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Urteil

1 U 11/15

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Berechnung des Barunterhaltsanspruchs ist die Anwendung der sog. „schlichten Methode“ (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994, III ZR 167/93) unproblematisch, wenn eine 100%ige Haftung des Haftpflichtversicherers nicht streitig ist.(Rn.60) 2. Alle nicht teilbaren und nicht personengebundenen Kosten der Haushaltsführung und Haushaltsorganisation, die – ggf. verringert oder erhöht – nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen weiterlaufen, die wirtschaftliche Basis des Familienlebens bilden und deren Finanzierung der Getötete familienrechtlich geschuldet hätte, gehören zu den fixen Kosten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2012, VI ZR 122/11).(Rn.63) 3. Nur in Höhe der Grundgebühr können Telefonkosten berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1983, VI ZR 251/81).(Rn.79) 4. Eine Rücklage für Instandhaltungs- und Reparaturkosten für ein Einfamilienhaus ist ggf. zu berücksichtigen.(Rn.93) 5. Auch nach vollständiger Aufgabe der Berufstätigkeit in einem "Pensionierungsfall" überschreitet die rechtliche Verpflichtung zur Beteiligung an der Haushaltsführungstätigkeit grundsätzlich 50 % nicht.(Rn.118)
Tenor
Auf die Berufung wird das am 30.12.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (11 O 2373/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.386,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.6.2013 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitergehenden Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 26.2.2006 auf der B 100, bei der die am 11.11.1957 geborene Frau ... getötet wurde, bis zum 11.9.2041 zu ersetzen, soweit Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.12.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (11 O 2373/13) wird zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen, und beschlossen: Der Streitwert für den Rechtsstreit, für die erste Instanz zugleich in Abänderung der Streitwertentscheidung des Landgerichts (§ 63 Abs. 3 GKG), wird auf die Gebührenstufe bis 95.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Berechnung des Barunterhaltsanspruchs ist die Anwendung der sog. „schlichten Methode“ (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994, III ZR 167/93) unproblematisch, wenn eine 100%ige Haftung des Haftpflichtversicherers nicht streitig ist.(Rn.60) 2. Alle nicht teilbaren und nicht personengebundenen Kosten der Haushaltsführung und Haushaltsorganisation, die – ggf. verringert oder erhöht – nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen weiterlaufen, die wirtschaftliche Basis des Familienlebens bilden und deren Finanzierung der Getötete familienrechtlich geschuldet hätte, gehören zu den fixen Kosten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2012, VI ZR 122/11).(Rn.63) 3. Nur in Höhe der Grundgebühr können Telefonkosten berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1983, VI ZR 251/81).(Rn.79) 4. Eine Rücklage für Instandhaltungs- und Reparaturkosten für ein Einfamilienhaus ist ggf. zu berücksichtigen.(Rn.93) 5. Auch nach vollständiger Aufgabe der Berufstätigkeit in einem "Pensionierungsfall" überschreitet die rechtliche Verpflichtung zur Beteiligung an der Haushaltsführungstätigkeit grundsätzlich 50 % nicht.(Rn.118) Auf die Berufung wird das am 30.12.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (11 O 2373/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 55.386,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.6.2013 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitergehenden Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 26.2.2006 auf der B 100, bei der die am 11.11.1957 geborene Frau ... getötet wurde, bis zum 11.9.2041 zu ersetzen, soweit Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.12.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (11 O 2373/13) wird zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen, und beschlossen: Der Streitwert für den Rechtsstreit, für die erste Instanz zugleich in Abänderung der Streitwertentscheidung des Landgerichts (§ 63 Abs. 3 GKG), wird auf die Gebührenstufe bis 95.000,-- Euro festgesetzt. I. Bei einem Verkehrsunfallgeschehen vom 21.2.2006 wurde die am 11.11.1957 geborene ... getötet. Wegen des Unfallhergangs wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Halle vom 10.3.2008 (BI. 228 ff. in 228 Js 8077/06 StA Halle). Das Fahrzeug war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die 100 % Haftung des Fahrers dieses Fahrzeuges ist dem Grunde nach unstreitig. Die Klägerin ist die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und leistet an den Ehemann der Getöteten Hinterbliebenenrente. Sie verlangt von der Beklagten aus übergegangenem Recht Erstattung des Barunterhaltsschadens sowie des Haushaltsführungsschadens. Die Klägerin beziffert ihren Anspruch für den Zeitraum vom 21.2.2008 bis 31.12.2013; für die Zeit danach stellt sie einen Feststellungsantrag. Im