Urteil
10 U 53/09
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Verwechslungsschutz des § 14 Abs. 2 MarkenG ist nicht nur auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzungshandlung bei der Verwendung eines Werktitels für eine bekannte periodische Druckschrift erfolgt, vielmehr kann unabhängig vom Bekanntheitsgrad Titeln einer periodisch erscheinenden Druckschrift im Hinblick auf den wechselnden Inhalt zumindest auch eine herkunftskennzeichnende Funktion nicht abgesprochen werden (Rn.51)
.
2. Die für die Verwendung als Werktitel einer Zeitschrift eingetragene Wortmarke "ILLU" besitzt allenfalls eine schwache Kennzeichnungskraft; es handelt sich lediglich um einen beschreibenden Hinweis auf eine Illustrierte. Auch im Rahmen der Kombinationsmarke "SUPER ILLU" kommt dem Wortbestandteil "ILLU" keine selbstständig kennzeichnende Stellung in dem Gesamtzeichen zu(Rn.75)
(Rn.81)
.
3. Die Marke "SUPER ILLU", die als Werktitel für die Publikumszeitschrift "SUPERillu" benutzt wird, besitzt originär eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die einerseits durch ununterbrochene regelmäßige Benutzung der Marke als Werktitel gestärkt, andererseits aber durch ähnliche Zeichen für gleiche oder benachbarte Publikumszeitschriften wieder geschwächt wird (Rn.56)
(Rn.57)
(Rn.58)
(Rn.63)
(Rn.64)
(Rn.65)
(Rn.68)
(Rn.69)
.
4. Die Nutzung der Marke "SUPER ILLU" bzw. der Benutzungsform "SUPERillu" stellt keine rechtserhaltende Benutzung der Marke "ILLU" dar (Rn.83)
.
5. Zwischen den Zeichen "SUPER ILLU" und "illu der Frau" besteht auch unter Einbeziehung der konkreten Benutzung der Marke "SUPER ILLU als Titel einer Zeitschrift "SUPERillu" keine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens scheidet aus, wenn (unterstellt, dass das beschreibende Element "ILLU" den erforderlichen Hinweischarakter für einen gemeinsamen Stammbestandteil besitzt) der Inhaber der Marke "ILLU" keine Serie mit einem Stammbestandteil "ILLU" unterhält. Darüber hinaus ist auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu verneinen, weil es angesichts der Existenz von weiteren Drittzeichen im Bereich von Zeitschriften mit dem Bestandteil "ILLU" im Titel nicht naheliegt, dass der Verkehr auf Grund der Übereinstimmung in eben diesem Bestandteil von einer organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbindung der hinter den Zeichen stehenden Unternehmen ausgeht (Rn.75)
(Rn.78)
(Rn.79)
(Rn.86)
(Rn.87)
(Rn.88)
.
6. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer bekannten Marke im Ähnlichkeitsbereich (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) oder des § 15 Abs. 3, 4 MarkenG kommt ein Unterlassungsanspruch des Inhabers der Marke "SUPER ILLU" gegenüber der Verwendung des Zeichens "illu der Frau" nicht in Betracht, wenn maßgebliche Unterschiede in der Aufmachung der Zeitschriften, der Zielgruppenorientierung, der Erscheinungsweise und dem Preissegment bestehen, so dass das Zeichen nicht in sachlich ungerechtfertigter und unlauterer Art und Weise benutzt wird (Rn.91)
(Rn.92)
(Rn.93)
.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18.08.2009 – 7 O 234/09 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
und b e s c h l o s s e n :
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verwechslungsschutz des § 14 Abs. 2 MarkenG ist nicht nur auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzungshandlung bei der Verwendung eines Werktitels für eine bekannte periodische Druckschrift erfolgt, vielmehr kann unabhängig vom Bekanntheitsgrad Titeln einer periodisch erscheinenden Druckschrift im Hinblick auf den wechselnden Inhalt zumindest auch eine herkunftskennzeichnende Funktion nicht abgesprochen werden (Rn.51) . 2. Die für die Verwendung als Werktitel einer Zeitschrift eingetragene Wortmarke "ILLU" besitzt allenfalls eine schwache Kennzeichnungskraft; es handelt sich lediglich um einen beschreibenden Hinweis auf eine Illustrierte. Auch im Rahmen der Kombinationsmarke "SUPER ILLU" kommt dem Wortbestandteil "ILLU" keine selbstständig kennzeichnende Stellung in dem Gesamtzeichen zu(Rn.75) (Rn.81) . 3. Die Marke "SUPER ILLU", die als Werktitel für die Publikumszeitschrift "SUPERillu" benutzt wird, besitzt originär eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die einerseits durch ununterbrochene regelmäßige Benutzung der Marke als Werktitel gestärkt, andererseits aber durch ähnliche Zeichen für gleiche oder benachbarte Publikumszeitschriften wieder geschwächt wird (Rn.56) (Rn.57) (Rn.58) (Rn.63) (Rn.64) (Rn.65) (Rn.68) (Rn.69) . 4. Die Nutzung der Marke "SUPER ILLU" bzw. der Benutzungsform "SUPERillu" stellt keine rechtserhaltende Benutzung der Marke "ILLU" dar (Rn.83) . 5. Zwischen den Zeichen "SUPER ILLU" und "illu der Frau" besteht auch unter Einbeziehung der konkreten Benutzung der Marke "SUPER ILLU als Titel einer Zeitschrift "SUPERillu" keine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens scheidet aus, wenn (unterstellt, dass das beschreibende Element "ILLU" den erforderlichen Hinweischarakter für einen gemeinsamen Stammbestandteil besitzt) der Inhaber der Marke "ILLU" keine Serie mit einem Stammbestandteil "ILLU" unterhält. Darüber hinaus ist auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu verneinen, weil es angesichts der Existenz von weiteren Drittzeichen im Bereich von Zeitschriften mit dem Bestandteil "ILLU" im Titel nicht naheliegt, dass der Verkehr auf Grund der Übereinstimmung in eben diesem Bestandteil von einer organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbindung der hinter den Zeichen stehenden Unternehmen ausgeht (Rn.75) (Rn.78) (Rn.79) (Rn.86) (Rn.87) (Rn.88) . 6. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes einer bekannten Marke im Ähnlichkeitsbereich (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) oder des § 15 Abs. 3, 4 MarkenG kommt ein Unterlassungsanspruch des Inhabers der Marke "SUPER ILLU" gegenüber der Verwendung des Zeichens "illu der Frau" nicht in Betracht, wenn maßgebliche Unterschiede in der Aufmachung der Zeitschriften, der Zielgruppenorientierung, der Erscheinungsweise und dem Preissegment bestehen, so dass das Zeichen nicht in sachlich ungerechtfertigter und unlauterer Art und Weise benutzt wird (Rn.91) (Rn.92) (Rn.93) . Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18.08.2009 – 7 O 234/09 – aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. und b e s c h l o s s e n : Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt. A. Die Parteien sind zwei konkurrierende Verlagsunternehmen, die über die kennzeichenrechtliche Rechtmäßigkeit der Nutzung des Zeitschriftentitels "illu der Frau" durch die Beklagte streiten. Die Klägerin, die die Zeitschrift "SUPERillu" verlegt, macht gegen die Beklagte u. a. einen Unterlassungsanspruch aus Marken-, Werktitel- und Wettbewerbsrecht geltend. Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen des Medienkonzerns H. GmbH & Co. KG und Verlegerin des seit 23.08.1990 wöchentlich erscheinenden und bundesweit vertriebenen Magazins "SUPERillu", einer unterhaltenden Boulevard-Illustrierten mit Schwerpunkt auf ostdeutschen Themen, die im Einzelverkauf 1,50 Euro kostet. Die Publikumszeitschrift "SUPERillu", hinsichtlich deren Erscheinungsbildes auf die Anlage K 10 verwiesen wird, hatte zwischen 2008 und Anfang 2009 eine verkaufte Auflage zwischen rund 420.000 und 616.000 Exemplaren (Anlagen K 12 und K 13). In Ostdeutschland – hier wird die "SUPERillu" vornehmlich gelesen – erreichte die Zeitschrift laut Media-Analyse I/2009 3,49 Millionen Menschen, was einer bundesweiten Reichweite von 5,4 % und einer Reichweite von 22,3 % in Ostdeutschland entspricht (Anlage K 18). Die von der Beklagten verlegte, monatlich erscheinende und bundesweit vertriebene Frauenzeitschrift "illu der Frau", wegen deren Erscheinungsbild auf Anlage K 2 Bezug genommen wird, erschien erstmals am 02.05.2007. Sie kostet im Einzelverkauf 0,70 Euro. Im III. Quartal 2009 hatte sie eine verkaufte Auflage von rund 180.000 Exemplaren. Die Beklagte ließ unter dem 17.04.2007 (Anlage K 4) für den Titel dieser Zeitschrift eine bundesweit abrufbare Titelschutzanzeige unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG schalten. Die Holdinggesellschaft, der die Klägerin zugehört, die H. GmbH & Co. KG, ist Inhaberin der Wortmarken "SUPER ILLU" und "ILLU", die die Klägerin nutzt. Die Wortmarke DE 2900356 "SUPER ILLU" wurde am 21.09.1994 angemeldet und am 20.01.1995 für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse und Verlagserzeugnisse, nämlich Magazine, Zeitschriften und Broschüren, Bücher; Lichtbilderzeugnisse, Fotografien (soweit in Klasse 16 enthalten); Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Magazinen, Zeitungen und Zeitschriften, Broschüren und Büchern, sowie von Lehr- und Informationsmaterial einschließlich gespeicherten Ton- und Bildinformation, Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträger" eingetragen. Die vorgenannte Holdinggesellschaft ist ferner Inhaberin der für sie am 02.03.1995 angemeldeten und am 07.08.1995 eingetragenen Wortmarke DE 39509427 "ILLU" mit einem fast identischen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, das im Wortlaut nur insofern abweicht, als dort vor "Magazine" von "insbesondere" anstatt von "nämlich" die Rede ist. Des Weiteren wurde für sie am 03.03.1998 die Wortmarke "SUPER ILLU TV" (DE 397 44 936) in den Waren- und Dienstleistungsklassen 41, 9, 16, 35, 38 und 42 eingetragen. Der o. g. Holdinggesellschaft stehen zudem die Rechte an der am 30.11.2007 angemeldeten und am 04.03.2008 für die Klassen 16, 35 und 41 eingetragenen Wortmarke DE 307 78 316 "ILLU" zu. Zum selben Zeitpunkt wurden die – jeweils ebenfalls am 30.11.2007 angemeldeten – Wortmarken DE 307 78 314 "UNSERE ILLU", DE 307 78 313 "JUNGE ILLU", DE 307 78 311 "ILLU FÜR DIE FRAU", DE 307 78 310 "RATGEBER ILLU" und DE 307 78 308 "BUNTE ILLU" – ebenfalls für die H. GmbH & Co. KG – eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 5 Bezug genommen. Inhaberin der Wortmarke DE 302008033015.5 "ILLU" (Anmeldetag: 20.05.2008) war ursprünglich die T. GmbH, R. . Im April 2009 wurde die Marke auf die Klägerin umgeschrieben. Im April 2007, dem Zeitpunkt der Titelschutzanzeige der Beklagten, und im Mai 2007, dem Zeitpunkt des erstmaligen Erscheinens der "illu de Frau, wurde auf dem Zeitschriftenmarkt eine weitere Zeitschrift mit der Kürzung "Illu" vertrieben, nämlich die Zeitschrift "Blitz ILLU". Die seit 1993 und bis heute unter diesem Titel aufgelegte, wöchentlich erscheinende Zeitschrift "Blitz ILLU" ist ein "Erotikmagazin", das aufgrund seiner – neben boulevardesken Reportagen – pornografischen Inhalte häufig nicht offen an den Verkaufsständen ausgelegt wird. Es verzeichnete zwischen Anfang 1998 und Frühjahr 2005 eine verkaufte Auflage von 52.000 bis 358.000 Exemplaren. Seit 2006 werden die Verkaufszahlen nicht mehr an die Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e. V. (IVW) gemeldet. "Blitz ILLU" ist als Wort- / Bildmarke DE 39649641 seit dem 06.12.1996 für die P. Verlag KG eingetragen (Anmeldetag: 14.11.1996). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 6, K 8 und B 21 (Bl. 164 bis 167 I) verwiesen. Die "FREIZEIT illu" ist eine seit 2007 monatlich erscheinende Frauenzeitschrift, die von der C. Verlag GmbH & Co. Zeitschriften KG verlegt wird und Anfang 2009 eine Auflage von rund 220.000 verkauften Exemplaren hatte. Wegen ihres Erscheinungsbildes wird auf Anlage B 10 Bezug genommen (Bl. 115 I). Für die Verlegerin ist die Marke DE 30750771 "FREIZEIT illu Alles drin!", angemeldet am 02.08.2007, u. a. für Druckereierzeugnisse in der Klasse 16, eingetragen. Zwischenzeitlich ist diese Frauenzeitschrift auf der Grundlage eines Vergleichsvertrages zwischen der Klägerin und der vorgenannten Verlegerin vom Juli 2009 als "FREIZEIT Illustrierte" betitelt. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.05.2007 (Anlage K 26) und 23.04.2008 (Anlage K 28) erfolglos ab (vgl. die die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 24.05.2007, Anlage K 27, und vom 13.05.2008, Anlage K 29). Die Klägerin, die die Wortmarken "SUPER ILLU" und "ILLU" mit Zustimmung der o. g. Holdinggesellschaft nutzt, hat die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz (Feststellungsantrag), Vernichtung und Urteilsbekanntmachung in erster Linie auf Markenrecht an diesen beiden Wortmarken, sekundär auf Werktitelrecht und "höchst hilfsweise" auf Vorschriften des UWG gestützt. Sie hat die Ansicht vertreten, zwischen dem Titel der von der Beklagten verlegten Zeitschrift "illu der Frau" und den Wortmarken "SUPER ILLU" und "ILLU" bestehe unter Berücksichtigung der Kriterien Kennzeichnungskraft, Zeichenähnlichkeit und Produktidentität Verwechselungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 MarkenG. Der Titel "illu der Frau" sei den vorerwähnten Marken hochgradig ähnlich. Die nach Klägerauffassung schon originär überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarke "SUPER ILLU" habe sich aufgrund der jahrelangen Verwendung des Zeitschriftentitels "SUPERillu" umfassend gesteigert. Es handele sich um eine bekannte Marke. Durch die Benutzung der Marke "SUPER ILLU" bzw. Verwendung des Titels "SUPERillu" habe sie auch die Marke "ILLU" umfassend rechtserhaltend benutzt. Dem Begriff "Illu" komme innerhalb der Klagemarke "SUPER ILLU" kein irgendwie gearteter nur beschreibender Inhalt zu, sondern