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Urteil

1 U 58/17

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2017:0821.1U58.17.00
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Leitsätze
1. Das einen Beurteilungsspielraum eröffnende Sonderrecht der Feuerwehr nach § 35 Abs. 1 StVO gilt uneingeschränkt auch für die der Brandbekämpfung als hoheitliche Aufgabe dienenden Übungsfahrten, während derer sich die Teilnehmer der Übung wie im Ernstfall verhalten dürfen.(Rn.31) Die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer darf dabei nur nach rechtzeitiger Ankündigung dieser Absicht und Wahrnehmung des Verzichts der Vorfahrtsberechtigten missachtet werden. Dies setzt vor dem Überqueren einer Kreuzung, auf der mit vorfahrtsberechtigtem Verkehr zu rechnen ist, eine Prüfung der Verkehrslage durch den Fahrer des Einsatzfahrzeuges voraus.(Rn.32) 2. Reicht der Haftpflichtversicherer angesichts des offensichtlich ins Gewicht fallenden Haftungsanteils seines Versicherungsnehmers und des erkennbar beträchtlichen Schmerzensgeldanspruches des Geschädigten unverständlicherweise an Stelle eines Abschlages nur ein Darlehen aus, wirkt sich diese unzureichende Regulierungspraxis schmerzensgelderhöhend aus.(Rn.44)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. April 2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 67.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 82.000,00 € ab dem 1. Juni 2007 bis zum 6. März 2015 und auf 67.000,00 € seit dem 7. März 2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 15.000,00 € erledigt ist. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren immateriellen und sämtliche materiellen Schäden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 19. Juni 2006 in Höhe von 80 % zu ersetzen, soweit kein Leistungsübergang auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte erfolgt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 4/5. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Seite bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das einen Beurteilungsspielraum eröffnende Sonderrecht der Feuerwehr nach § 35 Abs. 1 StVO gilt uneingeschränkt auch für die der Brandbekämpfung als hoheitliche Aufgabe dienenden Übungsfahrten, während derer sich die Teilnehmer der Übung wie im Ernstfall verhalten dürfen.(Rn.31) Die Vorfahrt anderer Verkehrsteilnehmer darf dabei nur nach rechtzeitiger Ankündigung dieser Absicht und Wahrnehmung des Verzichts der Vorfahrtsberechtigten missachtet werden. Dies setzt vor dem Überqueren einer Kreuzung, auf der mit vorfahrtsberechtigtem Verkehr zu rechnen ist, eine Prüfung der Verkehrslage durch den Fahrer des Einsatzfahrzeuges voraus.(Rn.32) 2. Reicht der Haftpflichtversicherer angesichts des offensichtlich ins Gewicht fallenden Haftungsanteils seines Versicherungsnehmers und des erkennbar beträchtlichen Schmerzensgeldanspruches des Geschädigten unverständlicherweise an Stelle eines Abschlages nur ein Darlehen aus, wirkt sich diese unzureichende Regulierungspraxis schmerzensgelderhöhend aus.(Rn.44) Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. April 2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 67.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 82.000,00 € ab dem 1. Juni 2007 bis zum 6. März 2015 und auf 67.000,00 € seit dem 7. März 2015 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 15.000,00 € erledigt ist. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren immateriellen und sämtliche materiellen Schäden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 19. Juni 2006 in Höhe von 80 % zu ersetzen, soweit kein Leistungsübergang auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte erfolgt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 4/5. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Seite bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Am 19. Juni 2006 nahm der damals 19-jährige Kläger als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr an einem Übungseinsatz teil. Der Übungsansatz bestand darin, dass die freiwillige Feuerwehr mit drei Einsatzfahrzeugen, einem vorausfahrenden Einsatzfahrzeug, einem Feuerlöschfahrzeug und einem nachfolgenden Fahrzeug mit Drehleiter zu einem fingierten Alarm ausrückte. Der Kläger war neben mehreren weiteren Personen Insasse des von der Zeugin M. H. geführten Feuerlöschfahrzeuges. Am Unfalltag befuhr das von Frau H. geführte Fahrzeug gegen 18:45 Uhr die Kreisstraße K. ... 1 von W. in Richtung G. . Innerhalb der Ortslage von G. wird die Kreisstraße K. ... 1 von der Kreisstraße K. ...0 gekreuzt, wobei die Vorfahrtsberechtigung, mit der die K. ... 1 aus Richtung W. ausgestattet ist, nach rechts in Richtung M. auf die K. ...0 abknickt. Hinsichtlich der Unfallörtlichkeit wird auf die Skizze (Bl. 107 GA I) aus der als Anlage B1 (Bl. 106 ff. GA I) vorgelegte Ermittlungsakte verwiesen. Die Beklagte zu 1) näherte sich der Kreuzung auf der gegenüber der K. ... 