Zeitpunkt des Unfalls erzielte die Getötete ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.156,25 Euro (Bl. 34 I) und der Ehemann in Höhe von 1.321,04 Euro (BI. 35 I). Dieses Nettoeinkommen ist unstreitig. Beide Eheleute waren für ein Pressevertriebsunternehmen tätig. Dem Ehemann wurde die Arbeitsstelle im Jahr 2009 gekündigt. Danach war er 2 Jahre arbeitslos, es schlossen sich kurzfristige „Jobs“ u.a. als Taxifahrer an. Ab dem 1.6.2011 erzielt der Ehemann nur noch ein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 400,– Euro (genau: 401,– Euro ./. Versicherungsbeiträge = netto 356,– Euro [gemäß den Angaben des Witwers im Termin vom 25.11.2014, S. 7]). Ab dem 1.1.2015 stieg sein Nettoeinkommen auf monatlich rund 400,– Euro (zur Vereinzelung seiner Arbeitsbiographie wird Bezug genommen auf seine Bekundungen im Termin vom 18.6.2015 [Bl. 91/92 II]). Inwieweit diese Änderung des Nettoeinkommens schadensrechtlich unter den Gesichtspunkten der Vorteilsausgleichung bzw. der Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Eheleute lebten in einem 2 Personenhaushalt in einem Einfamilienhaus mit Garten (Fotos Bl. 9 ff. II). Zwischen den Parteien ist die Bewertung der sog. Fixkosten und des Haushallsführungsschadens streitig. Auf die übergangsfähigen Rentenleistungen hat die Beklagte unstreitig insgesamt 11.109,48 Euro an die Klägerin gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Das Landgericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 16.9.2014 (Bl. 180 f. I) Beweis über den Haushaltsführungsschaden erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 25.11.2014 (Bl. 1 ff. II). Das Landgericht hat der bezifferten Klage bis 31.12.2013 in Höhe von 49.487,63 Euro und dem Feststellungsantrag für den Zeitraum 1.1.2014 bis 11.9.2041 stattgegeben. Der Berechnung zugrunde gelegt hat das Landgericht für den gesamten Zeitraum ein Nettoeinkommen - der Getöteten von 1.156,25 Euro und - des Witwers von 1.321,04 Euro. Die Einkommensminderung ab Juni 2011 hat das Landgericht nicht berücksichtigt, weil auf Seiten des Witwers nach seinen glaubhaften Bekundungen im Termin vom 25.11.2014 kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliege (LGU S. 9). Für den Zeitraum vom 21.2.2006 bis 31.1.2011 hat das Landgericht Fixkosten in Höhe von monatlich 597,– Euro ermittelt (vereinzelt LGU S. 6/7 oben) und ab Februar 2011 nach dem unstreitigen Wegfall einer Darlehensrate für ein Auto (Bl. 122 I) in Höhe von 175,35 Euro Kosten in Höhe von 421,67 Euro. Dabei hat das Landgericht folgende Positionen nicht anerkannt: (1) Bettenreinigung 50,– Euro (2) Christbaumschmuck 20,– Euro (3) Kerzen 120,– Euro (4) Streumaterial 40,– Euro (5) Teppichreinigung 300,– Euro (6) Zimmerpflanzen 60,– Euro (7) Gartenarbeit (LGU S. 7, 2. Abs.) 300,– Euro (8) Hundefutter 104,– Euro (9) Tierarztkosten 100,– Euro (10) Wagenpflege (a) Rücklage für Kundendienst und Reparaturen (b) TÜV (c) ASU (11) Familienrechtsschutz nur teilweise, soweit nicht Berufsrechts-Schutz des Witwers 24,49 Euro (12) Rücklage (a) Unterhalt (b) Reparaturen Haus (13) Reparatur Pumpe 143,20 Euro (14) Bücher 10,– Euro (15) Trinkgelder 20,– Euro (16) Unfallversicherung (17) Grabpflegekosten (diese Position wird von der Klägerin nicht weiterverfolgt [Bl. 90 a.E. II]) Weiter hat das Landgericht dem Grunde nach einen Haushaltführungsschaden zuerkannt. Ausgehend von der Tabelle 1 (Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Auf. (2013), S. 45) hat das Landgericht - 2 Personenhaushalt - Anspruchstufe 2 (mittel) für den Witwer (erwerbstätiger Ehemann) einen Arbeitszeitbedarf ja Woche von 29,2 Stunden ermittelt, der sich nach dem Tod der Ehefrau auf 24,4 Stunden verringert habe. Nach den glaubhaften Bekundungen des Witwers habe davon die getötete Ehefrau 62 % der Hausarbeiten erledigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei nur von der Anspruchsstufe 2 (mittel) und nicht von der Anspruchsstufe 3 (gehoben) auszugehen (wird beides [LGU S. 10/11) näher ausgeführt). Ausgehend von dem nicht reduziertem Arbeitszeitbedarf von 29,2 Stunden und einem Anteil von 30 % ergebe sich ein Wert von 11,09 Stunden. Der erhöhte Arbeitsaufwand betrage daher 24,4 Stunden ./. 11,09 Stunden - 13,3 Stunden × 4,348 (= Monat) 67,82 Stunden. Gemäß der Tabelle 8 (Pardey a.a.O., S. 106) sei ein Stundensatz von 8,– Euro (für Sachsen-Anhalt) anzusetzen, sodass sich ein monatlicher Naturalunterhaltsschaden von 482,83 Euro ergebe: Barunterhaltsschaden (a) 2006 - März bis Dezember 2008 (7x 216,11) = 1.512,77 Euro - Februar 2006 (anteilig) 49,70 Euro (b) Januar 2007 bis Januar 2011 (49 Monate x 216,11 Euro) 10.589,39 Euro (c) Februar 2011 bis Dezember 2013 (35 Monate x 128,44 Euro*) 4.495,40 Euro (* nach Wegfall der PKW-Rate ab Februar 2011 ermittelt das LG noch einen Barunterhaltsschaden von 128,44 Euro) Gesamt 16.647,28 Euro Naturalunterhaltsschaden (a) 2006 - März - Dezember (10 x 462,63 Euro =) 4.626,30 Euro - Februar anteilig 462,63 Euro (b) Januar 2007 Dezember 2013 (84 x 462,63 Euro) 38.880,92 