es handele sich um den die Klagemarke entscheidend prägenden Begriffsteil. Insbesondere handele es sich bei "Illu" um keine gebräuchliche Abkürzung für Illustrierte. Die Klägerin hat behauptet, bei Markteinführung der Zeitschrift "SUPERillu" habe es sich bei diesem Titel um eine nie dagewesene Wortschöpfung gehandelt. Der stark prägende Charakter von "Illu" zeige sich auch darin, dass Leser der "SUPERillu", wie die Klägerin unter Bezugnahme auf Anlage K 20 behauptet hat, die Zeitschrift "nahezu liebevoll" als "Illu" wahrnähmen. Nach Behauptung der Klägerin setzen die Leser die Zeitschrift "SUPERillu" mit der Bezeichnung "Illu" gleich und umgekehrt. Die Verkehrskreise würden "schlicht "Illu" sagen, wenn sie am Kiosk den Titel "SUPERillu" erwerben wollen". Demgegenüber handele es sich bei dem Bestandteil "SUPER" um einen rein beschreibenden, nicht schutzfähigen und nicht prägenden Bestandteil – so wie im Titel der Beklagten die Bestandteile "der" und "Frau", die als eine reine Bezugnahme auf den Adressatenkreis der Zeitschrift zu begreifen seien. Die nach Meinung der Klägerin aus alledem folgende starke Kennzeichnungskraft der Marke "SUPER ILLU" soll nach ihrer Ansicht auch auf die Klagemarke "ILLU" ausstrahlen, die – so die Klägerin – eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft habe. Angesichts der nach klägerischer Behauptung vorhandenen Produktidentität – es sei von identischen Werkgattungen auszugehen – , aber auch im Hinblick darauf, dass das Zeichen "Illu" vollständig mit seinem nach Klägeransicht kennzeichenprägenden Bestandteil in dem jüngeren Kennzeichen der Beklagten enthalten sei, soll nach Ansicht der Klägerin von einer unmittelbaren Verwechselungsgefahr im engeren Sinne auszugehen sein. Die Klägerin hat gemeint, es liege jedenfalls eine unmittelbare Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne vor. Es bestehe die Gefahr, dass die Öffentlichkeit glauben könnte, dass die betreffenden Printprodukte aus demselben Unternehmen oder jedenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen bzw. Verlagshäusern stammen könnten. Dieser fehlerhafte Eindruck in den angesprochenen Verkehrskreisen entstehe dadurch, dass die Beklagte in dem Titel "illu der Frau" mit dem Begriff "Illu" den in der Klagemarke "SUPER ILLU" den Gesamteindruck prägenden Kennzeichenbestandteil verwende. Nach Auffassung der Klägerin folgt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hilfsweise unter werktitelrechtlichem Gesichtspunkt aus den §§ 15 Abs. 4, 2, 5 Abs. 1, 3 MarkenG. Höchst hilfsweise ergebe sich ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus den §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a) und b) UWG unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung durch die identische Übernahme einer fremden Leistung. Die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz (Feststellungsantrag), Vernichtung und Urteilsbekanntmachung hat die Klägerin als auf markenrechtlicher, hilfsweise auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage für begründet gehalten. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 f., 890 ZPO festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monate tritt, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Zeitschriften unter der Bezeichnung "illu der Frau" anzubieten, in Verkehr zu bringen und / oder bringen zu lassen, zu besitzen und / oder die Bezeichnung auf Zeitschriften anzubringen, insbesondere wenn dies wie in der der Ausgabe Nr. 2/2009 der Zeitschrift "illu der Frau" entnommenen und im Folgenden wiedergegebenen Abbildung geschieht: 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über den Umfang der Handlungen gemäß Ziff. 1. seit dem 29.05.2007 zu erteilen, insbesondere durch Angabe über deren Dauer, der Vertriebs- und Werbeeinnahmen, der Auflagenhöhe und der verkauften Auflage der so gekennzeichneten Zeitschriften; 3. festzustellen, dass die Beklagte ihr allen Schaden zu ersetzen hat, der durch Handlungen gemäß Ziffern 1. und 2. entstanden ist oder noch entsteht; 4. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindlichen Zeitschriften, die mit dem Zeichen "illu der Frau" gekennzeichnet sind, insbesondere, wenn dies wie in der der Ausgabe Nr. 2/2009 der Zeitschrift "illu der Frau" entnommenen und hier im Folgenden wiedergegebenen Abbildung geschieht: zu vernichten; 5. sie zu ermächtigen, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung auf Kosten der Beklagten im Format ¼ Seite – unten – quer in den Zeitungen "Süddeutsche Zeitung" und "Frankfurter Allgemeine Zeitung" bekannt zu machen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Geltendmachung der o. g. Ansprüche durch die Klägerin sei angesichts des zeitlichen Abstandes zwischen den beiden Abmahnungsschreiben vom 15.05.2007 und 23.04.2008 und der erst am 06.02.2009 eingetretenen Anhängigkeit rechtsmissbräuchlich. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien angesichts des Zeitablaufs nach ihren ablehnenden Reaktionen mit Schreiben vom 24.05.2007 und 13.05.2008 verwirkt. Zudem sei innerhalb der Klagemarke "SUPER ILLU" – entgegen der klägerischen Ansicht – nicht "Illu" der allein kennzeichnungskräftige Wortbestandteil, sondern "SUPER", weshalb sich die Wortbestandteile "SUPER" und "der Frau" gegenüberstünden, zwischen denen weder eine unmittelbare Verwechselungsgefahr im engeren Sinne noch im weiteren Sinne bestünde. Von Produktidentität könne nicht ausgegangen werden. Auch habe der Bestandteil "Illu" nicht den von der Klägerin bejahten allein prägenden Charakter innerhalb der Klagemarke "SUPER ILLU". "Illu" sei eine rein beschreibende Abkürzung für "Illustrierte / Illustration". Das es sich nicht um den von der Klägerin angenommenen originellen Neologismus handele, zeige sich in der enzyklopädischen Definition von "Illustrierte" und in der Vielzahl von Treffern, die man in der Internet-Suchmaschine "Google" erziele, wenn man den Begriff "Illu" eingebe. Hier fänden sich diverse Bezugnahmen auf das Kürzel "Illu" beinhaltende Illustrierte, sei es auf Internet-Illustrierte (u. a. www.bonner-illu.de, www.porz-illu.de und www.mops-illu.de), sei es auf andere Print-Illustrierte, die im Titel den Wortbestandteil "Illu" verwendeten, so u. a. die oben erwähnte Zeitschrift "Blitz ILLU" und eine von der C. Verlag GmbH & Co. Zeitschriften KG verlegte Frauenzeitschrift mit dem Titel "FREIZEIT illu". Aber auch aus verschiedenen Werktitelschutzanmeldungen mit dem Titelbestandteil "Illu" und aus Markenanmeldungen des vorerwähnten Verlages, der T. GmbH und der B. Zeitschriften Verlag KG – jeweils mit dem Kennzeichenbestandteil "Illu" und jeweils u. a. für Druck- und Verlagserzeugnisse – folge, dass "Illu" kein