Urteil
1 U 64/17
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2018:0416.1U64.17.00
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Leitsätze
1. Der nach dem Notarzt hinzugezogene Arzt des kassenärztlichen Notdienstes muss sich bei seiner Anamnese mit der vorangegangenen Notarztbehandlung befassen und nach der Entwicklung der dort geschilderten und dokumentierten Beschwerden fragen.(Rn.58)
2. Das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Anamnese führt selbst als einfacher Befunderhebungsfehler nicht zur Umkehr der Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität, wenn die gebotene Nachfrage keinen gravierenden und reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte (hier im Hinblick auf den Vorderwandherzinfarkt einer Frau Mitte 30, ohne bekannte vaskuläre Erkrankungen, bei belastungsunabhängigen Beschwerden, normalem Blutdruck, unauffälliger Atmung, fehlender Atemnot, fehlender Übelkeit und keiner schweißigen Haut).(Rn.66)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.04.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau (4 O 469/13) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auf 347.254,12 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der nach dem Notarzt hinzugezogene Arzt des kassenärztlichen Notdienstes muss sich bei seiner Anamnese mit der vorangegangenen Notarztbehandlung befassen und nach der Entwicklung der dort geschilderten und dokumentierten Beschwerden fragen.(Rn.58) 2. Das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Anamnese führt selbst als einfacher Befunderhebungsfehler nicht zur Umkehr der Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität, wenn die gebotene Nachfrage keinen gravierenden und reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte (hier im Hinblick auf den Vorderwandherzinfarkt einer Frau Mitte 30, ohne bekannte vaskuläre Erkrankungen, bei belastungsunabhängigen Beschwerden, normalem Blutdruck, unauffälliger Atmung, fehlender Atemnot, fehlender Übelkeit und keiner schweißigen Haut).(Rn.66) Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.04.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau (4 O 469/13) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. und beschlossen: Der Streitwert wird auf 347.254,12 EUR festgesetzt. I. Die 1973 geborene Klägerin nimmt, vertreten von ihrem Ehemann als Betreuer, mittlerweile nur noch den Beklagten wegen behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, auf materiellen Schadensersatz und auf Feststellung künftiger Ersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin, die Mutter dreier minderjähriger Kinder ist, kehrte in den frühen Morgenstunden am Samstag, den 21.06.2009 nach einer Feier nach Hause zurück. Im Verlaufe der vorangegangenen Stunden hatte sie u. a. alkoholische Getränke zu sich genommen. Im Treppenaufgang des Wohnhauses klagte sie über plötzlich auftretende Schmerzen in der Brust. Die die Klägerin begleitenden Freundinnen alarmierten um 2.30 Uhr den Notarzt, woraufhin Herr Dr. L. als diensthabender Arzt gegen 2.50 Uhr eintraf. Er untersuchte die Klägerin und fertigte ein 12-Kanal-EKG. Im Notarzteinsatzprotokoll (Anlage K 2, Anlagenband) heißt es unter „Notfallgeschehen/Anamnese/Erstbefund“ u. a.: "Sie habe seit ca. 1 h Schmerzen unter den Armen + vorn im Brustkorb stechende Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme." Als Diagnose ist festgehalten: "vertebragene Schmerzen vom HWS ausgehend". Als Ergebnis des EKG ist "Sinusrhythmus" angegeben. Die Atmung wird als "unauffällig" beschrieben. Herr Dr. L. verordnete die Einnahme von Ibuprofen 600 mg und die Applikation von Wärme. Sofern keine Besserung eintrete, sollte der kassenärztliche Bereitschaftsdienst angerufen werden. Weil sich die Klägerin bis zum Mittag nicht besser fühlte, alarmierte ihr Ehemann den kassenärztlichen Notdienst. Die Leitstelle D. informierte den Rettungssanitäter L. bzw. den Beklagten, der zu diesem Zeitpunkt als Arzt für Allgemeinmedizin den Bereitschaftsdienst wahrnahm, und erteilte den Auftrag, einen Hausbesuch durchzuführen. Der Beklagte gab in seiner Stellungnahme vom 10.12.2009 gegenüber der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen, Hannover (Anlage K 11, Anlagenband Klägerin) dazu an, ihm sei der Einsatz "wegen Brustschmerzen" durch die Leitstelle D. telefonisch um 11.35 Uhr übermittelt worden. Als der Beklagte gegen 12.20 Uhr bei der Klägerin eintraf, war sie bei vollem Bewusstsein und zeitlich und örtlich orientiert. Der Beklagte sah sich das in der Nacht erstellte Notarztprotokoll und das EKG an. Er ermittelte den Blutdruck, der mit 130/80 mmHg im Normbereich lag, und stellte fest, dass keine Atemnot bestand. Bei der körperlichen Untersuchung gab die Klägerin Schmerzen im Oberbauch an und der Beklagte stellte einen Druckschmerz im Epigastrium fest. Er stellte die Verdachtsdiagnose einer Gastritis und verordnete Novaminsolfon sowie Pantoprazol. Abschließend verwies er die Klägerin an ihren Hausarzt. Bei Verschlechterung ihres Zustandes sollte sie sich erneut beim Notdienst melden. Etwa 30 Minuten später fand der Ehemann der Klägerin diese in nicht mehr ansprechbarem Zustand vor. Der alarmierte Rettungswagen traf um 13.11 Uhr bei der Wohnung der Klägerin ein. Der um 13.16 Uhr eingetroffene Notarzt reanimierte die Klägerin. Bei der Einlieferung in das Städtische Klinikum D. um 13.39 Uhr wurde ein akuter Herzstillstand aufgrund eines akuten Vorderwandherzinfarktes diagnostiziert. Infolge des durch den Herzstillstand verursachten Kreislaufstillstandes