Urteil
1 U 160/19
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Zustand nach Sectio bringt ein erhöhtes Risiko für Komplikationen bei Mutter und Kind mit sich. Ist damit eine (abermalige) sekundäre Schnittentbindung wahrscheinlicher, kommt die geplante Sectio als Behandlungsalternative in Betracht. Hierüber ist die Patientin vor der Entbindung aufzuklären.(Rn.61)
2. Zum Inhalt des in diesem Fall zu führenden Aufklärungsgesprächs.(Rn.64)
3. Die fehlende Einwilligung in den natürlichen Entbindungsversuch ist nur dann schadensursächlich, wenn sich die zutreffend aufgeklärte Patientin für die geplante Schnittentbindung entschieden hätte.(Rn.72)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Beschluss:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 275.105,39 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zustand nach Sectio bringt ein erhöhtes Risiko für Komplikationen bei Mutter und Kind mit sich. Ist damit eine (abermalige) sekundäre Schnittentbindung wahrscheinlicher, kommt die geplante Sectio als Behandlungsalternative in Betracht. Hierüber ist die Patientin vor der Entbindung aufzuklären.(Rn.61) 2. Zum Inhalt des in diesem Fall zu führenden Aufklärungsgesprächs.(Rn.64) 3. Die fehlende Einwilligung in den natürlichen Entbindungsversuch ist nur dann schadensursächlich, wenn sich die zutreffend aufgeklärte Patientin für die geplante Schnittentbindung entschieden hätte.(Rn.72) Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Beschluss: Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 275.105,39 EUR festgesetzt. I. Vor der am 26. Juni 2014 geborenen und am 11. Februar 2016 verstorbenen Tochter des Klägers, H. K. , brachte seine Ehefrau und Miterbin (vgl. den Gemeinschaftlichen Erbschein des AG Wernigerode vom 2. Mai 2016 - A1 ), die Zeugin F. K. , im Jahr 2005 einen gesunden Sohn zur Welt. Auch diese Geburt verlief nicht komplikationslos. In dem Operationsbericht vom 25. Juli 2005 (Bd. III Bl. 129 d.A.) heißt es: „Infolge fetaler Bradykardie bei Sauerstoffsättigung von 30 erfolgt bei vollständigem Muttermund und über dem Beckeneingang stehendem Kopf bei vermutetem cephalopelvinen Missverhältnis die secundäre Sectio caesarea“. Anlässlich der Kreißsaalführung vom 2. Mai 2014 trafen die Zeugin und die Beklagte zu 2. aufeinander. Die Beklagte zu 5. nahm an dieser Veranstaltung nicht teil. Zur Aufklärung bzw. Geburtsplanung der Zeugin K. fand am 27. Mai 2014 im Hause der Beklagten zu 1. das sog. Kreißsaalgespräch statt, welches die Beklagte zu 5. führte. Mit der Zeugin wurden geburtshilfliche Maßnahmen und die Schnittentbindung besprochen. Die Zeugin unterzeichnete hierzu Aufklärungsbögen, woraus u.a. handschriftlich hervorgeht, dass bereits eine Sectio stattgefunden hatte und die vaginale Geburt angestrebt werde. Eine Sectio sollte nur bei medizinischer Indikation erfolgen. Nachdem sich die Zeugin am 26. Juni 2014 nach Umlagerung und Infusion sowie Beendigung des zweiten CTG selbständig auf die Wochenstation begeben hatte, suchte sie gegen 13.40 Uhr erneut den Kreißsaal auf. Im Ultraschall zeigte sich der Muttermund drei bis vier Zentimeter geöffnet. Die Beklagte zu 2. wurde hinzugezogen und fand bei der vaginalen Untersuchung die Muttermundweite bestätigt. Das CTG lieferte keine fetalen Herztöne. Die anschließende intrauterine Elektrodenableitung zeigte einen fetalen Herzschlag von 60 Schlägen pro Minute. Wegen fetaler Bradykardie wurde umgehend die Notsectio eingeleitet, deren Fehlerfreiheit nicht in Frage steht. Der Kläger hat behauptet, die Geburtsbegleitung offenbare eine Vielzahl von Behandlungsfehlern. Die Einleitung einer Spontangeburt sei nicht indiziert gewesen. Vielmehr habe die Geburt in Form einer primären Sectio durchgeführt werden müssen. Die Aufklärung der Zeugin K. sei im Hinblick auf die bestandenen Geburtsrisiken unzureichend erfolgt. Ihr sei die natürliche Geburt empfohlen worden, ohne die (die zumindest relative) Indikation einer geplanten Sectio anzusprechen. Zutreffend aufgeklärt hätte sich die dann problembewusste Zeugin für die primäre Sectio entschieden. Die (sekundäre) Sectio sei zu spät erfolgt. Schon während des vorangegangenen Geburtsverlaufs habe sich die absolute Indikation für eine Sectio ergeben. Im Zuge der Anamnese habe man - entgegen einer Bitte der Zeugin - die Umstände der vorausgegangenen Geburt des Sohnes durch Kaiserschnitt nicht näher aufgeklärt. Schon bei dieser Geburt habe sich ein cephalopelvines Missverhältnis (also ein Missverhältnis zwischen dem Kopf des Fetus und dem Becken der Mutter) gezeigt. Dies habe für die streitgegenständliche Entbindung den primären Kaiserschnitt indiziert. Bei der Vorbereitung der Geburt vom 26.06.2014 sei das Becken der Zeugin K. nicht untersucht und die conjugata vera (die engste Stelle des den Geburtskanal bestimmenden Beckens) nicht bestimmt worden. Auch sei nicht bemerkt worden, dass die Zeugin K. in der Eröffnungsphase der Geburt einen überhöhten Wehendruck entwickelt habe, was gerade auf das Vorliegen eines engen Beckens als Indikation für die primäre Sectio hingedeutet habe. Auch der weitere Verlauf sei mit (groben) Behandlungsfehlern behaftet gewesen. So sei es fehlerhaft gewesen, das am Morgen des 26.06.2014 abgeleitete CTG nicht fortzuschreiben. Das anlässlich der gegen 11:00 Uhr durchgeführten Sonografie geschätzte Geburtsgewicht des Kindes von 4.200 g habe im Zusammenspiel mit den übrigen Risikofaktoren einen weiteren Hinweis auf die Indikation der Sectio geliefert. Ein zweites zwischen 11:35 Uhr und 12:39 Uhr abgeleitetes CTG habe keinen Anlass dafür bieten dürfen, die Zeugin K. aus der Überwachung zu nehmen und aus dem Kreißsaal auf die Wochenstation zurückzuschicken. Es sei pathologisch gewesen und hätte die dringende Indikation einer Sectio ergeben. Dies werde durch die Forderung eines aktiveren Vorgehens (Sectio) durch die Beklagte zu 3. belegt. Auf den eingetretenen Geburtsstillstand hätten die an der Geburt beteiligten Beklagten zu 2. und 4. fehlerhaft nicht reagiert. Auch nach Beginn der Geburtsbegleitung sei die Aufklärung mangelhaft gewesen, weil spätestens der