Euro Bezifferter Gesamtschaden bis Dezember 2013 60.597,11 Euro ./. Zahlung Beklagte 11.109,48 Euro Urteilsbetrag 49.487,63 Euro Begründet sei weiter der Feststellungsantrag (gemäß statistischer Lebenserwartung der Getöteten bis zum 11.9.2041). Gegen dieses Urteil wenden sich beide Partelen mit der Berufung: Berufung der Klägerin: Sie ist der Ansicht, dass auch die oben unter (1) bis (16) genannten Positionen zu den Fixkosten zu rechnen seien. Zur Position (7) – Gartenarbeit – hat die Klägerin im Termin vom 18.6.2015 ergänzt, dass damit z.B. Düngemittel und Wartungskosten für Gartengeräte gemeint seien (Bl. 91 II). Soweit das Landgericht einzelne Positionen deshalb nicht berücksichtigt habe, well sie nicht belegt seien, habe es ihren Beweisantritt auf Vernehmung des Witwers zu diesen Punkten übergangen. Gemäß dem Beweisbeschluss sei dieser nur zum Naturalunterhaltsschaden, nicht aber zum Barunterhaltsschaden gehört worden. Bei der Berechnung des Haushaltführungsschadens habe das Landgericht übersehen, dass nach der Tabelle 2 (Schulz-Borck/Hofmann bzw. Pardey) für den Garten eine Erhöhung um 0,4 Stunden pro Jahr und m² vorgesehen sei, was zu einem zusätzlichen Zeitaufwand von 120 Stunden pro Jahr führe (300 m² Gartenfläche [wie Klageschrift S. 4] x 0,4) x 8 - Euro/ Stunde : 12 Monate = 80,24 Euro). Das Landgericht gehe zwar zutreffend davon aus, dass der Witwer In Bezug auf seine Arbeitsverpflichtung nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen habe, dann aber könnten ab Juni 2011 auch nur die tatsächlich verdienten 400,-- Euro In die Berechnung eingestellt werden. Dann ergebe sich nicht, wie vom Landgericht für die Zeit ab Juni 2011 angenommen, ein Barunterhaltsanspruch von 128,44 Euro, sondern ein solcher von 588,96 Euro. Die Klägerin beantragt, des am 30.12.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (11 O 2373/13) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 5.898,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.6.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, (1) das am 30.12.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (11 O 2373/13) abzuändern und die Klage abzuweisen; (2) hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen; (3) die Berufung der Klägerin zurückzuverweisen. Berufung der Beklagten: Die Beklagte rügt, dass das Landgericht die Positionen Ersatzkosten für Haushaltsgegenstände (20,-- Euro/Monat) Reinigungsmaterial/Putzmittel (5,-- Euro/Monat) Rücklage für Reparaturen und Schönheitsreparaturen (8,33 Euro/Monat) Spülmittel und Entkalker Spülmaschine (8,33 Euro/Monat) zu den Fixkosten hinzugerechnet habe. Die Telefonkasten (45,47 Euro) könnten nur in Höhe der Grundgebühr berücksichtigt werden. Das Urteil des Landgerichts verhalte sich nicht zu den Positionen - Vermögensbildung für Bauspardarlehen (67,89 Euro) - Lebensversicherung (50,31 Euro), die in Ansatz zu bringen seien. Im Termin vom 18.6.2015 hat die Beklagte dazu ergänzt, dass die Vermögensbildungsbeträge aus dem Einkommen herauszurechnen seien (Bl. 91 II). Das Urteil berücksichtige weiter fehlerhaft nicht den im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigenden ersparten Unterhaltsanteil des Witwers durch den Tod der Ehefrau (576,63 Euro; unter Hinweis auf die Anlage B1 [Bl. 64 I]). Weiter lasse das Landgericht außer Betracht, dass der Witwer außer den Leistungen der Klägerin auch eine Rente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 33,– Euro erhalte, sodass nur eine teilweise Regressmöglichkeit (in Höhe von 94,3 %) der Klägerin gegeben sei (Bl. 62 I). Die Zahlung von 33,– Euro an sich ist unstreitig, die Klägerin bestreitet einen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen (Bl. 88 1). Die Beklagte verweist insoweit auf ein anderes vor dem Landgericht Halle geführtes Verfahren. Die Berechnung des Haushaltsführungsschadens im angefochtenen Urteil sei fehlerhaft. Dies beginne bereits damit, die 8. Auflage (Stand 2013) der Tabellen bei Purdey anzuwenden, obwohl sich der Anspruch auch auf die Jahre 2008 bis 2012 beziehe und in den Vorauflagen andere Werte angesetzt worden seien. Die Beklagte rügt welter die Beweiswürdigung des Landgerichts, insbesondere dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergebe, dass die Hausarbeit zwischen den Eheleuten im Verhältnis von 62 % zu 38 % verteilt gewesen sei. Hier sei zudem weiter zu berücksichtigen, dass sich dieses Verteilungsverhältnis jedenfalls in dem Augenblick stark verschoben hätte, als der Witwer nicht mehr vollzeitig, sondern nur noch in einem „Minijob“ beschäftigt war (BE S. 2). Letztlich rügt die Beklagte die Tenorierung zum Feststellungsantrag sowie die Kostenentscheidung. Die Klägerin beantragt weiter, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. II. Die Berufungen von Klägerin und Beklagter sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung der Klägerin in vollem Umfang Erfolg, während die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen ist: A. Barunterhaltsschaden 1. Anrechenbares Einkommen der