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Urteil

1 U 292/19

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2022:0524.1U292.19.00
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Leitsätze
Zu den Ansprüchen des Eigentümers eines aufgrund einer Suchmeldung in die öffentliche Lost Art-Datenbank des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste eingetragenen Gemäldes gegen den Melder.(Rn.104)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. November 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird unter Zulassung der Revision zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. und beschlossen: Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Ansprüchen des Eigentümers eines aufgrund einer Suchmeldung in die öffentliche Lost Art-Datenbank des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste eingetragenen Gemäldes gegen den Melder.(Rn.104) Die Berufung des Klägers gegen das am 27. November 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird unter Zulassung der Revision zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. und beschlossen: Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger ist - zumindest über § 937 BGB - Eigentümer des von ihm auf einer Auktion in London im Jahr 1999 erworbenen Gemäldes „...“ von A. A.. Die Beklagten sind die Treuhänder der privaten in Kanada, beheimateten Stiftung „Dr. and Mrs. M. S. Foundation“, eines Sondervermögens (Trust), das sich als Teil des Nachlasses des jüdischen Kunsthändlers Dr. M. S. mit der Aufarbeitung der durch die nationalsozialistische Verfolgung bedingten Vermögensverluste befasst. Das Bild des Klägers befand sich in den Jahren 1931 bis 1937 im Besitz der Galerie S. in D., die Dr. M. S. in dieser Zeit von seinem Vater übernahm. Mit Schreiben vom 29.08.1935 stellte der Präsident der Reichskammer der bildenden Künste gegenüber Dr. M. S. fest, dass dieser nach Auflösung des Bundes Deutscher Kunst- und Antiquitätenhändler e.V. seine mittelbare Zugehörigkeit zur Reichskammer der bildenden Künste verloren habe. Für eine unmittelbare Mitgliedschaft in der Reichskammer besitze Herr S. nicht die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit. Deshalb werde seine Aufnahme in die Reichskammer der bildenden Künste abgelehnt. M. S. werde die weitere Ausübung des Berufs eines Kunst- und Antiquitätenhändlers untersagt. Zur „Umgruppierung oder Auflösung“ des Geschäftsbetriebes wurde dem Adressaten eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Dagegen wandte sich Dr. S., was zunächst zum ausbleibenden Vollzug der Verfügung führte. Dennoch brachte M. S. in einem Brief vom 04.10.1935 zum Ausdruck, sich früher oder später nach einer anderen Existenz umsehen zu müssen. Im März 1937 verkaufte Dr. M. S. das Bild an Herrn G. B. aus E. (Anlage B11 bzw. Bestandteil Anlage K4). Mit Bescheid vom 19.09.1937 teilte der Präsident der Reichskammer für bildende Künste Herrn S. mit, dass es endgültig bei der Verfügung vom 29.08.1935 bleibe und das Unternehmen bis zum 30.09.1937 aufzulösen sei. Nach dem 30.09.1937 sei es M. S. untersagt, sich bei der Verbreitung der Wiedergabe, dem Absatz oder bei der Vermittlung des Absatzes von Kulturgut zu betätigen (vgl. Anlage K4). Nach der Abwicklung des Geschäfts emigrierte M. S. im Dezember 1937 nach England und später nach Kanada. Nach dem in Deutschland geltenden Entschädigungs- und Rückgaberecht (Militärregierungsgesetz Nr. 59, Bundesentschädigungsgesetz 1953, Bundesentschädigungsgesetz 1956, Bundesrückerstattungsgesetz 1957, Vermögensgesetz 1990) bestehen keine Ansprüche (mehr) auf Entschädigung oder Restitution von Personen, die Opfer nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen wurden und in diesem Zusammenhang Vermögensgegenstände verloren, gegen die jetzigen Eigentümer dieser Gegenstände. Am 27.05.2016 stellte Dr. W. K. für die S. Foundation beim in Magdeburg ansässigen Deutschen Zentrum Kulturgutverluste den Antrag auf Eintragung einer das Bild betreffenden Suchmeldung in die dort geführte, öffentlich zugängliche Lost Art-Datenbank (Anlagen B1 und B2 sowie die Anlagen K3). Die Datenbank erfasst Kulturgüter, die infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere jüdischen Eigentümern, verfolgungsbedingt entzogen wurden und dient der Umsetzung der sog. Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung der Bundesregierung, der Länder und kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz. Die Washingtoner Prinzipien lauten: Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden (Washington Principles). Veröffentlicht im Zusammenhang mit der Washingtoner Konferenz über Vermögenswerte aus der Zeit des Holocaust, Washington, D.C., 3. Dezember 1998. Im Bestreben, eine Einigung über nicht bindende Grundsätze herbeizuführen, die zur Lösung offener Fragen und Probleme im Zusammenhang mit den durch die Nationalsozialisten beschlagnahmten Kunstwerken beitragen sollen, anerkennt die Konferenz die Tatsache, dass die Teilnehmerstaaten unterschiedliche Rechtssysteme haben und dass die Länder im Rahmen ihrer eigenen Rechtsvorschriften handeln. 1. Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet wurden, sollten identifiziert werden. 2. Einschlägige Unterlagen und Archive sollten der Forschung gemäß den Richtlinien des International Council on Archives zugänglich gemacht werden. 3. Es sollten Mittel und Personal zur Verfügung gestellt werden, um die Identifizierung aller Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet wurden, zu erleichtern. 4. Bei dem Nachweis, dass ein Kunstwerk durch die Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet wurde, sollte berücksichtigt werden, dass aufgrund der verstrichenen Zeit und der besonderen Umstände des Holocaust Lücken und Unklarheiten in der Frage der Herkunft unvermeidlich sind. 5. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, Kunstwerke, die als durch die Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückerstattet identifiziert wurden, zu veröffentlichen, um so die Vorkriegseigentümer oder ihre Erben ausfindig zu machen. 6. Es sollten Anstrengungen zur Einrichtung eines zentralen Registers aller diesbezüglichen Informationen unternommen werden. 7. Die Vorkriegseigentümer und ihre Erben sollten ermutigt werden, ihre Ansprüche auf Kunstwerke, die durch die Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückgegeben wurden, anzumelden. 