kam es zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns. Die Klägerin erlitt einen hypoxischen Hirnschaden mit symptomatischer Epilepsie. Sie leidet seitdem an einer sensomotorischen Aphasie (an einer zentralen Sprachverständnis- und Sprachproduktionsstörung im Gehirn), einer spastischen Tetraparese (Lähmung aller Extremitäten) und einer Harn- und Stuhlinkontinenz. Sie wird über eine PEG-Magensonde ernährt und lebt in einer Pflegeeinrichtung. Der Ehemann der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.06.2009 zu ihrem Betreuer bestellt. Zu seinem Aufgabenkreis gehört die Vermögenssorge sowie die Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen aller Art. Die Klägerin hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, Dr. L. hafte ihr gegenüber persönlich, weil die ausgeübte Notarzttätigkeit keine hoheitliche Tätigkeit darstelle, die unter Amtshaftungsgrundsätze falle. Der Notarzt habe fehlerhaft gehandelt, indem er die Anzeichen eines möglichen Herzinfarktes bei der Klägerin nicht erkannt, eine unrichtige Diagnose gestellt und die stationäre Einweisung nicht veranlasst habe. Der Beklagte habe sie fehlerhaft ebenfalls behandelt. Auch ihm gegenüber habe sie über Schmerzen in der Brust und im Oberbauch mit Ausstrahlung in die Arme sowie über Übelkeit geklagt. Auch ihr Ehemann habe dem Beklagten geschildert, dass die Klägerin unter erheblichen Schmerzen in der Brust gelitten habe und ihr übel gewesen sei. Mit Rücksicht darauf, dass es sich hierbei um typische Herzinfarktsymptome handele, und dass diese Beschwerden seit der Nacht fortbestanden, habe der Beklagte bei seiner Verdachtsdiagnoseerstellung die Möglichkeit eines Herzinfarktgeschehens in Betracht ziehen und die Klägerin zur Abklärung dieses Verdachts stationär einweisen bzw. sie hierüber aufklären müssen. Er hätte zudem ein weiteres EKG fertigen und den Troponinwert bestimmen müssen. Seine Versäumnisse begründeten einen groben Behandlungsfehler. Aufgrund ihrer erheblichen Gesundheitsschäden halte sie die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 300.000,00 EUR für angemessen. Eine Besserungsaussicht bestehe nicht. Ihr materieller Schaden beziffere sich derzeit auf insgesamt 46.254,12 EUR. Er setze sich aus dem von April 2012 bis August 2013 geleisteten Eigenanteil an den Pflegeheimunterbringungskosten in Höhe von monatlich 90,00 EUR, insgesamt 1.530,00 EUR, und einem für den Zeitraum von Juli 2009 bis August 2013 errechneten Haushaltsführungsschaden in Höhe von insgesamt 44.724,12 EUR zusammen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Vorbringen in der Klageschrift vom 09.08.2013 auf S. 9f. (Bl. 9f. Bd. 1 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin begehrt zudem den Ersatz angefallener vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 3.745,88 EUR, ferner die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Insoweit, so die Klägerin, sei nicht auszuschließen, dass sich ihr Gesundheitszustand noch weiter verschlechtere und hieraus weitere materielle Schäden entstünden. Herr Dr. L. hatte die Auffassung vertreten, dass er als diensthabender Notarzt des Rettungsdienstes seine Aufgaben hoheitlich wahrgenommen habe, so dass ausschließlich der Träger des Rettungsdienstes hafte. Er hatte behauptet, ihm sei kein Behandlungsfehler anzulasten, weil nach den Angaben der Klägerin vertebragene Schmerzen von der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule aus im Vordergrund gestanden hätten, weshalb die von ihm gestellte Verdachtsdiagnose vertretbar gewesen sei. Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe im Untersuchungszeitpunkt lediglich über Schmerzen im Oberbauch geklagt, nicht jedoch über Schmerzen im Brustbereich. Bei seiner ausführlichen Untersuchung habe er auch keine Brustenge feststellen können. Weil in dem Notarztprotokoll und in dem EKG aus der Nacht keine Anhaltspunkte für eine kardiopulmonale Problematik verzeichnet waren, aufgrund des festgestellten Druckschmerzes im Epigastrium und in der Gesamtschau mit der Tatsache, dass die Klägerin in der Nacht zuvor von einer Feier mit Alkoholkonsum nach Hause gekommen war, habe er die vertretbare Verdachtsdiagnose einer Magenschleimhautentzündung gestellt und auf diese Diagnose abgestimmte Medikamente verordnet. Dieses Vorgehen sei lege artis gewesen. Eine weitergehende Befunderhebung, insbesondere eine umgehende stationäre Einweisung der Klägerin zu Abklärungszwecken, sei nicht veranlasst gewesen. Im Übrigen sei die unterlassene weitere Befunderhebung für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin nicht ursächlich geworden. Selbst wenn der Beklagte umgehend eine Krankenhauseinweisung vorgenommen hätte, wäre es zu weiteren Untersuchungen nicht mehr gekommen, weil das Akutereignis etwa 45 Minuten nach dem Besuch des Beklagten bei der Klägerin eingetreten sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Streithelferin in erster Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen. Der Allgemeinmediziner Dr. F. kommt in dem für die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern erstatteten Gutachten vom 13.09.2010 (Anlage K 6, Anlagenband Klägerin) zu der Einschätzung, dass der Beklagte eine minderschwere Verletzung der Sorgfaltspflicht begangen habe, denn die Beschwerden zum Zeitpunkt seiner Behandlung waren mehrdeutig und hätten weiterer Diagnose bedurft. Als Arzt für Allgemeinmedizin musste dem Beklagten bekannt sein, dass sich akute Durchblutungsstörungen des Herzens auch als Oberbauchschmerzen darstellen können. Ein