Eheleute Unstreitig ist bel der Berechnung der Getöteten für den gesamten streitigen Zeitraum ein monatliches Nettoeinkommen von 1.156,25 Euro anzusetzen. Beim Witwer ist zu unterscheiden die Zeit vom 21.2.2006 - 31.5.2011 1.321,04 Euro 1.6.2011 - 31.12.2014 356,-- Euro ab 1.1.2015 400,-- Euro Zwar hat der Witwer bei seiner Anhörung erneut bekundet, von seinem ursprünglichen Arbeitgeber (Pressevertrieb) bereits im Laufe des Jahres 2009 gekündigt worden zu sein (wobei er keine Angaben dazu machen konnte, wann die Kündigung ausgesprochen bzw. wirksam wurde). Er hat weiter bekundet, dass sich danach bis zum 1.6.2011 Zeiten von Arbeitslosigkeit und Aushilfstätigkeiten anschlossen. Angaben zum Verdienst aus diesen Aushilfstätigkeiten hat er nicht gemacht. Zwar ist davon auszugehen, dass er in den Zeiten der Arbeitslosigkeit geringere Einkünfte hatte als den Nettoverdienst beim Pressevertrieb (Stichwort: Arbeitslosengeld I). Dazu trägt die Klägerin indes nichts vor, was als Grundlage für eine Schätzung (§ 287 ZPO) herangezogen werden könnte. Isoliert betrachtet stellt die Berücksichtigung eines geringeren Einkommens einen der Klägerseite günstigen Umstand dar, sodass sie die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe eines verringerten Einkommens trägt. Soweit das Landgericht ausgeführt hat (LGU S. 9), dass der Witwer nicht gegen seine Schadensminderungspflicht im Hinblick auf die Verwertung seiner Arbeitskraft verstoßen hat, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nur: Dann ist es inkonsequent, für den gesamten Zeitraum den Nettoverdienst aus der Tätigkeit beim Pressevertriebsunternehmen zu berücksichtigen. Liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, so ist jedenfalls ab dem 1.6.2011 nur noch das tatsächlich erzielte Einkommen in die Berechnung einzustellen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann dann bejaht werden, wenn der Hinterbliebene sich nicht in zumutbarer Weise um eine Arbeitsstätte bemüht hat und nach Lage der Dinge anzunehmen ist, dass er bei hinreichendem Bemühen eine Arbeitsstätte gefunden hätte (BGH Urteil vom 26.9.2006 – VI ZR 124/05 – [z.B. VersR 2007, 76]; hier: zitiert nach Juris [Rn. 8]). Dabei trägt grundsätzlich der Geschädigte die Beweislast, u.U. zu berücksichtigen sind die Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast (BGH a.a.O). Der Senat hat den Witwer zu seiner Arbeitsbiographie und seinen Bemühungen um die Erlangung einer Vollzeitstelle erneut angehört (Bl. 91/92 II). Im erlernten Beruf (Werkzeugmacher) hat er bereits im Zeitpunkt der „Wende“ nicht mehr gearbeitet. Seit seiner Armeezeit war er ausschließlich als Fahrer tätig. Nach seinen weiteren Bekundungen hat er sich in den Zeiten der Arbeitslosigkeit auf offene Stellen beworben, was schon deshalb glaubhaft ist, weil er dies der Arbeitsagentur gegenüber auch nachweisen musste. Soweit er weiter bekundet hat, dass er bei den Bewerbungen häufiger gehört habe, dass er „zu alt“ sei, ist dies bei einem Mann von (im Zeitpunkt der Kündigung durch den Pressevertrieb) Mitte 50 - zudem bezogen auf den schwierigen Arbeitsmarkt in Sachsen-Anhalt gerade für geringer qualifizierte Arbeitskräfte - ebenfalls glaubhaft. Seine Chancen konnten dann mit fortschreitendem Alter nicht besser werden. Die Kündigung beim Pressvertrieb erfolgte aus betriebsbedingten Gründen, sodass sich auch an dieser Stelle kein Ansatzpunkt für die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht finden lässt. Mit dem Landgericht ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass der Witwer bei Berücksichtigung seiner Arbeitsbiographie, seines Alters und den Bedingungen das Arbeitsmarktes keine realistische Chance mehr hatte, eine Vollzeitstelle mit einem Verdienst wie beim Pressevertrieb zu erlangen. Da kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, ist jedenfalls ab 1.6.2011 nur noch der tatsächlich erzielte Verdienst zu berücksichtigen. 2. Berechnungsmethode Bei der Berechnung des Barunterhaltsanspruchs folgt der Senat der sog. „schlichten Methode“ (BGH Urteil vom 23.6.1994 – III ZR 167/93 – [NZV 1994, 475]; hier: zitiert nach juris; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl., Rn. 409), deren Anwendung unproblematisch ist, weil eine 100%ige Haftung der Beklagten nicht streitig ist. 3. Fixkosten Als erster Schritt zur Berechnung des Barunterhaltsschadens sind die sog. Fixkosten zu ermitteln, die vom (netto) Familieneinkommen abzusetzen sind. Zu den fixen Kosten gehören alle nicht teilbaren und nicht personengebundenen Kosten der Haushaltsführung und Haushaltsorganisation, die – ggf. verringert oder erhöht – nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen weiterlaufen, die wirtschaftliche Basis des Familienlebens bilden und deren Finanzierung der Getötete familienrechtlich geschuldet hätte (Küppersbusch/ Höher 2.2.0, Rn. 336 m.w.N.). Die Bestimmung der Höhe der Fixkosten unterliegt der tatrichterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO (BGH Urteil vom 5.8.2012 – VI ZR 122/11 – [z.B. VersR 