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Urteil

1 U 1/14

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei der Entfernung der natürlichen Augenlinsen und Implantation intraokularer Hinterkammerlinsen handelt es sich um keinen medizinisch indizierten Eingriff, sondern um eine kosmetisch-ästhetische Operation, womit erhöhten Anforderungen an die Aufklärung des Patienten zu genügen ist. Dies gilt ganz besonders für einen Berufskraftfahrer, auf dessen berufliche Tätigkeit sich ein typisches Eingriffsrisiko (Blendempfindlichkeit) negativ auswirken kann. In einem solchen Fall müssen Risiko und Nutzen mit dem Patienten besonders erörtert werden. Die ohne die notwendige Aufklärung durchgeführte Operation kann ein Schmerzensgeld von 4.000,00 EUR rechtfertigen. Ein Honoraranspruch erwächst dem Arzt aus einer solchen Behandlung nicht.(Rn.12)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.11.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (6 O 956/10) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.056,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus den Operationen vom 9.8.2007 und 21.8.2007 zukünftig entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 337,84 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beklagte zu je ½. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf die Gebührenstufe bis 19.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Entfernung der natürlichen Augenlinsen und Implantation intraokularer Hinterkammerlinsen handelt es sich um keinen medizinisch indizierten Eingriff, sondern um eine kosmetisch-ästhetische Operation, womit erhöhten Anforderungen an die Aufklärung des Patienten zu genügen ist. Dies gilt ganz besonders für einen Berufskraftfahrer, auf dessen berufliche Tätigkeit sich ein typisches Eingriffsrisiko (Blendempfindlichkeit) negativ auswirken kann. In einem solchen Fall müssen Risiko und Nutzen mit dem Patienten besonders erörtert werden. Die ohne die notwendige Aufklärung durchgeführte Operation kann ein Schmerzensgeld von 4.000,00 EUR rechtfertigen. Ein Honoraranspruch erwächst dem Arzt aus einer solchen Behandlung nicht.(Rn.12) Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.11.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (6 O 956/10) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.056,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus den Operationen vom 9.8.2007 und 21.8.2007 zukünftig entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 337,84 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und der Beklagte zu je ½. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf die Gebührenstufe bis 19.000,-- Euro festgesetzt. I. Der Kläger hat zunächst vorrangig Behandlungsfehler durch den Beklagten bei den beiden Operationen vom 9.8. und 20.8.2007 gerügt, bei denen ihm nach Entfernung der natürlichen Linsen jeweils eine intraokulare Hinterkammerlinse eingepflanzt wurde. Nach dem das Land-gericht insoweit ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr. M. eingeholt hatte, hat der Kläger im Termin vom 18.9.2013 (Bl. 49 II) erklärt, diesen Vorwurf nicht weiter aufrechtzuerhalten. Der Kläger rügt nur noch eine fehlerhafte Aufklärung über die Risiken des Eingriffs und insbesondere, dass ihm gegenüber erklärt worden sei, dass er nach dem Eingriff weder eine Fern- noch eine Nahbrille benötige. Dabei habe es sich um das von ihm gewünschte Ziel des Eingriffs gehandelt, das Ziel sei im Ergebnis aber nicht erreicht worden. Am 16.5.2007 stellte sich der Kläger in der Sprechstunde der Uniklinik vor, um abklären zu lassen, ob seine Sehschwäche mit einem Lasereingriff korrigiert werden könne. Diese erste Untersuchung wurde von der Zeugin Dr. C. durchgeführt. Eine Laserbehandlung kam nicht in Betracht auch eine phake Kunstlinse wurde ausgeschlossen. Dem Kläger wurde - unstreitig - gesagt, dass als operative Korrektur ausschließlich der Austausch der klaren Linse gegen eine multifokale Kunstlinse in Betracht komme. Im Übrigen ist der Inhalt des Gesprächs zwischen dem Kläger und der Zeugin Dr. C. streitig. Am 27.6.2007 erfolgte eine Voruntersuchung durch die Zeugin Dr. H.. Auch der Inhalt der Informationen, die dem