erneutes EKG als Verlaufskontrolle hätte nur im Krankenhaus angefertigt werden können. In ihrem Schreiben vom 30.03.2011 (Anlage B 1, Anlagenband Beklagte) führt die Schlichtungsstelle aus, dass eine Krankenhauseinweisung nicht zwingend gewesen wäre, allerdings die Überweisung der Klägerin an eine spezialärztliche Untersuchungspraxis, z. B. eine internistische Praxis. Wegen überholender Kausalität habe sich dieser Fehler durch das eine halbe Stunde später eingetretene Ereignis auf den dann folgenden Verlauf nicht ausgewirkt. Das Landgericht hatte Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., B. und L.. Es hatte zudem den Ehemann der Klägerin und den Beklagten persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 15.07.2014 (Bl. 138ff. Bd. 1 d. A.) verwiesen. Das Landgericht hatte des Weiteren aufgrund der Beschlüsse vom 22.07.2014 (Bl. 155f. Bd. 1 d. A.) sowie 10.10.2014 (Bl. 29 Bd. 2 d. A.) ein schriftliches Sachverständigengutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin T. D. vom 27.01.2015 eingeholt, das dieser am 23.07.2015 schriftlich ergänzt und in der mündlichen Verhandlung erläutert hatte. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.10.2015 (Bl. 2ff. Bd. 3 d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hatte die Klage mit Urteil vom 27.11.2015 abgewiesen. Herr Dr. L. sei nicht passivlegitimiert, weil er als diensthabender Notarzt im Rahmen des Rettungsdienstes nach Amtshaftungsgrundsätzen hafte. Auf die Berufung der Klägerin vom 23.12.2015 hatte der Senat mit Urteil vom 18.08.2016 (Aktenzeichen 1 U 172/15) das klageabweisende Urteil, soweit es den Beklagten betraf, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Dessau-Roßlau zurückverwiesen. Der Senat hatte seine Entscheidung darauf gestützt, dass das Landgericht den offensichtlichen Widerspruch in den Angaben des Sachverständigen nicht aufgeklärt habe. Zentral sei die Frage, ob dem Beklagten bei der Verdachtsdiagnose Gastritis ein vorwerfbarer Diagnoseirrtum unterlaufen sei. Bei dieser Bewertung sei das Schlichtungsgutachten verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Sofern nach der objektiven Befundlage gemessen am medizinischen Standard im Jahr 2009 differenzialdiagnostische Anzeichen für eine koronare Herzerkrankung bestanden, wäre auch der Beklagte im Bereitschaftsdienst zur Einweisung in ein Krankenhaus bzw. zum Hinweis auf eine mögliche lebensbedrohliche Herzerkrankung verpflichtet gewesen. Der Senat hatte auch die Beweiswürdigung zu dem im Streit stehenden Umfang der dem Beklagten gegenüber geäußerten Beschwerden beanstandet. Zudem habe das Landgericht fehlerhaft festgestellt, dass dem Beklagten der Anlass des Notrufs „Brustschmerzen“ nicht bekannt gewesen sei. Es habe dabei unberücksichtigt gelassen, dass dem Beklagten das Notarztprotokoll aus der Nacht, in dem Schmerzen unter den Armen und vorn in der Brust dokumentiert sind, bekannt gewesen sei. Ferner habe das Landgericht das Schreiben des Beklagten an die Schlichtungsstelle außer Acht gelassen. Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge der Klägerin wird auf S. 4f. des am 28.04.2017 verkündeten Urteils Bezug genommen (Bl. 83f. Bd. 4 d. A.) Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Dem Abweisungsantrag hat sich die dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetretene Streitverkündete angeschlossen. Das Landgericht hat den Beklagten und den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens erneut angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.04.2017 (Bl. 51ff. Bd. 4 d. A.) Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil hat es die Klage erneut abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne dem Beklagten kein Diagnosefehler vorgeworfen werden, weil er den Vorderwandinfarkt verkannt und die falsche Diagnose einer Gastritis erhoben habe. Dem Beklagten gegenüber habe sich die Klägerin als eine junge und wenig beeinträchtigte Patientin mit guter Herz-Kreislauf-Funktion dargestellt, bei der ein Druckschmerz im Epigastrium festzustellen gewesen sei. In Richtung eines Herzinfarktes sei die Klägerin hingegen symptomarm gewesen. Sie habe weder auf einen Infarkt hinweisende sichtbare pathologische Vitalzeichen noch in diese Richtung weisende körperliche Beeinträchtigungen gezeigt. Ein Herzinfarkt, der ausschließlich mit Oberbauchschmerzen ohne andere Symptome wie Kaltschweißigkeit, Kreislaufveränderungen oder Übelkeit stattfinde, sei sehr selten. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine 35jährige Patientin ohne relevante Vorerkrankungen mit den festgestellten Symptomen einen Herzinfarkt erleide, sei äußerst gering. Sofern dem Beklagten nur Oberbauchschmerzen geschildert worden seien, sei die Diagnose Gastritis bei der gesunden Klägerin, die von einer Feier mit Alkoholgenuss heimgekehrt sei, vertretbar gewesen, zumal die Brustschmerzen, wenn sie durch eine Herzerkrankung ausgelöst worden wären, nicht mit der Gabe von Ibuprofen abgenommen hätten. Sowohl Alkohol als auch Ibuprofen können als Nebenwirkungen Oberbauchschmerzen auslösen. Auch unter Berücksichtigung des Notarztprotokolls sei die Diagnose Gastritis ex ante am wahrscheinlichsten gewesen. Ein vorwerfbarer Diagnosefehler liege nur vor, sofern dem Beklagten fortbestehende Brustschmerzen geschildert worden seien. Hiervon sei jedoch, so das Landgericht weiter, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszugehen. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass dem Beklagten bei der Beauftragung durch die Leitstelle der Anlass „Brustschmerzen“ mitgeteilt worden sei. Weder der Zeuge L. noch der Beklagte konnten sich noch daran erinnern, ob ihnen Brustschmerzen mitgeteilt worden seien. Sowohl der Zeuge als auch der Beklagte gaben an, dass der Zeuge L. die Anrufe der Leitstelle entgegen genommen habe. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem sechs Monate nach der Behandlung an die Schlichtungsstelle verfassten Schreiben des Beklagten, denn nach den Angaben des Zeugen und des Beklagten habe nicht der Beklagte, sondern der Zeuge die Anrufe der Leitstelle entgegen genommen. Daher könnten auch schon sechs Monate nach dem Geschehen Erinnerungslücken und eine vermutete Information nach Kenntnis vom Notarztprotokoll nicht ausgeschlossen werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehe die Kammer nicht davon aus, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Brustschmerz mit einer Ausstrahlung bis zu den Armen, beklagt habe. Zwar hätten die Zeuginnen A. und B. sowie der Ehemann der Klägerin die dahingehende Behauptung der Klägerin in ihren Aussagen bestätigt. In der Gesamtschau zeigten sich jedoch Widersprüche. Während der Ehemann bekundet habe, dass die Klägerin dem Beklagten gezeigt habe, dass es ihr im Brustbereich und in den Armen wehtue, hätten die Zeuginnen A. und B. bekundet, dass die Klägerin Schmerzen im Brustraum und bis in die Arme geäußert und dabei auf den Brustbereich und die Arme gezeigt habe. Verstärkt würden die Zweifel der Kammer an der Glaubhaftigkeit der Aussagen durch den Umstand einer im Wesentlichen inhaltsgleichen Schilderung des Geschehens mit dem Ausdruck „pille palle“, der von dem Beklagten nicht wörtlich, sondern sinngemäß verwendet worden sei. Schließlich habe sich der Ehemann der Klägerin an einer derartige abwertende Äußerung nicht erinnern können. Demgegenüber habe der Beklagte in seiner Anhörung nachvollziehbar geschildert, dass die Klägerin auf seine Frage nach Beschwerden lediglich über einen Druckschmerz im Oberbauch geklagt habe, den er bei der körperlichen Untersuchung der Klägerin auch ertastet und dementsprechend im Notfallschein angegeben habe. Daher bestehe auch kein Widerspruch zu dem im Schlichtungsverfahren erstellten Gutachten, denn die Differenzialdiagnose einer koronaren Herzkrankheit sei nach den dortigen Ausführungen von dem Beklagten nur dann vernachlässigt worden, wenn ihm fortbestehende Brustschmerzen bei der Klägerin bekannt gewesen seien. Dagegen hat sich die Klägerin mit dem Rechtsmittel der Berufung gewandt. Sie hat gerügt, das Landgericht habe die aufgezeigten Widersprüche in der Bewertung des Sachverständigen weiterhin nicht aufgeklärt, sondern dessen Einschätzung übernommen, ohne sie kritisch zu hinterfragen. Der Sachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 27.01.2015 geschildert, dass auch ausschließlich Bauchschmerzen bei einem Herzinfarkt auftreten können. Es gebe jedoch keine sicheren Symptome, besonders Frauen hätten oftmals sehr untypische Symptome. Der Beklagte sei jedoch verpflichtet gewesen, die Geschehnisse in der Nacht in seine differenzialdiagnostische Betrachtung einzubeziehen. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass nur die Gastritis als vertretbare Diagnose in Betracht zu ziehen gewesen sei. Die Ausführungen des Sachverständigen, wonach in beide Arme ausstrahlende Schmerzen untypisch für einen Herzinfarkt seien, widerspreche medizinischem Standardwissen. Unstreitig habe der Ehemann der Klägerin die Leitstelle wegen fortbestehender Brustschmerzen informiert. Dies widerspreche der Spekulation des Sachverständigen, die Brustschmerzen könnten infolge der Einnahme des Ibuprofens nicht mehr vorgelegen haben. Auch die Veränderung der Symptome von zunächst Brustschmerzen zu danach auftretenden Bauchschmerzen sei als Zeichen eines Herzinfarkts in Betracht zu ziehen. Für den Hinterwandinfarkt seien, so der Sachverständige, gerade in den Bauchraum ausstrahlende Schmerzen typisch. Während der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 27.01.2015 auch eine akute Aortendissektion als andere lebensbedrohliche Erkrankung neben einem akuten Koronarsyndrom für erwägenswert gehalten habe, habe er in der Anhörung vom 04.04.2017 ausgeführt, dass eine Aortendissektion zu einer anderen Symptomatik führen würde. Selbst wenn die Klägerin gegenüber dem Beklagten nur Oberbauchschmerzen angegeben hätte, habe der Beklagte einen vorwerfbaren Diagnosefehler begangen, weil er die wesentliche Differenzialdiagnose einer koronaren Herzkrankheit nicht gestellt habe. Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten der Schlichtungsstelle. Aufgrund der Erinnerungslücken des Beklagten hätte das Landgericht angesichts des an die Schlichtungsstelle gerichteten Schreibens des Beklagten davon überzeugt sein müssen, dass dem Beklagten als Anlass für den Hausbesuch bei der Klägerin die der Leitstelle telefonisch mitgeteilten Brustschmerzen bekannt gewesen seien. Die Angaben des Ehemannes der Klägerin seien nicht deshalb unglaubhaft, weil die Diagnose einer Magenschleimhautentzündung nicht infrage gestellt worden sei. Für den Ehemann der Klägerin sei es als medizinischem Laien nicht zweifelhaft gewesen, dass die beklagten Brustschmerzen von einer Gastritis verursacht worden sein könnten. Bei der Beweiswürdigung habe das Landgericht erneut das ersichtlich bestehende Eigeninteresse des Beklagten völlig übergangen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen A. und B. , nach deren Bekundungen die Klägerin Schmerzen in der Brust hin zu den Armen ausstrahlend beklagt habe, spreche, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Beklagten der Herzinfarkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits eingetreten gewesen sei. Der Beklagte habe schließlich den Vorbefund auf dem Notarztprotokoll tatsächlich als Kleinigkeit abgetan, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen spreche, nach deren Bekundungen der Beklagte nach dem Blick auf das Notarztprotokoll von „pille palle“ gesprochen habe. Der Sachverständige mutmaße, wenn er einen Zusammenhang zwischen dem mittags nicht mehr vorhandenen Brustschmerz und der Einnahme des Ibuprofen herstelle, denn der Beklagte habe sich - insoweit unstreitig - nicht danach erkundigt, seit wann die Beschwerden im Brustbereich nicht mehr bestanden. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 19.06.2017 (Bl. 1ff. Bd. 5 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 01.11.2017 (Bl. 167ff. Bd. 5 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß den erstinstanzlich gestellten und im Tatbestand des angegriffenen Urteils ausgewiesenen Klageanträgen zu verurteilen, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurück zu weisen. Die Streitverkündete, die in zweiter Instanz dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten ist, schließt sich dem Antrag ihrer Hauptpartei an. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 25.08.2017 (Bl. 138ff. Bd. 5 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 12.08.2016 (Bl. 200ff. Bd. 3 d. A.) verwiesen. Die Streithelferin hat mit Schriftsatz vom 23.08.2017 (Bl. 128 Bd. 5 d. A.) mitgeteilt, von einer eigenen Stellungnahme abzusehen. Der Senat hat den Ehemann der Klägerin und den Beklagten persönlich angehört, die Zeuginnen A. und B. vernommen und den Sachverständigen D. angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 26.03.2018 (Bl. 210ff. Bd. 5 d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Beklagte haftet aufgrund der Behandlung der Klägerin am 21.06.2009 weder vertraglich noch deliktisch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche die Klägerin infolge des akuten Vorderwandherzinfarktes, des hierdurch verursachten akuten Herzstillstandes und des dadurch herbeigeführten Kreislaufstillstandes erlitt. Die von dem Beklagten gestellte Diagnose für die Erkrankung der Klägerin war zwar objektiv unzutreffend, denn nach den Ausführungen des Sachverständigen D. lag der Vorderwandinfarkt bei der Klägerin bereits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor, als der Beklagte sie behandelte. Jedoch ist dem Beklagten zur Überzeugung des Senats kein Diagnosefehler vorzuwerfen. Nicht jeder Diagnoseirrtum stellt einen Behandlungsfehler dar (BGH, Urteil vom 08.07.2003, Aktenzeichen VI ZR 304/02, Rn. 10, zitiert nach juris.) Bei nachträglicher Betrachtung lässt sich bei nahezu jeder Fehldiagnose feststellen, dass und mittels welcher Erkenntnisquellen sie unter Umständen hätte vermieden werden können. Weil das Erkennen von Krankheitsbildern jedoch keinen starren Regeln unterliegt, sondern jeweils sehr individuell durch die Person des Patienten und den unmittelbaren Eindruck des behandelnden Arztes von dem Patienten geprägt ist, muss dem Arzt bei der Diagnoseerstellung ein Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum verbleiben, den auch das Haftungsrecht nicht nachträglich verkürzen darf (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 08.04.2013, Aktenzeichen 5 U 186/13, Rn. 20; OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2001, Aktenzeichen 1 U 76/00, Rn. 43, jeweils zitiert nach juris.) Ein Verschulden des Arztes liegt deshalb nur dann vor, wenn er aus seiner Sicht zum Zeitpunkt der Diagnoseerstellung entweder Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der gestellten Diagnose hatte oder aber solche Zweifel gehabt und diese nicht beachtet hat (OLG Naumburg a.a.O. ) Dies war hier für den Beklagten nicht der Fall. Der Senat ist mit dem Landgericht auf der Grundlage des in erster Instanz noch einmal angehörten Sachverständigen, der auch vor dem Senat sein Gutachten mündlich erläutert hat, nunmehr davon überzeugt, dass der Beklagte aufgrund der ihm vorliegenden Informationen und der von ihm durchgeführten Untersuchung der Klägerin vertretbar die Diagnose einer Gastritis gestellt hat. Aus dem in der Nacht erstellten Notarztprotokoll nebst EKG ergaben sich lediglich Schmerzen unter den Armen und vorn im Brustkorb stechende Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme, die als vertebragene Schmerzen von der Halswirbelsäule ausgehend diagnostiziert und mit Ibuprofen behandelt werden sollten. Bei einem EKG mit Sinusrhythmus und unauffälliger Atmung waren aus dem Protokoll keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Herz-Kreislauf-Systems erkennbar. Bei seiner Untersuchung boten sich dem Beklagten keine Anzeichen für ein Kreislaufversagen, sondern ein Blutdruck im Normbereich, keine Atemnot, keine ausgeprägte Angst. Er stellte lediglich einen Druckschmerz im Epigastrium fest. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber Schmerzen in der Brust bis in die Arme sowie Übelkeit beklagte. Der Senat hat den Ehemann der Klägerin als deren Betreuer mit Rücksicht auf seinen Aufgabenkreis nicht als Zeugen vernommen, sondern als Partei angehört (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Vor § 373, Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 03.08.2007, Aktenzeichen 1 U 3223/07, Rn. 8, zitiert nach juris.) Während er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht am 15.07.2014 noch geschildert hatte, dass die Klägerin insbesondere auch beim Einatmen über Schmerzen im Brustbereich bis zum Arm hin geklagt habe, hat er diesen Zusammenhang bei seiner Anhörung vor dem Senat nicht mehr hergestellt, sondern nur das eigentliche Kerngeschehen, die Klägerin habe auf Brust und Arme gezeigt, berichtet. Auch auf mehrfache Nachfrage hat er nicht schildern können, ob die Klägerin ihre Schmerzen auch verbal geäußert habe. Der Ehemann der Klägerin hat auf Vorhalt seine Angaben zur Auffindesituation erheblich dahingehend korrigiert, dass die Klägerin ihn noch angesehen habe, als er mit den vom Beklagten verordneten Medikamenten von der Bereitschaftsapotheke zurückgekehrt sei. Sie habe zunächst auch noch nicht an der Wand gelehnt. Erst nachdem er das Zimmer nach kurzer Abwesenheit wieder betreten habe, habe die Klägerin an der Wand angelehnt dort gelegen und sei blau angelaufen gewesen. Auch die Zeugin B. , die bei ihrer Vernehmung am 15.07.2014 noch bekundet hatte, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten immer wieder Schmerzen im Brustbereich geäußert habe, hat sich insoweit bei ihrer Vernehmung vor dem Senat korrigiert und nun geschildert, dass die Klägerin immer nur auf Brust und Arme gezeigt habe, wenn sie gefragt worden sei, was sie habe. Sie habe jedoch dabei nicht gesprochen. Wie oft dies gewesen sei, hat die Zeugin auf Nachfrage nicht zu schildern vermocht. Übereinstimmend mit der Zeugin B. hat auch die Zeugin A. bekundet, dass die Klägerin auf die Frage des Beklagten, wie es ihr gehe, auf Brust und Arme gezeigt habe. Die Zeugin hat sich nicht daran erinnern können, ob die Klägerin auch etwas gesagt habe. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass mit Rücksicht auf den langen Zeitablauf seit der Behandlung durch den Beklagten eine nachlassende Erinnerung der Beteiligten nachvollziehbar ist. Allerdings erklärt dies nicht die Widersprüche zu den ursprünglichen Zeugenaussagen bzw. bei den Angaben des Ehemannes. Demgegenüber hat der Beklagte, der zweimal vom Landgericht und zuletzt vom Senat angehört wurde, jeweils konstant geschildert, dass die Klägerin ihm gesagt habe, sie habe Schmerzen, und dabei auf den Bauchraum gezeigt. Weder der Ehemann der Klägerin noch die Zeuginnen haben die Behauptung der Klägerin, sie habe gegenüber dem Beklagten auch Übelkeit beklagt, bestätigt. Die Tatsache, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten Schmerzen im Oberbauch angab, ist jedoch unstreitig und entspricht dem von dem Beklagten erstellten Notfall-/Vertretungsschein, in dem ausschließlich Abdomen mit DS vermerkt ist. Hiermit ist die Schilderung der Zeuginnen und des Ehemannes der Klägerin, wonach ausschließlich Schmerzen im Brustbereich bis in die Arme ausstrahlend beklagt worden seien, nicht in Übereinstimmung zu bringen. Soweit die Berufung geltend macht, dass die Angaben des Beklagten in seiner Anhörung vor dem Senat in einigen Punkten detailreicher waren als zuvor protokolliert, ist dies zutreffend und angesichts der offenkundigen Bedeutung der Angaben für den Beklagten zunächst einmal nachvollziehbar. Die Tatsache, dass Details nun erstmals geschildert wurden, lässt zudem nicht den Schluss zu, dass sie nicht der Erinnerung des Beklagten an die Behandlung der Klägerin entsprechen. So hat der Beklagte in der Anhörung vor dem Senat erstmals geschildert, dass er die Klägerin aufgefordert habe, tief ein- und auszuatmen, was diese auch getan habe. Diese Schilderung hat der Beklagte abgegeben, nachdem er ausdrücklich zum Umfang der verbalen Kommunikation während des Hausbesuchs bei der Klägerin befragt worden ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, der Schilderung der - beweisbelasteten - Klägerin den Vorzug zu geben, haben sich für den Senat nicht ergeben. Aus dem Inhalt des Notrufs folgt nicht, dass die Brustschmerzen bis ca. 11.35 Uhr fortbestanden. Der Ehemann der Klägerin, der den Notruf gewählt hatte, hat in seiner Anhörung mitgeteilt, dass er mit der Klägerin seit der Notarztbehandlung in der Nacht nicht gesprochen hatte, sondern sich aufgrund deren gekrümmter Haltung zu dem Notruf entschlossen hatte. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte, wie die Klägerin mit Rücksicht auf sein an die Schlichtungsstelle gerichtetes Schreiben behauptet, selbst von der Leitstelle informiert wurde, oder ob der Zeuge L. den Notruf erhielt und den Anlass dem Beklagten mitteilte, war dem Beklagten jedenfalls aufgrund des eingesehenen Notarztprotokolls bekannt, dass rd. zehn Stunden zuvor stechende Schmerzen vorn im Brustkorb mit Ausstrahlung in beide Arme vorgelegen hatten. Der Sachverständige D. hat seine bisherigen gutachterlichen Ausführungen dahingehend erläutert, dass angesichts der dem Beklagten aus dem Notarztprotokoll und der Untersuchung der Klägerin bekannten Beschwerdebilder mit ausschließlichen Schmerzen im Oberbauch um 12.20 Uhr, der Kreislaufstabilität, der unauffälligen Atmung und dem Alter der Klägerin die Diagnose einer Gastritis vertretbar war. Die in der Nacht beklagten Brustschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Arme und die von dem Beklagten festgestellten Schmerzen im Epigastrium waren nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen unspezifisch und durften als Symptomatik vertebragener Schmerzen von der Halswirbelsäule ausgehend einerseits und andererseits einer Bagatellerkrankung, wie der hier von dem Beklagten vermuteten Magenschleimhautentzündung, beurteilt werden. Die Bauchschmerzen waren aus damaliger