2012, 1048]; hier: zitiert nach juris [Rn. 10]). Zur Beantwortung der Frage, was grundsätzlich zu den Fixkosten gerechnet werden kann, wird in der Praxis auf in der Literatur erstellte Checklisten" zurückgegriffen (z.B. Ege, Checkliste zur Erfassung der fixen Kosten bei der Berechnung des Unterhaltsschadens, DAR 1995, 305; Schmitz-Herscheidt, Der Unterhaltsschaden in der Praxis, VersR 2003, 33 ff.; Küppersbusch/Höher a.a.O., Rn. 338 - 342). Dass diese Positionen im konkreten Fall anfallen, hat der Geschädigte zu beweisen. Auszugehen ist zunächst von der Berechnung des Landgerichts (LGU S. 8/7 oben), das Fixkosten - bis einschließlich Januar 2011 von 597,– Euro und - ab Februar 2011 von 421,67 Euro ermittelt hat, wobei sich die Differenz aus dem unstreitigen Umstand erklärt, dass ab Februar 2011 die Kreditrate für den Ankauf eines Autos in Höhe von 175,33 Euro entfiel. Soweit die Berufung der Beklagten die Positionen (a) Ersatzkosten für Haushaltsgeräte (20,- Euro/Monat) (b) Reinigungsmaterial/Putzmittel (5,-- Euro/Monat) (c) Rücklage für Reparaturen und Schönheitsreparaturen (8,33 Euro/Monat) (d) Spülmittel und Entkalker Spülmaschine (8,33 Euro/Monat) (e) Telefonkosten (45,47 Euro/Monat) (f) Bausparkasse -76,69 Euro (Bl. 65 I]) (g) Lebensversicherung (50,31 Euro (Bl. 66 I]) rügt, gilt folgendes: Die Positionen (a) - (d) sind anrechenbar, weil sie in jedem „normalen“ Haushalt anfallen und nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass dies bei der Getöteten und ihrem Ehemann anders war. Die Telefonkosten können nur in Höhe der Grundgebühr berücksichtigt werden (BGH Urteil vom 11.10.1983 – VI ZA 251/81 – [VersR 1984, 79]; hier: zitiert nach juris (Rn. 22]), die der Senat (der Witwer hat angegeben, dass beim Festnetz die Telefonkosten davon abhingen, wie viel er telefoniere, sodass – anders als bei sog. „Flatrate-Verträgen“ – nach Grundgebühr und Gesprächsgebühr unterschieden werden kann) als gerichtsbekannt auf 20,– Euro pro Monat schätzt. Hinsichtlich der Zahlungen an die Bausparkasse (LBS) bezieht sich die Beklagte auf die von ihr vorgelegte Anlage B 2 (Bl. 65 I). Schriftsätzlich wird dazu vorgetragen, dass es sich dabei um Vermögensbildung handelt (Klageerwiderung vom 26.3.2014, S. 4 – Bl. 60 I -). Dem Schreiben der LBS kann aber nur entnommen werden, dass der Witwer (die Eheleute) im Jahre 2002 auf ein Bauspardarlehen verzichtet und sich das angesparte Guthaben haben auszahlen lassen. Dies besagt zu Zahlungen auf einen Bausparvertrag Im Zeitpunkt des Unfalls nichts. Zur Frage der Berücksichtigung von Beitragszahlungen auf Lebensversicherungen differenziert Schmitz-Herscheldt (a.a.O., S. 35) danach, ob es sich um eine personengebundene Versicherung handelt, oder ob alle Familienmitglieder versichert sind. Ob letzteres zutrifft, kann der Anlage B 3 nicht entnommen werden. Selbst wenn man dies unterstellen würde, berücksichtigt der Bundesgerichtshof in neuerer Rechtsprechung (Urteil vom 5.8.2012 – VI ZA 122/11 – [z.B. VersR 2012, 1048]; hier: zitiert nach juris [Rn. 10]) Beitragszahlungen zu Lebensversicherungen nur dann, soweit den Personen keine ausreichende gesetzliche Altersrente zur Verfügung steht (entschieden für ein Ehepaar, das selbständig einen Schausteller- und Imbissbetrieb unterhielt). Dazu kann dem Vortrag der Parteien nichts entnommen werden, sodass Beitragszahlungen auf eine Lebensversicherung nicht bei den Fixkosten berücksichtigt werden können (und auch nicht – was der Beklagten offenbar vorschwebt – im Rahmen des Vorteilsausgleichs). Soweit die Berufung der Klägerin weitere Positionen – wie unter I. vereinzelt – berücksichtigt wissen will, schätzt der Senat die Kosten für die grundsätzlich anrechenbaren und vom Witwer bel seiner Befragung durch den Senat bestätigten Positionen: - Bettenreinigung - Christbaumschmuck - Kerzen - Streumaterial - Teppichreinigung und - Zimmerpflanzen auf monatlich 20,-- Euro. Hinsichtlich der Position Gartenpflege hat der Witwer angegeben, dass er nur den Rasen mähe und diesen wässere. Dabei werden sicher in geringem Umfang Kosten für Energie zum Betrieb des Rasenmähers für den Verbrauch von Wasser anfallen, was mit 5,-- Euro/ Monat Berücksichtigung findet. Soweit das Landgericht zwar die Positionen Tierhalterhaftung (6,71 Euro) und Hundesteuer (2,50 Euro) berücksichtigt hat, nicht aber Kosten für den Tierarzt und für Futter, ist dies inkonsequent. Zwar ist der Hund bereits Im Jahr 2008 gestorben. Da aber nicht auszuschließen ist, dass bei Fortbestand der Ehe ein neuer Hund angeschafft worden wäre, sind die Positionen weiter zu berücksichtigen. Die Kosten für den Tierarzt und für Futter sind mit den von der Klägerin angesetzten Beträgen (104,– Euro + 100,– Euro: 12 = 17,– Euro) zu berücksichtigen, die – gerichtsbekannt – eher knapp bemessen erscheinen. Die Kosten für TÜV und die ASU sind erstattungsfähig, fallen aber nicht jedes Jahr an, sodass sie auch nur anteilig in Höhe von geschätzt 2,50 Euro/Monat berücksichtigt werden können. Wenn variable Betriebskosten wie Reparaturen