1 vorfahrtsberechtigten K. ...0 aus M. kommend in der Absicht, diese Kreuzung aus Sicht des von der Zeugin H. geführten Fahrzeuges von rechts nach links zu überqueren. Im Kreuzungsbereich beider Straßen, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt, kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Die Beklagte zu 1) fuhr gegen das rechte Hinterrad des Feuerwehrfahrzeuges, das daraufhin ins Schleudern geriet, mit einem Baum kollidierte, sich überschlug und schließlich an einem zweiten Baum auf der Beifahrerseite zum Liegen kam. Vier Insassen des Feuerlöschfahrzeuges kamen dabei ums Leben. Fünf weitere, darunter der Kläger und die Fahrerin, Frau H. , erlitten schwerste Verletzungen. Der Kläger, dessen Verletzungen und die daraus resultierenden erheblichen fortdauernden Beeinträchtigungen unstreitig sind, hat die Beklagten auf Schmerzensgeld, das er in Höhe von 100.000,00 € für angemessen erachtet hat (Bl. 7 GA I), in Anspruch genommen. Ferner hat er die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für den Ersatz materieller und weiterer immaterieller Schäden begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagten in vollem Umfang für den entstandenen Schaden einstandspflichtig seien. Er hat behauptet, dass das Martinshorn eingeschaltet gewesen sei. Dementsprechend habe die Beklagte zu 1) gegen das in § 38 Abs. 1 StVO formulierte Gebot verstoßen, sofort freie Bahn zu schaffen. Er hat bestritten, nicht angeschnallt gewesen zu sein. Die Verletzungsfolgen und die zögerliche Regulierungspraxis der Beklagten zu 2) rechtfertigten die vom Kläger für angemessen gehaltene Höhe des Schmerzensgeldes. Die Beklagten haben bestritten, dass das unstreitig mit Blaulicht fahrende Feuerlöschfahrzeug im Kollisionszeitpunkt das Martinshorn eingesetzt habe. Sie haben die Ansicht vertreten, dass der Fahrerin des Löschfahrzeuges ein Verstoß gegen die in § 8 StVO bestimmte Wartepflicht und eine überhöhte Geschwindigkeit, die sie unter Berufung auf die entsprechende Feststellung des im Ermittlungsverfahren herangezogenen Sachverständigen bei mindestens 58 km/h ansiedeln, vorzuwerfen sei. Der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1) trete hinter dem Verursachungsbeitrag der haftungsprivilegierten Fahrerin des Löschfahrzeugs zurück, mit der Folge, dass den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der gestörten Gesamtschuld kein Haftungsanteil aufzuerlegen sei. Ferner haben sie ein Mitverschulden des Klägers eingewandt und dazu behauptet, dass der Kläger nicht angeschnallt gewesen sei und sich dieser Umstand auf den Grad der erlittenen Verletzungen ausgewirkt habe. Schließlich haben die Beklagten das vom Kläger begehrte Schmerzensgeld für unangemessen erachtet. Dem Argument der zögerlichen Regulierungspraxis sind sie unter Hinweis auf unstreitige vorprozessuale Zahlungen in Höhe von insgesamt 30.000,00 € entgegen getreten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat Zeugen vernommen. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2016 (Bl. 83 ff. GA II) verwiesen. Durch Beweisbeschluss vom 9. Februar 2016 (Bl. 105 GA II) hat es die Verwertung des von dem im Ermittlungsverfahren herangezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. M. K. erstellten Sachverständigengutachtens angeordnet. Das Beweisergebnis ergibt sich aus dem Gutachten vom 5. September 2006 (Anlage B6, Bl. 118 ff. GA I). Schließlich hat das Landgericht ein weiteres Sachverständigengutachten zu dem Einfluss der unterbliebenen Benutzung des Sicherheitsgurtes auf die Verletzungen des Klägers eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. vom 31. Oktober 2016 (Anlagenband) verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagten in der Hauptsache gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 25.000,00 € zu zahlen. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die Hauptsache in Höhe von 15.000,00 € erledigt sei. Schließlich hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet seien, dem Kläger 40 % des ihm entstehenden materiellen und weiteren immateriellen Schadens zu ersetzen. Die Beklagten seien dem Kläger gemäß §§ 7, 17 StVG und 3 PflVG a.F. zum Ersatz verpflichtet. Grundsätzlich stehe die Verpflichtung im Gesamtschuldverhältnis zu dem ebenfalls gegenüber der Fahrerin des Löschfahrzeugs begründeten Schadensersatzanspruch des Klägers. Allerdings sei die Haftung der Beklagten auf den Anteil begrenzt, den sie im Innenverhältnis zur Fahrerin des Löschfahrzeugs zu übernehmen hätten, weil letztere gemäß §§ 106 Abs. 3, 105 Abs. 2 SGB VII von der Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber dem Kläger entbunden sei. Dieser Anteil sei mit 40 % zu bemessen. Für keinen der beteiligten Fahrer sei der Unfall unabwendbar gewesen. Dementsprechend seien die Haftungsanteile unter Berücksichtigung der unstreitigen oder bewiesenen Verursachungsbeiträge im Wege der Abwägung zu bestimmen. Der Fahrerin