Dissens zwischen der Beklagten zu 3. und der Beklagten zu 2. über den Aussagegehalt des zwischen 11:35 und 12:39 Uhr erhobenen CTG Anlass geboten hätte, die Zeugin K. an dem Abwägungsprozess zwischen Fortsetzung der Spontangeburt und Sectio zu beteiligen. Die Beklagten haben behauptet, ausgehend vom vor der Geburt geäußerten Wunsch der Zeugin K. habe erst in dem Moment medizinischer Anlass zur Sectio bestanden, als man auf standardgerecht erhobene Befunde mit dem Notkaiserschnitt reagiert habe. Bei der Zeugin habe nie ein cephalopelvines Missverhältnis bestanden. Die erste Kaiserschnittgeburt gehe auf eine pathologische Herzfrequenz zurück. Weder die Anamnese noch der Aufnahmebefund am 26.06.2014 hätten die Indikation für eine primäre Sectio geliefert. Auch im weiteren Verlauf sei eine solche Indikation zunächst nicht aufgetreten. Insbesondere habe das zwischen 11:35 und 12:39 Uhr erhobene CTG keinen Anlass zur Sectio geboten. Das CTG sei zu keinem Zeitpunkt suspekt oder gar pathologisch gewesen. Auf den Einwand der Beklagten zu 3. habe die Beklagte zu 2. richtig mit der Anordnung der Umlagerung und Flüssigkeitsgabe reagiert, was zu einer vollständigen Erholung geführt habe. Da weder eine medizinische Indikation noch ein ausdrücklicher Wunsch der Mutter zur Sectio bestanden habe, seien ein erneutes Gespräch mit der Mutter über die Schnittentbindung und eine Dauerüberwachung der Zeugin nicht veranlasst gewesen. Erstmals die um 13:51 Uhr aufgetretene fetale Bradykardie sei Ausdruck eines pathologischen CTG gewesen und habe die Indikation für den notfallmäßigen Kaiserschnitt geliefert. Der Behandlung vorausgegangen sei eine ausführliche Aufklärung der Zeugin K. durch die Beklagte zu 2. und dann speziell durch die Beklagte zu 5. Gegenstand seien auch Möglichkeit und Risiken einer Schnittentbindung gewesen. Dabei habe eine gründliche Auseinandersetzung mit der Geburt des Jahres 2005 stattgefunden. Die Beklagte zu 5. habe bei der Kaiserschnittaufklärung routinemäßig über das Risiko bei einem Zustand nach vorangegangener Sectio mit den jeweiligen Erfolgschancen für die Folgeentbindung aufmerksam gemacht. Die Kindesmutter sei in den Abwägungsprozess über die Entbindungsmethode einbezogen worden und habe sich ausdrücklich für eine vaginale Geburt entschieden, es sei denn, es bestünde eine medizinische Indikation für die Durchführung des Kaiserschnitts. Es habe nichts gegen die natürliche Geburt gesprochen, weshalb es keinen Grund gegeben habe, der Mutter abzuraten. Selbst wenn die Aufklärung unzureichend gewesen wäre, hätte sich die Mutter im Falle zutreffender Aufklärung genauso entschieden (hypothetische Einwilligung). Das Landgericht hat die Zeugin K. vernommen und ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. eingeholt. Mit Urteil vom 5. Juni 2019, auf das wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Kammer die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der auf die Beklagten zu 1., 2., 4. und 5. beschränkten Berufung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe gegen Mittag die Schnittentbindung eingeleitet werden müssen. Es komme nicht nur auf das CTG, sondern eine Gesamtbetrachtung aller Umstände an, die die Beklagte zu 3. zutreffend als Gefahrenlage beurteilt habe und der Sachverständige und das Landgericht vernachlässigen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie man die Zeugin K. sogar nach der Gabe von Dolantin aus der CTG-Überwachung habe entlassen können. In dieser Situation wäre eine Blutgasanalyse die einzig richtige Möglichkeit gewesen, den Zustand des Feten sicher zu beurteilen. Durch die unterlassene Beobachtung der Entwicklung des Muttermundes sei die für ein cephalopelvines Missverhältnis typische Symptomatik einer verzögerten Geburt übersehen worden. Die Feststellung des Sachverständigen, wonach das Risiko des sekundären Kaiserschnitts beherrschbar sei, weil die Geburt unter CTG-Kontrolle verlaufe, stehe im Widerspruch dazu, dass auf die lückenlose CTG-Kontrolle aus Bequemlichkeit verzichtet worden sei. Die festgestellten Tatsachen belegten einen Aufklärungsmangel. Die Zeugin K. sei nach ihren Bekundungen nicht auf das erhöhte Risiko des Scheiterns der natürlichen Geburt hingewiesen worden. Die natürliche Geburt sei für die Zeugin nicht vorzugswürdig gewesen, was man ihr nicht erläutert habe. Das gelte insbesondere für das erhöhte Risiko für Mutter und Kind bei einem Sekundär- bzw. Notkaiserschnitt im Verlaufe des vaginalen Entbindungsversuchs. Um die Zeugin zutreffend aufzuklären, hätten sich die Beklagten nähere Kenntnisse über die erste Geburt der Zeugin verschaffen müssen, was trotz des Wunsches der Zeugin und der Zusage der Beklagten zu 2. nicht geschehen sei. Zu Unrecht vermisse das Landgericht einen Entscheidungskonflikt der Zeugin bei richtiger Aufklärung. Dieser folge offenbar aus den von der Behandlungsseite eingeräumten höheren Gefahren für Mutter und Kind einer ungeplanten sekundären Sectio im Verhältnis zur geplanten Schnittentbindung. Bei vorhersehbaren Komplikationen sei der natürliche Entbindungsversuch der gewagtere Schritt. Die Zeugin habe gegenüber dem Landgericht deutlich gemacht, dass sie ein solches Risiko für das Kind nicht akzeptiert hätte. Auch für sich habe die Zeugin die Situation des Jahres 2005 nicht noch einmal erleben wollen. Spätestens zu dem Zeitpunkt als die Beklagte zu 3. die Schnittentbindung für indiziert gehalten habe, hätte die Zeugin über die veränderte Sachlage (auffälliges CTG um 12.10 Uhr, vorzeitiger Blasensprung, hohes Schätzgewicht des Kindes von mehr als 4.000 g am Tag der Geburt) aufgeklärt und ihre Entscheidung eingeholt werden müssen. Wäre es zu einer frühzeitigeren Sectio gekommen, wäre das Kind ohne gesundheitlichen Schaden zur Welt gekommen. Der Kläger beantragt, das am 5. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird abgeändert und 1. die Beklagten zu 1., 2., 4. und 5. als Gesamtschuldner verurteilt, an die Erbengemeinschaft ein angemessenes Schmerzensgeld aus übergegangenem Recht, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 190.