8. Wenn die Vorkriegseigentümer von Kunstwerken, die durch die Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückgegeben wurden, oder ihre Erben ausfindig gemacht werden können, sollten rasch die nötigen Schritte unternommen werden, um eine gerechte und faire Lösung zu finden, wobei diese je nach den Gegebenheiten und Umständen des spezifischen Falls unterschiedlich ausfallen kann. 9. Wenn bei Kunstwerken, die nachweislich von den Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge nicht zurückgegeben wurden, die Vorkriegseigentümer oder deren Erben nicht ausfindig gemacht werden können, sollten rasch die nötigen Schritte unternommen werden, um eine gerechte und faire Lösung zu finden. 10. Kommissionen oder andere Gremien, welche die Identifizierung der durch die Nationalsozialisten beschlagnahmten Kunstwerke vornehmen und zur Klärung strittiger Eigentumsfragen beitragen, sollten eine ausgeglichene Zusammensetzung haben. 11. Die Staaten werden dazu aufgerufen, innerstaatliche Verfahren zur Umsetzung dieser Richtlinien zu entwickeln. Dies betrifft insbesondere die Einrichtung alternativer Mechanismen zur Klärung strittiger Eigentumsfragen. Die Gemeinsame Erklärung vom Dezember 1999 hat folgenden Inhalt: Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz (Gemeinsame Erklärung). Die Bundesrepublik Deutschland hat nach dem Zweiten Weltkrieg unter den Voraussetzungen der alliierten Rückerstattungsregelungen, des Bundesrückerstattungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes begründete Ansprüche wegen des verfolgungsbedingten Entzugs von Kulturgütern erfüllt sowie die entsprechenden Verfahren und Institutionen zur Verfügung gestellt, damit die sonstigen Rückerstattungsverpflichteten von den Berechtigten in Anspruch genommen werden konnten. Die Ansprüche standen in erster Linie den unmittelbar Geschädigten und deren Rechtsnachfolgern oder im Fall erbenloser oder nicht in Anspruch genommenen jüdischen Vermögens den in den Westzonen und in Berlin eingesetzten Nachfolgeorganisationen zu. Die materielle Wiedergutmachung erfolgte im Einzelfall oder durch Globalabfindungsvergleiche. Das Rückerstattungsrecht und das allgemeine Zivilrecht der Bundesrepublik Deutschland regeln damit abschließend und umfassend die Frage der Restitution und Entschädigung von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut, das insbesondere aus jüdischem Besitz stammt. In der DDR war die Wiedergutmachung von NS-Unrecht nach alliiertem Recht über gewisse Anfänge nicht hinausgekommen. Im Zuge der deutschen Vereinigung hat sich die Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung der Grundsätze des Rückerstattungs- und Entschädigungsrechts verpflichtet. NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut wurde nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zurückgegeben oder entschädigt. Dank der globalen Anmeldung seitens der Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. (JCC) als der heutigen Vereinigung der Nachfolgeorganisationen sind im Beitrittsgebiet gelegene Ansprüche im Hinblick auf Kulturgüter jüdischer Geschädigter geltend gemacht worden. Wie früher in den alten Bundesländern wurde auch hier soweit wie möglich eine einzelfallbezogene materielle Wiedergutmachung und im übrigen eine Wiedergutmachung durch Globalvergleich angestrebt. I. Die Bundesrepublik Deutschland hat - ungeachtet dieser materiellen Wiedergutmachung - auf der Washingtoner Konferenz über Holocaust-Vermögen am 3. Dezember 1998 erneut ihre Bereitschaft erklärt, auf der Basis der verabschiedeten Grundsätze und nach Maßgabe ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten nach weiterem NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgut zu suchen und gegebenenfalls die notwendigen Schritte zu unternehmen, eine gerechte und faire Lösung zu finden. In diesem Sinne wird der Stiftungsratsbeschluss der Stiftung Preußischer Kulturbesitz vom 4. Juni 1999 begrüßt. Die Bundesregierung, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände werden im Sinne der Washingtoner Erklärung in den verantwortlichen Gremien der Träger einschlägiger öffentlicher Einrichtungen darauf hinwirken, dass Kulturgüter, die als NS-verfolgungsbedingt entzogen identifiziert und bestimmten Geschädigten zugeordnet werden können, nach individueller Prüfung den legitimierten früheren Eigentümern bzw. deren Erben zurückgegeben werden. Diese Prüfung schließt den Abgleich mit bereits erfolgten materiellen Wiedergutmachungsleistungen ein. Ein derartiges Verfahren ermöglicht es, die wahren Berechtigten festzustellen und dabei Doppelentschädigungen (z.B. durch Rückzahlungen von geleisteten Entschädigungen) zu vermeiden. Den jeweiligen Einrichtungen wird empfohlen, mit zweifelsfrei legitimierten früheren Eigentümern bzw. deren Erben über Umfang sowie Art und Weise einer Rückgabe oder anderweitige materielle Wiedergutmachung (z.B. gegebenenfalls in Verbindung mit Dauerleihgaben, finanziellem oder materiellem Wertausgleich) zu verhandeln, soweit diese nicht bereits anderweitig geregelt sind (z.B. durch Rückerstattungsvergleich). II. Die deutschen öffentlichen Einrichtungen wie Museen, Archive und Bibliotheken haben schon in der Vergangenheit die Suche nach NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut unterstützt: 1. durch Erschließung und Offenlegung ihrer Informationen, Forschungsstände und Unterlagen, 2. durch Nachforschungen bei konkreten Anfragen und eigene Recherchen im Falle von aktuellen Erwerbungen, 3. durch eigene Suche im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Einrichtung, 4. durch Hinweise auf die Geschichte von Kulturgütern aus NS-verfolgungsbedingt entzogenem Besitz in den Sammlungen, Ausstellungen und Publikationen. Diese Bemühungen sollen - wo immer hinreichend Anlass besteht - fortgeführt werden. III. Darüber hinaus prüfen Bundesregierung, Länder und kommunale Spitzenverbände im Sinne der Washingtoner Grundsätze ein Internet-Angebot einzurichten, das folgende Bereiche umfassen sollte: 1. Möglichkeiten der beteiligten Einrichtungen, Kulturgüter ungeklärter Herkunft zu veröffentlichen, sofern NS-verfolgungsbedingter Entzug vermutet wird. 2. Eine Suchliste, in die jeder Berechtigte die von ihm gesuchten Kulturgüter eintragen und damit zur Nachforschung für die in Frage kommenden Einrichtungen und die interessierte Öffentlichkeit ausschreiben kann. 3. Informationen über kriegsbedingte Verbringung NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter in das Ausland. 