des Löschfahrzeugs sei ein Vorfahrtsverstoß zur Last zu legen. Diese sei unabhängig davon, ob sie das Einsatzhorn eingesetzt habe oder nicht, wartepflichtig gewesen. Die in § 35 Abs. 1 StVO angeordnete Befreiung von den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sei der Fahrerin des Löschfahrzeugs nicht zugutegekommen, weil der Übungseinsatz nicht zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten gewesen sei. Darüber hinaus habe die Fahrerin des Löschfahrzeugs die Vorgabe des § 35 Abs. 8 StVO, bei der Ausübung der Sonderrechte die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu beachten, nicht erfüllt. Sie habe das Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 1) nur nach Vergewisserung darüber, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer das Gebot des § 38 StVO beachten würden, missachten dürfen. Das habe die Fahrerin des Fahrzeugs unterlassen. Zusätzlich sei der Fahrerin des Löschfahrzeugs eine Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit zur Last zu legen. Gestützt auf die Feststellung des Sachverständigen K. , wonach das Löschfahrzeug eine Geschwindigkeit von 58-76 km/h aufgewiesen habe, hat das Landgericht eine Geschwindigkeitsübertretung von 8 km/h als festgestellt erachtet und die Ursächlichkeit für das Unfallgeschehen darauf gestützt, dass die erhöhte Geschwindigkeit der Fahrerin die Möglichkeit zur Überprüfung der Gefahrensituation genommen habe. Der Beklagten zu 1) hat das Landgericht einen Verstoß gegen das in § 38 Abs. 1 StVO angeordnete Gebot, sofort freie Bahn zu schaffen, zur Last gelegt. Auf Grundlage der Angaben mehrerer Zeugen hat es den Einsatz des Martinshorns durch das Löschfahrzeug für erwiesen erachtet. Die Beklagte zu 1) habe sich durch Anhalten vor der Kreuzung vergewissern müssen, dass kein weiteres Einsatzfahrzeug die Kreuzung überqueren werde. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht zu berücksichtigen, da erwiesen sei, dass die Verletzungen durch die unterbliebene Verwendung des Sicherheitsgurts nicht beeinflusst wurden. Unter Hinweis auf vergleichbare Rechtsprechung (Hacks/Wellner/Hecker, 35. Aufl., Nr. 1742 und 1743) hat das Landgericht unter Berücksichtigung der näher bezeichneten Verletzungsfolgen ein Schmerzensgeld von 100.000,00 € für angebracht erachtet. In Höhe von 40 %, mithin 40.000,00 €, richte sich der Anspruch gegen die Beklagten. Der vorprozessualen Zahlung von 30.000,00 € komme seit der nach Rechtshängigkeit vorgenommen Verrechnungsbestimmung vom 6. März 2015 erfüllende Wirkung in Höhe von 15.000,00 € zu. Dementsprechend seien in dieser Höhe die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen und im Übrigen 25.000,00 € zuzusprechen. Mit ihrer Berufung, die er form- und fristgerecht angebracht und begründet hat, verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel in vollem Umfang weiter. Er vertritt die Ansicht, dass der vom Landgericht gegenüber der Fahrerin des Löschfahrzeugs erhobene Vorwurf der Vorfahrtsverletzung nicht tragfähig sei. Unter Hinweis auf die sachverständige Feststellung, dass die Beklagte zu 1) sich in einer Entfernung von 50 m zur Kollisionsstelle befand, als das Löschfahrzeug für sie erkennbar wurde, macht der Kläger geltend, dass ein Vorrechtsfahrer annehmen dürfe, dass Fahrzeuge in einer Entfernung von 50 m die Warnsignalzeichen wahrnehmen und das Vorrechtsfahrzeug passieren lassen würden. Aus diesem Grund habe auch die Fahrerin des Löschfahrzeuges darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte zu 1) dem Löschfahrzeug das Passieren der Kreuzung ermöglichen werde, ohne ihre Vorfahrt zu erzwingen. Fehlerhaft sei ebenfalls der an die Fahrerin des Fahrzeugs gerichtete Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung. Zunächst lasse sich auf Grundlage der vom Sachverständigen selbst als unsicher bezeichneten Berechnung eine Übertretung von 8 km/h nicht zuverlässig feststellen. Darüber hinaus habe der Sachverständige auf Seite 28 seines Gutachtens nicht ausschließen können, dass die Kollision auch bei geringerer Geschwindigkeit eingetreten wäre. Es fehle daher an der Ursächlichkeit einer unterstellten Geschwindigkeitsübertretung. Schließlich wendet sich der Kläger gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes. Fehlerhaft habe das Landgericht eine Quote des als angemessene Kompensation für die Unfallfolgen erachteten Betrages zugesprochen, während das Schmerzensgeld grundsätzlich unter Berücksichtigung des vom Schädiger zu tragenden Haftungsanteils frei zu bemessen sei. Im Übrigen lasse die Bemessung eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls und insbesondere auch mit der vom Kläger beanstandeten Regulierungspraxis vermissen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2007 zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren immateriellen und sämtliche materiellen Schäden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 19. Juni 2006 zu ersetzen, soweit kein Leistungsübergang auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte erfolgt ist. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das in der angefochtenen Entscheidung gewonnene Ergebnis, dass der Fahrerin des Löschfahrzeugs ein Vorfahrtsverstoß vorzuwerfen sei. Der simulative Charakter des Übungseinsatzes gebiete eine restriktive Anwendung des § 35 StVO, weshalb das Löschfahrzeug grundsätzlich das Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 1) zu beachten habe. Letztere habe in der Kürze der Zeit, die zwischen der Wahrnehmbarkeit des Löschfahrzeuges für sie in einer Entfernung von 50 m und dem Eintreffen an der Kollisionsstelle, die bei angenommener Geschwindigkeit von 50 km/h 3,6 Sekunden betrage, die Entscheidung zu bremsen nicht mehr treffen und umsetzen können. Mit dem Gesichtspunkt der überhöhten Geschwindigkeit des Löschfahrzeuges habe sich das Landgericht erschöpfend auseinandergesetzt und die Ursächlichkeit zutreffend daraus hergeleitet, dass die Geschwindigkeitsübertretung der Fahrerin die Möglichkeit zur Überprüfung der Gefahrensituation genommen habe. Dem klägerischen Vorwurf der verzögerten Regulierungspraxis treten die Beklagten erneut unter Hinweis auf die vorprozessuale Zahlung von 30.000,00 € zur freien Verrechnung entgegen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg und führt zu der aus dem Entscheidungsausspruch ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung ergibt, dass der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1) mit stärkerem Gewicht zu berücksichtigen war als er in die Abwägung des Landgerichts Eingang gefunden hat. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Abwägung anhand der unstreitigen oder bewiesenen Verursachungsbeiträge vorzunehmen ist. Zu Lasten des Klägers hat es dabei einen Vorfahrtsverstoß der Fahrerin des Löschfahrzeugs und die Geschwindigkeitsübertretung des Löschfahrzeugs berücksichtigt. Soweit der Kläger sich gegen die Berücksichtigung des Vorfahrtsverstoßes wendet, vermag er nicht durchzudringen. Die Fahrerin des Löschfahrzeugs hat das Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 1) missachtet, in dem sie in den Kreuzungsbereich einfuhr, obwohl sich die Beklagte zu 1) auf der vorfahrtsberechtigten Kreisstraße K. ...0 von rechts näherte. Durch dieses Fahrverhalten wurde die Beklagte zu 1) genötigt, auf ihr Vorfahrtsrecht zu verzichten und ihr Fahrzeug anzuhalten. Grundsätzlich war die Fahrerin des Löschfahrzeugs zu dieser Fahrweise allerdings gem. § 35 Abs. 1 StVO berechtigt. Nach dieser Bestimmung sind Fahrzeuge der Feuerwehr von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Der Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 StVO ist auch bei Übungsfahrten eröffnet (König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44 der Auflage, § 35 StVO, RN 3 unter Hinweis auf BGHZ 20, 90). Bei der Inanspruchnahme der Sonderrechte aus § 35 StVO hat der Fahrer des Einsatzfahrzeuges zu prüfen, ob die sofortige Erfüllung der Dienstaufgabe die Nachteile überwiegt, die aus der Verletzung der übertreten Verkehrsregeln folgen. Dabei steht dem Fahrer des Einsatzfahrzeuges ein Beurteilungsspielraum zu (König, a.a.O., § 35 StVO, RN 5). Im Streitfall war die freiwillige Feuerwehr ausgerückt, um anhand eines simulierten Alarms den Ernstfall zu üben. Auch diese Übung diente der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben in Form der Brandbekämpfung. Dabei durften sich die Teilnehmer der Übung so verhalten, wie es der Ernstfall gebieten würde. Nur eine solche Betrachtungsweise wird dem Zweck der Übung, den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Sicherheit und Routine für Einsätze, die tatsächlich unverzügliches Handeln gebieten, zu vermitteln. Der simulierte Charakter des Einsatzes schwächt die Befugnis der Beteiligten, die Sonderrechte aus § 35 StVO in Anspruch zu nehmen, nicht ab. Aber auch im eröffneten Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 StVO darf sich der Fahrer des Einsatzfahrzeuges über fremden Vorrang nur dann hinwegsetzen, wenn er nach ausreichender Ankündigung erkennt, dass der übrige Verkehr ihm den beanspruchten Vorrang auch tatsächlich einräumt. Der Vorrang aus § 35 Abs. 1 StVO berechtigt nicht dazu, "einfach drauflos" zu fahren (König, a.a.O., § 35 StVO, RN 8). Im innerstädtischen Verkehr darf der Führer eines Einsatzfahrzeuges der Feuerwehr, der von den Vorschriften der StVO befreit ist, allerdings darauf vertrauen, dass Führer von Fahrzeugen, die noch mindestens 50 m vom Kreuzungsbereich entfernt sind, auf ihr Vorfahrtsrecht verzichten, wenn er sicher annehmen darf, dass sie das Einsatzfahrzeug aus dieser Entfernung bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken werden (OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 1977 zu 7 U 23/77, zitiert nach juris, Leitsatz zu 1.). Danach setzt die Berechtigung zur Missachtung des Vorfahrtsrechts unter Inanspruchnahme