allein und selbständig prägender Kennzeichenbestandteil in der Klagemarke "SUPER ILLU" sei. Jedenfalls sei aufgrund dieser Umstände eine erhebliche Schwächung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke "SUPER ILLU" eingetreten. "SUPER" sei im Zeitschriftentitel der Klägerin der eigentlich prägende Bestandteil, was sich darin zeige, dass die Klägerin – insoweit tatsächlich unstreitig – in den ersten Jahren nach Wiedervereinigung bemüht habe, nicht etwa eine Titelfamilie mit dem Begriffsteil "Illu", sondern mit dem Bestandteil "SUPER" zu gründen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 3 bis 5 des Beklagtenschriftsatzes vom 13.05.2009 (Bl. 66 bis 68 II d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin keinen Bekanntheitsschutz für sich in Anspruch nehmen könne, weil die "SUPERillu" wegen ihrer vornehmlich ostdeutschen Leserschaft nicht in der Bundesrepublik insgesamt bekannt sei. Das von der Klägerin zur Substantiierung der behaupteten Bekanntheit vorgelegte Parteigutachten sei nicht methodisch korrekt erstellt und belege im Übrigen nicht einmal für Ostdeutschland eine Bekanntheit der "SUPERillu" im Rechtssinne; ebenso wenig folge aus ihm eine originäre Kennzeichnungskraft von "Illu". Nach Meinung der Beklagten wird der Klägerin infolge mangelnden Bekanntheitsschutzes des klägerischen Zeitschriftentitels "SUPERillu" kein Schutz vor einer unmittelbaren Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne zuteil. Nur für bekannte Titel periodisch erscheinender Druckzeitschriften könne angenommen werden, dass der Verkehr in dem betreffenden Titel nicht nur ein auf den Werkinhalt selbst bezogenes Individualisierungszeichen sieht, sondern mit ihm ausnahmsweise auch eine bestimmte Herkunftsvorstellung verbindet. Im Übrigen scheide die Annahme einer unmittelbaren Verwechselungsgefahr im weiteren Sinne wegen des Fehlens einer Titelfamilie (s. o.) mit dem Kürzel "Illu" aus. Der Verkehr rechne der Klägerin – schon weil er weitere Titel anderer Verlage mit dem Kürzel "Illu" kenne – nicht alle Titel zu, die "Illu" als Wortbestandteil enthielten. Aus der Klagemarke "ILLU" könne die Klägerin mangels rechtserhaltender Benutzung durch die Klägerin überdies ohnehin nicht vorgehen. Auch titelschutzrechtlich sei eine Verwechselungsgefahr nach den vorstehenden Prämissen der Beklagten ausgeschlossen. Ansprüche auf der Grundlage des UWG schieden schon wegen des Vorrangs des Markenrechtes aus. Zudem läge keine Herkunftstäuschung vor. In der weiteren Folge ihrer vorstehenden Rechtsansichten seien auch die geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunft, Schadensersatz (Feststellung), Vernichtung und Urteilsbekanntmachung nicht begründet, letzterer jedenfalls deshalb, weil selbst im Obsiegensfall kein Bedürfnis für eine Urteilsbekanntmachung bestünde. Wegen des weiteren Parteivorbringens in erster Instanz wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage überwiegend (den geltend gemachten Anspruch auf Urteilsbekanntmachung ausgenommen) stattgegeben. Es hat gemeint, der Klägerin stünde ein auf § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG gegründeter Unterlassungsanspruch zu. Die Wortmarke "SUPER ILLU" sei vor dem erstmaligen Erscheinen der von der Beklagten verlegten Zeitschrift mit dem Titel "Illu der Frau" eintragen worden. Die Wortmarke "SUPER ILLU" sei hinreichend unterschreidungskräftig. "SUPER" sage "nichts "Besonderes" aus, sondern sei nur "eine positive Umschreibung aller möglichen Umstände". In der Kombination mit "ILLU" hingegen sei von einer hinreichenden Unterscheidungskraft auszugehen, weil dieser Begriff "die Zuordnung von Produkten zu einem bestimmten Verlag" ausdrücke (Seite 5 LGU). Dem stehe der Umstand, dass es auch andere Zeitschriften gäbe, die die Kürzung "ILLU" in ihrem Titel verwendeten, nicht entgegen. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass die von der Klägerin verlegte Zeitschrift "SUPERillu" eine bedeutsame Marktdurchdringung aufweise und größeren Verkehrskreisen bekannt sei. Dies führe dazu, dass die Unterscheidungskraft nicht deshalb entfalle, weil man "Illu" etwa lediglich nur als eine Abkürzung für "Illustrierte" ansehen könnte. Das Landgericht ist insofern der Erwägung der Klägerin gefolgt, wonach in durchschnittlichen Verbraucherkreisen der Begriff "Illu" ihrem Verlag als ein besonderes Kennzeichen für dessen Produkte zugeordnet werde. Auch eine Verwechselungsgefahr sei zu bejahen. Zwar nehme der Verkehr nicht an, dass es sich bei den Zeitschriften "SUPERillu" und "illu der Frau" um identische Zeitschriften handele, dies ungeachtet dessen, dass sich beide Zeitschriften "auf dem praktisch identischen Zeitschriftenmarkt für mittelpreisige Zeitschriften, die sich insbesondere an Frauen wenden", bewegten (Seite 6 LGU). Wohl aber bestehe die Gefahr, dass in Verbraucherkreisen die von der Beklagten verlegte Zeitschrift "illu der Frau" "dem Verlag zugeordnet wird, der die Zeitschrift "SUPERillu" herausbringt" (Seite 6 LGU). Diese Annahme hat das Landgericht auf die Wertung gegründet, dass in beiden Zeitschriftentiteln der Begriff "Illu" prägend und von besonderer Bedeutung sei. Demgegenüber seien "SUPER" und "der Frau" nur beschreibende Zusätze, in letzterem Fall bezogen auf die Zielgruppe der Zeitschrift "illu der Frau". Diese beschreibenden Elemente hätten innerhalb des jeweiligen Zeitschriftentitels keinen eigenen Charakter, während der "herausgehobene Charakter" der Kürzung "Illu" in "entsprechend großen Verbraucherkreisen" dazu führe, dass die von der Beklagten verlegte Zeitschrift dem klägerischen Verlag zugeordnet werde (Seite 7 LGU). Die unterschiedliche Schreibweise des Zeitschriftentitels "SUPERillu" im Vergleich zu der Wortmarke "SUPER ILLU" sei in diesem Zusammenhang bedeutungslos, weil neben der Schreibweise vor allem der Wortlaut und die akustische Wahrnehmung maßgebend seien; unter diesen Gesichtspunkten sei Identität gegeben. Eine andere Bewertung, so die Auffassung des Landgerichts, sei nur dann angezeigt, wenn relevante Teile des Verkehrs den Begriff "Illu" lediglich als eine Abkürzung für ein anderes Wort, etwa für Illustrierte, und nur in Kombination mit "SUPER" als einen Begriff mit einer besonderen Bedeutung verstehen sollten, wie dies die Beklagte behaupte. Hierfür sei die Beklagte beweispflichtig. Der erste Anschein spreche angesichts der hohen Marktdurchdringung der Zeitschrift "SUPERillu" für das von der Klägerin angenommene besondere Gepräge des Begriffs "Illu". Weil die Beklagte aber erklärt habe, eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu wollen, sei von dem von der Klägerin vorgetragenen besonderen Gepräge des Begriffs "Illu" innerhalb des Titels "SUPERillu" auszugehen. §§ 25, 28 MarkenG stehen nach Ansicht des Landgerichts dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Die Klägerin habe die Wortmarke "SUPER ILLU" in der Vergangenheit hinreichend ernsthaft genutzt. Daran ändere die abweichende Schreibweise des Zeitschriftentitels "SUPERillu" nichts, wie sich aus § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG ergebe. Die abweichende Schreibweise im Zeitschriftentitel verändere den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht. Auch seien die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 MarkenG erfüllt; die Markenbenutzung durch die Klägerin sei mit Zustimmung der Holdinggesellschaft, der H. GmbH & Co. KG, erfolgt (S. 8 LGU). Dem nach alledem – Wiederholungsgefahr sei im Übrigen auch zu bejahen – der Klägerin zustehenden Unterlassungsanspruch könne die Beklagte den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht erfolgreich entgegenhalten. Verwirkt sei der Unterlassungsanspruch ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin nach den Abmahnungen vom Mai 2007 und April 2008 noch eine Zeit lang zugewartet habe, bevor sie die Beklagte klageweise in Anspruch genommen habe, nicht. Weder das Zeitmoment der Verwirkung – der Klägerin bleibe es unbenommen, die zeitlichen Grenzen, wie sie sich aus den Verjährungsregelungen in § 20 MarkenG ergäben, auszuschöpfen – noch das Umstandsmoment – die Klägerin habe kein Verhalten gezeigt, aus dem die Beklagte berechtigterweise habe schließen dürfen, dass die Klägerin nicht gegen sie vorgeht – seien gegeben. Die überdies geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz seien aus §§ 14 Abs. 6, 18, 19 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG begründet. Hingegen stehe der Klägerin kein Anspruch auf Urteilsbekanntmachung aus § 19c Satz 1 MarkenG zu. Ein berechtigtes Interesse im Gesetzessinne sei zu verneinen. Beide Parteien bewegten sich in einem Wirtschaftssektor, in dem die marktteilnehmenden Zeitschriftenverlage eine ständige genaue Marktbeobachtung vornähmen, so dass die Auswirkungen von Gerichtsentscheidungen wie der des Landgerichts genau registriert und auf ihre Auswirkungen untersucht würde. Auch seien die betreffenden Zeitschriftenverlage bereits aufgrund des auch anderweitigen Vorgehens der Klägerin gegen Verlage, die in ihren Titeln den Begriff "Illu" nutzen, hinreichend sensibilisiert. Einer Bekanntmachung des Urteils um zu gewährleisten, dass unbedachte Verletzungshandlungen Dritter zukünftig unterbleiben, bedürfe es deshalb nicht. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Im Wesentlichen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Landgericht habe die nach ihrer Ansicht eingetretene Schwächung des klägerischen Kennzeichens "SUPER ILLU" verkannt. In diesem Zusammenhang sei neben den auf den Seiten 3 und 4 der Berufungsbegründung vorgetragenen Umständen (Bl. 34 f. III) auch zu beachten, dass die B. Zeitschriftenverlag KG in einem Rechtsstreit vor dem OLG München (Az. 29 U 2929/09) erfolgreich ihr Recht verteidigt habe, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Zeitschriften mit dem Titel "Illu mit Spaß", "Meine Illu", "Meine Illu Für eine Schöne Zeit" und "Die neue Illu" anzubieten. Das Ausgangsgericht habe außerdem zu Unrecht angenommen, dass sich die beiden Zeitschriften "SUPERillu" und "illu der Frau" auf dem identischen Zeitungsmarkt bewegten. Das sei gerade nicht der Fall, weshalb Produktidentität nicht vorliege. Die "SUPERillu" sei – anders als die "illu der Frau" – keine Frauenzeitschrift, sei deutlich preiswerter (0,70 Euro zu 1,50 Euro) und werde zudem nicht vornehmlich in Ostdeutschland gelesen, sondern im gesamten Bundesgebiet. Das Landgericht gehe zudem darüber hinweg, dass sie die Bekanntheit der Klagemarke "SUPER ILLU" bestritten habe; die vom Landgericht angenommene "bedeutsame Marktdurchdringung" liege angesichts der vornehmlich ostdeutschen Leserschaft der "SUPERillu" gerade nicht vor, wenn man den Blick, wie es erforderlich sei, auf Gesamtdeutschland richte. Auch habe das Landgericht in der Frage des etwaig prägenden Charakters von "Illu" innerhalb der Klagemarke "SUPER ILLU" die Beweislastverteilung verkannt; beweispflichtig sei nicht sie, sondern die Klägerin. Im Übrigen bedürfe es keiner Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil die Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers selbst – als Teil der angesprochenen Verkehrskreise – die Frage der Prägekraft einzelner Zeichenbestandteile beantworten könnten. "SUPER" im Titel der klägerischen Zeitschrift sei selbst dann nicht kennzeichenrechtlich bedeutungslos, wie es das Landgericht angenommen habe, wenn man diesem Wortbestandteil keine prägende Wirkung beimesse. Im für die Klägerin günstigsten Fall seien die Titelbestandteile "SUPER" und "illu" nebeneinander prägend. Das führe zur Gegenüberstellung der beiden Gesamtzeichen "SUPERillu" und "illu der Frau", die im Ergebnis mit der Verneinung einer unmittelbaren Verwechselungsgefahr, sowohl im engeren als auch im weiteren Sinne, ende. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18.09.2009 – Az. 7 O 234/09 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft von "SUPER ILLU" durch die Titel "Blitz ILLU" und "FREIZEIT illu" und die ihnen zugrundeliegenden Marken sei nicht eingetreten. Im Übrigen sei zu beachten, dass überhaupt nur benutzte Kennzeichen eine Schwächungswirkung entfalten könnten. Das Berufungsgericht sei bei alledem an die (fehlenden) Feststellungen des Landgerichts zu einer Schwächung gebunden. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung vom 23.11.2009 (Bl. 32 ff. III) und die Berufungserwiderung vom 15.01.2010 (Bl. 64 ff. III) sowie auf die Schriftsätze vom 08.07.2010 (Bl. 81 ff. III) und 13.08.2010 (Bl. 124 ff. III) Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein markenrechtlicher, werktitelrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Kennzeichnung einer Zeitschrift mit dem Titel "illu der Frau" zu. I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 4 Ziff. 1. MarkenG. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechselungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. 1. Aus den Marken DE 30778316.2 "ILLU", DE 30778314 "UNSERE ILLU", DE 30778313 "JUNGE ILLU", DE 30778311 "ILLU FÜR DIE FRAU", DE 30778310 "RATGEBER ILLU" und DE 30778308 "BUNTE ILLU" kann die Klägerin nicht mit Erfolg gegen die Beklagte vorgehen, da diese Marken im Vergleich zu dem von der Beklagten verwendeten Zeichen "illu der Frau" prioritätsjünger sind. Die von der Beklagten unter diesem Werktitel verlegte Zeitschrift erschien erstmals am 02.05.2007, nachdem die Beklagte unter dem 17.04.2007 (Anlage K 4) eine Titelschutzanzeige unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG hatte schalten lassen. Demgegenüber wurden die vorgenannten, am 04.03.2008 eingetragenen Marken erst am 30.11.2007 angemeldet. Gleiches gilt für die Wort- / Bildmarke DE 30748711.3 "SUPERillu", die am 25.07.2007 angemeldet und am 12.12.2007 eingetragen wurde – und damit nach dem Erscheinen der "illu der Frau". 