und Wartung für das Auto nicht zu den Fixkosten gerechnet werden (Schmitz-Herscheldt a.a.O.; 2A. Ege 2.2.0.), muss dies in gleicher Weise für etwa in diesem Zusammenhang gebildete Rücklagen gelten. Demgegenüber ist eine Rücklage für instandhaltungs- und Reparaturkosten für das Einfamilienhaus zu berücksichtigen (BGH Urteil vom 2.12.1997 – VI ZR 142/96 – [z.B. BGHZ 137, 237]; hier: zitiert nach juris [Rn. 14]). Der vom Witwer angegebene monatliche Betrag von 100,- Euro erscheint dem Senat angemessen. Die übrigen Positionen - Reparatur Pumpe - Bücher - Trinkgelder - Unfallversicherung sind entweder generell (personengebundene Unfallversicherung) nicht anrechenbar oder wurden vom Witwer nicht bestätigt. Die Grabpflegekosten verfolgt die Klägerin nicht weiter. Damit ergibt sich hinsichtlich der Position Fixkosten folgende Übersicht Ausgehend von der Berechnung der Landgerichts Fixkosten bis Januar 2011 597,– Euro ./. der Differenz Telefan nur Grundgebühr 25,47 Euro zzgl. - Positionen wie unter I. (1) - (5): genannt 20,– Euro - Gartenpflege 5,– Euro - weitere Tierkosten 17;– Euro - TÜV/ASU 2,50 Euro - Rücklage Haus 100,– Euro ergeben sich zu berücksichtigen Fixkosten bis Januar 2011 van 716,03 Euro und ab Februar (Wegfall Autokredit 175,33 Euro) von 540,70 Euro. 4. Wegfall Unterhaltsanteil der Ehefrau Grundsätzlich zutreffend ist, dass im Wege der Vorteilsausgleichung der ersparte Unterhaltsanteil des Witwers nach dem Tod der Ehefrau zu berücksichtigen ist. Die wegen des Todes des Ehegatten entfallende unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Beteiligung des Partners am eigenen Nettoeinkommen mindert den Schaden, wobei der Unterhaltsanteil des Verstorbenen am tellbaren Familieneinkommen, das nach Abzug der fixen Kosten verbleibt, auf den Unterhaltsschaden des Witwers angerechnet wird (Küppersbusch/Höher a.a.O. An. 404/385). Diesen Vorteil beziffert die Berufung der Beklagten unter Hinweis auf die Anlage B 1 (BI. 64 I) auf 576,73 Euro. Dieser Vortrag ist nicht nachvollziehbar, weil in der Anlage 8 1 lediglich der Barunterhaltsschaden berechnet wird, nur nicht anhand der sog. „schlichten Methode", sondern nach der sog. „verfeinerten Methode" nach BGH Urteil vom 22.3.1983 (– VI ZR 67/81 – [z.B. FamRZ 1983, 587]; hier zitiert nach juris [Rn. 11/15 ff.]). Wie die Gegenüberstellung bei Küppersbusch/Höher (a.a.O., An. 409) zeigt, führen die unterschiedlichen Berechnungsmethoden aber zu den selben Ergebnissen. Nimmt man die Berechnung mit den Zahlen der Anlage B 1 nach der „schlichten Methode“ vor: - Nettoeinkommen Getötete 1.156,25 Euro - Nettoeinkommen Witwer (bis 5/2011) 1.321,04 Euro Familieneinkommen 2.477,29 Euro ./. Fixkosten (wie Anlage B 1) 314,62 Euro Differenz 2.162,67 Euro davon ½ 1.081,34 Euro zzgl. Fixkosten 314,62 Euro ./. eigenes Einkommen 1.395,96 Euro 1.321,04 Euro 74,02 Euro ergibt sich exakt das nach der „verfeinerten Methode“ errechnete Ergebnis der Anlage B 1. Der dort genannte Betrag von 578,63 Euro stellt keinen Unterhaltsvorteil dar, sondern lediglich einen Rechnungsposten (BGH a.a.O. Rn. 11) bei der „verfeinerten Methode“, der der „schlichten Methode“ bereits immanent ist, d.h. dort wird dieser Vorteil bereits berücksichtigt, 5. Berechnung des Barunterhaltsschadens anhand der „schlichten Methode“: (a) 23.2.2006 - 31.1.2011 - Nettoeinkommen der Getöteten 1.156,25 Euro - Nettoeinkommen des Witwers 1.321,04 Euro Gesamt 2.477,29 Euro ./. Fixkosten 716,03 Euro 1.761,26 Euro davon ½ 880,83 Euro zzgl. Fixkosten 716,03 Euro ./. eigenes Nettoeinkommen 1.586,66,Euro 1.321,25 Euro 275,41 Euro (b) 1.2.2011 - 31.5.2011 - Nettoeinkommen der Getöteten 1.156,25 Euro - Nettoeinkommen des Witwers 1.321,04 Euro Gesamt 2.477,29 Euro ./. Fixkosten 540,70 Euro 1.937,03 Euro davon ½ 968,52 Euro zzgl. Fixkosten 540,70 Euro 1.506,22 Euro ./. eigenes Nettoeinkommen 1.321,25 Euro 184,97 Euro (c) 1.6.2011 - 31.12.2013 - Nettoeinkommen der Getöteten 1.156,25 Euro - Nettoeinkommen das Witwers 356,– Euro Gesamt 1.512,25 Euro ./. Fixkosten 540,70 Euro 971,55 Euro davon ½ 485,78 Euro zzgl. Fixkosten 540,70 Euro ./. eigenes Nettoeinkommen 1.026,48 Euro 356,– Euro 670,48 Euro Für den Gesamtzeitraum errechnet sich ein Barunterhaltsschaden von: (1) Februar 2006 (anteilig 1 Woche: 275,41 Euro: 4,348) 63,34 Euro (2) März 2008 - Januar 2011 (50 Monate x 275,41 Euro) 16.248,19 Euro (3) Februar 2011 - Mai 2011 (5 Monate x 184,97 Euro) 924,85 Euro (4) Juni 2011 - Dezember 2013 (31 Monate x 670,48 Euro) 20.784,88 Euro Gesamt 38.021,26 Euro B. Haushaltsführungsschaden Neben dem Barunterhaltsschaden hat der Schädiger auch den Naturalunterhaltsschaden (Haushaltsführungsschaden) auszugleichen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Witwers festgestellt, dass die Eheleute die Haushaltsführungstätigkeiten im Verhältnis von 62 % zu 38 % zwischen ihnen aufgeteilt hätten. Das Landgericht hat dieses Verhältnis für den gesamten Zeitraum zugrunde gelegt und zwar auch für die Zeit ab dem 1.6.2011, ab dem der Witwer nur noch einen „Minijob" ausübt. Das