des Vorrangs aus § 35 Abs. 1 StVO zum einen die rechtzeitige Ankündigung entsprechender Absicht und zum anderen die Vergewisserung darüber, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer auf ihre Vorfahrt verzichten werden, voraus. Das Landgericht hat auf zuverlässiger Grundlage und in von den Beklagten nicht angegriffener Weise festgestellt, dass die Fahrerin des Löschfahrzeugs das Einsatzhorn betätigt hatte. Es steht fest, dass sie die Inanspruchnahme der Sonderrechte vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich angekündigt hat. Nicht festgestellt ist allerdings, ob die Fahrerin des Löschfahrzeugs sich hinreichend vergewissert hat, dass die Beklagte zu 1) auf ihr Vorfahrtsrecht verzichten werde. Die aus § 38 Abs. 1 StVO folgende Verpflichtung, dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu verschaffen, trifft die anderen Verkehrsteilnehmer, nachdem sie das Blaulicht und das Martinshorn wahrgenommen haben oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wahrnehmen können. Der Fahrer eines Einsatzwagens darf zwar annehmen, dass Fahrzeuge in der Nähe (50 m) die Zeichen wahrnehmen, muss dabei aber beachten, dass andere Verkehrsteilnehmer ihrer Verpflichtung, sofort freie Bahn zu schaffen, erst nachkommen können, nachdem sie diese Signale haben wahrnehmen können. Hiernach muss den übrigen Verkehrsteilnehmern eine zwar kurz zu bemessende, aber noch hinreichende Zeit zur Verfügung stehen, um auf die besonderen Zeichen nach § 38 Abs. 1 StVO reagieren zu können. Der Fahrer des Einsatzfahrzeuges kann nicht damit rechnen, dass die anderen Fahrer ihre Fahrzeuge, wenn sie die Signale bemerken, von einem Augenblick zum anderen zum Stehen bringen oder die sonst nach der jeweiligen Verkehrslage gebotenen Maßnahmen treffen (KG, Urteil vom 8. Januar 2001 zu 12 U 7095/99, zitiert nach juris, RN 13). Das setzt voraus, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges die Verkehrslage prüft, bevor er unter Inanspruchnahme von Sonderrechten eine Kreuzung überquert, auf der er mit vorfahrtsberechtigtem Verkehr zu rechnen hat. Wegen des Ausnahmecharakters der Regelung des § 38 Abs. 1 StVO hat der Fahrer oder der Halter des Einsatzfahrzeuges die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu missachten (KG, a.a.O., RN 14 m.w.N. unter Hinweis auf BGH, VersR 1962, 1121). Im Streitfall trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich die Berechtigung der Fahrerin des Einsatzfahrzeuges zur Missachtung des Vorfahrtsrechts der Beklagten zu 1) herleitet, denn auch er beruft sich auf den rechtfertigenden Charakter des Sonderrechts. Ob die Fahrerin des Fahrzeuges die konkreten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Sonderrechts geprüft hat, ist nicht festgestellt. Der Kläger hat dazu behauptet, dass die Fahrerin vor der Einfahrt in den Kreuzungsbereich deutlich abgebremst habe und danach erneut angefahren sei (Seite 4 der Klageschrift, Bl. 4 GA I). Diese Behauptung ist nur dann geeignet, die ausreichende Überprüfung der Verkehrssituation durch die Fahrerin zu belegen, wenn eine deutliche Verzögerung der Fahrgeschwindigkeit festgestellt ist. Das ergibt sich aus dem vom Landgericht erzielten Beweisergebnis nicht hinreichend zuverlässig. Die als Zeugin vernommene Fahrerin des Löschfahrzeuges, Frau H., konnte zum Unfallhergang keine Angaben machen, weil sie aufgrund der erlittenen Verletzungen eine Amnesie aufweist. Die Angaben der übrigen Zeugen deuten teilweise auf eine Abbremsung des Löschfahrzeugs hin, erlauben aber keine sichere Einschätzung, ob die Abbremsung ausreichte, um eine hinreichend zuverlässige Überprüfung der Verkehrssituation zu erlauben. So hat der Zeuge R. Hn. , Insasse des Löschfahrzeugs, eine Bremsung bekundet (Seite 6 des Protokolls vom 19. Januar 2016, Bl. 88 GA II). Der Zeuge Y. Ht. , Insasse des nachfolgenden Fahrzeuges mit der Drehleiter, hat formuliert, er würde sagen, dass der Abstand sich zwischen dem Drehleiterfahrzeug und dem Löschfahrzeugs vermindert habe, ohne dass das Drehleiterfahrzeug die Geschwindigkeit erhöht habe (Seite 8 des Protokolls vom 19. Januar 2016, Bl. 90 GA II). Entsprechendes haben die Zeugen St. V. und A. W. angegeben, wobei Letzterer bekundete, dass das Drehleiterfahrzeug vor der Kreuzung etwas aufgeholt habe, weil das Löschfahrzeug abgebremst hatte, was er deutlich an den Bremslichtern gesehen habe (Seite 10 des Protokolls vom 19. Januar 2016, Bl. 2 90 GA II). Auf Grundlage dieser Angaben lässt sich nicht zuverlässig feststellen, dass die Fahrerin des Löschfahrzeugs ihr Fahrzeug soweit abgebremst hat, dass sie Gelegenheit hatte, das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug wahrzunehmen und einzuschätzen, ob dieses freie Bahn gewähren würde. Die Unaufklärbarkeit dieses Umstandes wirkt sich zulasten des Klägers aus und führt zur Berücksichtigungsfähigkeit der Missachtung des Vorfahrtsrechts der Beklagten zu 1) durch die Fahrerin des