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Urteil

1 U 86/23

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0924.1U86.23.00
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Leitsätze
Führt die ohne Einwilligung der Patientin vorgenommene Erweiterung der zahnärztlichen Behandlung zur Verletzung des Nervus lingualis, kann unter dem weiteren Gesichtspunkt der Genugtuung ein Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR in Betracht kommen.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.8)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Mai 2023 verkündete Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Führt die ohne Einwilligung der Patientin vorgenommene Erweiterung der zahnärztlichen Behandlung zur Verletzung des Nervus lingualis, kann unter dem weiteren Gesichtspunkt der Genugtuung ein Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR in Betracht kommen.(Rn.4) (Rn.5) (Rn.8) Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Mai 2023 verkündete Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 II, 313a I S. 1, 543 I, 544 II Nr. 1 ZPO abgesehen. I. Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat ihn zutreffend zum Schadensersatz verurteilt (§§ 280 I, 630a, 630d I S. 1, 249 I, 253 II BGB). Im Ergebnis der ergänzenden Feststellungen des Senats (§§ 529 I Nr. 1, 287 I S. 3 ZPO) ist auch das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld der Höhe nach nicht zu beanstanden. Damit erweist sich der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ebenfalls als begründet. Den Haftungsgrund hat das Landgericht zutreffend bejaht. Der Beklagte hat die mit der Klägerin abgesprochene Maßnahme, die Kaufläche des Zahnes 48 von einer Zahnfleischkapuze zu befreien, während der Behandlung vom 26. November 2019 nennenswert erweitert, ohne hierzu die notwendige Einwilligung der Klägerin eingeholt zu haben. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. V. handelte es sich beim abgesprochenen oberflächlichen Abtragen einer Zahnfleischkapuze (Exzision 1) um eine einfache, wenig invasive Routine- oder Banalmaßnahme. Dagegen war die vom Beklagten unzweifelhaft durchgeführte tiefe Exzision der Schleimhautwucherung (Exzision 2) ein zahnärztlich-chirurgischer Eingriff im engeren Sinne (vgl. Gutachten vom 27. August 2022). Der Weisheitszahn muss bei der Exzision 2 teilweise operativ freigelegt werden, und zur Rezidivprophylaxe wird das Gewebe eingekürzt. Wenn dabei auf der lingualen Seite des Zahns gearbeitet wird, besteht eine relativ enge Lagebeziehung zum Verlauf u.a. des Nervus lingualis mit entsprechender Komplikationsmöglichkeit. Erweiterte der Beklagte den Eingriff in diesem Sinne, konnte und musste er innehalten und für die weitergehende Einwilligung unter Einschluss der erforderlichen Selbstbestimmungsaufklärung der Klägerin Sorge tragen. Dies hat der Beklagte nicht getan, sondern die Exzision 1 kommentarlos ohne Einwilligung der Klägerin auf eine Exzision 2 erweitert. Erschwerend kommt hinzu, dass die geplante tiefe Exzision regelmäßig nach einer Röntgenaufnahme verlangt, die dem Beklagten nicht vorlag und von ihm auch intraoperativ nicht angefertigt wurde. Vor der tiefen Gewebeabtragung bedarf es der Beurteilung der Lage und der Erhaltungswürdigkeit des Weisheitszahns sowie der Platzverhältnisse. Bei einem röntgenologisch erkennbaren Engstand ist die tiefe (komplikationsbehaftete und damit aufklärungsbedürftige) Exzision 2 eine sinnlose Maßnahme, weil dann - wie im Falle der Klägerin - die Extraktion des Zahnes die gebotene Behandlungsmethode ist. Der Beklagte hat damit „blind“ eine überflüssige und nicht erfolgversprechende tiefe Exzision durchgeführt. Dadurch kam es, so der Sachverständige, zweifelsfrei auf Grund der tiefen Exzision zu einer dauerhaften Verletzung des Nervus lingualis. Wie vom Senat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2023 