2. Die klägerische Wortmarke DE 39744936.4 "SUPER ILLU TV" ist zwar prioritätsjünger; sie wurde am 19.09.1997 angemeldet und am 03.03.1998 eingetragen. Jedoch stützt die Klägerin die geltend gemachten kennzeichenrechtlichen Ansprüche ausdrücklich nur auf die klägerischen Wortmarken DE 2900356 "SUPER ILLU" und DE 39509427 "ILLU" (vgl. Seiten 7, 18 der Klageschrift, Bl. 7 I, 18 I, und Seiten 10 und 13 des Schriftsatzes vom 16.06.2009, Bl. 147 II, 150 II). Aus dem gleichen Grund folgen markenrechtliche Ansprüche der Klägerin auch nicht aus der Wortmarke DE 302008033015.5 "ILLU", deren Inhaberin ursprünglich die T. GmbH, R. , war (Anlage K 5), die aber ausweislich Seite 20 des als Anlage B 29 zur Gerichtsakte gereichten Urteils des Oberlandesgerichts München vom 24.09.2009 (Az. 29 U 2929/09) im April 2009 auf die Klägerin umgeschrieben wurde (Bl. 114 III). Davon unabhängig liegt die Priorität dieser Marke (20.05.2008) ohnehin nach dem Erscheinen der Beklagtenzeitschrift (02.05.2007). 3. Gegenüber den klägerischen Wortmarken DE 2900356 "SUPER ILLU" und DE 39509427.5 "ILLU" (im Folgenden "Klagemarken") ist nicht bereits in der Schaltung der Titelschutzanzeige vom 17.04.2007 durch die Beklagte eine rechtsverletzende Benutzungshandlung i. S. d. § 14 Abs. 2 MarkenG zu erblicken. Zwar wird die öffentliche Ankündigung eines Werkes in branchenüblicher Weise (Titelschutzanzeige) der tatsächlichen Benutzungsaufnahme durch das Erscheinen des Werkes dahingehend gleichgestellt, dass der Zeitpunkt des Entstehens des Werktitelschutzes auf diesen Ankündigungszeitpunkt vorverlagert wird (BGHZ 108, 89 – Titelschutzanzeige; Fezer, 4. Aufl., § 15 MarkenG, Rn. 322). Allerdings ist die Titelschutzanzeige selbst noch keine Benutzungshandlung i. S. d. § 14 Abs. 2 MarkenG. Sie führt nur zu einer Vorverlagerung des Zeitranges, stellt aber keine vorgezogene Benutzungsaufnahme dar (BGH GRUR 2001, 1054, 1055 – Tagesreport). 4. Hingegen könnte das erstmalige Erscheinen der "illu der Frau" am 02.05.2007 als eine rechtsverletzende Benutzungshandlung zu bewerten sein. Das ist allerdings problematisch, weil bei der Verwendung eines Zeichens als Werktitel – darin liegt die Benutzungshandlung der Beklagten – regelmäßig gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verkehr den Werktitel als einen betrieblichen Herkunftsnachweis versteht (Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 5 MarkenG, Rn. 69; § 14 MarkenG, Rn. 144), so dass es an einem von § 14 Abs. 2 MarkenG vorausgesetzten markenmäßigen Gebrauch regelmäßig fehlt (BGH GRUR 1961, 232, 233 – Hobby; LG Köln GRUR-RR 2006, 372, 373 – Quaktie.de; Ingerl/Rohnke, 2. Aufl., § 14 MarkenG, Rn. 112; Ströbele/Hacker a. a. O.). Anders ist die Rechtslage zu bewerten, wenn der Verkehr den Titel nicht nur als ein auf den Werkinhalt bezogenes Individualisierungskennzeichen sieht, sondern mit ihm zugleich eine bestimmte betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet (Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 118; § 15 MarkenG, Rn. 68). Das soll anzunehmen sein, wenn es sich bei dem als potentiell rechtsverletzende Benutzungshandlung in Betracht kommenden Werktitel um einen bekannten Titel einer regelmäßig erscheinenden Druckzeitschrift handelt (BGH GRUR 2000, 504, 505 – FACTS; GRUR 2000, 70, 72 – SZENE; GRUR 1999, 235, 237 – Wheels Magazine; Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 14 MarkenG, Rn. 144; § 15 MarkenG, Rn. 68 m. w. N.). Ob diese Voraussetzung auf die "illu der Frau" zutrifft, erscheint zweifelhaft. Konkrete Anhaltspunkte für eine Bekanntheit des angegriffenen Zeichens "illu der Frau" (etwa die demoskopische Bekanntheit) werden durch die für eine rechtsverletzende Benutzungshandlung der Beklagten darlegungspflichtige Klägerin nicht vorgetragen. Allerdings ist das Bekanntheitserfordernis als Voraussetzung für einen Markenschutz bei Verwendung als Werktitel schwerlich mit der Rechtsprechung des BGH zur Markenfähigkeit von Werktiteln in Einklang zu bringen (so auch zutreffend: Hacker/Ströbele, 9. Aufl., § 15 MarkenG, Rn. 70). Nach dieser Rechtsprechung sind Titel von periodisch erscheinenden Druckschriften (wie auch von periodisch ausgestrahlten Fernsehsendungen) ohne Bekanntheitserfordernis zum Markenschutz zugelassen (Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 5 MarkenG, Rn. 70 m. Rspr.-Nachw. unter Fn. 258). Maßgebend hierfür ist die Erwägung, dass solchen Titeln im Hinblick auf den wechselnden Inhalt eine zumindest auch herkunftskennzeichnende Funktion nicht abgesprochen werden könne (BGH GRUR 1970, 141 – Europharma; GRUR 1974, 661, 662 – St.-Pauli-Nachrichten; GRUR 1988, 377 - Apropos Film). Angesichts dessen, dass der BGH in seiner aktuellen Rechtsprechung sogar ganz generell die Markenfähigkeit von Werktiteln, also auch von Einzelbuchtiteln, anerkennt (BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt), erscheint es nicht (mehr) gerechtfertigt, den Verletzungsschutz im Rahmen des § 14 Abs. 2 MarkenG starr nur auf solche Fälle zu beschränken, in denen die Benutzungshandlung in der Verwendung eines Werktitels für eine bekannte, periodisch erscheinende Druckschrift erfolgt. Letztlich kann die Frage, ob hier in der erstmaligen Benutzung von "illu der Frau" als Werktitel einer Illustrierten eine von § 14 Abs. 2 MarkenG vorausgesetzte markenmäßige Benutzungshandlung zu sehen ist, dahinstehen. Denn wie sich im Folgenden zeigen wird, scheitert ein auf § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 4 Ziff. 1 MarkenG gestützter Unterlassungsanspruch jedenfalls (bei unterstellter markenmäßiger Benutzung als Werktitel) an der fehlenden Verwechselungsgefahr zwischen den Klagemarken und dem von der Beklagten verwendeten Kennzeichen "illu der Frau". 