwicklung für solche vermeintlichen Zwischenstufen hin zu Dystokie, was begrifflich falsch, aber nicht auszurotten sei. Hier habe die Zeugin Mr. in keiner Weise so reagiert, als habe sie das Problem erkannt. Danach ist der Zeugin zur Überzeugung des Senats ein Diagnoseirrtum unterlaufen, was im Ergebnis der Beweisaufnahme der Kläger ausweislich des Schriftsatzes vom 26. 3. 2014 nicht anders zu sehen scheint. Die beim Kläger eingetretenen Schäden stehen dem nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen müssen die hierfür ursächlichen Kräfte nicht von den Geburtshelfern stammen. Eine solche Fehlinterpretation des Geburtsverlaufs kann, wie jeder andere Diagnoseirrtum auch, nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden, wenn er nämlich aus medizinischer Sicht eines gewissenhaften Geburtshelfers nicht vertretbar erscheint. Hierzu hat der Sachverständige Prof. Dr. St. festgestellt, das Verkennen der Situation sei nicht als Fehler zu werten. Dem schließt sich der Senat unter Berücksichtigung der zügigen Entwicklung des Klägers nach dem für 20.00 Uhr dokumentierten Einschneiden des Kopfes an. War das Verkennen der Schulterdystokie kein vorwerfbarer Diagnosefehler, können auch die darauf beruhenden objektiven Fehler bei der Geburtshilfe dem Personal der Beklagten zu 1. nicht vorgeworfen werden (Martis/Winkhart Rdn. D17 m.w.N.). Es bleibt ein Fehler in der Diagnose, wenn auf Grund der falschen Interpretation von Befunden aus berufsfachlicher Sicht eines Facharztes gebotene therapeutische oder diagnostische Maßnahmen nicht ergriffen werden (BGH NJW 2011, 1672, 1673). Deshalb muss die Beklagte zu 1. nicht für die unterlassene Unterbrechung der Wehenförderung, das Fehlen eines Arztes im Kreißsaal oder die Anwendung des Kristellerhandgriffs einstehen. Zu Letzterem bleibt allerdings festzuhalten, dass der Senat das Kristellern nicht als erwiesen erachtet. Weitere zum Diagnoseirrtum führende Fehler sieht der Senat nicht. Nach dem Vorbringen des Klägers war bei der Austreibung kein Facharzt anwesend. Auch der Senat interpretiert die Aussagen der Zeuginnen Dr. H. und Mr. sowie die Dokumentation in diesem Sinne. Die Schilderung der Zeugin Mr. legt diese Sicht nahe, denn danach agierte die Zeugin ab 19.30 Uhr allein und bis dahin hatte Frau Dr. H. das eigene Eingreifen in den Geburtsverlauf stets selbst dokumentiert. Den Untersuchungen der Zeugin M. durch Frau Dr. H. mag auch die Erwähnung der Oberärztin durch die Zeugin Mr. am Ende des Protokolls geschuldet gewesen sein. Eine haftungsrechtliche Anknüpfung ergibt sich daraus nicht, insbesondere muss der Senat nicht klären, ob möglicherweise die Anwesenheit eines Facharztes die Fehlinterpretation des Geburtsverlaufs in der Austreibungsperiode durch die Hebamme verhindert hätte. Während der Austreibung musste kein Facharzt anwesend sein. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. St. war die Zeugin M. als Risikoschwangere zwar fachärztlich zu betreuen. Eine ununterbrochene Anwesenheit eines Facharztes im Kreißsaal war aber erst von dem nicht erkannten Moment an zu fordern, als die Geburt infolge der Dystokie aktiv hätte unterstützt werden müssen. Mit anderen Worten, die Kompetenz der Hebamme endete erst mit der Feststellung der Schulterdystokie (OLG Stuttgart VersR 1994, 1114). Bis dahin hatte die Zeugin Dr. H. die Zeugin M. nach dem dokumentierten Geschehen und ihren auf der eigenen Handschrift beruhenden Bekundungen zumindest dreimal im Kreißsaal untersucht. Es besteht danach auch kein Anlass, wie der Kläger meint, die Hebamme insgesamt für unzuständig zu halten. Befunderhebungsfehler, die zur falschen Diagnose geführt haben, hat der Sachverständige verneint. Er hat in Auseinandersetzung mit den vom Kläger als unterlassen gerügten diagnostischen Maßnahmen festgestellt, er wisse nicht, welche Untersuchung man zur günstigeren Beeinflussung des Geburtsverlaufs noch hätte