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2015 zu zahlen, 2. die Beklagten zu 1., 2., 4. und 5. als Gesamtschuldner verurteilt, an die Erbengemeinschaft weiteren immateriellen Schadensersatz aus übergegangenem Recht i.H.v. 10.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2015 zu zahlen, 3. die Beklagten zu 1., 2., 4., und 5. als Gesamtschuldner verurteilt, an die Erbengemeinschaft weiteren Schadensersatz aus übergegangenem Recht i.H.v. 69.084,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2015 zu zahlen, 4. die Beklagten zu 1., 2., 4. und 5. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weiteren Schadensersatz i.H.v. 6.021,19 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. die Beklagten zu 1., 2., 4. und 5. als Gesamtschuldner verurteilt, die Kosten für die außergerichtliche anwaltliche Vertretung i.H.v. 19.846,23 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2015 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagten zu 1., 2., 4. und 5. beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und bestreiten weiterhin die Fehlerhaftigkeit der geburtshilflichen Versorgung. Auch daran, dass die Aufklärung nicht unzureichend gewesen sei, halten die Beklagten fest. In diesem Zusammenhang berufen sich die Beklagten zu 1., 2. und 4. zunächst darauf, dass ihnen die unterstellte inhaltliche Unzulänglichkeit des mit der Beklagten zu 5. am 27.05.2014 geführten Aufklärungsgesprächs nicht zugerechnet werden könne. Dieses Gespräch habe die Beklagte zu 5. auf der Grundlage einer ihr erteilten Ermächtigung zur ambulanten Versorgung durchgeführt und auch gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Sämtliche Beklagten bringen insbesondere vor, dass das Gespräch inhaltlich den Erfordernissen der ordnungsgemäßen Aufklärung im Einzelfall entsprochen habe. Die Zeugin K. sei darauf hingewiesen worden, dass infolge des vorangegangenen Kaiserschnitts ein erhöhtes Risiko bestehe. Bereits aus der eigenen Bekundung der Zeugin ergebe sich, dass mit ihr über den Zustand nach Sectio gesprochen worden sei. Schon vorher im Verlaufe der Ultraschalluntersuchung durch die Beklagte zu 2. am 27. März 2014 habe man aus Anlass der Inspektion der durch den ersten Kaiserschnitt verursachten Narbe die aus der ersten Geburt zu ziehenden Konsequenzen besprochen. Hierbei habe die Beklagte zu 2. die verschiedenen Möglichkeiten der Geburt, wenn auch nicht im Sinne einer umfassenden Aufklärung, erläutert. Die Beklagten behaupten, dass die Beiziehung der Unterlagen über die vorangegangene Schnittentbindung nicht erforderlich gewesen sei und überdies keine weiterführende Information vermittelt hätte, als den in den Krankenunterlagen über die streitgegenständliche Entbindung eingetragenen Vermerk, wonach es 2005 zu einem Kaiserschnitt in PDA bei drohender intrauteriner Asphyxie gekommen sei. Eine Vereinbarung über die Beiziehung der Dokumentation der vorangegangenen Geburt und damit die Vereinbarung eines höheren Standards der ärztlichen Behandlung, als allgemein erforderlich, ergebe sich aus den Bekundungen der Zeugin K. überdies nicht. Auch eine Aufklärung über den damaligen Verdacht eines cephalopelvinen Missverhältnisses habe die Zeugin zu keiner anderen Entscheidung veranlassen können. Denn in diesem Zusammenhang wäre der Zeugin ebenfalls zu sagen gewesen, dass ein solches Missverhältnis während der ersten Geburt für die nachfolgende Entbindung keine Risikoerhöhung bedeute. Schließlich seien den Beklagten zu 2. und 4. Behandlungsfehler nicht unterlaufen. Auf die in ihrer erstinstanzlichen Anhörung von der Beklagten zu 3. formulierte Einschätzung, dass im Verlauf der Geburt um 12:10 Uhr aufgrund des CTG eine Indikation für die Sectio eingetreten sei, komme es nicht an. Die Zuverlässigkeit dieser Einschätzung sei durch einen Sachverständigen zu beurteilen. Der gerichtliche Sachverständige habe diese Beurteilung zutreffend vorgenommen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei der Grund für die schließlich notwendige Schnittentbindung eine akute Plazentainsuffizienz gewesen, die sich nicht durch Warnzeichen angekündigt habe. Diese Feststellung sei von der Berufung nicht substantiiert angegriffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen. Der Senat hat ergänzend durch Vernehmung der Zeugin K. , Parteivernehmung der Beklagten zu 5. und die mündliche Erläuterung seines Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. S. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21.09.2021 (Bd. III Bl. 172-180 d.A.) und vom 09.11.2021 (Bd. III Bl. 234-241 d.A.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§§ 513 I, 529 I ZPO). Zwar ist es der Berufung gelungen, stellenweise konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts aufzuzeigen, was im Berufungsrechtszug zu einer ergänzenden Beweisaufnahme geführt hat. Im Ergebnis hat das Landgericht Schadensersatzansprüche aus §§ 280 I, 278, 630a, 630d I S. 1, II, 630e I, II S. 1, 823 I, 831 I S. 1 BGB zutreffend verneint. Der Senat kann sich nicht davon überzeugen (§ 286 ZPO), dass den Beklagten zu 1., 2. und 4. bei der auf Grund unzureichender Aufklärung durch die Beklagte zu 5. ohne wirksame Einwilligung der Zeugin K. vorgenommenen medizinischen Geburtsbegleitung ein Behandlungsfehler unterlief und der Aufklärungsmangel zu einem haftungsbegründenden Körper- oder Gesundheitsschaden des Kindes führte. 1. Das zu entbindende Kind ist in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages zwischen der Mutter und der Klinik, hier der Beklagten zu 1., einbezogen. Auch im Rahmen der deliktischen Haftung des tätig gewordenen Krankenhauspersonals erwirbt es im Falle einer sorgfaltswidrig unter Verstoß gegen den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standard (§ 630a II BGB) herbeigeführten Schädigung mit der Geburt einen Schadensersatzanspruch, der vererblich ist und vom Kläger für die Erben allein geltend gemacht werden kann (§§ 1922 I, 1942 I, 2032, 2039 S. 1 BGB). Nichts anderes gilt, wenn die Schädigung des Körpers oder der Gesundheit des Kindes auf einer ohne die notwendige Einwilligung der Mutter durchgeführten Behandlung beruht. 