Löschfahrzeugs. Zu Recht wendet sich der Kläger jedoch gegen den Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung, weil die Ursächlichkeit dieses Verkehrsverstoßes für die Kollision nicht festgestellt werden kann. Zutreffend hat das Landgericht allerdings festgestellt, dass das Löschfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision zumindest 8 km/h über der höchstzulässigen Geschwindigkeit fuhr. Der Sachverständige hat der von ihm selbst eingeräumten Unzuverlässigkeit der Schätzung der vorkollisionären Geschwindigkeit durch die Bandbreite seiner Geschwindigkeitsangabe (zwischen 58 und 76 km/h) Rechnung getragen. Auf Basis dieser Einschätzung des Sachverständigen erlaubt sich die Feststellung, dass das Löschfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision eine Geschwindigkeit von zumindest 58 km/h aufwies. Ob diese Geschwindigkeitsübertretung durch die Inanspruchnahme des Sonderrechts aus § 35 Abs. 1 StVO gerechtfertigt war, lässt sich aus den bereits erörterten Gründen nicht feststellen. Es steht nicht fest, ob die Fahrerin des Löschfahrzeugs sich einen hinreichend zuverlässigen Überblick über die Verkehrslage an der Kreuzung verschafft hatte, um diese Kreuzung anschließend mit überhöhter Geschwindigkeit überqueren zu können, ohne den übrigen Verkehr in unzulässiger Weise zu gefährden. Zutreffend weist der Kläger jedoch auch darauf hin, dass der Sachverständige die Vermeidbarkeit der Kollision nicht feststellen konnte. Dieser hat auf Seite 28 des Gutachtens (Bl. 131 R GA I) ausgeführt, dass aufgrund der fehlenden Reaktion beider Fahrzeugführer nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es auch bei einer geringeren Annäherungsgeschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges zu einem Anstoß in vergleichbarer Form gekommen wäre. Das Landgericht hat das von ihm gefundene Ergebnis, die Ursächlichkeit der Übertretung stehe gleichwohl fest, damit begründet, dass die überhöhte Geschwindigkeit die Fahrerin des Löschfahrzeugs der Möglichkeit einer zuverlässigen Überprüfung der Gefahrensituation beraubt habe. Diese Feststellung entbehrt jedoch der zuverlässigen Tatsachengrundlage. An dieser Stelle wirkt sich die Unaufklärbarkeit des Umfangs der Abbremsung des Löschfahrzeugs vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht zu Ungunsten des Klägers aus. Vielmehr kann die Ursächlichkeit nur dann als erwiesen erachtet werden, wenn feststeht, dass die Fahrerin nahezu ungebremst in den Kreuzungsbereich eingefahren ist und das Sonderrecht zur Vorfahrtsverletzung und auch zur Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit allein deswegen in Anspruch genommen hat, weil sie das von der Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug überhaupt nicht wahrnahm oder seine Fahrweise unzutreffend einschätzte. Das lässt sich auf Grundlage des Beweisergebnisses nicht feststellen. Die Beklagte zu 1) trifft an dem Unfall allerdings ein erhebliches Verschulden, das in höherem Umfang als vom Landgericht angenommen, in die Abwägung einzubeziehen ist. Zum Umfang des Verschuldens der Beklagten zu 1) ist zunächst zu bemerken, dass ein vor der Einfahrt in eine Kreuzung eingeschaltetes Martinshorn und betätigtes Blaulicht von einem aufmerksamen Kraftfahrer rechtzeitig wahrgenommen werden kann und muss. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Wahrnehmung beider Signale durch besondere Umstände erheblich eingeschränkt war. Dabei muss der Fahrzeugführer Vorsorge dafür treffen, dass er im Verkehr abgegebene Signale auch im Wageninneren hören kann. Er darf sich davon weder durch Radiohören noch durch Unterhaltung mit Mitfahrern abbringen lassen (KG, a.a.O, RN 30 und 38). Der Sachverständige K. hat in seinem Gutachten vom 5. September 2006 ausgeführt, dass die Sichtmöglichkeiten für die Pkw-Fahrerin in Richtung des herannahenden Löschfahrzeugs durch die A-Säule ihres Fahrzeugs sehr stark eingeschränkt waren. Er hat es für möglich gehalten, dass sich das Löschfahrzeug während des gesamten Annäherungsvorgangs aus Sicht der Beklagten zu 1) in einem toten Winkel hinter der A-Säule befunden habe. Er hat aber auch ausgeführt, dass sowohl eine geringfügig veränderte Sitzposition als auch eine leichte Drehung des Kopfes bereits deutlich veränderte Sichtverhältnisse bewirken können hätten (Seite 39 f. des Gutachtens, Bl. 137 GA I). Ferner hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Signalhorn des Löschfahrzeuges für die Fahrerin des Personenkraftwagens eindeutig akustisch wahrnehmbar gewesen sei (Seite 40 des Gutachtens, Bl. 39 R GA I). Dies hat er allerdings wiederum mit der Bemerkung eingeschränkt, dass die örtliche Zuordnung des akustischen Signals nicht immer zweifelsfrei gelinge. Er hat es für möglich erachtet, dass die Beklagte zu 1) das Geräusch des Martinshorns dem vorausfahrenden Einsatzfahrzeug, das die Kreuzung bereits überquert hatte, zuordnete (Seite 36 des Gutachtens, Bl. 135 R GA I). Diese