Beschluss
1 W 10/17
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2017:0814.1W10.17.00
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Leitsätze
Die Verweisung wegen Unzuständigkeit der gegen den Insolvenzverwalter gerichteten und an dessen allgemeinem Gerichtsstand (§ 19a ZPO) erhobenen (negativen) Feststellungsklage, dass vorprozessual geltend gemachte Ansprüche nach Insolvenzanfechtung nicht bestünden, an das für die Leistungsklage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr örtlich zuständige Gericht, ist nicht willkürlich und damit bindend. Es erscheint vertretbar anzunehmen, die Insolvenzmasse werde von der Feststellungsklage im materiellen Sinne nicht betroffen, da es keine gegen die Masse gerichteten Ansprüche abzuwehren gelte.(Rn.12)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Februar 2017 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 27. März 2017 aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verweisung wegen Unzuständigkeit der gegen den Insolvenzverwalter gerichteten und an dessen allgemeinem Gerichtsstand (§ 19a ZPO) erhobenen (negativen) Feststellungsklage, dass vorprozessual geltend gemachte Ansprüche nach Insolvenzanfechtung nicht bestünden, an das für die Leistungsklage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr örtlich zuständige Gericht, ist nicht willkürlich und damit bindend. Es erscheint vertretbar anzunehmen, die Insolvenzmasse werde von der Feststellungsklage im materiellen Sinne nicht betroffen, da es keine gegen die Masse gerichteten Ansprüche abzuwehren gelte.(Rn.12) Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Februar 2017 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 27. März 2017 aufgehoben. I. Der Kläger ist auf Grundlage des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 19. September 2009 Insolvenzverwalter des Vermögens der S. GmbH mit Sitz in Bitterfeld-Wolfen. Die Beklagte ist auf Grundlage des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Leipzig vom 5. Februar 2016 Insolvenzverwalterin des Vermögens der P. GmbH mit Sitz in Leipzig. Mit seiner vor dem Landgericht Leipzig angebrachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass zu Gunsten der Beklagten näher bezeichnete von dieser vorprozessual geltend gemachte Insolvenzanfechtungsansprüche nicht bestehen. Auf die von der Beklagten erhobene Rüge der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts hat das Landgericht Leipzig den Rechtsstreit an das Landgericht Dessau-Roßlau verwiesen. Zur Begründung hat das Landgericht Leipzig ausgeführt, dass für die vom Kläger erhobene negative Feststellungsklage das Gericht zuständig sei, welches für eine Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre. Im Falle einer Leistungsklage der Beklagten gegen den Kläger auf Rückgewähr der von der negativen Feststellungsklage betroffenen Beträge aus Insolvenzanfechtung wäre nicht das angerufene Landgericht Leipzig, sondern gemäß § 12, 19a ZPO das Landgericht Dessau-Roßlau örtlich zuständig, weil dort das Insolvenzverfahren über das vom Kläger verwaltete Vermögen schwebe. Die Bestellung der Beklagten zur Insolvenzverwalterin über das von ihr verwaltete Vermögen durch das Amtsgericht Leipzig spiele für die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Dessau-Roßlau sich seinerseits für unzuständig erklärt und die Verweisung an das Landgericht Leipzig ausgesprochen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die vom Landgericht Leipzig ausgesprochene Verweisung keine Bindungswirkung entfalte, weil sie auf der Umgehung eindeutiger Zuständigkeitsvorschriften beruhe. Die Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig ergebe sich aus § 19a ZPO, weil für das von der Beklagten verwaltete Vermögen das Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Leipzig schwebe. Zwar möge die negative Feststellungsklage auch am Gerichtsstand des Klägers aus § 19a ZPO erhoben werden können. Dies schließe jedoch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Beklagte ihren Gerichtsstand habe, nicht aus. Der Kläger habe die Wahl zwischen den beiden Gerichtsständen durch die Erhebung der Klage beim Landgericht ausgeübt. Dagegen richtet sich die innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass sich die Statthaftigkeit ihres Rechtsmittels aus der objektiven Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung ergebe. Die Voraussetzungen des § 281 ZPO seien nicht erfüllt, weil das Landgericht Dessau-Roßlau sowohl sachlich wie auch örtlich zuständig sei. Die Verweisung aus Leipzig sei ihrerseits bindend, weil der Gerichtsstand des § 19a ZPO nur für Passivprozesse gegen den Insolvenzverwalter eröffnet sei und daher in Leipzig nicht bestehe, nachdem die gegen die in Leipzig verwaltete Masse gerichtete Klage eine negative Feststellungsklage sei. Darüber hinaus habe das Landgericht Dessau-Roßlau den Antrag, den Rechtsstreit gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung dem Oberlandesgericht Dresden vorzulegen, übergangen. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft. Allerdings ist nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Beschluss, durch den sich ein angegangenes Gericht für örtlich oder sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweist, unanfechtbar. Entgegen dieser Regelung nimmt jedoch die ganz herrschende Meinung die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in Fällen fehlender Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen an (OLG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2009, 9 W 36/09, zitiert nach juris, RN 3 m.w.N., auch zur gegenteiligen Auffassung). Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an, die ihre Grundlage in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs findet. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Grundsatz der Unanfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses nicht uneingeschränkt gilt. Ist er willkürlich gefasst oder beruht er auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten oder einem von ihnen, kommt ihm keine Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987, I AZR 809/87, zitiert nach juris, RN 12). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die angefochtene Zurückverweisung keine Bindungswirkung entfaltet, wie unter der Begründetheit auszuführen ist. Die im Übrigen form- und fristgerecht angebrachte sofortige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss unterlag der Aufhebung im Beschwerdeverfahren, weil er keine Bindungswirkung entfaltet. Ein Verweisungsbeschluss entfaltet in Ausnahme von § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO keine Bindungswirkung, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Beschluss inhaltlich falsch ist. Eine unrichtige Rechtsanwendung allein schließt die Bindungswirkung der Verweisung nicht aus. Annahme von Willkür setzt vielmehr voraus, dass dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt oder die Entscheidung bei verständiger Würdigung nicht mehr nachvollziehbar erscheint (so etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 zu X AZR 115/15, zitiert nach juris, RN 9). Liegt ein solcher grundsätzlicher Verstoß vor, kommt es allerdings nicht darauf an, ob das Gericht sich bewusst über Tatsachen oder Rechtsnorm hinweggesetzt hat (KG, Beschluss vom 20. Mai 1998 zu 28 AR 34/98, ebenfalls zitiert nach juris). Gemessen daran entfaltet der angefochtene Verweisungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau keine Bindungswirkung, denn er verneint die Bindungswirkung des vorangegangenen Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Leipzig in nicht vertretbarer Weise. Das Landgericht Dessau-Roßlau hat seine ursprüngliche örtliche Zuständigkeit unter dem Blickwinkel der "Spiegelbildtheorie" für möglich gehalten. Das ist zutreffend, weil die negative Feststellungsklage grundsätzlich an dem Ort zu erheben ist, an dem die Leistungsklage umgekehrten Rubrums zu erheben wäre. Nachdem sich die Ansprüche, deren Bestand der Kläger in Abrede stellt, gegen die auf der Grundlage eines beim Amtsgericht Dessau-Roßlau geführten Insolvenzverfahrens verwaltete Masse richten, ist der Gerichtsstand des § 19a ZPO beim Landgericht Dessau-Roßlau eröffnet. Das Landgericht hat die von ihm ausgesprochene Rückverweisung indessen darauf gestützt, dass das Landgericht Leipzig eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift umgangen habe. Es habe seine ebenfalls aus § 19a ZPO folgende Zuständigkeit, die der Kläger auf Grundlage der von ihm ausgeübten Wahl festgelegt habe, unberücksichtigt gelassen. Diese Begründung lässt ihrerseits unberücksichtigt, dass sich das Landgericht Leipzig mit dem beim Amtsgericht Leipzig geführten Insolvenzverfahren als Grundlage der Bestellung der Beklagten zur Insolvenzverwalterin auseinandergesetzt hat, indem es auf dessen fehlende Bedeutung für die örtliche Zuständigkeit hingewiesen hat. Dieser Hinweis spiegelt eine in jedem Fall vertretbare Auffassung wieder, weil der Gerichtsstand des § 19a ZPO ausschließlich für massebezogene Passivprozesse gegenüber dem Insolvenzverwalter eröffnet ist. Er betrifft Klagen, mit denen außerhalb des Insolvenzverfahrens massebezogene Ansprüche geltend gemacht werden, mit denen der Insolvenzverwalter zu einer Leistung aus der Masse verurteilt werden soll oder eine entsprechende Feststellung begehrt wird (Vollkommer, in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 19a, RN 3 und 5). Das Landgericht Leipzig hat durch den Hinweis auf die fehlende Bedeutung des beim Amtsgericht Leipzig geführten Insolvenzverfahrens zu erkennen gegeben, dass es den Begriff des Passivprozesses im materiellen Sinne verstanden hat. Nach diesem gut vertretbaren Verständnis begründen nur solche Prozesse den Gerichtsstand des § 19a ZPO, die der Durchsetzung von Ansprüchen dienen, die gegen die Masse gerichtet sind. Die negative Feststellungsklage erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sie ist auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet, derer sich der Prozessgegner außerprozessual berühmt. Die Parteirollen sind im Verhältnis zur materiellen Beteiligung am Schuldverhältnis vertauscht. Schließt man sich dem in der Begründung des Landgerichts Leipzig angedeuteten Verständnis an, ist der Gerichtsstand des § 19a ZPO in Leipzig nicht eröffnet, und konnte der Kläger eine entsprechende Wahl nicht ausüben, weil es an der von § 35 ZPO vorausgesetzten Zuständigkeit der mehreren in Betracht kommenden Gerichte fehlte. Das Landgericht Leipzig hat sich bei der Verweisung nicht über eine eindeutige Zuständigkeitsnorm hinweggesetzt, sondern die Verweisung auf eine gut vertretbare Rechtsauffassung gestützt. Das Landgericht Dessau-Roßlau hat sich hingegen über die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO hinweggesetzt, in dem es die Umgehung einer eindeutigen Zuständigkeitsnorm durch das Landgericht Leipzig angenommen hat, ohne sich mit der darin zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung von der Unanwendbarkeit des § 19a ZPO auf die negative Feststellungsklage auseinander zu setzen. Dies erfüllt im Streitfall die Voraussetzungen der objektiven Willkür, weil die Rückverweisung einer sorgfältigen Analyse der Begründung der vorangegangenen Verweisung bedarf, die hier rein objektiv unterblieben ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.