4. Die Schaffung eines virtuellen Informationsforums, in dem die beteiligten öffentlichen Einrichtungen und auch Dritte ihre Erkenntnisse bei der Suche nach NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern eingeben können, um Parallelarbeiten zu gleichen Themen (z.B.: Bei welcher Auktion wurden jüdische Kulturgüter welcher Sammlung versteigert?) auszuschließen und im Wege der Volltextrecherche schnell zugänglich zu machen. IV. Diese Erklärung bezieht sich auf die öffentlich unterhaltenen Archive, Museen, Bibliotheken und deren Inventar. Die öffentlichen Träger dieser Einrichtungen werden aufgefordert, durch Beschlussfassung in ihren Gremien für die Umsetzung dieser Grundsätze zu sorgen. Privatrechtlich organisierte Einrichtungen und Privatpersonen werden aufgefordert, sich den niedergelegten Grundsätzen und Verfahrensweisen gleichfalls anzuschließen. Die Eintragung in die Datenbank folgt den hierzu aufgestellten Grundsätzen zur Eintragung und Löschung von Meldungen in die Lost Art-Datenbank: Gliederung I. Vorbemerkung II. Meldungen III. Eintragung IV. Löschung Anhang Kriterien der Plausibilitätsprüfung I. Vorbemerkung Die Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste (i.F.: Zentrum) hat gemäß § 2 Abs. 5 der Satzung den Auftrag, mehrsprachige, öffentlich zugängliche Datenbanken zu ihren Aufgabengebieten zu unterhalten. Die Lost Art-Datenbank erfasst Kulturgüter, die infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft insbesondere jüdischen Eigentümern verfolgungsbedingt entzogen wurden. Sie dient damit der Umsetzung der „Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ („Washingtoner Prinzipien“) und der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ („Gemeinsame Erklärung“) vom Dezember 1999. Über die Veröffentlichung der Such- und Fundmeldungen sollen frühere Eigentümer bzw. deren Erben sowie heutige Besitzer zusammengeführt und bei Vereinbarungen über eine gerechte und faire Lösung unterstützt werden. Die Lost Art-Datenbank erfasst auch Kulturgüter, die aufgrund der Ereignisse des Zweiten Weltkrieges verbracht wurden oder abhandengekommen sind. Die Veröffentlichung dieser Such- und Fundmeldungen dient der Unterstützung völkerrechtskonformer Lösungen. Um die Eintragung, Änderung und Löschung von Meldungen in der Lost Art-Datenbank nach einheitlichen und transparenten Regeln zu gestalten, gelten die nachfolgenden Grundsätze. II. Meldungen 1. Die Lost Art-Datenbank umfasst Such- und Fundmeldungen zu folgenden Kulturgütern: a. Einzelobjekte oder Sammlungen, bei denen ein NS-verfolgungsbedingter Entzug vorliegt, dies vermutet wird oder nicht ausgeschlossen werden kann. b. Einzelobjekte oder Sammlungen, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg verbracht oder abhandengekommen sind, von denen dies vermutet wird oder bei denen dies nicht ausgeschlossen werden kann. 2. Suchmeldungen umfassen Meldungen zu Einzelobjekten oder Sammlungen, die von Einrichtungen oder Personen vermisst werden. Fundmeldungen umfassen Meldungen zu Einzelobjekten oder Sammlungen, die sich im Besitz von Einrichtungen oder Personen befinden und deren Herkunft nicht oder nicht vollständig geklärt ist oder von denen die berechtigte Person unbekannt ist. 3. Die Such- und Fundmeldungen basieren ausschließlich auf den vom Melder übermittelten Informationen. Das Zentrum stellt keine eigenen Recherchen zu den Such- und Fundmeldungen an. Es prüft im Rahmen seiner Möglichkeiten lediglich, ob die vom Melder übermittelten Informationen plausibel sind. 4. Für den Umgang mit den Meldungen gilt die Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (neu). 5. Mit der Dokumentation eines Einzelobjekts oder einer Sammlung in der Lost Art-Datenbank ist nicht die Feststellung verbunden, dass es sich dabei tatsächlich um ein NS-verfolgungsbedingt entzogenes oder im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg verbrachtes oder abhandengekommenes Kulturgut handelt. Die Dokumentation hat keine Auswirkung auf das Eigentumsrecht, die Verfügungsbefugnis oder das Bestehen von sonstigen Rechtsansprüchen, weder zugunsten noch zulasten des jeweiligen Melders oder eines Dritten. Die Eintragung in die Lost Art-Datenbank ersetzt nicht eine ggf. erforderliche gerichtliche Geltendmachung durch die berechtigte Einrichtung oder Person oder sonstige Maßnahmen zur Sicherung von Rechten. III. Eintragung 1. Die Eintragung einer Such- oder Fundmeldung erfolgt nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung. Die Plausibilitätsprüfung berücksichtigt die im Anhang genannten Kriterien. 2. Für eine Suchmeldung muss der Melder plausibel darlegen, dass ein Einzelobjekt oder eine Sammlung aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung entzogen, kriegsbedingt verbracht wurde oder abhandengekommen ist, dies vermutet wird oder nicht ausgeschlossen werden kann. 3. Für eine Fundmeldung muss der Melder plausibel darlegen, dass er im Besitz eines Einzelobjektes oder einer Sammlung ist, das/die aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung entzogen, kriegsbedingt verbracht wurde oder abhandengekommen ist, dies vermutet wird oder nicht ausgeschlossen werden kann. 4. Eine Suchmeldung kann vom früheren Eigentümer oder einer Person, die Rechte vom früheren Eigentümer herleitet, veranlasst werden. Eine Fundmeldung kann vom Besitzer des Objektes veranlasst werden. 5. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Melders ist durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Das Zentrum kann auch in sonstigen Fällen einen Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangen. 6. Eine Meldung muss alle dem Melder bekannten Angaben zum Einzelobjekt oder zur Sammlung umfassen, die eine Identifikation ermöglichen. Meldungen können auch in Form eines Sammeleintrages aufgenommen werden, wenn mehrere Einzelobjekte nur als Gesamtheit beschrieben werden können. 7. Sofern der Melder nach Eintragung neue Erkenntnisse mitteilt, nimmt das Zentrum eine erneute Plausibilitätsprüfung der Meldung vor. Sofern die Prüfung Auswirkungen auf die Plausibilität hat, wird der Melder hierüber informiert und um Stellungnahme gebeten. 8. Für die Veröffentlichung der Meldung ist das Einverständnis des Melders erforderlich. Eine Eintragung der Meldung setzt ferner voraus, dass der Melder die Richtigkeit seiner Angaben versichert und das Zentrum von der Haftung für etwaige Ansprüche Dritter freistellt. Das entsprechende Formular ist als PDF-Download unter http://www.lostart.de/einverstaendniserklaerung bereit gestellt. 9. Gibt es mehrere Meldungen zu demselben Einzelobjekt oder zu derselben Sammlung und ist die Werkidentität unstreitig, wird das Zentrum als Ansprechpartner angegeben. Dieses informiert im Falle von Anfragen, Identifizierungen oder Veränderungen etc. alle Beteiligten. 10. Wird die Plausibilität der Meldung von dritter Seite substantiiert in Frage gestellt, und kann der Melder diese nicht wieder herstellen, wird die Meldung als „strittig“ gekennzeichnet. 11. Auf Wunsch des Melders wird dessen Name nicht mit der Meldung veröffentlicht. In diesem Fall wird das Zentrum als Ansprechpartner genannt, um ggf. den Kontakt zum Melder zu vermitteln. 