Feststellungen tragen den vom Landgericht angenommenen Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO. Das Landgericht hat den Verstoß darauf gestützt, dass die Beklagte zu 1) sich durch Anhalten vor der Kreuzung vergewissern musste, dass kein weiteres Einsatzfahrzeug die Kreuzung überqueren werde. Dies begegnet keinen Bedenken und wird auch von den Beklagten nicht angegriffen, denn es entspricht der Erfahrung, dass gerade die Feuerwehr ihre Einsätze mit mehreren Fahrzeugen durchführt. Sollte die Beklagte zu 1) das Einsatzhorn dem vorausfahrenden Einsatzfahrzeug zugeordnet haben, bot ihr dies Anlass, vor der Einfahrt in den Kreuzungsbereich anzuhalten, um das Nachfolgen weiterer die Sonderrechte aus § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmender Fahrzeuge auszuschließen. Sie hat ihr Fahrzeug, obwohl sie das Einsatzfahrzeug zumindest aufgrund des Signaltons aus einer Entfernung von 50 m wahrnehmen konnte, nicht rechtzeitig angehalten. Das beruht zumindest auf unaufmerksamer Fahrweise und begründet einen erheblichen Sorgfaltsverstoß. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führt hier zu einem Haftungsanteil der Beklagten von 80 %. Allerdings kann die Betriebsgefahr eines Einsatzfahrzeuges, das unter Missachtung der Vorfahrt in den Kreuzungsbereich einer Vorfahrtsstraße einfährt, erheblich erhöht sein. Die erhöhte Betriebsgefahr verringert sich jedoch gegenüber Fahrzeugen, die zu diesem Zeitpunkt noch so weit entfernt sind, dass sie das Einsatzfahrzeug rechtzeitig optisch und akustisch wahrnehmen können. Die von einem derartig auffälligen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr reduziert sich gegenüber Fahrzeugen, die noch so weit entfernt sind, dass sie gefahrlos anhalten können, erheblich (KG, a.a.O., RN 23). Hier erscheint es angemessen, den Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu 1) gegenüber der Betriebsgefahr des Löschfahrzeugs, die dadurch geprägt ist, dass die Fahrerin ohne gesicherte Überprüfung ihres Vorranges vor dem Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 1) in die Kreuzung einfuhr, mit 80 % zu bemessen. Nachdem die Fahrerin des Löschfahrzeugs als weitere Verursacherin des den Kläger schädigenden Unfalles haftungsprivilegiert ist, wie das Landgericht in von den Parteien nicht angegriffener Weise festgestellt hat, greifen die Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ein (vgl. hierzu Grüneberg, in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 426, RN 18 und 23 ff.). Das bedeutet, dass der Kläger die Beklagten nicht gemäß § 421 BGB auf den vollen Schaden in Anspruch nehmen kann, sondern nur auf den Anteil, den die Beklagten bei einer Abwägung zwischen den Haftungsanteilen der mehreren Schädigergruppen im Innenverhältnis zu tragen hätten, wenn die Haftungsprivilegierung weggedacht würde. Der Kläger kann mithin von den Beklagten 80 % des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen. Soweit der Kläger sich gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes mit dem methodischen Argument verwendet, dass das Landgericht ihm eine der Haftung der Beklagten entsprechende Quote von einem zuvor der Höhe nach festgelegten Betrag zugesprochen hat, vermag er nicht durchdringen. Die von ihm postulierte Methode betrifft die Bemessung eines Schmerzensgeldes in den Fällen, in denen die Verursachungsbeiträge an dem Unfall vom Schädiger und im Übrigen vom Geschädigten selbst gesetzt wurden. So liegt es im Streitfall jedoch nicht. Der Kläger hat seinerseits keinen Verursachungsbeitrag zu den kompensationsfähigen Schäden geleistet. Vielmehr verteilt sich die Haftung zwischen mehreren Schädigern, die grundsätzlich gesamtschuldnerisch auf den vollen Ersatz des Schadens haften würden. Die Beschränkung der Haftung der Beklagten beruht ausschließlich auf der Anwendung der Regelungen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs. Dementsprechend ist das Landgericht methodisch zutreffend vorgegangen, indem es zunächst das angemessene Schmerzensgeld bestimmt und dem Kläger sodann den der Haftungsquote der Beklagten entsprechenden Anteil zuerkannt hat (vgl so auch OLG Koblenz, Urteil vom 3. Dezember 2012 zu 12 U 1473/11, zitiert nach juris, RN 26). Grundsätzlich ist die vom Landgericht für angemessen erachtete Höhe des gesamten Schmerzensgeldes nicht zu beanstanden. Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG München, Urteil vom einen 21. März 2014 zu 10 U 1750/13, zitiert nach juris, RN 17). Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht hat sich das Landgericht eingehend mit den unstreitigen Verletzungsfolgen auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang sei auf die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung auf der 12. und 13. Seite der Urteilsausfertigung (Bl. 203 f. GA II) verwiesen. Das Landgericht hat sich nicht darauf beschränkt, die Schmerzensgeldtabelle schematisch anzuwenden. Vielmehr hat es das gewonnene Ergebnis anhand der zitierten Fälle (Nr. 1763 und 1764, nicht wie im Urteil offensichtlich irrtümlich bezeichnet Nr. 1742 und 1743) aus Hacks/Wellner/Häcker mit vergleichbaren Fällen überprüft. Der danach dem Kläger gegenüber den Beklagten in Höhe von 80 % zustehende Anteil ist unter dem Gesichtspunkt der zögerlichen Regulierungspraxis geringfügig zu erhöhen. Dieser Gesichtspunkt betrifft nur die Beklagten und nicht die übrigen Schädiger (§ 425 Abs. 1 BGB). Er ist daher erst nach Ermittlung des auf die Beklagten entfallenden Teils des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Die Haftpflichtversicherungen sind verpflichtet, die Schadensregulierung von sich aus zu fördern und angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, sobald ihre Einstandspflicht bei verständig lebensnaher, objektiver Betrachtungsweise erkennbar wird. Verstoßen sie hiergegen unter Verletzung von Treu und Glauben in der Weise, dass dies auf den Geschädigten als ein Zermürbungsversuch wirken kann, so kann dies ein erhöhtes Schmerzensgeld zur Folge haben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. November 1972, 4 U 149/71, zitiert nach juris, Leitsatz Nr. 3). Zögerliches oder kleinliches Regulierungsverhalten wirkt schmerzensgelderhöhend, wenn dies auf vorwerfbaren oder jedenfalls nicht nachvollziehbaren Verhalten beruht, welches sich in unangemessen niedrigen vorprozessualen Leistungen mit anschließenden verfahrensverzögernden Einwendungen gegen die Schmerzensgeldhöhe, unverständlich verzögerter Regulierung oder unvertretbaren vorprozessualen Verhalten, das über die verständliche Rechtsverteidigung hinausgeht, niederschlägt (eingehend: OLG München, Urteil vom 21. März 2014,10 U 1750/13, RN 32-35 in der nach juris zitierten Fassung). Gemessen daran erscheint die Entscheidung der Beklagten zu 2), dem Kläger im Jahre 2007 zunächst ein Darlehen zu gewähren, das erst im Jahre 2009 als Abschlagszahlung freigegeben wurde, als Ausdruck einer unverständlich verzögerten Regulierungspraxis. Dieses auf Grundlage einer Entscheidung der Beklagten zu 2) vom 9. Juli 2007 ausgezahlte Darlehen stellte zu diesem Zeitpunkt eine offensichtlich unangemessen schwache Leistung dar. Das Darlehen wurde in Reaktion auf das Forderungsschreiben des Klägers vom 10. Mai 2007 (Anlage K5, Bl. 64 GA I) gewährt. Darüber hinaus waren der Beklagten zu 2) weitere Erkenntnisquellen, wie das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen K. vom 5. September 2006 (Anlage B6, Bl. 118 ff. GA I) und das gegen die Beklagte zu 1) und die Fahrerin des Löschfahrzeugs am 26. März 2007 ergangene Strafurteil (Anlage K1, Bl. 10 ff. GA I), zugänglich. Auf Grundlage dieser Erkenntnisquellen konnte nicht zweifelhaft sein, dass dem Kläger ein beträchtliches Schmerzensgeld zustehen werde. Auch ein maßgeblicher Haftungsanteil der Beklagten an dem Schmerzensgeld war zu dieser Zeit voraussehbar. In der Höhe (20.000,00 €) mag die Zahlung zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht unangemessen niedrig gewesen sein. Unverständlich ist jedoch der Charakter dieser Leistung als Darlehen. Es bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie zu einer Überzahlung des Klägers führen könnte. Die Freigabe des Darlehens erfolgte erst in Reaktion auf die weitere Aufforderung des Klägers vom 12. August 2009 (Anlage K6, Bl. 65 ff. GA I). Bis zu diesem Zeitpunkt war die Leistung der Beklagten zu 2) für den Kläger erheblich im Wert geschmälert, da er damit rechnen musste, den erhaltenen Betrag erstatten zu müssen. Dafür war zu dieser Zeit kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb eine maßvolle Erhöhung des ihm gegenüber den Beklagten zustehenden Schmerzensgeldes angebracht erscheint. Das weitere Verhalten der Beklagten zu 2) gibt zu Erhöhung des Schmerzensgeldes dagegen keinen Anlass. Die Beklagte hat dem Kläger in Reaktion auf die Aufforderung vom 12. August 2009 einen weiteren Vorschuss in Höhe von 10.000,00 € gezahlt. Insgesamt belaufen sich die vorprozessualen Leistungen der Beklagten zu 2) auf 30.000,00 €. Die Beklagte zu 2) konnte mit vertretbarer Argumentation die Auffassung vertreten, dass der Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1) ein geringeres Gewicht aufweist als vom Kläger vertreten und hat die weitere Auseinandersetzung nicht in unsachlicher Form geführt. Insgesamt erscheint eine maßvolle Erhöhung des (grundsätzlich in Höhe von 80.000,00 € anzusiedelnden) Schmerzensgeldanspruchs um 2.000,00 € angebracht. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des erledigten Teils der Hauptsache der zugesprochene Betrag von 67.000,00 €. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und war wegen der Unterschiedlichkeit der Quote des Obsiegens an den unterschiedlichen Streitwerten der beiden Rechtszüge für jede Instanz gesondert auszusprechen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. gez. Dr. Holthaus gez. Lanza-Blasig gez. Haberland