Sicht mit der Verdachtsdiagnose einer Gastritis erklärbar, zumal die Klägerin von einer Feier mit Alkoholkonsum nach Hause gekehrt und aufgrund von nächtlichen Schmerzen in der Brust Ibuprofen eingenommen hatte. Die falsche Diagnose stellte nach den oben genannten Maßstäben keinen Behandlungsfehler dar. Jedoch hat es der Beklagte in Kenntnis der rd. zehn Stunden zuvor erfolgten Notarztbehandlung unterlassen, die Klägerin zu den im Protokoll vermerkten Schmerzen und der dort empfohlenen Behandlung mit Ibuprofen zu befragen. Seine Anamnese war nicht so gründlich, wie es den Regeln der ärztlichen Kunst gemessen am Standard eines Allgemeinmediziners im ärztlichen Bereitschaftsdienst entsprochen hätte. Hiervon ist der Senat nach der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen D. überzeugt. Dieser hat nunmehr präzisiert, dass der Beklagte als zweiter über den Notruf hinzugezogener Arzt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anamnese ausdrücklich nach der Entwicklung der zehn Stunden zuvor beklagten Beschwerden hätte fragen müssen, nachdem die Klägerin hierüber nicht von sich aus berichtet hatte. Er stimmt insoweit überein mit dem im Rahmen des Schlichtungsverfahrens tätig gewordenen Gutachters Dr. F. , der eine unzureichende Anamnese neben fehlender Intuition als mögliche Ursache für die falsche Diagnose bezeichnet hat. Diese fehlerhafte Anamnese stellt einen einfachen Befunderhebungsfehler dar. Zwar hat der Senat in der Begründung seines Urteils vom 18.08.2016 allein einen Diagnosefehler angenommen. Das hindert den Senat indes nicht, auch die Problematik eines Befunderhebungsfehlers zu prüfen: Das in diesem Rechtsstreit am 18.08.2016 verkündete Urteil entfaltet lediglich insoweit Bindungswirkung, als es die die Aufhebung tragende Rechtsauffassung betrifft (vgl. Feskorn in Zöller, a.a.O. , § 318, Rn. 14.) Tragend für die Aufhebung des angefochtenen Urteils waren die nicht aufgeklärten Widersprüche in den Ausführungen des Sachverständigen sowie bei der Beweiswürdigung der Zeugenaussagen unter Berücksichtigung der Angaben der angehörten Parteien. Soweit als haftungsbegründend allein ein vorwerfbarer Diagnosefehler und die weiteren vom Landgericht erwogenen Fehler nicht als selbstständige Fehler erachtet wurden, steht dies der Feststellung eines Befunderhebungsfehlers im Hinblick auf eine unvollständig von dem Beklagten erhobene Anamnese nicht von vornherein entgegen, weil dieser Aspekt mit Rücksicht auf die bis dahin gemachten Ausführungen des Sachverständigen nicht als möglicher Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst thematisiert worden war. An dieser Stelle kann die Abgrenzungsproblematik zwischen Diagnosefehler einerseits und Befunderhebungsfehler andererseits (zur Problematik: Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Anm. U 20ff.) dahinstehen. Selbst wenn man in der unterlassenen Abklärung des Verlaufs seit dem Notarzteinsatz in der Nacht durch den Beklagten verbunden mit der dort veranlassten Medikation mit Ibuprofen einen Befunderhebungsfehler sieht, hätte sich dieser unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf das weitere Geschehen ausgewirkt. Zur Behandlungssituation ist anzumerken, dass sie sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch einen gravierenden Mangel an Kommunikation zwischen der Klägerin und dem Beklagten auszeichnet. Die Klägerin selbst hat Beschwerden nur non verbal durch Zeichen auf den Brust-/Bauchraum artikuliert und der Beklagte hat es dann verabsäumt, die Situation verbal vertieft aufzuklären. Dieses Unterlassen des Beklagten rechtfertigt indes nicht die Annahme eines groben Behandlungsfehlers. Ein grober Behandlungsfehler liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteil vom 19.11.1996, Aktenzeichen VI ZR 350/95, Rn. 9, zitiert nach juris.). Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte die Klägerin sorgfältig untersuchte, um sich so selbst einen Eindruck von der Patientin zu verschaffen, von der er nach der Einsichtnahme in das Notarztprotokoll nebst EKG auch wusste, dass sie zuvor Schmerzen vorn im Brustkorb beklagt hatte. Allerdings hat der Sachverständige auch dargelegt, dass es die ärztliche Gründlichkeit geboten hätte, in diesem Zusammenhang ausdrücklich nach dem zuvor beklagten Beschwerdebild zu fragen. Auch die einfach fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führt grundsätzlich zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der Durchführung der fehlerhaft versäumten Untersuchung ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn sich als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (BGH, Urteil vom 07.06.2011, Aktenzeichen VI ZR 87/10, Rn. 7, zitiert nach juris.). Die Umkehr der Beweislast ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen dem einfachen Behandlungsfehler in der Form der unterlassenen Befunderhebung und dem Eintritt des Gesundheitsschadens äußert oder gänzlich unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 27.04.2004, Aktenzeichen VI ZR 34/03, Rn. 16, zitiert nach juris.) In einem solchen Fall führt bereits das - nicht grob fehlerhafte - Unterlassen der gebotenen Befunderhebung wie ein grober Behandlungsfehler zu erheblichen Aufklärungsschwierigkeiten hinsichtlich des Kausalverlaufs. Es verhindert die Entdeckung des wahrscheinlich gravierenden Befundes und eine entsprechende Reaktion darauf mit der Folge, dass sich hierdurch das Spektrum der für die Schädigung des Patienten in Betracht kommenden Ursachen besonders verbreitert oder verschiebt (BGH, Urteil