dargestellt, hat das Landgericht bei plausiblem Entscheidungskonflikt die hypothetische Einwilligung der Klägerin (vgl. § 630h II S. 2 BGB) ohne Anhaltspunkte für Zweifel als nicht bewiesen erachtet. Ein Sachverständigengutachten und die Parteivernehmung des Beklagten sind für die Frage, wie sich die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung verhalten hätte, keine tauglichen Beweismittel. Die Berufung wendet sich im Ergebnis zu Unrecht gegen die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes. Der Senat hält im Ergebnis ergänzender Feststellungen den Betrag von 10.000,00 EUR für eine notwendige billige Entschädigung der Klägerin. Die Bemessung des Schmerzensgeldes verlangt nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. In erster Linie kommt es auf die Schwere der Verletzung, die dadurch bedingten Leiden, deren Dauer und das Ausmaß der Wahrnehmung von Beeinträchtigungen durch den Geschädigten, also auf Maß und Höhe der entstandenen Lebensbeeinträchtigung an; unter Umständen kann auch das Verschulden des Schädigers eine Rolle spielen (BGH GesR 2022, 290, 291 f.). Das Landgericht hat die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes in den Mittelpunkt seiner Abwägung gerückt und sich sodann auf Entscheidungen des OLG Koblenz und des LG Dessau-Roßlau bezogen, deren Sachverhalt es wohl mit Blick auf die im Rahmen der Kausalität erörterten Folgen der Behandlung für vergleichbar hielt. Nähere Feststellungen sind dazu allerdings nicht getroffen und eine einzelfallbezogene Gewichtung der festgestellten Folgen findet nicht statt. Aus der als vergleichbar bezeichneten Entscheidung des OLG Koblenz (Hinweisbeschluss vom 06.07.2012 und Beschluss vom 22.08.2012 – 5 U 496/12) lässt sich nicht einmal ersehen, welche Überlegungen das dort angenommene Schmerzensgeld der Höhe nach tragen. Der vom LG Dessau-Roßlau mit Urteil vom 08.10.2013 (4 O 662/11) entschiedene Fall, lässt sich wiederum nicht mit den vom Landgericht festgestellten Beeinträchtigungen der Klägerin vergleichen. Es wurde im Zuge einer fehlerhaft übernommenen Weisheitszahnbehandlung der Hauptnerv im Unterkieferbereich erheblich verletzt (nahezu durchtrennt). Die dortige Klägerin klagte über Taubheitsgefühle in der linken Gesichtshälfte, am Unterkiefer und an den Lippen, verbunden mit Gefühlsbeeinträchtigungen beim Essen und Sprechen, immer wieder auftretenden Bissverletzungen beim Kauen sowie Schmerzen mit Nebenwirkungen, wie Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich, Kopfschmerzen etc. Die Patientin befand sich in einer langjährigen Schmerztherapie. Dies scheinen auf den ersten Blick schwerwiegendere Beeinträchtigungen zu sein, als sie die Klägerin davontrug. Näher liegen daher die vom Senat im Beschluss vom 14. Dezember 2023 angeführten Entscheidungen anderer Gerichte. Diese konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts führen zu erneuten Feststellungen des Senats zur Höhe des Schmerzensgeldes. Danach erfordert die Körperverletzung der Klägerin durch den Beklagten eine billige Entschädigung von 10.000,00 EUR (§ 287 I ZPO). Nach dem Gutachten des Sachverständigen kam es am 26. November 2019 zweifelsfrei zu einer Schädigung des Nervus lingualis, deren Ursache das chirurgische Vorgehen des Beklagten war. Wie der Sachverständige anhand der Dokumentation des Beklagten festgestellt hat, bestand postoperativ eine Anästhesie des rechten Mundbodens und der rechten Zungenhälfte der Klägerin als Ausdruck einer Lingualis-Parese. Das Universitätsklinikum A. dokumentierte nachfolgend eine Anästhesie am vorderen und mittleren Drittel des rechten Zungenrandes als Ergebnis einer Läsion des Nervus lingualis rechts durch eine zahnärztlich-chirurgische Maßnahme. In seinem Gutachten spricht der Sachverständige von massiven Beschwerden und durch den Sensibilitätsausfall