durchführen können. Möglich waren Ultraschall und CTG. Beides wurde veranlasst. Mit einem durchgängigen CTG konnte nach den Feststellungen des Sachverständigen dem aufgetretenen mechanischen Problem nicht begegnet werden. Laboruntersuchungen waren angesichts des kurzen Zeitraums zwischen Blasensprung und Geburt nicht notwendig. Weitere Möglichkeiten zur Ermittlung des Kindsgewichts bestanden nicht, zumal sowieso die Fetometrie angesichts der Adipositas der Mutter keine Aussagekraft besaß. Die Ermittlung des dritten Wertes im Ultraschall (Oberschenkelknochen) hätte keinen richtungweisenden Befund geliefert, weil es dabei maximal um 100 g gegangen wäre. Auch die Beckenmaße der Mutter sind nicht geeignet, den Geburtsverlauf im Hinblick auf eine Schulterdystokie zu prognostizieren. Eine vaginale Ultraschalluntersuchung wird unter der Geburt nicht durchgeführt. Entgegenstehendes hat der Kläger nicht bewiesen. Die Aussage der Zeugin M. lässt sich auch in zweiter Instanz mit dem Geburtsprotokoll nicht in Übereinstimmung bringen. Sie ist für sich und im Zusammenhang mit weiteren Hilfstatsachen auch nicht geeignet, die Dokumentation zu erschüttern. Im Grunde verbleiben die bereits oben angesprochenen Zweifel, die noch dadurch verstärkt werden, dass der Kläger einerseits die Anwesenheit der Beklagten zu 2. im Kreißsaal behauptet, andererseits allerdings beanstandet, die Geburt habe ohne fachärztliche Begleitung stattgefunden, beides aber nicht in die Form von Haupt- und Hilfsvorbringen kleidet. Ersichtlich greift das Klagevorbringen im Verlaufe des Rechtsstreits mit den Behauptungen weiterer Fehlleistungen der Ärzte auch immer wieder auf durch Gerichte bereits entschiedene Fälle zurück. Selbst die in der mündlichen Verhandlung anwesende sorgeberechtigte Pflegeperson war nach dem Eindruck des Senats vertieft mit der Materie und den sich daraus ergebenden haftungsrechtlichen Möglichkeiten vertraut. Das Vorbringen des Klägers zum Geburtsvorgang lässt sich zudem nur durch eine vorprozessuale Kontaktaufnahme und Befragung der Zeugin M. erklären. Der Senat kann es daher nicht ausschließen, dass die Aussage der Zeugin M. nicht dem wirklichen Geschehen entspricht, sondern von dem Wunsch getragen ist, durch positive Beantwortung möglicherweise suggestiv an sie herangetragener Fragestellungen dem Sohn zu einem Schadensersatzanspruch zu verhelfen. Gerade das Mutter-Kind-Verhältnis darf der Senat nicht ignorieren, auch wenn Frau M. rechtlich betrachtet als Zeugin aussagen durfte. Danach kann es bereits dahinstehen, ob sich aus vom Kläger behaupteten Lücken in der Dokumentation Beweiserleichterungen ergeben könnten. Der Senat hält die Schilderung der Geburt durch den Kläger schon nicht für glaubhaft und den Diagnoseirrtum der Hebamme für bewiesen. Das behauptete und unter Zeugenbeweis gestellte Hämatom auf dem Bauch der Zeugin M. ist als Indiz nicht geeignet, den Schluss auf die Verwendung des Kristellerhandgriffs und damit möglicherweise auf einen anderen Verlauf zu rechtfertigen. Allein das Vorhandensein eines apfelgroßen Hämatoms (vgl. Aussage der Zeugin M. vor dem Landgericht vom 24. 3. 2009) macht keine zuverlässigen Schlüsse auf dessen Ursache und Entstehungszeitpunkt möglich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Streitwert für den Berufungsrechtszug ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 43 Abs. 1, 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 a.F., 45 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 71 Abs. 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt. Von einer Abänderung der zum Antrag zu Ziff. 3 nicht ganz richtigen Streitwertentscheidung des Landgerichts (Anwendung von § 9 ZPO statt des erst durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 Bst. a) 2. KostRModG aufgehobenen § 42 Abs. 1 GKG a.F.) hat der Senat abgesehen, weil dies zu keiner anderen Gebührenstufe (bis 80.000,00 EUR) führen würde.