2. Die Beklagte zu 4. ist von vornherein kein ersatzpflichtiger Verursacher. Sie hat die Zeugin K. nicht selbständig behandelt. Übernimmt ein Arzt die Geburt, was nach dem Vortrag der Parteien in jeder Phase der Behandlung der Zeugin K. der Fall war, ist die Hebamme lediglich Gehilfin und hat den Anweisungen des ärztlichen Personals Folge zu leisten. Eine zur Schadensersatzpflicht führende Pflichtverletzung der Beklagten zu 4. käme nur unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zum Einschreiten bei unvertretbarem ärztlichen Handeln in Betracht (Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 8. Aufl., X Rdn. 55 m.w.N.). Hierfür ist dem Vorbringen des Klägers, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2021 aufmerksam gemacht hat, nichts zu entnehmen. 3. Das Landgericht hat ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei den Beklagten kein Behandlungsfehler vorzuwerfen. Der dahingehende Beweis sei dem Kläger nicht gelungen. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten habe der medizinische Standard im Zeitraum vor dem Notkaiserschnitt keine Schnittentbindung verlangt. Die vaginale Geburt sei möglich und erfolgversprechend gewesen. Entgegenstehende Risikofaktoren oder gar Kontraindikationen hätten nicht bestanden. Sowohl das erste als auch das zweite CTG sei normal und unauffällig gewesen. Einer während des natürlichen Geburtsverlaufs lediglich für 24 Minuten bestandenen Einschränkung in der Variabilität sei konservativ bis hin zur Normalisierung begegnet worden. Soweit sich die Beklagte zu 3. dennoch während der Behandlung für ein aktiveres Vorgehen ausgesprochen habe, werde dies weder von den Befunden noch durch den medizinischen Standard gedeckt. Es habe keine medizinische Indikation zur Sectio bestanden. Daran habe sich erst in dem Moment etwas geändert als die Behandlungsseite tatsächlich zur Schnittentbindung geschritten sei. Dem schließt sich der Senat im Ergebnis der weitergehenden Erläuterung seines Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. S. und mit Rücksicht auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug an. Entgegen der Darstellung der Berufung wich das Vorgehen der Ärzte der Beklagten zu 1., insbesondere der Beklagten zu 2., nicht vom im Juni 2014 geltenden medizinischen Standard ab. Zunächst ist die Anamnese vor der Geburt der Tochter des Klägers nicht unvollständig geblieben, weil die Behandlungsunterlagen der ersten Geburt der Zeugin K. nicht beigezogen wurden. Das Landgericht hat hierzu in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen auf den medizinischen Standard verwiesen, der eine Sichtung alter Behandlungsunterlagen nicht gefordert habe. Nach den Feststellungen des Sachverständigen im Verlaufe der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht war nicht einmal die Schnittführung des ersten Kaiserschnitts unter den Bedingungen dieses Falls vorbereitend abzuklären. Die Richtigkeit dessen hat der Sachverständige gegenüber dem Senat nochmals überzeugend bekräftigt. Die Schnittführung muss zudem mit der in zweiter Instanz von der Beklagtenseite vorgetragenen Ultraschalluntersuchung durch die Beklagte zu 2. als geklärt betrachtet werden. Dass es diese Untersuchung gab, steht zur Überzeugung des Senats auf Grund des Befundberichts vom 27.03.2014 (Bd. III Bl. 211-213 d.A.), den glaubhaften Angaben der Beklagten zu 2. und den Aussagen der Zeugin K. vom 17. April 2019 und 9. November 2021 fest. Gegenstand dieser Untersuchung war u.a. die Schnittführung des ersten Kaiserschnitts und in diesem Zusammenhang die Prüfung, ob die Narbenverhältnisse eine natürliche Geburt zuließen. Nachlässigkeit i.S.v. § 531 II S. 1 Nr. 3 ZPO schließt der Senat nach der im Termin vom 09.11.2021 abgegebenen Rechtfertigung des neuen Vorbringens aus. Die Möglichkeit, dass der Kaiserschnitt des Jahres 2005 auf einem - damals tatsächlich vermuteten - cephalopelvinen Missverhältnis beruhen könnte, forderte die Behandlungsseite nicht dazu auf, dem für die anstehende Geburt weiter nachzugehen. In dieser Beziehung hat der Sachverständige die vom Landgericht so auch festgestellte Relativität eines solchen Missverhältnisses hervorgehoben, womit es stets auf die konkreten Verhältnisse zwischen dem Becken der Mutter und der Größe des Kindes im Einzelfall ankommt. Ein absolutes Missverhältnis sei sehr selten. Diese eindeutige Äußerung des Sachverständigen in erster Instanz überzeugt auch den Senat. Unter Berücksichtigung dessen waren aus den Behandlungsunterlagen der ersten Geburt keine richtungweisenden Erkenntnisse zu erwarten, was ihre Einsichtnahme nicht ausnahmsweise geboten erscheinen lassen musste. Für eine geburtsausschließende Beckenverengung haben, so der Sachverständige, die durchgeführten Untersuchungen keine Anhaltspunkte geliefert. Deshalb hat der Sachverständige keine absolute, sondern (nur) eine relative Indikation der Schnittentbindung angenommen, was die Berufung nicht in Frage stellt. Soweit sich das Rechtsmittel in diesem Zusammenhang auf eine konkrete Absprache zwischen den Ärzten und der Zeugin stützt, hat die ergänzende Beweisaufnahme des Senats ergeben, dass anlässlich des Aufklärungsgesprächs vom 27.05.2014 nicht über die Behandlungsunterlagen der ersten Geburt und deren Einsichtnahme durch die Ärzte gesprochen wurde. Nach den Bekundungen der Zeugin K. vom 21.09. und 09.11.2021 wurden die Unterlagen der ersten Geburt nur gegenüber der Beklagten zu 2. während der Kreißsaalführung thematisiert (vgl. hierzu auch die glaubhaften Angaben der Beklagten zu 5. vom 21.09.2021). Selbst wenn die Beklagte zu 2. dort geäußert haben sollte, man werde in Vorbereitung der Geburtsbegleitung die Unterlagen der ersten Geburt einsehen, konnte die Zeugin dem keine bindende und über den medizinischen Standard hinausgehende Zusage entnehmen. Hierfür boten weder Anlass noch Zeitpunkt eine geeignete Grundlage. Die Kreißsaalführung, wie sie die Beklagte zu 2. in Übereinstimmung mit den Bekundungen der Zeugin K. dem Senat glaubhaft schilderte, richtete sich nicht speziell an die Zeugin K. , sondern zur Information