12. Der Melder ist verpflichtet, das Zentrum unverzüglich über tatsächliche oder rechtliche Änderungen, die das Einzelobjekt oder die Sammlung (z.B. Auktionen, Verkäufe und Restitutionen), seine Berechtigung oder seine Kontaktdaten betreffen, zu informieren. IV. Löschung 1. Das Zentrum löscht eine Meldung aus der Lost Art-Datenbank, wenn der Melder dies schriftlich beantragt. Einer Begründung bedarf es dafür nicht. Für die Vertretung gilt III.5 entsprechend. 2. Das Zentrum kann eine Meldung auch ohne Antrag löschen. Die Löschung kommt insbesondere in Betracht, wenn: − der Melder unrichtige Angaben gemacht hat, − für die Plausibilitätsprüfung bedeutsame Informationen nicht unverzüglich mitgeteilt hat, − die Meldung nicht entsprechend dem Zweck der Datenbank erfolgt ist, − die Plausibilität der Meldung nach Eintragung durch neue Erkenntnisse entfällt. 3. Der Melder wird über die Löschung der Meldung schriftlich informiert. Das Bild wurde im Juni 2016 in die Lost Art-Liste aufgenommen. Der Kläger hatte währenddessen das Bild einer Ausstellung in N. zur Verfügung gestellt, wo im Juli 2016 Dr. K. erschien und darauf verwies, dass Interpol auf Veranlassung seiner Auftraggeber nach dem („gestohlenen“) Bild fahnde (vgl. Anlage K2, Anlage K12, zur rechtlichen Einordnung als „gestohlen“ Anlage K13), das Bild in die Lost Art-Datenbank eingetragen sei und sich der Kläger in Kürze eines Restitutionsgesuchs des Holocaust Claims Processing Office (HCPO) ausgesetzt sehen werde. Das an den Kläger gerichtete Schreiben des HCPO stammt vom 29.09.2016 und ist Bestandteil der Anlage K4. Die ... Zeitung berichtete am ... . ...2017 (Anlage K15). Der Kläger hat gemeint, mit der Behauptung des verfolgungsbedingten Verlustes des gesuchten Kulturgutes gehe die Eigentumsbehauptung einher. Zumindest lasse sich dem Gesamtgeschehen eine Eigentumsanmaßung durch die Beklagten entnehmen. Dem Auftreten der Beklagten bzw. des Dr. K. und des HCPO sowie der Einschaltung von Interpol liege eine bestimmte, auf das Eigentum gerichtete Rechtsauffassung zugrunde. Gegenüber dem Kläger werde ohne rechtliche Grundlage eine Position aufgebaut, die ihn entweder zur Herausgabe des Bildes oder zur Leistung einer Entschädigung veranlassen solle, was aus seiner Sicht erpresserische Züge trage und rechtsmissbräuchlich sei. Durch die Eintragung in die Datenbank und die Interpolfahndung sei das Bild nicht mehr veräußerbar, was die Position des Klägers als Eigentümer spürbar beeinträchtige. Die Provenienz sei in vielen Fällen selbst mit hohem finanziellem Aufwand nicht mehr lückenlos zu ermitteln. Dabei habe Dr. M. S. noch bis zum September 1937 seinen Kunsthandel frei betrieben und das Bild des Klägers als Kommissionsware im Rahmen ordnungsgemäßer und üblicher Geschäftstätigkeit veräußert. Es sei also nicht einmal zu einem verfolgungsbedingten Verlust gekommen. Dafür spreche, dass M. S. nach Kriegsende nicht nach diesem Bild gesucht habe, obwohl er im Besitz seiner geschäftlichen Unterlagen gewesen sei und den Erwerber habe ausfindig machen können, was zumindest für Verwirkung des Restitutionsanspruchs spreche. Spätestens nach dem Auffinden des Bildes bestehe für die Beklagten keine Veranlassung mehr, die Suchmeldung aufrechtzuerhalten, wenn sie nicht die Eigentümerstellung des Klägers in Frage stellen wollten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, sich als Eigentümer des Gemäldes „...“ von A. A. zu berühmen und ihnen anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten Dauer gegen sie festgesetzt wird. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, sie persönlich hätten keine der vom Kläger angesprochenen Maßnahmen veranlasst. Nach ihrer Auffassung seien sie nicht passivlegitimiert. Melder sei die M. and I. S. Foundation. Störer sei die Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste als Betreiberin der Datenbank. Das HCPO handele für „Estate of Dr. M. S. “, einer eigenständigen juristischen Person kanadischen Rechts. Die Interpolfahndung sei den Beklagten ebenso wenig zuzurechnen. Das Auftreten des Dr. K. während der Ausstellung in N. stelle keine Eigentumsanmaßung dar, zumal weder die Beklagten noch die Foundation generell von Herrn K. vertreten werden würden, was Herr K. aus diesem Anlass auch nicht zum Ausdruck gebracht habe. Die Suchmeldung der Foundation sei keine Eigentumsanmaßung. Mit ihr gehe nur die Annahme des verfolgungsbedingten Verlustes und ein Appell an die derzeitigen Eigentümer einher, sich auf eine gerechte und faire Lösung einzulassen, nachdem es für Restitutionsansprüche keine Rechtsgrundlage mehr gebe. Keinesfalls werde behauptet, der ursprüngliche jüdische Eigentümer sei immer noch Inhaber des Eigentums am Bilde oder habe einen durchsetzbaren Herausgabeanspruch. Mit der veröffentlichten Suchmeldung würden nur historische Fakten, Verlustumstände und sonst bekannte Informationen zur Provenienz mitgeteilt, die der Kläger im Falle des Verkaufs sowieso zu offenbaren habe. Das Bild sei als NS-verfolgungsbedingter Verlust einzustufen (vgl. Empfehlung der Beratenden Kommission in der Sache Dr. an Mrs. M. S. Foundation./.Bayerische Staatsgemäldesammlung - Anlage B6), aber weiterhin auf dem Kunstmarkt zu handeln und für den Kläger verkäuflich. Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 27.11.2019, auf das wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, seine internationale Zuständigkeit mit Blick auf die Eintragung in das Register des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste als Handlungserfolg nach § 32 ZPO angenommen und die Klage abgewiesen. Auch der vom Kläger für sich in Anspruch genommene gesetzliche Eigentumsschutz werde vom besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung erfasst, dem die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folge. Aus dem Sachvortrag des Klägers ergebe sich indes keine Eigentumsverletzung durch die Beklagten, womit kein Anspruch aus § 1004 BGB, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, bestehe. Der Suchauftrag enthalte keine konkludente Eigentumsbehauptung. Behauptet werde lediglich, man sei Rechtsnachfolger von M. S., der Eigentümer gewesen sei und das Bild im März 1937 verfolgungsbedingt veräußert habe. Der damit möglicherweise zum Ausdruck gebrachte moralische Anspruch sei keine Anmaßung des Eigentums. Zum Eigentum treffe die Lost Art-Liste keine Aussage. Es gehe um Restitution von Kulturgütern sowie faire und gerechte Lösungen. Das Eigentum sei keine Voraussetzung für die Eintragung einer Suchmeldung, weshalb es für den Unterlassungsanspruch auch nicht darauf ankomme, ob M. S. Eigentümer oder Kommissionär des Bildes gewesen und der Verkauf tatsächlich verfolgungsbedingt erfolgt sei. Die Interpol-Fahndung nach dem Bild und