vom 21.09.1982, Aktenzeichen VI ZR 302/80, Rn. 20, zitiert nach juris.) Bei der gebotenen Nachfrage des Beklagten nach der Entwicklung der in der Nacht beklagten Beschwerden hätte sich nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, kein so deutlicher und gravierender Befund ergeben, dessen Verkennung sich als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf sich als grob fehlerhaft darstellen würde. Der Sachverständige hat unter Bezugnahme auf den sogenannten Marburger Herz-Score aus der DEGAM-Leitlinie Nr. 15 (Brustschmerz) nachvollziehbar ausgeführt, dass auch für den Fall, dass die Brustschmerzen persistierten, nur eine sehr niedrige Wahrscheinlichkeit für eine koronare Herzerkrankung bestand und daher eine notfallmäßige Einweisung in ein Krankenhaus nicht geboten war. Die Klägerin war mit Mitte 30 eine Frau jüngeren Alters, vaskuläre Erkrankungen waren nicht bekannt, die Beschwerden waren nicht belastungsabhängig, und die Klägerin vermutete selbst nicht, dass der Schmerz vom Herzen kam. Vom Beklagten nicht geprüft wurde, ob fortbestandene Brustschmerzen durch Druck nicht reproduzierbar waren. Bei der Klägerin wäre aber selbst dann gemäß der Kriterien des Herz-Score allenfalls ein Punkt von fünf möglichen Punkten erreicht worden, was eben gerade nicht signifikant in Richtung auf eine Herz-/Kreislaufbeteiligung hingewiesen hätte. Unter Berücksichtigung des Blutdrucks im Normbereich, der unauffälligen Atmung und des Fehlens von Atemnot, Übelkeit und schweißiger Haut war der Beklagte daher als Reaktion auf ein solches Befunderhebungsergebnis (noch einmal zu ergänzen: weitere Untersuchungen konnte der Beklagte „vor Ort“ nicht vornehmen; so stand ihm - anders als dem Notarzt in der Nacht - kein EKG-Gerät zur Verfügung) nicht verpflichtet, den Rettungswagen zu alarmieren, weil der Verdacht für eine lebensbedrohliche Herzerkrankung nicht bestand. Der Sachverständige hat in diesem Rahmen nur ausgeführt, dass der Beklagte die Klägerin lediglich darüber hätte aufklären müssen, dass die Möglichkeit bestehe, zur Abklärung von verbleibenden Zweifeln ein Krankenhaus aufzusuchen. Die Entscheidung darüber, dies bei einer entsprechenden Aufklärung durch den Beklagten zu tun oder nicht zu tun, sieht der Sachverständige indes allein bei der Klägerin selbst. Als Ergebnis ist an dieser Stelle daher festzuhalten, dass der Beklagte im Augenblick der Beendigung des Hausbesuches als Reaktion auf das Befundergebnis nicht verpflichtet war, von sich aus weitere Maßnahmen - wie die Veranlassung einer notfallmäßigen Krankenhauseinweisung - zu ergreifen und/oder (mit Blickrichtung auf den weiteren Kausalverlauf) bei der Klägerin zu bleiben. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr auch beim einfachen Befunderhebungsfehler nicht vor und die Beweislast für die Kausalität zwischen einfachem Befunderhebungsfehler und eingetretenem (Primär-) Gesundheitsschaden, verbleibt damit bei der Klägerin. Es lässt sich nicht feststellen, dass die fehlerhafte Anamnese des Beklagten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin verursacht hat: Mit einer Überweisung an eine spezialärztliche, etwa internistische, Untersuchungspraxis, wie von der Schlichtungsstelle im Schreiben vom 30.03.2011 empfohlen, bzw. einer nicht notfallmäßigen Einweisung in ein Krankenhaus zur Absicherung der Diagnose einer Magenschleimhautentzündung wären die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Klägerin nicht verhindert worden. Als der Beklagte die Klägerin nach etwa 15minütigem Hausbesuch verließ, war es etwa 12.35 Uhr. Der Ehemann der Klägerin hatte unmittelbar davor mit dem vom Beklagten ausgestellten Rezept die Wohnung verlassen und kehrte etwa 30 Minuten später mit den Medikamenten von der Bereitschaftsapotheke zurück. Zu diesem Zeitpunkt war der Herz-Kreislauf-Stillstand noch nicht eingetreten. Nach der Darstellung des Ehemannes der Klägerin hat er seine Frau unmittelbar nach seiner Rückkehr von der Apotheke noch so vorgefunden, dass sie ihn angeschaut hat, und er hat erst, nachdem er (nach wenigen Minuten) wieder in das Zimmer gegangen war, festgestellt, dass sie „blau angelaufen“ war. Daraus muss gefolgert werden, dass der Herz-/Kreislaufstillstand in diesem kurzen Zeitfenster eingetreten sein muss. D.h.: Jetzt begann die minimale Zeitspanne (schriftliches Gutachten S. 3) zu laufen, die noch zur Verfügung stand, um durch eine Intervention die gravierenden und irreversiblen Folgen zu verhindern oder zu mindern. Selbst wenn man den gesamten Zeitraum zwischen Ende des Einsatzes des Beklagten und dem Anruf des Ehemannes in Rechnung stellt, blieb daher keine Zeit für die Klägerin, um sich zur Vornahme weiterer Untersuchungen an jenem Samstag in eine spezialärztliche Untersuchungspraxis oder (zu ergänzen: nicht unter Notfallbedingungen) in ein Krankenhaus zu begeben. Selbst der nach dem Anruf (der selbst unmittelbar nach Eintritt des Herz-/Kreislaufstillstandes erfolgte) sofort anlaufende - zügig durchgeführte - Notarzteinsatz konnte die irreversiblen Folgen bei der Klägerin nicht mehr verhindern. Dass sich an diesem Geschehensablauf dann etwas geändert hätte, wenn der Beklagte die Klägerin auf die Möglichkeit einer Untersuchung in einem Krankenhaus hingewiesen hätte, lässt sich mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellen. Nach allem war die Berufung zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG und § 3 ZPO. Die Revision lässt der Senat nicht zu, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Dr. Tiemann Haberland Löbel