an einen allgemeinen Interessentenkreis, ohne dass ein Behandlungsverhältnis bestand oder im Einzelfall konkret angebahnt wurde. Solche regelmäßigen Informationsveranstaltungen sind auch aus Patientensicht nicht dazu gedacht, individuellen Besonderheiten nachzugehen oder gar im Vorfeld einer möglichen Behandlung bereits bindende Absprachen zu treffen. Hierfür gibt es das vertrauliche Arzt-Patienten-Gespräch bzw. das individuelle Aufklärungsgespräch, wie es am 27. Mai 2014 mit der Beklagten zu 5. stattfand. Dort wurde die behauptete Bitte nicht vorgetragen. Ob die Zeugin K. die Beklagte zu 2. außerdem missverstanden hat, wie die Beklagte zu 2. angab, kann offen bleiben. Die weitere Behandlung der Zeugin K. hat in der von der Berufung angemahnten, vom Sachverständigen allerdings schon vor dem Landgericht vorgenommenen (vgl. S. 12 des Protokolls vom 17. April 2019) Gesamtbetrachtung dem medizinischen Standard entsprochen. In Übereinstimmung mit den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts hat der Sachverständige dem Senat bestätigt, dass die geforderten Überwachungsmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf Besonderheiten im CTG, zu keinem Zeitpunkt ein operatives Eingreifen verlangten. Das CTG, auf dessen Kontrolle es entscheidend ankam, war bis zum Abschluss der zweiten Ableitung normal (so der Sachverständige schon am 17.04.2019). Einschränkungen in der Variabilität war die Beklagte zu 2. mit der Anordnung der Umlagerung der Zeugin und der Flüssigkeitsgabe begegnet. Dies führte zur Erholung der zwischenzeitlich etwas eingeengten fetalen Herzfrequenz und zur Unauffälligkeit des CTG. Entgegen der möglicherweise vom Kläger vertretenen Auffassung musste die Beklagte zu 2. mit den niedrigschwelligen konservativen Maßnahmen nicht abwarten, bis das CTG suspekte Gestalt annahm. Die Geburt war nicht ins Stocken geraten. Sie befand sich nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen in der frühen Eröffnungsphase, die keinen Anlass bot, eine sekundäre Sectio in Betracht zu ziehen. Selbst im Verlauf des zweiten CTG stellten sich nur unregelmäßige Wehen dar. Der Muttermund hatte sich bis dahin nur wenige Zentimeter geöffnet, ohne dass im Interesse der Infektionsvermeidung Anlass für vermehrte klinische Muttermundkontrollen bestand. Das zweite CTG war normal. Unter diesen Bedingungen musste die Behandlungsseite keinen Geburtsfortschritt erwarten oder vorantreiben und konnte sich die Zeugin K. nach dem zweiten CTG wieder auf Station begeben. Selbst im Falle eines Blasensprungs können, so der Sachverständige, bis zum Beginn der Geburt normalerweise annähernd vierundzwanzig Stunden vergehen. Eine Dauerüberwachung war nach den Feststellungen des Sachverständigen, die der Senat mit Blick auf die Geburtsphase und die Befundlage für überzeugend hält, nicht geschuldet. Die abweichende Auffassung der mitbehandelnden Beklagten zu 3. konnte der Sachverständige bereits vor dem Landgericht nicht nachvollziehen. Hierzu hat sich die Beklagte zu 2. in Übereinstimmung mit der Beklagten zu 4. gegenüber dem Senat geäußert. Danach entbehrte die Auffassung der Beklagten zu 3. einer medizinischen Grundlage und wurde von der Beklagten zu 2., die auf den Senat einen äußerst kompetenten und in ihrer Schilderung der Behandlungssituation geradezu neutralen Eindruck machte, zu Recht nicht geteilt. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Angaben der Beklagten zu 2. im Termin vom 21. September 2021 tatsächlich und fachmedizinisch richtig sind. Die konservativen Maßnahmen (Umlagerung und Flüssigkeitsgabe) hatten zur Herstellung normaler unauffälliger Befunde genügt. Weitergehende Befunderhebungen waren nicht indiziert. Der Sachverständige hat bis hierher nichts Ungewöhnliches oder Untypisches festgestellt. Es gab keine Anzeichen dafür, dass etwas nicht gut verlaufen könnte. Das Schätzgewicht des Kindes von 4.200 g war im Ultraschall nach Blasensprung ermittelt worden und deshalb nicht belastbar. Den von der Behandlungsseite zu wahrenden medizinischen Standard hat der Sachverständige dem Senat am 9. November 2021 beschrieben. Da die Zeugin K. mit einem Blasensprung in die Klinik kam, musste eine Aufnahmeuntersuchung stattfinden, was unstreitig geschehen ist. Es musste ein CTG geschrieben werden und anschließend war die Zeugin je nach Geburtsphase zu betreuen. Dies schloss in der frühen Eröffnungsphase die Gabe von Schmerzmitteln, hier Dolantin, ein. Die Patientin sollte sich bewegen und ein Zimmer auf der Station beziehen. Bei fortschreitender Wehentätigkeit war sie anzuhalten, sich wieder im Kreißsaal vorzustellen. Eine Dauerüberwachung war nicht verlangt. Diesen Standard sieht der Senat zu seiner Überzeugung durch das von ihm nachvollzogene bzw. aufgeklärte Behandlungsgeschehen gewahrt. Der durch eine schwere Schädigung des Kindes gekennzeichnete Ausgang ist kein Indiz für ein fehlerhaftes Vorgehen der Ärzte. Die eingetretene akute Plazentainsuffizienz, die der Sachverständige für ursächlich hält, war nicht vorherzusehen (vgl. schon das schriftliche Gutachten vom 05.08.2018). Hierauf wurde fehlerfrei reagiert. Zuvor war zu keinem Zeitpunkt der Abbruch der natürlichen Geburt und der Übergang zur sekundären Sectio in Betracht zu ziehen oder gar geboten. 