das Restitutionsgesuch der HCPO vom September 2019 ließen eine Eigentumsbehauptung der Beklagten nicht erkennen. Im Prozess gingen die Beklagten zudem davon aus, dass fortbestehendes Eigentum des Erblassers angesichts der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eher fern liege. Der Kläger sei, entgegen seiner Darstellung, nicht rechtlos gestellt. Er könne die Plausibilität der Suchmeldung grundlegend erschüttern und den Verdacht des verfolgungsbedingten Verlustes des Kulturguts ausräumen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er beanstandet die unzureichende Prozessleitung durch die Kammer, welche das Vorbringen des Klägers nur unvollständig zur Kenntnis genommen habe. Die Klage richte sich nicht gegen die Beklagten persönlich, sondern in ihrer Funktion als Treuhänder der Stiftung. Das Betreiben und Aufrechterhalten der Eintragung als verfolgungsbedingter Verlust, gepaart mit der rechtswidrigen Initiierung der den Kläger kriminalisierenden Interpol-Fahndung sei notwendig mit der Behauptung verbunden, Opfer eines Zwangsverkaufs, damit eines Diebstahls und dementsprechend noch Eigentümer zu sein. Dabei sei nicht einmal nachgewiesen, dass M. S. Eigentümer des Bildes gewesen sei, als er es im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ohne Einfluss von Zwang oder Verfolgung veräußert habe. Tatsächlich sei das Gemälde aus Privatbesitz in die Galerie S. gelangt, um dort verkauft zu werden. Man habe damals versucht, den Kunden einen Verkaufsweg zu eröffnen. Soweit das Bild in den Katalogen der Auktionen vom November 1931 und Dezember 1932 auftauche, sei dort nur Fremdware angeboten worden. Zwischen 1934 und 1939 habe die Galerie eher mit Kommissionsware gehandelt. Die Suchmeldung diene so unter Missbrauch der Datenbank und des mit der Eintragung verbundenen Makels der Erpressung des Klägers, indem ein Restitutionsanspruch behauptet und eine Verfügungsbarriere geschaffen werde, die das Bild entwerteten und unveräußerlich machten. Der Kläger beantragt, das am 27. November 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg abzuändern und die Beklagten unter Androhung für jeden Fall der Zuwiderhandlung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu verurteilen, es zu unterlassen, sich als Eigentümer des Gemäldes „...“ von A. A. (signiert, Höhe … cm, Breite … cm, Erstellungsjahr 1861) zu berühmen, hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, die Löschung ihrer das Bild betreffenden Suchmeldung in der Lost Art-Datenbank (Lost Art ID ...) der Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste vom 21. Juni 2016 zu beantragen. Die Beklagten widersprechen dem Hilfsantrag und beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts, sehen sich nunmehr aber für die Foundation passiv prozessführungsbefugt. Für den Hilfsantrag fehle es an der internationalen Zuständigkeit. Die Behauptung fortbestandenen Eigentums sei mit dem Betreiben der Eintragung durch die S. Foundation nicht verbunden. Wenn der Kläger das damalige Eigentum von M. S. bestreite, könne er die Suchmeldung in der Datenbank als streitig kennzeichnen lassen. Die vom Kläger zitierten Kataloge belegten keineswegs, dass das Bild nicht im Eigentum des M. S. gestanden habe. Die Galerie könne das Bild auch später angekauft haben. Jedenfalls sei einem Katalog des Jahres 1935 nichts dafür zu entnehmen, dass das Bild als Fremdware angeboten worden sei (Anlage B7). Wenn M. S. mit Kommissionsware gehandelt habe, sei von ihm auf den Karteikarten die Provision angegeben worden, woran es hier gerade fehle. Als Ausdruck der nationalsozialistischen Verfolgung und der Notlage, in die M. S. bis in das Jahr 1937 geraten sei, habe das Bild statt der noch im Jahr 1933 verlangten 7.000,00 RM beim Verkauf an Herrn B. gemeinsam mit einem weiteren Bild nur noch 4.300,00 RM erzielt. M. S. sei also im März 1937 nicht mehr in der Lage gewesen, angemessene Preise zu verlangen. Entgegen der Darstellung des Klägers habe Herr S. auch nur die Kundenkarteikarten und nicht seine Geschäftsunterlagen retten können. Der Verdacht NS-verfolgungsbedingten Verlustes bestehe nach wie vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften beider Instanzen verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf keiner Rechtsverletzung, denn die Klage ist unbegründet (§ 513 I ZPO). Dies gilt auch für den in zweiter Instanz gestellten, auf Löschung der Suchmeldung gerichteten Hilfsantrag des Klägers. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Repräsentanten des Stiftungsvermögens (S. Foundation) weder den geltend gemachten Unterlassungsanspruch noch Anspruch auf Beseitigung (Löschung) der Suchmeldung aus §§ 1004, 823 I, 826 BGB i.V.m. Ziff. IV.1. der Eintragungsgrundsätze. 1. Das Landgericht hat zutreffend seine internationale Zuständigkeit auf der Grundlage von § 32 ZPO bejaht. Die Beeinträchtigung des Eigentums als absolutes Recht des Klägers ist eine unerlaubte (oder dieser gleichzustellende) Handlung im Sinne des § 32 ZPO, egal ob sich der Kläger dagegen mit den verschuldensunabhängigen Ansprüchen aus § 1004 BGB oder mit Schadensersatzansprüchen (§§ 823, 826 BGB) wendet (Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 32 Rdn. 5, 7; vgl. hierzu auch Jayme IPRax 2020, 544, 546 m.w.N.). Mit der Eintragung der Suchmeldung in die öffentliche Datenbank, der eine Plausibilitätsprüfung durch die in Magdeburg ansässige Betreiberin vorausging, welche auf den Angaben der Antragstellerseite beruhte, fand ein wesentlicher Teil der vom Kläger behaupteten Eigentumsbeeinträchtigung durch die S. Foundation (vgl. zu den sog. doppelrelevanten Tatsachen BGH NJW 1994, 1413 m.w.N.) in Deutschland statt. Tatort ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Haftungsnorm verwirklicht wurde. Die Ansprüche selbst beurteilen sich nach deutschem Recht (Art. 1 I S. 1, 2 II, 4 I Rom II). Das unstreitige Eigentum des Klägers am Gemälde ergibt sich alternativ aus §§ 929 I, 932 I S. 1, 935 II, 937 I BGB (Art. 43 I EGBGB). 2. Mit dem vom Landgericht behandelten Hauptantrag verlangt der Kläger von der S. Foundation, es zu unterlassen, sich als Eigentümer des Gemäldes zu berühmen. Gestützt wird dieser Anspruch auf § 1004 I S. 2 BGB. Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes, worum es hier in der Tat nicht geht, beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer, hier den Beklagten als Repräsentanten der die Suchmeldung initiierenden S. Foundation, neben der Beseitigung der Beeinträchtigung auch die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen verlangen, wenn derartige weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Die vorausgesetzte Wiederholungsgefahr wird in der Regel dann zu vermuten und von der Beklagtenseite nur schwer zu widerlegen sein, wenn eine (rechtswidrige) Beeinträchtigung bereits stattgefunden hat (BGH NJW 1999, 356, 358 f.; BGH NJW 2004, 1035, 1036; BGH NJW 2012, 3781, 3782). Diese Beeinträchtigung sieht der Kläger in der durch verschiedene Indizien getragenen (konkludenten) Eigentumsanmaßung der S. Foundation, die augenscheinlich vom fortbestehenden Eigentum des Dr. M. S. und damit des Nachlasses am Gemälde ausgehe. Dieser Argumentation hat sich das Landgericht zu Recht nicht angeschlossen. Das angefochtene Urteil trifft zu. Der Senat nimmt auf die Begründung des Landgerichts Bezug. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die Suchmeldung und die weitergehenden vom Kläger der S. Foundation zugerechneten Umstände einzeln oder in der Gesamtbetrachtung eine (rechtliche) Beeinträchtigung des Gemäldeeigentums darstellen. Die Inanspruchnahme der Eigentümerposition, also eine Eigentumsanmaßung (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 689 f.), ist damit nicht verbunden. Die S. Foundation behauptet mit der Suchmeldung kein Eigentum am Bild. Nach den Grundsätzen zur Eintragung und Löschung von Meldungen in der Lost Art-Datenbank bringt ihre Suchmeldung zum Ausdruck, M. S. sei früher Eigentümer, hier eines Einzelobjekts, gewesen, das aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung entzogen, kriegsbedingt verbracht wurde oder abhanden kam, was zu vermuten sei oder nicht ausgeschlossen werden könne. Die Behauptung früheren Eigentums hat keinen Bezug zum unstreitigen Eigentum des Klägers in der Gegenwart. Dem Verweis darauf, Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und der in diesem Zusammenhang massenhaften ungerechtfertigten Entziehung jüdischen Eigentums geworden zu sein, ist mitnichten die Auffassung fortbestehenden Eigentums am Gemälde zu entnehmen. Die Beklagten verweisen im Prozess in Übereinstimmung mit den Washingtoner Prinzipien auf die einzelnen nationalen Rechtsordnungen, wo sich insbesondere zum gutgläubigen Erwerb abhanden gekommener Gegenstände sehr unterschiedliche Regelungen finden. Soweit der Kläger dem entgegenhält, in den USA und/oder in Kanada behandele die S. Foundation Bilder aus dem Besitz von Dr. S. als gestohlen und damit in ihrem Eigentum stehend, entspricht dies nicht der Sicht der Beklagten auf deutschem Boden. In Deutschland haben die Beklagten nach dem Auffinden des Bildes beim Kläger nicht behauptet, das Eigentum stehe dem Nachlass des Dr. M. S. zu. Nur hierauf kommt es für die Beurteilung einer in Deutschland stattgefundenen Eigentumsbeeinträchtigung an. Auch die vom Kläger ebenfalls der S. Foundation zugerechnete Interpol-Fahndung nach dem Bild stellt sein Eigentum nicht in Frage und hat in Deutschland augenscheinlich keine polizeilichen Maßnahmen mit sich gebracht. Das Auftreten des Dr. K. anlässlich der Ausstellung in N., wie es mit der Klage geschildert wird, mag der Kläger als unangemessen und anmaßend empfunden haben. Daraus ließ sich jedoch nicht entnehmen, hier behaupte jemand, an Stelle des Klägers der wirkliche Eigentümer zu sein. Eine solche Behauptung stellt schließlich auch das Schreiben des HCPO vom 17.06.2016 nicht auf und vermag der Senat auch dem Pressebeitrag vom … ...2017 (Anlage K15) nicht zu entnehmen. Niemand hat je das angezweifelt, was die ... Zeitung ausdrücklich hervorhebt: „Nach deutschem Recht gibt es gegen private Sammler, die NS-Raubkunst in gutem Glauben erworben haben, … keine juristische Handhabe“. Aus Sicht des Senats kann niemand und damit auch nicht der Kläger all diese Umstände auch in ihrer Gesamtheit als Eigentumsanmaßung verstehen oder begreifen. Was die S. Foundation anstrebt, ist offensichtlich. Es geht ihr auf der Grundlage der Washingtoner Prinzipien und der Gemeinsamen Erklärung um eine Rückgabe des Bildes, zumindest um eine gerechte und faire Lösung, der sich der Kläger nicht verschließen möge. Im Bewusstsein, hierauf keinen Anspruch zu haben, schließt sich die S. Foundation dem auf Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auch an private Eigentümer gerichteten Appell an. Das Einfordern von Fairness und Gerechtigkeit im Zusammenhang mit dem größten Verbrechen der bisherigen Menschheitsgeschichte und die Konfrontation des Klägers mit der Provenienz des von ihm erworbenen Bildes sind keine Eigentumsanmaßung. 3. Mit der Entscheidung über den Unterlassungsantrag des Klägers ist der Streit der Parteien keineswegs geklärt, was auch das Landgericht durchaus zur Kenntnis genommen hat. Vom Senat wurde daher gemäß § 139 I S. 2 ZPO auf eine sachgemäße Antragstellung des Klägers hingewirkt. Der daraufhin gestellte, auf Löschung der Suchmeldung gerichtete Hilfsantrag verhilft dem Rechtsmittel des Klägers indes nicht zum Erfolg. Die Beklagten sind nicht gehalten, die Suchmeldung durch schriftlichen Antrag löschen zu lassen. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Hilfsantrag zulässig. §§ 533, 263 ZPO und die fehlende Einwilligung der Beklagten stehen dem nicht entgegen. Zumindest ist der Hilfsantrag des Klägers sachdienlich und stützt sich auf Tatsachen, die der Senat ohnehin nach § 529 ZPO zu berücksichtigen hat. Die nachträgliche Eventualklagenhäufung ist wie eine Klageänderung zu behandeln (BGH NJW 2004, 2152, 2154 m.w.N.), deren Sachdienlichkeit auch im Berufungsrechtszug prozesswirtschaftlichen Gesichtspunkten folgt. Es kommt darauf an, ob und inwieweit die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits sachgemäß und endgültig auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (BGH MDR 2004, 1075, 1076; Zöller/Heßler, § 533 Rdn. 6; Zöller/Greger, § 263 Rdn. 13). Dem entspricht die Zielrichtung des Hilfsantrages, auf den bereits das Landgericht hätte hinwirken müssen. Denn dem Vorbringen des Klägers war schon in erster Instanz deutlich zu entnehmen, dass es ihm auf die Beseitigung der Suchmeldung aus der öffentlichen Datenbank ankam. Der Unterlassungsantrag war daher gänzlich ungeeignet, den Streit der Parteien einer befriedenden gerichtlichen Entscheidung zuzuführen. Es kommt nach Auffassung des Senats aber nicht einmal auf die Sachdienlichkeit an. Mit dem Hilfsantrag wird die Klage bei gleichbleibendem Klagegrund lediglich erweitert (§ 264 Nr. 2 ZPO). Dem Kläger ging es mit seinem Hauptantrag um das Unterlassen der von ihm behaupteten Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 I S. 2 BGB). Nach seinem Verständnis folgte diese u.a. aus der von der Beklagtenseite initiierten Suchmeldung der Datenbank des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste. Mit der Löschung wird nunmehr zusätzlich die Beseitigung diese Eigentumsanmaßung verlangt (§ 1004 I S. 1 BGB), die Klage bei