ist vom Standpunkt des Landgerichts aus folgerichtig, weil es zwar einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht verneint, gleichwohl aber als Einkommen des Witwers durchgängig den Verdienst beim Pressevertrieb berücksichtigt. Da der Senat dies anders sieht, ist an dieser Stelle die Verteilung der Haushaltsführungstätigkeiten jedenfalls ab dem 1.6.2011 neu zu bewerten. Dies führt allerdings zu keinem abweichenden Ergebnis: Im Grundsatz kommt es allein auf den rechtlich geschuldeten Unterhalt an, nicht auf den Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung der Ehegatten. Es ist daher zu prüfen, ob und in welchem Umfang den Ehepartner ohne den Tod des Haushaltsführenden eine Mitarbeitspflicht im Haushalt getroffen hätte. Allerdings können die Ehegatten im Rahmen der Angemessenheit (§ 1360 S. 1 BGB) grundsätzlich frei vereinbaren, wer durch Erwerbstätigkelt, war durch Haushaltsführung zum Familienunterhalt beiträgt, jeweils unter Berücksichtigung seiner beruflichen Belastung. Dabei kann aus der tatsächlichen Handhabung der Haushaltführung auf eine entsprechende einvernehmliche Regelung der Ehepartner geschlossen werden. Dies bringt indes für die Frage der Berücksichtigung der Änderung des Umfangs der Erwerbstätigkeit des Witwers für seinen Anteil an der Haushaltsführung noch keinen unmittelbaren Erkenntniswert. So gehen Küppersbusch/Höher (a.a.O., Rn. 209) davon aus, dass nach der Pensionierung des Ehemannes dieser grundsätzlich zur hälftigen Mitarbeit im Haushalt rechtlich verpflichtet ist. Die Haushaltsführung ist grundsätzlich so anzunehmen, wie die Ehegatten sie einvernehmlich geregelt haben. Demgemäß hängt der Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB In diesem Fall davon ab, in welcher Weise die Ehegatten die Haushaltsführung einvernehmlich geregelt hätten und wieweit sie ohne den tödlichen Unfall auch künftig an dieser Regelung festgehalten hätten. Eine solche Einvernehmensregelung wäre nur insofern – jedenfalls haftungsrechtlich nicht anzuerkennen, als sie bei Berücksichtigung eines haftungsrechtlich den Ehegatten in § 1360 S. 1 BGB eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums – nicht mehr mit den Grundsätzen der Angemessenheit in Einklang gebracht werden könnte. War eine – hinnehmbare - Einvernehmensregelung getroffen, ist auch im Rahmen von § 844 Abs. 2 BGB für Erwägungen dazu, was ohne Absprache rechtlich geboten gewesen wäre, kein Raum (BGH Urteil vom 29.3.1988 – VI ZR 87/87 – [z.B. BGHZ 104, 113]; ebenso: BGH Urteil vom 3.2.2009 – VI ZR 183/08 – [z.B. VersR 2009, 515]). Da die Ehefrau starb, bevor der Witwer nur noch einen Minijob ausübte, kann von einer Einvernehmensregelung nicht ausgegangen werden. Anknüpfen könnte man dann an den Pensionierungsfall" (Küppersbusch/Höher a.a.O), wonach auch nach vollständiger Aufgabe der Berufstätigkeit die rechtliche Verpflichtung zur Beteiligung an der Haushaltsführungstätigkeit grundsätzlich 50 % nicht überschreitet. Wenn das Landgericht (LGU S. 10 a.E.) – wenngleich dies natürlich nicht mehr das Leitbild darstellt - eine typische „Hausfrauenehe“ ermittelt hat und sich daran wohl auch nach Verminderung der Erwerbstätigkeit des Witwers, realistisch betrachtet, nichts geändert hatte, so ist dies nicht zu beanstanden. Der Witwer hat dies bei seiner Anhörung durch den Senat eindeutig bestätigt: Soweit ich schon zu Lebzeiten meiner Frau reduziert (...) gearbeitet hätte, so glaube ich nicht, dass sich an der in meiner Aussage in erster Instanz beschriebenen Aufgabenverteilung im Haushalt Wesentliches geändert hätte. Der Haushalt, das war nun mal „nicht main Ding“, ... Wenn ich zu Lebzeiten meiner Frau etwas im Haushalt gemacht habe, dann kam oft, dass ich das falsch mache und lassen soll. (BI. 93 II). Geht man vom „Pensionierungsfall“ aus und berücksichtigt den Inhalt der Aussage des Witwers sowie den Umstand, dass er – wenn auch nur noch im Umfang von 15 Stunden die Woche – noch beruflich tätig war, ist es angemessen, die rechtliche Verpflichtung zur Beteiligung an der Haushaltsführungstätigkeit auf „Etwas" unter 50 % anzusetzen. Ob man dies mit 60 %/40 % bewertet oder, wie das Landgericht, mit 62 % zu 38 %, ist eine Ermessensentscheidung im Rahmen von § 287 ZPO. Da Fehler bei der Ermessensausübung durch das Landgericht nicht festgestellt werden können, liegt auch keine Rechtsverletzung im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO vor, sodass der Senat die vom Landgericht ermittelte Verteilungsquote auch für die Zelt ab dem 1.6.2011 zugrunde legt. Dass das Landgericht weiter von einem durchschnittlichen Haushaltstyp ausgegangen ist (LGU S. 11), ist ebenfalls nicht zu beanstanden, und die Frage wird von den Parteien in der Berufungsinstanz auch nicht weiter vertieft. Grundsätzlich zutreffend ist der Einwand der Beklagten, dass man dann, wenn der Haushaltsführungsschaden anhand von Tabellenwerken bestimmt wird Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Auflage, Stand 2000; Schulz-Bork/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 