4. Mit der unzureichenden Aufklärung der Zeugin K. und der damit fehlenden Einwilligung in die Behandlung ist im vorliegenden Fall kein Schadensersatzanspruch verbunden. a) Das Landgericht hat die Zeugin K. ordnungsgemäß aufgeklärt gesehen. Hierzu hat die Kammer u.a. ausgeführt: Mit der natürlichen Geburt sei für Mutter und Kind kein derart erhöhtes Risiko verbunden gewesen, welches einen deutlicheren Hinweis auf die Schnittentbindung erforderlich gemacht hätte. Der Sachverständige habe im Falle der Zeugin K. die Schnittentbindung als relativ indiziert bezeichnet. Dies sei aber bei einem vorangegangenen Kaiserschnitt stets der Fall. Vielmehr habe der Zeugin die vaginale Geburt mit überwiegenden Erfolgsaussichten empfohlen werden können. Die Schnittentbindung sei als Behandlungsalternative nur dann im Aufklärungsgespräch zu erörtern, wenn ein erhöhtes Risiko für Mutter und Kind gegeben sei. Ein solches Risiko habe der Sachverständige verneint. Dies wird weder von der Rechtslage noch von den Feststellungen des Sachverständigen getragen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war eine (erneute) natürliche Geburt möglich. Das Risiko für eine abermalige sekundäre Sectio, also des Scheiterns des vaginalen Entbindungsversuches, war trotz weiterhin guter Erfolgsaussichten allerdings erhöht. Deshalb war die geplante Sectio relativ indiziert und als Behandlungsalternative in Betracht zu ziehen. Die Entscheidung über das ärztliche Vorgehen bei der Geburt ist primär Sache des behandelnden Arztes. In einer normalen Entbindungssituation muss der Arzt die Möglichkeit der Schnittentbindung nicht zur Sprache bringen (BGH NJW 1989, 1538, 1539). Im Falle der Zeugin K. bestand keine normale Entbindungssituation, denn nach den Feststellungen des Sachverständigen war die geplante Schnittentbindung auf Grund der vorausgegangenen sekundären Sectio im Falle der zweiten Schwangerschaft relativ indiziert. In einem solchen Fall muss die Mutter, wie jeder andere Patient auch (§ 630e I S. 3 BGB; BGH NJW 2003, 1862, 1863; 2014, 1529, 1530; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., C Rdn. 29 ff.), zur Wahrung ihres Selbstbestimmungsrechts über die Behandlungsalternative „primäre Sectio“ nach § 630 I BGB aufgeklärt werden (BGH NJW-RR 2011, 1173 f.; OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2017 - 4 U 26/17). Der Arzt bedarf der Einwilligung der Mutter in die vaginale Geburt (BGH NJW 1989, 1538, 1539). Vorauszugehen hat eine sorgfältige Beratung über die unterschiedlichen Verläufe, Risiken, Vor- und Nachteile der vaginalen und der geplanten Schnittentbindung (BGH NJW 1992, 741, 742; BGH NJW-RR 2015, 591, 592; 2019, 17, 18). So ist der Sachverständige bereits vor dem Landgericht von der Pflicht zur Aufklärung der Mutter über Behandlungsalternativen ausgegangen und hatte sich zu den inhaltlichen Anforderungen an die Aufklärung (S. 7 u. 12 unten des Protokolls vom 17.04.2019) geäußert. Hierüber setzt sich das Landgericht, das die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglicherweise missverstanden hat, obwohl der Sachverständige auch darauf hingewiesen hatte, dass eine Spontangeburt immer Risiken für das Kind mit sich bringt, hinweg. In zweiter Instanz haben nicht einmal die Beklagten in Zweifel gezogen, zur Aufklärung über die Entbindungsalternativen verpflichtet gewesen zu sein. Dies findet der Senat in den Ausführungen des Sachverständigen im Zusammenhang mit der Erläuterung seines Gutachtens bestätigt, wonach der Zeugin K. der geplante Kaiserschnitt und der vaginale Entbindungsversuch vorzustellen waren. Der Zustand nach Sectio bringt ein erhöhtes Risiko für Komplikationen bei Mutter und Kind mit sich. Aus diesem Grund ist, so der Sachverständige am 09.11.2021, die geplante Sectio relativ indiziert. b) Fehlt es an der Einwilligung, hat der Arzt für alle Folgen seines Vorgehens einzustehen (BGH NJW 1989, 1538, 1540). Gemäß § 630h II S. 1 BGB hat der Behandelnde zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d BGB eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e BGB aufgeklärt hat. Auch wenn am 27. Mai 2014 unstreitig das der Aufklärung dienende Kreißsaalgespräch stattfand, die Zeugin K. mehrere Aufklärungsbögen unterzeichnete und an den Beweis ordnungsgemäßer Aufklärung des Patienten keine unbillig hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH NJW 1992, 741, 742; 2014, 1527 f.), sieht der Senat diesen Beweis nicht geführt (§ 286 ZPO). Bestand für die Zeugin K. die Wahl zwischen dem natürlichen Entbindungsversuch und dem geplanten Kaiserschnitt, musste ihr zunächst die Wahlmöglichkeit deutlich gemacht werden. Darüber hinaus waren ihr alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände, wie Belastungen, Risiken und Chancen, nahe zu bringen. Die Zeugin musste erfahren, worauf sie sich einließ und die Grundlagen für eine ausreichende Risiko-Nutzen-Abwägung mitgeteilt erhalten. Entscheidende Bedeutung kam nach den Feststellungen des Sachverständigen dem Willen der Zeugin zu, der im Wege offener Diskussion zu ermitteln war. Diese Form der Aufklärung ist weder den schriftlichen Unterlagen noch den Bekundungen der im Anschluss an ihre Anhörung nach § 448 ZPO als Partei vernommenen Beklagten zu 5. zu entnehmen. Der Senat sieht schon durch das von der Beklagten zu 5. geschilderte Verfahren die ordnungsgemäße Aufklärung der Zeugin K. gefährdet und vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass sich die Beklagte zu 5. im Verlaufe des Aufklärungsgesprächs dieser Gefahr bewusst war und ihr durch eine vollständige Aufklärung über Behandlungsalternativen begegnete. Wie die Beklagte zu 5. bekundete, wurde die Zeugin K. eingangs des Gesprächs durch die Hebamme nach der gewünschten Entbindung gefragt. Entsprechend ihrer Antwort erhielt die Zeugin die passenden Aufklärungsbögen. Damit waren nach dem vom Senat gewonnenen Eindruck ohne Zutun der Ärztin und ohne nähere Aufklärung der Zeugin entscheidende Weichen gestellt. Denn die Beklagte zu 5. orientierte sich anschließend an den von der Zeugin zum Gespräch mitgebrachten drei Aufklärungsbögen (geburtshilfliche Maßnahmen, Kaiserschnitt, Narkose) und ließ sich nur noch einmal den gegenüber der Hebamme geäußerten Entbindungswunsch der Zeugin bestätigen. Damit bestimmte die ohne nähere Aufklärung geäußerte Vorstellung der Mutter von ihrer Entbindung die Aufklärung. Bei korrektem Vorgehen hätte die Aufklärung Grundlage des am Ende geäußerten Wunsches sein müssen. Es bestand die erhebliche Gefahr, dass dadurch die ordnungsgemäße Alternativaufklärung unterblieb oder zu kurz kam. Eine Korrektur dieses ungünstigen Verfahrens vermag der Senat den Bekundungen der Beklagten zu 5. nicht zu entnehmen, auch wenn die Beklagte zu 5. ausgesagt hat, das Gespräch sei ergebnisoffen gewesen. Gerade wenn die Beklagte anhand der Aufklärungsbögen vorging, stellten diese auf eine natürliche Geburt mit vorgezogener Aufklärung über eine sekundäre Sectio ab. Hierbei mögen der Zeugin weitere taugliche Informationen vermittelt worden sein, die für eine Entscheidung über die Behandlungsalternativen notwendig waren. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Zeugin hierdurch hätte in die Lage versetzt werden können, geistig nochmals zu der Ausgangsfrage nach dem Entbindungswunsch zurückzukehren und diese Frage ausreichend informiert neu und ggf. in anderer Richtung zu beantworten, also dem Aufklärungsgespräch unter Umständen eine völlig neue Richtung zu geben. Soweit die Beklagte zu 5. durch ihre Prozessbevollmächtigte darauf abstellt, dass im Protokoll vom 21. September 2021 festgehalten ist, dass die Beklagte zu 5. „aber schon mit ihr (der Zeugin - der Senat) das Für und Wider beider Methoden besprochen“ und sich die Zeugin für die natürliche Geburt entschieden habe, ist dies auf die gewählte Form der Frage des Vorsitzenden zurückzuführen, der diese von der Beklagten zu 5. ohne weitergehende Erläuterungen bei der Beantwortung aufgegriffene Formulierung verwendet hatte. Da die Beklagte zu 5. trotz unmissverständlicher Darstellung des Gemeinten keine näheren Angaben machte, kann der Senat hieraus keinerlei Überzeugung gewinnen. Der Sachverständige hat die Bedenken des Senats geteilt und das bekundete Verfahren der Beklagten zu 5. eher kritisch gesehen (vgl. Protokoll vom 09.11.2021). Dies bestärkt den Senat in seinen Zweifeln. Es besteht der sehr starke Verdacht, dass die Zeugin durch das Aufklärungsgespräch nicht in die Lage versetzt wurde, sich selbstbestimmt für oder gegen die geplante Sectio zu entscheiden. Der Eindruck des Sachverständigen, wie er ihn auf die Fragen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 5. in der Beweisaufnahme schilderte, entspricht der Wahrnehmung des Senats. c) Das Landgericht hat weiter unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Einwilligung der Zeugin ausgeführt: Ein Entscheidungskonflikt der zutreffend aufgeklärten Zeugin sei nicht plausibel. Die Zeugin K. habe gegenüber der Kammer bekundet, sie habe grundsätzlich die vaginale Geburt gewollt. Die Schnittentbindung sei für sie nur im Falle medizinischer Notwendigkeit in Betracht gekommen. Eine zutreffende Aufklärung hätte der Zeugin kein erhöhtes Risiko für das Kind und keinen höheren Grad einer medizinisch notwendig werdenden sekundären Sectio vermittelt. Es liege daher nahe, dass sich die Zeugin auch bei zutreffender Aufklärung für eine vaginale Geburt entschieden hätte. Dies ist ebenfalls sowohl vom rechtlichen Ansatz als auch mit Blick auf die Risikobetrachtung unrichtig, trifft im Ergebnis jedoch den auch für den Senat entscheidenden Punkt. Es ist im Ergebnis der Beweisaufnahme keine von vernünftigen Zweifeln unbeeinträchtigte Überzeugung davon zu gewinnen, dass sich die zutreffend aufgeklärte Zeugin K. für die primäre Sectio ausgesprochen hätte (§ 286 ZPO). Allein aus der auf Grund des Aufklärungsmangels ohne Einwilligung durchgeführten Behandlung folgt noch keine Schadensersatzpflicht der Behandlungsseite. Es muss der dem Patienten (hier dem Kind) kausal zugefügte Körper- oder Gesundheitsschaden hinzukommen (BGH NJW 2008, 2344, 2345 m.w.N.; 2016, 3523, 3524 m.w.N.). Das setzt voraus, dass das Geschehen bei richtigem Vorgehen einen anderen Verlauf genommen hätte und der Schaden verhindert worden wäre (BGH, Urteil vom 05.02.2021 - VI ZR 60/20). Besteht die Pflichtverletzung in einem Unterlassen, hier in Form unterlassener ordnungsgemäßer Aufklärung bzw. unterlassenem Einholen der Einwilligung des Patienten (§§ 630d I S. 1, II, 630e I S. 3 BGB), muss der Kläger darlegen und beweisen, dass die pflichtgemäße Aufklärung den Schaden verhindert hätte, es also zu der unterbliebenen weitergehenden Behandlung gekommen wäre (BGH NJW 2012, 850, 851). Dies verlangt für den Fall unzureichender Aufklärung über Behandlungsalternativen dem Kläger den Beweis ab, dass sich die Zeugin K. bei richtiger Aufklärung für die geplante Schnittentbindung (primäre Sectio) und nicht für den vaginalen Entbindungsversuch mit Möglichkeit der sekundären Sectio entschieden hätte (BGH NJW-RR 2019, 17, 19). Dieser Beweis ist nicht geführt, denn der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass sich die Zeugin K. bei richtiger Aufklärung gegen den eingeschlagenen Geburtsweg und für die geplante Schnittentbindung entschieden hätte. Die Zeugin hatte sich nach ihren Bekundungen und dem festgestellten Geschehensablauf schon im Vorfeld des Kreißsaalgespräches vom 27.05.2014 mit der Entbindungsmethode befasst. Ihr war zumindest nicht eindeutig klar, ob die vorausgegangene Schnittentbindung eine Art Kontraindikation für die natürliche Geburt war (so auch Aussage vom 21.09.2021 am Ende). Hierüber wurde anlässlich ihres ersten Klinikaufenthaltes im März 2014 zumindest im Verlaufe der Ultraschalluntersuchung durch die Beklagte zu 2. am 27.03.2014 gesprochen. Nach Darstellung der Beklagten zu 2., die der Senat glaubt, denn sie wird auch von den Aussagen der Zeugin K. getragen, wurde Frau K. - schon nach dem Gegenstand der Untersuchung - erklärt, sie könne das Kind auf natürlichem Weg zur Welt bringen. Diese Auskunft war uneingeschränkt zutreffend, wie auch das Gutachten des Sachverständigen bestätigt. Es gab keine Umstände, die einer natürlichen Entbindung entgegenstanden. Dies mag die Zeugin in die Lage versetzt haben, anlässlich des Kreißsaalgespräches den Wunsch nach einer natürlichen Geburt zu äußern und in den Besitz von drei Aufklärungsbögen zu gelangen. Das heißt aber nicht, dass der Zeugin die Möglichkeit einer geplanten Schnittentbindung nicht bewusst war. Hierfür bedurfte es keiner ordnungsgemäßen Aufklärung, wie sie der Senat oben nicht festzustellen vermochte. Im Gegenteil implizierte die von der Zeugin in ihrer Vernehmung vom 17.04.2019 angegebene Frage an die Beklagte zu 2., ob eine normale Geburt überhaupt möglich sei, die zumindest allgemeine Vorstellung von einer im Raum stehenden geplanten Sectio als (alternativer) Entbindungsmethode. Vor diese Alternative wurde die Zeugin K. nach dem von der Beklagten zu 5. glaubhaft geschilderten Ablauf des