gleichbleibendem Sachverhalt mithin erweitert. Dies entspricht zwar einer Klageänderung (Zöller/Greger, § 264 Rdn. 4 m.w.N.), die jedoch nicht als solche anzusehen ist und deshalb nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 ZPO unterliegt (BGH NJW 2004, 2152, 2154 f.; BGH NJW 2010, 227, 234; BGH NJW-RR 2006, 390; Zöller/Heßler, § 533 Rdn. 3). b) Der Kläger hat gegen die S. Foundation keinen verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch aus § 1004 I S. 1 BGB und daher erst Recht keinen, Verschulden voraussetzenden, auf Beseitigung gerichteten Schadensersatzanspruch aus §§ 823 I, 826 BGB. Sein Eigentum sieht sich durch die öffentliche Suchmeldung nicht beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung des Eigentums setzt einen dem Inhalt des Eigentums widersprechenden Zustand voraus (BGH NJW-RR 2001, 232; BGH NJW-RR 2003, 953, 954). Wie bereits dargestellt, ist die öffentliche Suchmeldung für sich betrachtet keine Eigentumsanmaßung, was so ausdrücklich aus den Grundsätzen zur Eintragung und Löschung von Meldungen hervorgeht. Die Dokumentation hat keine Auswirkungen auf das Eigentumsrecht, die Verfügungsbefugnis oder das Bestehen von sonstigen Rechtsansprüchen, weder zugunsten noch zulasten des jeweiligen Melders oder eines Dritten (Ziff. II.5. S. 2; vgl. auch BT-Drs. 19/20838 S. 3). Dies schließt es allerdings nicht aus, dass dennoch in die Eigentümerbefugnisse des § 903 BGB eingegriffen wird, wie der Kläger meint. Nach Auffassung des Senats ist das indes nicht der Fall. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 I S. 2 GG). Es ist der Gesetzgeber, der die Rechtsstellung des Eigentümers inhaltlich regelt. Räumt der Gesetzgeber dem Eigentümer eine bestimmte Befugnis nicht ein, gehört diese auch nicht zu den Eigentumsrechten (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 Rdn. 138 zit. nach juris). Gleichzeitig ist das Eigentum einer Sozialbindung unterworfen (Art. 14 II GG). Dem Einzelnen steht im Verhältnis zu seinen Mitbürgern bzw. zur Allgemeinheit kein grenzenloses Eigentum zu. Er muss im zumutbaren Maß auf Allgemeinbelange Rücksicht nehmen. Gemäß § 903 S. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Insoweit steht hier nicht in Frage, dass der Kläger sein Bild einschränkungslos besitzt und frei über dieses Bild disponieren, insbesondere darüber verfügen kann. Die Suchmeldung wirkt nicht auf die Sache ein und hat auch keinerlei (rechtlichen) Einfluss auf die Eigentumszuordnung, die Verfügungsbefugnis und das Bestehen etwaiger Rückgabeansprüche (BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 1 C 13/14 Rdn. 41 zit. nach juris). Die Marktgängigkeit und die Wertstabilität gehören nicht zur Bestandsgarantie des Eigentums. Der Kläger kann es nicht untersagen, wenn marktrelevante Informationen über sein Bild publik gemacht werden. Gerade wenn es um ein Kulturgut (vgl. § 2 I Nr. 10 KGSG) oder Kunstwerk geht, ist ein Interesse der Allgemeinheit am Objekt und seiner Geschichte anzuerkennen. Dazu gehört die Provenienz, also Urheberschaft und Verbleib bis zum heutigen Besitzer (BT-Drs. 18/7456 S. 98). Sowenig der Eigentümer sein Werk frei von dessen kunst- und kulturhistorischer Stellung, den Eigenschaften und der Provenienz erwerben kann, sowenig ist er in der Lage, gegenüber Dritten ein dahingehendes Geheimhaltungsinteresse durchzusetzen. Im Umgang mit Kunstwerken, insbesondere im Handel mit Kunst, bestehen spezielle Sorgfaltsanforderungen bis hin zur Erkundigungs- und Nachforschungspflicht. Der Verkehr mit Kulturgütern ist nicht frei (§ 20 KGSG). Für Kulturgüter, bei denen nachgewiesen oder zu vermuten ist, dass sie zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen wurden, gelten im gewerblichen Kunsthandel erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Prüfung der Provenienz (§§ 44 S. 1 Nr. 1, S. 2; 42 I S. 1 Nr. 3 KGSG). Nach wie vor besteht im Zusammenhang mit den nationalsozialistischen Verbrechen an der jüdischen Bevölkerung ein Aufarbeitungs-, Veröffentlichungs- und Wiedergutmachungsinteresse, wozu der gesellschaftliche Diskurs nicht abgeschlossen ist. Provenienzforschung sowie faire und gerechte Lösungen sind anerkannte und notwendige Mittel der Bewältigung. Dies entspricht den Interessen der Allgemeinheit, der Wissenschaft und Kunst, des Kunsthandels und den Interessen der privaten Kunsteigentümer. Denn besteht auch nur der Verdacht, das Werk sei NS-verfolgungsbedingt entzogen worden, ist Kunst nicht marktgängig (BT-Drs. 18/7456 S. 53). Die zutreffende sachliche Information über einen begründeten Verdacht NS-verfolgungsbedingten Verlustes ist vor diesem Hintergrund unter keinen Umständen als Eigentumsbeeinträchtigung zu betrachten (vgl. auch BGH, Urteil vom 23.09.2014 - VI ZR 358/13 Rdn. 27 zitiert nach juris). Es ist, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht die veröffentlichte Suchmeldung, die mit dem dokumentierten Verdacht auf das Eigentum einwirkt und dem Kläger sein Verfügungsrecht beschneidet. Die Lost Art-Datenbank trägt lediglich dem vom Gesetzgeber anerkannten erhöhten Recherchebedarf zur Herkunftsgeschichte und Provenienz (vgl. BT-Drs. 18/7456 S. 100) Rechnung. Ohne die Dokumentation wäre der Kläger selbst verpflichtet, die ihm nunmehr bekannten Umstände zu offenbaren. Dem Bild haftet ein marktrelevanter Makel an, den der Kläger nicht verschweigen darf. Die vom Kläger als erpresserisch empfundene Lenkung, hin zur Rückgabe oder zum Einlassen auf eine faire und gerechte Lösung entspricht nicht dem Zweck der Datenbank und der Suchmeldung. Geschaffen wird die gebotene Transparenz. Ein bestimmtes Verhalten wird dem Eigentümer des Werkes damit nicht aufgezwungen, abverlangt oder anheimgestellt. Der Kläger kann untätig bleiben. Er kann auch auf eine Klärung der Provenienz hinwirken (vgl. zur Förderung BT-Drs. 19/20838 S. 9) und seine Entscheidung vom Ergebnis dessen abhängig machen. In jedem Fall steht ihm mit der Veröffentlichung und der Identifizierung der S. Foundation als Adressat einer gerechten und fairen Lösung die Möglichkeit zur Verfügung, sein Gemälde von dem Makel, mit dem er es erworben hat, zu befreien, woran sogar der Gesetzgeber anknüpft (§ 44 S. 1 Nr. 1 KGSG). Das beeinträchtigt nicht sein Eigentum, sondern gibt die Gelegenheit, es aufzuwerten. c) Der Senat hat erwogen, ob sich der Kläger als Eigentümer des von der Suchmeldung betroffenen Gemäldes gegenüber der S. Foundation auf die Grundsätze der Eintragung und Löschung von Meldungen berufen kann, um insbesondere bei unrichtigen Angaben oder entkräfteter Plausibilität der Meldung unabhängig vom Deutschen Zentrum Kulturgutverluste (vgl. Ziff. IV.2. der Grundsätze) die Löschung nach Ziff. IV.1. S. 1 zu verlangen. Ob