Kläger im Rahmen dieser Voruntersuchung gegeben wurden, ist zwischen den Parteien streitig, insbesondere, ob über die Möglichkeit der Verschlechterung des Dämmerungs-sehvermögens mit der Wahrnehmung von Halos sowie von Blendungseffekten gesprochen wurde und ob dem Kläger gesagt wurde, dass weiter die Möglichkeit bestehe, dass er auch nach dem Eingriff (der medizinisch nicht indiziert war, sondern es handelte sich um einen kosmetisch-ästhetischen Eingriff) eine Sehhilfe benötige. Bezogen auf den ersten Eingriff vom 9.8.2007 konnte ein Aufklärungsbogen vom Beklagten nicht vorgelegt werden. Der Inhalt des Gesprächs zwischen dem Kläger und der Zeugin C. ist streitig. Für den zweiten Eingriff vom 20.8.2007 existiert ein Aufklärungsbogen. Ob der Kläger diesen nach einem Gespräch mit der Zeugin H. oder erst im OP unterzeichnet hat, ist ebenso streitig, wie der Inhalt des Gesprächs. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und zur Frage der Aufklärung die Zeuginnen Dr. C. und Dr. H. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 18.9.2013 (Bl. 48ff. II) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beklagte eine ausreichende Aufklärung des Klägers bewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Er rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Zwar geht der Senat - wie im Termin bereits ausgeführt - nach der Anhörung der Zeuginnen Dr. C. und Dr. H. davon aus, dass bei den Aufklärungsgesprächen vom 9.8. bzw. 20.8.2007 auch die Aufklärungs- und Einwilligungserklärungen vorlagen. Beide Zeuginnen - wenn auch ohne konkrete Erinnerung an den vorliegenden Fall - haben übereinstimmend erklärt, dass es ständiger Praxis entsprach, die Unterlagen vor der Operation daraufhin zu überprüfen, dass eben diese Einwilligungserklärung auch vorlag. Die Zeugin H. hat weiter erklärt, dass das Datum auf dem Aufklärungsbogen (20.8.2007) von ihr handschriftlich eingefügt wurde, sodass davon auszugehen ist, dass diese Unterlage auch an diesem Tag vom Kläger unterzeichnet wurde und nicht wie von ihm angegeben, erst unmittelbar vor dem Eingriff bereits im Operationsraum. Weiter geht der Senat davon aus, dass die Zeuginnen den Kläger über die Risiken bei der Implantation einer Hinterkammerlinse - erhöhtes Blendrisiko - verringertes Kontrastsehen (Halos) - besonders bei Dunkelheit (und umgebenden Lichtquellen) aufgeklärt und auch keine Zusicherung dahin gegeben haben, dass der Kläger nach der Operation auf jeden Fall ohne eine Sehhilfe auskommen werde (der Wunsch danach war der eigentliche Antrieb des Klägers, um Kontakt mit dem Beklagten aufzunehmen). Indes: Es handelte sich unstreitig (und vom Sachverständigen auch noch einmal bestätigt) nicht um einen medizinisch indizierten Eingriff, sondern um eine kosmetisch-ästhetische Operation. Dann aber gelten verschärfte Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung. Der Patient muss auf etwaige Risiken deutlich und schonungslos hingewiesen werden (OLG Bremen Urteil vom 4.3.2003 - 3 U 65/02 - [VersR 2004, 911, 912]; für eine ebenfalls nicht medizinisch indizierte Laserbehandlung am Auge). Davon kann man nach den Ausführungen des Sachverständigen (der der Befragung der Zeuginnen beigewohnt und auch selbst Fragen gestellt hat) nicht ausgehen. Beide Zeuginnen wussten aus eigener Erinnerung, dass der Kläger Berufskraftfahrer war und sie daher davon ausgehen mussten, dass die - oben genannten - möglichen Risiken (treten nach den Ausführungen des Sachverständigen in etwa 10 % aller Eingriffe auf) eine große Bedeutung (gerade bei Fahrten bei Dunkelheit) haben könnten. Die Zeugin H. sprach davon, dass man den Patienten (z.B.) zwar auf das erhöhte Blendrisiko hinweise, ob dieser sich dann darunter aber etwas Konkretes vorstellen könne, bleibe häufig offen. Dann mag in Fällen einer ohnehin notwendigen Notfall- oder jedenfalls medizinisch indizierten Operation die schlichte Benennung des Risikos ausreichen. Dies kann aber nicht für einen lediglich kosmetisch-ästhetischen Eingriff gelten, bei dem ein typisches Risiko in das berufliche Feld des Patienten eingreifen kann. In einem solchen Fall muss dieses Problemfeld gesondert mit dem Patienten im Rahmen einer Nutzen-/Risikoanalyse