Kreißsaalgesprächs wiederum durch die Frage der Hebamme gestellt, wie sie ihr Kind zur Welt bringen wolle, auf natürlichem Wege oder im Wege eines Kaiserschnitts. Anschließend kam diese Frage, jetzt von der Beklagten zu 5. gestellt, erneut auf. Im weiteren Verlauf des Aufklärungsgesprächs hat die Beklagte zu 5. zumindest noch einmal ausdrücklich festgestellt, dass die Zeugin ihr Kind auf natürlichem Weg zur Welt bringen wolle. Damit war deutlich und unmissverständlich signalisiert und der Zeugin als Empfängerin klar, dass zusätzlich ein anderer Weg, der nur in der geplanten Sectio bestehen konnte, zur Verfügung stand. Nicht zuletzt die in den Aufklärungsbögen handschriftlich festgehaltene Einschränkung, wonach die Sectio nur bei medizinischer Indikation erfolgen sollte, vermittelte der Zeugin ihr Recht, die Sectio auch weitaus früher, sogar von vornherein zu beanspruchen. Dem steht nicht die Aussage der Zeugin vom 21.09.2021 entgegen, wonach man ihr nichts von der Möglichkeit der geplanten Sectio gesagt habe. Auch wenn der Senat dies vor dem Hintergrund der uneingeschränkt glaubhaften Aussage der Beklagten zu 5., der Vorgeschichte der Zeugin (eine Notsectio) und dem Gegenstand des Aufklärungsgesprächs vom 27.05.2014 nicht glaubt, käme es hierauf nicht entscheidend an. Der Zeugin waren genügend Umstände bekannt und genügend Signale gesendet worden, um ihr klar zu machen, dass es die Möglichkeit der primären Sectio gab. Nicht umsonst hat sie nach ihren Bekundungen aus Anlass des Kreißsaalgespräches nach der Möglichkeit der natürlichen Geburt gefragt und diese an Bedingungen geknüpft. Beides setzt eine Alternativmethode voraus, bei der es sich nur um die geplante Sectio handeln konnte. Das Kind musste irgendwie zur Welt gebracht werden. Aus den Erfahrungen der ersten Geburt war der Zeugin zudem die stets bestehende Möglichkeit einer im Verlaufe der natürlichen Geburt eintretenden Gefahrensituation für das Kind bewusst, die die sekundäre Schnittentbindung verlangt. Gerade diese Möglichkeit erklärte die vorgezogene Aufklärung über die sekundäre Sectio vom 27.05.2014, weil es mit der ersten Sectio einen Anhaltspunkt für den wiederholten Eintritt eines solchen Geburtsverlaufs gab. Dies war Gegenstand des Aufklärungsgesprächs und liegt zumindest für eine werdende Mutter, die sich im Vorfeld mit der Geburtsmethode laienhaft auseinandergesetzt hat, auf der Hand. Wenn die Zeugin vor diesem Hintergrund stets betont hat, sie hätte sich bei Mitteilung irgendeines Risikos für das Kind der geplanten Sectio zugewandt und ihr sei nicht gesagt worden, dass es erneut zu einem Kaiserschnitt würde kommen können, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen und nicht zu glauben. Die Zeugin wusste schon angesichts ihres beruflichen Hintergrundes als Altenpflegerin, dass der medizinisch-gesundheitliche Bereich keinen Raum für Garantien bietet und Ärzte niemals Risiken ausschließen können. Die Zeugin hatte selbst miterlebt, wie eine natürliche Geburt auch ohne bereits vorausgegangene Schnittentbindung verlaufen kann. In Vorbereitung der Geburt hatte es bspw. mit dem Ultraschall vom 27. März 2014 Untersuchungen gegeben, die angesichts des Vorbefundes (Sectio) dazu dienten, die Fähigkeit der Zeugin zur natürlichen Geburt zu prüfen. Ihr war damit klar, dass es Risiken gab, die ihr und dem Kind niemand abnehmen konnte und die in eine (erneute) sekundäre Sectio münden konnten (vgl. Aussage vom 21.09.2021 am Ende). Das von der Zeugin bekundete Vertrauen, es würde ohne Kaiserschnitt ausgehen, war danach (nur) eine, nach den Feststellungen des Sachverständigen realistische Chance. Dennoch hatte sich die Zeugin für die natürliche Geburt entschieden. Dies lässt den Senat daran zweifeln, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung über die grundsätzlich bekannten Geburtsalternativen die Zeugin K. zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätten. Aus der Aufklärung hätten sich nach den Feststellungen des Sachverständigen keine Tatsachen bzw. Umstände ergeben, die die natürliche Geburt aus Sicht der Zeugin K. mehr hätten in Frage stellen können, als die der Zeugin nach ihren Bekundungen präsenten Erfahrungen der ersten Geburt. d) Soweit im Verfahren auch die Frage aufgeworfen wurde, ob die Zeugin K. am 26. Juni 2014 anlässlich der Geburtsbegleitung erneut auf die Möglichkeit der Sectio hätte hingewiesen und darüber hätte aufgeklärt werden müssen, ergibt sich schon aus den bisherigen Ausführungen, dass die Behandlungssituation bis zum eingetretenen und richtig bewältigten Notfall keinen Anlass für die (sekundäre) Sectio bot. Außerdem lässt der Zustand der Mutter unter der Geburt eine wohlüberlegte Entscheidung i.S.v. § 630e II S. 1 Nr. 2 BGB in der Regel nicht mehr erwarten (dann mutmaßliche Einwilligung - BGH NJW 1993, 2372, 2373). Darüber hinaus war die Zeugin K. anlässlich des Aufklärungsgesprächs vom 27. Mai 2014 über die medizinisch indizierte sekundäre Sectio aufgeklärt worden und hatte in diese eingewilligt. Eine nochmalige Aufklärung war unter diesen Umständen nicht erforderlich (BGH NJW-RR 2015, 591, 592). Es hatten sich zur Situation, die der Einwilligung der Mutter in die sekundäre Sectio zugrunde lag, keine nachträglichen Änderungen ergeben. Nach wie vor bestand die Einwilligung der Zeugin K. für den Fall, dass die Schnittentbindung medizinisch notwendig werden würde. Es konnte sich sonach nur die Frage stellen, ob sich gegen Mittag des 26.06.2014 Umstände ergeben hatten, die die sekundäre Sectio verlangten. Dies hatten die behandelnden Ärzte in eigener Verantwortung zu entscheiden (so in Übereinstimmung mit der Interpretation des Senats der Sachverständige und auch die Beklagte zu 5.). Fehler sind ihnen dabei, wie oben ausgeführt, nicht unterlaufen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO. Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf, ohne dass die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts verlangen. Der Streitwert ist nach §§ 47 I S. 1, 39 I, 43 I, 45 I S. 1, 48 I S. 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt. Krause Haberland Löbel