7. Auflage, Stand 2009; Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Auflage, Stand 2013; die für den jeweiligen Zeitraum ab Februar 2006 aktuellen Tabellenwerte zugrunde zu legen hat, sodass im Folgenden nach den Zeiträumen Februar 2006 – Dezember 2008 Januar 2009 – Dezember 2012 und ab Januar 2013 differenziert wird. (1) Februar 2006 - Dezember 2008 Ausgangswert: 30,8 Stunden, davon 38 % 11,7 Stunden 13 reduzierter Wert: 22,7 Stunden. Eigenanteil 11,7 Stunden – 11 Stunden (= Woche) 11 Stunden x 4,348 (= Monat) = 47,83 Stunden 47,83 Stunden x 14,34 DM (: 1,96583) = 7,33 Euro (Tabelle 5b) = 360,59 Euro Ein Zuschlag für Gartenarbeit gemäß der Tabelle 2 ist nicht gerechtfertigt. Die Tabellenwerte können 1 : 1 dann nicht übernommen werden, wenn konkrete Feststellungen zum Arbeitsumfang getroffen werden können. So hat der Witwer bekundet, dass er Kosten für die Gartenarbeit nur schwer einschätzen könne, dass er eigentlich nur den Rasen mähe und ihn bewässere. Dies zugrunde gelegt, rechtfertigt es allenfalls, einer zusätzlichen Arbeitsaufwand (bei 300 qm Gartengesamtfläche) für Gartenarbeit von wöchentlich 1,5 Stunden anzusetzen (x 4,348 x 7,33, Euro = 47,79 Euro). Damit ergibt sich bis Dezember 2008 ein monatlicher Naturalunterhalt von 398,38 Euro. Februar 2006 (anteilig 1 Woche; : 4,348) 91,62 Euro März 2006 – Dezember 2008 x 34 13.544,92 Euro Gesamt 13.636,54 Euro (2) Januar 2009 - Dezember 2012 Ausgangswert: 29,2 Stunden, davon 38 % = 11,09 Stunden reduzierter Wert: 20,3 Stunden ./. Eigenanteil = 11,09 Stunden = 9,21 Stunden (Woche) 9,21 Stunden x 4,348 (= Monat) = 40,05 Stunden 40,05 Stunden x 8,– Euro 320,04 Euro + 47,49 Euro (Gartenarbeit) = 367,53 Euro. * (dazu Senat Urteil vom 8.12.2011 – 1 U74/11 – [z.B. NJW-RR 2012, 275]; hier: zitiert nach juris [Rn. 33], bereits für das Jahr 2009) 48 Monate x 367,53 Euro 17.641,44 Euro (3) Januar 2013 - Dezember 2013 Ausgangswert: 29,2 Stunden, davon 38 % = 11,09 Stunden reduzierter Wert: 20,4 Stunden./. Eigenanteil 11,09 Stunden = 9,31 Stunden (Woche) 9,31 Stunden x 4,348 (- Monat) = 40,48 Stunden 40,48 Stunden x 8,– Euro (so jetzt auch Tabelle 8 unter Hinweis auf Senat a.a.0.) = 323,84 Euro + 47,49 Euro (Gartenarbeit) = 371,33 Euro 12 Monate x 371,33 Euro 4.455,96 Euro Damit ergibt sich ein Gesamtnaturalunterhaltsschaden von; (1) Februar 2006 - Dezember 2008 13.636,54 Euro (2) Januar 2009 - Dezember 2012 17.641,44 Euro (3) Januar 2013 - Dezember 2013 4.455,96 Euro Gesamt 35.733,94 Euro Gesamtschaden bis 31.12.2013: - Barunterhaltsschaden: 38.021,26 Euro - Naturalunterhaltsschaden: 35.733,84 Euro Gesamt 73.755,20 Euro ./. Zahlung Beklagte 11.109,48 Euro Differenz 62.645,72 Euro Damit ist die Berufung der Klägerseite: - Urteilsbetrag Landgericht: 49.487,63 Euro - Berufungsantrag: 5.898.62 Euro Gesamt 55.386,25 Euro in vollem Umfang begründet, während die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen ist. Der Sachvortrag der Parteien dazu, ob es sich bei der Zahlung der Deutschen Rentenversicherung um Leistungen handelt, die im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen stehen und daher Ansprüche nicht zu 100% auf die Klägerin übergegangen sind, ist zum einen unsubstanziiert und kann zum anderen dahinstehen. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass Ansprüche lediglich in Höhe von 94,3 % auf die Klägerin übergegangen sind ist deren Berufung immer noch in vollem Umfang begründet (94,3 % von 62.645,72 Euro = 59.074,91 Euro). Der Feststellungsantrag ab 1.1.2014 bis 11.9.2041 ist begründet, weil selbst unter Berücksichtigung des ab 1.1.2015 höheren Einkommens des Witwers ein weiterer Bar- und Naturalunterhaltsschaden anfallen wird. Im Tenor des angefochtene Urteils wurde die Beschränkung auf die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche aufgenommen (womit für die Zukunft dem Einwand der Beklagten, dass kein Forderungsübergang in Höhe von 100% erfolgt ist, Rechnung getragen wird), was als Minus im eventuell insoweit weitergehenden erstinstanzlichen Antrages der Klägerin enthalten ist. Ob die Streitwertfestsetzung in erster Instanz fehlerhaft war (Berufung Beklagte S. 4/5), hat keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung. Da die Klage letztlich in vollem Umfang erfolgreich ist, hat die Beklagte sämtliche Kosten des Rechtsstreits (§§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO) zu tragen und es wird keine Quote gebildet. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen. Die einschlägigen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt, der Senat wendet die Ergebnisse nur auf den konkreten Einzelfall an, ohne von ihnen abweichen zu wollen. Streitwert: (1) Berufung der Klägerin: 5.898,62 Euro (2) Berufung der Beklagten: (a) Zahlbetrag wie LGU 49.487,63 Euro (b) Feststellungsantrag (§ 9 ZPO – Zöller/Herget ZPO, 30. Aufl., § 9, Rn. 4 –) - Barunterhalt (2013): 8.048,40 Euro - Naturalunterhalt (2013): 4.455,96 Euro Gesamt 12.504,36 Euro x 3,5 Jahre 43.765,26 Euro davon 80 % 35.012,21 Euro Gesamt 90.398,46 Euro