erörtert werden, was der Sachverständige ausdrücklich für erforderlich hält. Dafür finden sich in den Feststellungen der Zeuginnen keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie dem Kläger gegenüber routinemäßig die Standartrisiken des Eingriffs benannt haben, die speziellen möglichen Folgen für den konkreten Fall (also eine mögliche Beeinträchtigung in der beruflichen Sphäre de Klägers) indes nicht erwogen und damit auch nicht deutlich auf die Möglichkeit hingewiesen haben, den Eingriff einfach zu unterlassen. Der Kläger hat im Termin noch einmal eindeutig erklärt, dass er dann, wenn man ihm diesen Zusammenhang verdeutlicht hätte, er auf den (die) Eingriff(e) verzichtet hätte. Da somit im Ergebnis von einem Aufklärungsfehler auszugehen ist und weiter nachvollziehbar davon, dass der Kläger ohne diesen auf den Eingriff verzichtet hätte, ist von einer Haftung des Beklagten dem Grunde nach auszugehen. Beim Kläger sind die eingangs dargestellten Folgen eingetreten. Allerdings beeinträchtigen sie ihn im beruflichen Alltag nur unwesentlich. Fahrten bei Dunkelheit sind möglich, außerdem ist es dem Kläger nach seiner Darstellung möglich, hauptsächlich Fahrten bei Tage zu erledigen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass durch den Eingriff die Dioptrienzahl beim Kläger reduziert werden konnte. Es bleibt beim Kläger mithin zu berücksichtigen, dass er sich dem Eingriff überhaupt unterzogen hat, das eigentliche Ziel, also ohne Sehhilfe auszukommen nicht erreicht wurde und es - wenn auch minimale - Beeinträchtigen bei der beruflichen Tätigkeit gibt (für etwaige künftige Beeinträchtigungen in diesem Bereich gilt der Feststellungsantrag). Dies zusammen genommen, rechtfertigt indes kein Schmerzensgeld von mehr als 4.000,-- Euro. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass beide Augen betroffen sind. Schmerzensgeld wird letztlich nach einer wertenden Gesamtbetrachtung bemessen, es kann daher bereits dem Ansatz in Klageschrift (S. 16) nicht gefolgt werden, für jedes Auge einen Schmerzensgeldbetrag zu ermitteln und diese dann zu addieren. Die Rechtsprechung zur Frage der Rückzahlung der vom Patienten entrichteten Vergütung. ist uneinheitlich (zum Ganzen: Martis/Winkhart Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rn. R28ff.). Der Senat schließt sich der Ansicht an, dass bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht der Honoraranspruch des Arztes dann entfällt, wenn die Dienstleistung wegen unzureichender Bemühung um den Heilerfolg unbrauchbar bzw. für den Patienten völlig wertlos ist. Dies ist bei einer rein kosmetischen Operation dann anzunehmen, wenn der erstrebte Erfolg nicht eingetreten ist oder sogar eine Verschlechterung erbringt (Martis/Winkhart a.a.O., Rn. R37). Zwar ist Letzteres nicht anzunehmen, unstreitig ist aber der vom Kläger gewünschte Erfolg (ohne Sehhilfe auszukommen) nicht erreicht worden, sodass in diesem Fall neben dem Schmerzensgeld auch das gezahlte Honorar zu erstatten ist. Die beiden als Anlage K4 vorgelegten Rechnungen vom - 24.4.2008 (Bl. 78 I) 1.772,56 Euro und - 20.5.2008 (Bl. 79 I) 1.284,00 Euro addieren sich indes nur auf einen Betrag von 3.056,56 Euro und nicht auf 3.800,-- Euro. Der Feststellungsantrag ist begründet, da nicht auszuschließen ist, dass beim Kläger in Zukunft jedenfalls berufliche Schwierigkeiten auftreten können, die ihre Ursache in den Risiken der Operationen haben, die sich beim Kläger realisiert haben. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass vorgerichtliche Rechtsanwalts-kosten nur in dem Umfang geschuldet werden, in dem die Klage auch Erfolg hat: - Schmerzensgeld: 4.000,00 Euro - Rückzahlungsanspruch Honorar: 3.056,56 Euro Gesamt 7.056,56 Euro Gebühr gemäß VV 2300 1,3 x 203, -- Euro 263,90 Euro VV 7002 20,00 Euro 283,90 Euro zzgl. 19% MwSt 53,94 Euro Gesamt 337,84 Euro Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen. Streitwert: - Schmerzensgeld 12.000,00 Euro - bezifferter materieller Schaden 3.800,00 Euro - Feststellungsantrag: 2.000,00 Euro = Gebührenstufe bis 19.000,-- Euro Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nur bei der Kostenentscheidung, nicht aber beim Streitwert zu berücksichtigen.