der rechten Zungenseite von einer starken Beeinträchtigung der Lebensqualität. Da der Sensibilitätsausfall bzw. die Beeinträchtigung der Sensibilität auch zwei Jahre nach der Behandlung fortbestünde, sei eine Restitutio ad integrum nicht zu erwarten. Durch Gewöhnung, Logopädie und Lerneffekte ließen sich die durch die Nervschädigung eingetretenen Beeinträchtigungen teilweise kompensieren. Der eigentliche Schaden sei nach Lage der Dinge indes dauerhaft. Die Zeugin I. hat in ihrer Aussage zwischen dem 22.01. und 06.04.2020 insgesamt elf logopädische Sitzungen der Klägerin bestätigt. Als Problem habe sich die eingeschränkte bzw. schlaffe Zungenmuskulatur der Klägerin, insbesondere im vorderen Bereich erwiesen. Zischlaute seien kaum möglich gewesen, was die Klägerin ersichtlich belastet habe. Eine verwaschene Aussprache sei aufgefallen. Die Therapie habe nur geringe Fortschritte erbracht. Auf Wortebene sei es bei starker Konzentration gegangen, auf Satzebene hätten Schwierigkeiten bestanden. Im vorderen Bereich der Zunge hätten Sensibilitätsstörungen vorgelegen. Diese im Ausgangspunkt sicher aufgetretenen Beeinträchtigungen hat die Klägerin dem Senat im Zuge ihrer Parteivernehmung im Wesentlichen bestätigt. Der von ihr aus mitgebrachten Aufzeichnungen geschilderte Behandlungsverlauf entspricht der Aktenlage. Der Senat glaubt der Klägerin, dass sie in der Zeit von Ende November 2019 bis März 2020 unter erheblichen Beeinträchtigungen beim Sprechen und Essen litt und es zu dem von ihr dargelegten Gewichtsverlust kam. Zahlreiche ärztliche Konsultationen waren die Folge, gepaart mit der Sorge um die eigene Gesundheit und sozialem Rückzugsverhalten. Nach der Darstellung der Klägerin erstreckte sich die akute bzw. brisante Phase auf einen Zeitraum von ca. zwei Monaten. Durch intensives Üben haben sich die Sprachschwierigkeiten gegeben, was der Senat während der Parteivernehmung der Klägerin ebenso wahrgenommen hat. Geschmacksbeeinträchtigungen wies die Klägerin zu keiner Zeit auf. Die Taubheit der rechten Zungenhälfte ist zwar nach wie vor vorhanden, es ist aber der bereits vom Sachverständigen erwähnte Gewöhnungseffekt eingetreten. Die von der Klägerin dargestellten Magenbeschwerden und psychischen Beeinträchtigungen vermag der Senat nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit mit der Verletzung durch den Beklagten in Zusammenhang zu bringen. Die Klägerin erwähnte, auch wegen anderer Umstände mit der Psyche in Behandlung zu sein. Soweit sich nach der Behandlung durch den Beklagten die entzündlichen Prozesse bis zur Zahnextraktion fortsetzten, wäre dies auch bei ordnungsgemäßer Behandlung der Fall gewesen. Alles in allem sieht der Senat eine Nervenschädigung als bewiesen an, die bis in den März 2020 hinein behandlungsbedürftig war und eine logopädische Betreuung der Klägerin verlangte. Es blieb ein Taubheitsgefühl der rechten Zungenhälfte mit dem Gefühl eines Fremdkörpers, was die noch junge Klägerin sicherlich dauerhaft als Beeinträchtigung erfährt. Die erheblichen Beschwerden der ersten Monate haben sich glücklicherweise nicht verfestigt. Danach ließe sich mit der Berufung durchaus diskutieren, ob dies insgesamt nach einem Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR verlangt. Zweifel hatte der Senat schon mit seinem Vergleichsvorschlag geäußert. Abschließend klären muss der Senat dies nicht. Die Klägerin hat mit der Ablehnung des Vergleichsvorschlages richtig auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes verwiesen, die hier ausnahmsweise zum Tragen kommt. Zumindest unter Berücksichtigung dessen, darf die Klägerin nicht unter 10.000,00 EUR entschädigt werden. Auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen kann der Gesichtspunkt der Genugtuung im Falle objektiv wie subjektiv groben Verschuldens Bedeutung erlangen. Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bringt eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die es aus der Natur der Sache heraus gebietet, alle Umstände des Falles in den Blick zu nehmen und, sofern sie dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, bei der Bestimmung der Leistung zu berücksichtigen, wozu der Grad des Verschuldens des Schädigers gehört (BGH NJW 2022, 1443, 1444). Auch bei einer unzureichenden Selbstbestimmungsaufklärung kann die subjektive personale Seite der Verantwortlichkeit von Bedeutung sein und den Schadensfall prägen (BGH, Urteil vom 22.03.2022 - VI ZR 16/21, BeckRS 2022, 8564, Rdn. 16). Der Sachverständige hat das Behandlungsgeschehen dahingehend gewertet, dass der Beklagte eindeutig fehlerhaft gehandelt habe. Dies darf nicht ohne Einfluss auf die Bemessung des Schmerzensgeldes bleiben, weil danach ein grobes Verschulden des Beklagten im Raum steht, welches der Senat im vom Landgericht festgestellten Sachverhalt bestätigt findet. Die Annahme des Landgerichts, es liege einfache Fahrlässigkeit des Beklagten vor, lässt sich nur mit der Anknüpfung der Kammer an die unterbliebene Aufklärung erklären. Tatsächlich liegt die haftungsbegründende Pflichtverletzung des Beklagten zu allererst darin, die Einwilligung nicht einmal eingeholt zu haben. Eine konkludente Einwilligung der Klägerin in die kommentarlose Eingriffserweiterung ist auszuschließen. Der Beklagte wusste um die fehlende Einwilligung der Klägerin in eine tiefe Exzision. Als ausgebildetem Zahnmediziner war ihm bekannt, dass es sich bei der tiefen Exzision um einen chirurgischen Eingriff handelte, der mit Risiken, wie der Verletzung des Nervus lingualis, verbunden war. Weiter hatte der Beklagte Kenntnis von der Notwendigkeit der Einwilligung der Klägerin in einen solchen Eingriff, von der Bedeutung der Risiken und Behandlungsalternativen für die Willensbildung der Klägerin und damit von der Notwendigkeit, die Klägerin vor ihrer Einwilligung ordnungsgemäß aufzuklären. Dies hat der Beklagte willentlich unterlassen. Er wusste nicht einmal, ob der tiefergehende Eingriff sinnvoll war, denn die hierüber Aufschluss gebende Röntgenaufnahme lag ihm nicht vor. Dennoch erweiterte er wissentlich und willentlich den Eingriff, den er hätte ohne jede Einschränkung unterbrechen oder beenden können. Die abgesprochene oberflächliche Abtragung der Kapuze konnte nach den Feststellungen des Sachverständigen eine sinnvolle Interimsmaßnahme mit zeitlich beschränkter Erfolgsaussicht sein. Das Vorgehen des Beklagten beeinträchtigte damit vorsätzlich die körperliche Integrität der Klägerin und nahm die medizinische Sinnlosigkeit dieser Maßnahme zumindest billigend in Kauf. Der Schaden am Nervus lingualis wurde in dieser Situation zweifelsohne grob fahrlässig verursacht, wenn man nicht sogar auch insoweit bedingten Vorsatz annehmen muss. Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sind der Klägerin hiernach im vom Landgericht zuerkannten Umfang zu erstatten (§§ 280 I, 249 I BGB). Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286 I S. 1, 288 I BGB. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 9. September 2024 bietet dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§§ 296a, 156 ZPO) oder von der dargestellten Rechtsauffassung abzuweichen. Der Senat weist lediglich darauf hin, dass es in der konkreten Behandlungssituation nicht dem Beklagten oblag, die seiner Auffassung nach sinnvollste Behandlung zu wählen. Vielmehr war es das Recht der selbstbestimmten Klägerin, ihre Einwilligung eingeholt zu sehen und sich nach ordnungsgemäßer Aufklärung für eine der Behandlungsalternativen zu entscheiden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung verlangt nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert ist nach §§ 47 I S. 1, 39 I, 40, 43 I, 48 I S. 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.