eine derartige Einbeziehung des Klägers in das zwischen der S. Foundation und dem Deutschen Zentrum für Kulturgutverluste bestehende Auftragsverhältnis (BT-Drs. 19/20838 S. 4) im Wege ergänzender Vertragsauslegung möglich und für den Anspruch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben (wohl nein - BGH NJW-RR 2005, 581, 582; Toussaint, in: BeckOK-ZPO, 44. Ed., § 32 Rdn. 17; Zöller/Schultzky, § 32 Rdn. 3 m.w.N.) ist, kann offenbleiben. Wäre die Suchmeldung zu löschen, weil sie unrichtig, insbesondere nicht plausibel ist, würde der gegen die Foundation bzw. die Beklagten gerichtete Anspruch des Klägers bereits aus § 1004 I S. 1 BGB i.V.m. Ziff. IV.1. S. 1 der Grundsätze folgen. Unwahr verlautbarte Tatsachen über sein Kunsteigentum, welche dem bemakelten Gemälde nicht nur Teile des Wertes (vgl. hierzu BGH MDR 1985, 1011), sondern den Markt schlechthin entziehen, muss der Kläger nicht hinnehmen (BVerfG NJW-RR 2006, 1130, 1131 m.w.N.). Sie beeinträchtigen das Eigentum unmittelbar, da unwahre markrelevante Tatsachen für niemanden von Interesse sind, sondern lediglich das Kunsteigentum selbst kompromittieren. Es besteht allerdings die Vermutung bzw. der Verdacht eines NS-verfolgungsbedingten Entzuges zulasten des Dr. M. S.. Die Darstellung des Klägers, Dr. S. habe das Bild 1937 als Kommissionär und nicht als Eigentümer verkauft, steht dem nicht entgegen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, das Dr. M. S. das Bild am 02.03.1937 verkaufte, sich also zu dieser Zeit im unmittelbaren Besitz des Bildes befand. Damit ist das Vorbringen der Beklagten zum Eigentum des Verkäufers ausreichend (BGH NJW 2015, 1678, 1679). Es wird vermutet, dass Dr. S. bei Erwerb des Besitzes Eigenbesitz begründete, dabei unbedingtes Eigentum erwarb und es während der Besitzzeit behielt (§ 1006 II BGB; Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl., § 1006 Rdn. 1, 4; BGH NJW 1994, 939, 940). Hierauf können sich die Beklagten als Repräsentanten des Nachlasses des früheren Besitzers weiterhin berufen. Eine Kollisionssituation (vgl. Staudinger/Thole, BGB, Neubearb. 2019, § 1006 Rdn. 53), in der die dem Kläger zugutekommende Vermutung aus § 1006 I BGB, derjenigen des § 1006 II BGB vorginge (BGH NJW 2015, 1678, 1680; BGH NJW 2019, 3147, 3149; BGH NJW-RR 2017, 1097, 1099), liegt nicht vor. Der Kläger muss beweisen, dass M. S. nicht Eigentümer des Gemäldes war (§ 292 ZPO). Sein Sachvortrag gibt dies nicht her. Die vom Kläger dargelegten Umstände überzeugen den Senat nicht von einem Kommissionsgeschäft. Die Vorworte von J. S. im Katalog zur Versteigerung vom 04.11.1931 (Anlage K5) und von Dr. M. S. im Katalog der Versteigerung vom 03.12.1932 (Anlage K6) rechtfertigen in ihrer Allgemeinheit und nach ihrem auf einen groben Überblick gerichteten Zweck keineswegs den Schluss, jedes der angebotenen Bilder sei Eigentum Dritter und werde im Wege des Kommissionsgeschäfts angeboten. Soweit der Kläger auf S. 6 der Empfehlung der Beratenden Kommission (Anlage B6) verweist, wonach M. S. zwischen 1934 und 1937 eher mit Kommissionsware gehandelt habe, geht aus dem Minderheitsvotum (S. 9 der Anlage B6) hervor, dass Dr. M. S. in dieser Zeit anstelle der nicht mehr möglichen Auktionen Bilder kaufte und verkaufte. Was die Behauptung des Klägers stützen könnte, ist der von der Mindermeinung (S. 11 der Anlage B6) erwähnte Umstand, auch vor 1933 sei nur die Versteigerung von Kommissionsware erlaubt gewesen. Ist das richtig und tauchte das Bild in den Versteigerungskatalogen der Jahre 1931 und 1932 auf, ließe dies auf das Angebot fremden Eigentums schließen. Der Senat hält es aber ebenso für möglich, dass entgegen der vermeintlichen Rechtslage der Jahre 1931 und 1932 anlässlich von Auktionen auch der Galerie gehörende Bilder angeboten wurden. Mit den Beklagten erscheint es ungewöhnlich, dass ein Kunsteigentümer der Galerie das Bild zumindest knapp sieben Jahre in Kommission überlassen haben soll, noch dazu, wenn diese Galerie mit ihrem jüdischen Inhaber seit 1933 zunehmenden Repressionen und Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war. In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten auf das Vorwort des Dr. S. zur Sommer-Ausstellung Juni bis August 1935 (Anlage B7), das für das Angebot eigener Bilder spricht. Daneben nehmen die von den Beklagten aufgezeigten Provisionsvermerke im Kommissionsgeschäft (Anlagen B8-B10), die sich auf der Karteikarte B. (Anlage B11) nicht finden, den Vorworten der Jahre 1931 und 1932, die auch durch den Hinweis auf das Nachkriegsverhalten des Dr. S., welches nicht auf das Auffinden dieses Bildes gerichtet gewesen sein soll, nicht schlüssiger und im Ergebnis überzeugender werden, jede Überzeugungskraft. Wie im von der Beratenden Kommission behandelten Fall (Anlage B6) gibt es auch hier viele unbekannte Umstände, die mit Blick auf das Eigentum des Dr. S. zu Lasten des Klägers gehen. Der NS-verfolgungsbedingte Entzug des Bildes ist im Jahr 1937 zu vermuten. Bereits mit dem Bescheid vom 29.08.1935 war die Auflösung der Galerie nur noch eine Frage der Zeit, selbst wenn Einwände des Adressaten vorläufig zu einer geduldeten Weiterführung führten. Spätestens nach den Nürnberger Gesetzen vom September 1935 sieht der Senat keine Grundlage mehr für die Annahme, ein jüdischer Kunsthändler, dem seine Tätigkeit bereits untersagt war, habe einen freien, ungehinderten und damit ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsverkehr aufrechterhalten können (vgl. insoweit bspw. die Vermutung ungerechtfertigter Entziehung in Art. 3 I Bst. a), Art. 1 I des Gesetzes Nr. 59). Die Ausführungen der Beratenden Kommission in der Anlage B6 macht sich der Senat in dieser Beziehung ausdrücklich zu eigen. Der von den Beklagten plausibel dargelegte Preisverfall unterstreicht dies nachhaltig. Danach hat Dr. S. das Bild im November 1933 einem Herrn P. für 7.000 RM angeboten (Anlage B12), um es dann mit einem weiteren Bild am 02.03.1937 gemeinsam für nur 4.300 RM zu veräußern (Anlage B11 und S. 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 31.08.2021). Zumindest bleibt nach alledem der greifbare Verdacht auf einen NS-verfolgungsbedingten Entzug, der nach einer Klärung der Provenienz verlangt, welcher sich die Lost Art-Liste verpflichtet sieht. Rechtsmissbrauch liegt also fern. Ebenso wenig lässt sich mit Verwirkung argumentieren, weil die Klärung der Provenienz, wie auch faire und gerechte Lösungen, zu keinem Zeitpunkt illegitim sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO. Die Revision lässt der Senat zu, denn die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Der Streitwert richtet sich nach §§ 47 I S. 1, 39 I, 43 I, 45 I S. 2, 3, 48 I S. 1 GKG; § 3 ZPO.