5. Die Frage der markenmäßigen Verwechselungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den einzelnen Beurteilungsfaktoren der Waren- und Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechselungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 2008, 1002 f. – Tz. 23 – Schuhpark; GRUR 2008, 714 f. – Tz. 18 – idw; GRUR 2007, 321 ff. – Tz. 18 – COHIBA; GRUR 2006, 859 – Tz. 16 – Malteserkreuz). a) Vorliegend sind beide Klagemarken u. a. für Druckereierzeugnisse und Verlagserzeugnisse, u. a. Zeitschriften, sowie für die Veröffentlichung und Herausgabe ebensolcher eingetragen. Ebenso wie die von der Klägerin verlegte Zeitschrift "SUPERillu" zählt auch die "illu der Frau" zu der Gruppe der Publikumszeitschriften, so dass Warenidentität besteht. b) Die Kennzeichnungskraft der Klagemarke "SUPER ILLU" (DE 2900356) bezüglich Zeitschriften ist grundsätzlich als gesteigert kennzeichnungskräftig einzustufen. Aufgrund der Schwächung durch Drittzeichen im Kollisionszeitpunkt ist die Kennzeichnungskraft dieser Marke jedoch nur noch durchschnittlich. aa) Die erforderlichen Feststellungen dazu, wie die im Streitfall einander gegenüberstehenden Zeichen vom Verkehr wahrgenommen werden und ob ein Zeichenbestandteil und welcher einem Kennzeichen ein besonderes Gepräge gibt, kann der Senat – anders als vom Landgericht angenommen – ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen und insbesondere ohne die Einholung eines Verkehrsgutachtens treffen. Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist nämlich keine Tatsachenfeststellung, sondern die Anwendung speziellen Erfahrungswissens (BGH GRUR 2007, 1079 – Tz. 36 – Bundesdruckerei; Köhler/Bornkamm, 28. Aufl., § 5 UWG, Rn. 3.10; Fezer, 4. Aufl., § 14 MarkenG, Rn. 230). Die Sachkunde des Senates folgt – abgesehen von dem Gesichtspunkt, dass auch die Senatsmitglieder als Leser und Käufer von Zeitschriften zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören – aus der regelmäßigen Befassung mit Kennzeichenstreitsachen (vgl. BGH GRUR 2009, 669 ff. – Tz. 16 – POST II; GRUR 2006, 79 – Tz. 27 – Jeans). Vor diesem Hintergrund ging von dem Beklagtenvortrag in erster Instanz, wonach sich die Beklagte – unter Zugrundelegung der (fehlerhaften) Rechtsansicht des Landgerichts zur Beweislastverteilung – aus wirtschaftlichen Gründen nicht dazu in der Lage sähe, die Kosten für ein Gutachten zur Kennzeichnungskraft des Bestandteils "Illu" und zum Schutzumfang der Klagemarke "SUPER ILLU" zu tragen bzw. vorzuschießen, keine vom Klägervertreter im Senatstermin vom 20.08.2010 thematisierte "Geständniswirkung" aus, zumal die Beklagte – u. a. im Schriftsatz vom 23.06.2009 (Bl. 159 ff. II) – ausdrücklich erklärt hat, ein solches Sachverständigengutachten sei aus Rechtsgründen nicht erforderlich. bb) Die Klagemarke "SUPER ILLU" ist originär durchschnittlich kennzeichnungskräftig. (1.) "SUPER" ist ein werbender Hinweis auf die Spitzenstellung des mit dieser Eigenschaftsbeschreibung bezeichneten Produktes. Im Hinblick auf eine Zeitschrift versteht der Verkehr den Hinweis dahingehend, dass es sich um eine sich von der Masse der Zeitschriften abhebende Publikation handelt. (2.) "ILLU" ist ein beschreibender Hinweis auf eine Illustrierte. Eine Illustrierte ist eine periodisch erscheinende Publikumszeitschrift mit besonders vielen farbigen Bildern und Artikeln über Themen von allgemeinem Interesse, die – je nach Titel und Adressatenkreis – unterschiedlich sind und im Niveau stark variieren. Bereits Anfang des 20. Jahrhunderts gab es im deutschsprachigen Raum auflagenstarke Illustrierte wie die "Berliner Illustrierte Zeitung" und die "Arbeiter Illustrierte Zeitung", die Auflagen von jeweils bis zu 500.000 Exemplaren erreichten. Neben aktuellen gesellschaftlichen und gesellschaftspolitischen Themen werden in Illustrierten auch (vermeintliche) Skandalgeschichten, Berichte über Adelshäuser und Prominente sowie "Sex and Crime" thematisiert. Illustrierte sind in einer leicht verständlichen Sprache verfasst und dienen der Unterhaltung. Daher sind sie dem Segment der Publikumszeitschriften zuzurechnen. Mit dem Zeichenbestandteil "ILLU" kürzt die Klägerin den in Deutschland seit langem üblichen und weit verbreiteten – wenngleich zwischenzeitlich etwas antiquiert klingenden – Begriff der Illustrierten lediglich ab. Hierdurch hat er aber seinen stark beschreibenden Bezug nicht verloren, woran sich auch nichts dadurch ändert, dass im allgemeinen Sprachgebrauch "ILLU" keine alltäglich gebrauchte Abkürzung für Illustrierte ist. Mithin beschreibt der Zeichenbestandteil "ILLU" das damit bezeichnete Zeitschriftenwerk als eine Illustrierte, eine mit Bildern bzw. Fotos illustrierte Publikumszeitschrift. (3.) Nach dem Gesamteindruck beider Kennzeichenbestandteile – dem beschreibenden Wortelement "ILLU" plus dem Zeichenbestandteil "SUPER" im Sinne einer Eigenschaftsbeschreibung – ist die Klagemarke geeignet, Waren, hier namentlich Zeitschriften, von anderen zu unterscheiden. Sie ist damit originär durchschnittlich kennzeichnungskräftig. (4.) Nicht gefolgt werden kann hingegen der Auffassung der Klägerin, die Marke "SUPER ILLU" sei bereits originär überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig, weil es sich um eine "nie dagewesene Wortschöpfung" handele. Der schöpferische Akt beschränkt sich auf die Zusammensetzung des eigenschaftsbeschreibenden Adjektivattributes "SUPER" und des als Abkürzung für Illustrierte stark beschreibende Züge aufweisenden Bestandteils "ILLU". Allein aufgrund des Aktes der Zusammensetzung beider für sich genommen beschreibenden Bestandteile kann nicht von einer bereits originär überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden. Dieser Akt verleiht der Marke vielmehr erst überhaupt ihre Kennzeichnungskraft, macht selbige aber nicht gleich originär überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. cc) Allerdings hat die Wortmarke aufgrund der seit ihrer Anmeldung (21.09.1994) ununterbrochenen, regelmäßigen Benutzung als Werktitel für die unterhaltende Boulevard-Illustrierte "SUPERillu" (die erste Ausgabe der "SUPERillu" erschien am 23.08.1990) eine gesteigerte Kennzeichnungskraft erworben. Die Kennzeichnungskraft einer Marke kann u. a. auch durch die Benutzung der Marke als Werktitel gestärkt werden (Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 118). Soweit hierfür als Voraussetzung verlangt wird, dass der Werktitel neben seiner Funktion, das Werk zu identifizieren, auch die Funktion eines betrieblichen Herkunftsnachweises hat, was regelmäßig bei bekannteren, periodisch erscheinenden Druckerzeugnissen angenommen wird (Büscher/Dittmer/Schiwy, 1. Aufl., § 14 MarkenG, Rn. 216), sei zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die "SUPERillu" – ungeachtet ihrer unstreitig vornehmlich ostdeutschen Leserschaft – zu diesen auch im Rechtssinne bekannteren Werken zählt. Nach Auflage und Reichweite dieser Boulevard-Illustrierten (vgl. dazu Anlagen K 12, K 13 und K 18) und nach der sich aus dem Anlagenkonvolut K 19 ergebenden überdurchschnittlichen medialen Wahrnehmung und Bewertung dieser Zeitschrift, insbesondere im Zusammenhang mit ihrem zehnjährigen Bestehen, aber auch in den Folgejahren (vgl. die Berichterstattung im "Spiegel", Ausgabe Nr. 42/2004, dort Seite 80 ff., Anlage K 19), hat sich die originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke im Verlaufe der vielen Jahre der regelmäßigen Publikation der Zeitschrift "SUPERillu" gesteigert. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Benutzungsform des Titels "SUPERillu" von der Klagemarke "SUPER ILLU" abweicht. Das ändert aber an der kennzeichnungskraftsteigernden Wirkung der regelmäßigen und in beachtlicher Auflage erfolgenden Publikation der "SUPERillu" nichts. Eine andere Bewertung widerspräche dem anerkannten Grundsatz, dass auch abgewandelte Benutzungsformen – in den Grenzen des § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG – bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit nach dem Gesamteindruck der Kollisionszeichen zur Begründung der Verwechselungsgefahr zu berücksichtigen sind (Fezer, 4. Aufl., § 14 MarkenG, Rn. 466). Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG gilt als rechtserhaltende Benutzung einer eingetragenen Marke auch die Benutzung einer Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern, was hier nicht zuletzt wegen des phonetischen Gleichklangs der Wortmarke "SUPER ILLU" einerseits und des Titels "SUPERillu" andererseits ersichtlich nicht der Fall ist. dd) Die demnach zeitweilig überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft war allerdings im Kollisionszeitpunkt (2007) aufgrund einer deutlichen Schwächung durch Drittzeichen nur noch durchschnittlich. Dieser Schwächungsprozess hat sich im Übrigen bis heute fortgesetzt. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke "SUPER ILLU" durch Drittzeichen setzt voraus, dass die Drittzeichen in gleichen oder eng benachbarten Branchen beider Vergleichskennzeichen (hier der Klagemarke "SUPER ILLU" und des Titels "illu der Frau") in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet ist, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 126). Dabei kommt es zur Darlegung der Schwächung der Kennzeichnungskraft nicht allein und nicht in erster Linie auf die Anzahl der Drittzeichen an (BGH GRUR 2009, 685 ff. – Tz. 25 – ahd.de; Lange, 1. Aufl., Marken- und Kennzeichenrecht, Rn. 2725). Hier folgt die Schwächung durch Drittzeichen aus folgenden Umständen: (1.) Seit 1993 erscheint wöchentlich die Publikumszeitschrift "Blitz ILLU" (zur Einordnung im Segment der "Publikumszeitschriften mit nationaler Verbreitung" vgl. auch Anlage K 6). Bei ihr handelt es sich um ein "Erotikmagazin", das aufgrund seiner – neben boulevardesken Reportagen – pornografischen Inhalte häufig nicht offen an den Verkaufsständen ausgelegt wird (vgl. Anlage K 8, Seite 3). Es verzeichnete zwischen Anfang 1998 und Frühjahr 2005 eine verkaufte Auflage von 52.000 bis 358.000 Exemplaren (Anlage K 46). Seit 2006 werden die Verkaufszahlen nicht mehr an die Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e. V. (IVW) gemeldet (Anlage K 6). Die Zeitschrift erscheint nach wie vor wöchentlich (Anlage B 8). Ausweislich der Anlage B 21 (Bl. 164 ff. I) ist "Blitz ILLU" als Wort- / Bildmarke DE 39649641 seit dem 06.12.1996 für die P. Verlag KG eingetragen (Anmeldetag 14.11.1996), dies u. a. in der Klasse 16 – Druckereierzeugnisse. Soweit die Klägerin eine Schwächung der Klagemarke "SUPER ILLU" durch den Titel "Blitz ILLU" bzw. die vorerwähnte benutzte Drittmarke mit dem Hinweis auf die andersartige inhaltliche Schwerpunktsetzung der "SUPERillu" relativieren möchte, ist zum einen auf die Warenidentität – beide Zeitschriften sind dem Segment der Publikumszeitschriften zuzuordnen – hinzuweisen, die die Wahrnehmung des Kennzeichenbestandteils "illu" bzw. "ILLU" durch die gleichen Verkehrskreise erwarten lässt. Zum anderen ist es in diesem Zusammenhang nicht ohne Bedeutung, dass auch die "SUPERillu" in den 90er-Jahren in einem erheblichen Umfang über "erotische Inhalte" verfügte und sich erst im Jahr 2007 von ihrer "erotischen Seite" trennte (vgl. Anlage B 6, Bl. 109 I), die inhaltliche Ausrichtung also über viele Jahre nicht in dem von der Klägerin suggerierten Umfang auseinanderfiel. (2.) Seit 2007 erscheint monatlich die Publikumszeitschrift "FREIZEIT illu", eine Frauenzeitschrift, die von der C. Verlag GmbH & Co. Zeitschriften KG verlegt wird und Anfang 2009 eine Auflage von rund 220.000 verkauften Exemplaren hatte. Wegen ihres Erscheinungsbildes wird auf Anlage B 10 Bezug genommen (Bl. 115 I). Für die Verlegerin ist die Marke DE 30750771 "FREIZEIT illu Alles drin!" eingetragen, angemeldet am 02.08.2007 u. a. für Druckereierzeugnisse in der Klasse 16. Die zwischenzeitlich auf der Grundlage eines Vergleichsvertrages zwischen der Klägerin und der vorgenannten Verlegerin vom Juli 2009 erfolgte veränderte Betitelung der Zeitschrift als "FREIZEIT Illustrierte" ändert nichts daran, dass der Verkauf auch dieser Publikumszeitschrift dazu beigetragen hat, dass der Verkehr sich an das Nebeneinander mehrerer Zeitschriften mit demselben Wortbestandteil "illu" gewöhnt hat. (3.) Bei der Beurteilung der evtl. Schwächung der Kennzeichnungskraft einer Marke nicht unbeachtlich sind auch solche Drittzeichen, die zwar noch nicht benutzt sind, an denen Dritte aber Kennzeichenrechte erworben haben und die nach Art und Anzahl und nach dem Ähnlichkeitsbereich, in dem sie sich bewegen, einen Originalitätsmangel der Klagemarke indizieren (BGH GRUR 1999, 586, 587 – White Lion; GRUR 1999, 241, 243 – Lions; GRUR 1977, 218, 219 – MERCOL; GRUR 1971, 577, 579 – Raupentin; GRUR 1967, 253, 254 – CONNY; GRU 1967, 246, 250 f. – Vitapur). Hierzu ist die im Jahr 2007 u. a. in der Klasse 16 für die Waren "Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Kataloge und Prospekte" für die B. Zeitschriften Verlag KG angemeldete und von dieser in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht München I (Az. 33 O 8579/08) bzw. vor dem Oberlandesgericht München (Az. 29 U 2929/09) erfolgreich gegen die Klägerin verteidigte Wort- / Bildmarke "Meine illu Für eine schöne Zeit" zu zählen. Ferner fallen hierunter die (zwischenzeitlich erloschenen) Werktitelrechte der Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag KG an den Titeln "Illu mit Spaß", "Meine Illu" und "Die neue Illu". (4.) Es gab demnach im Jahr 2007 zumindest zwei weitere Publikumszeitschriften neben der klägerischen "SUPERillu", die ebenfalls den Wortbestandteil "illu" im Titel enthielten und mit maßgeblichen Auflagenzahlen im selben Marktsegment verkauft wurden. Dieser Umstand wie auch die weitere Entwicklung bzgl. der vorerwähnten Kennzeichenrechte der B. Zeitschriften Verlag KG sprechen für eine im Kollisionszeitpunkt vorhandene und sich auch danach fortsetzende Schwächung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke "SUPER ILLU". Darauf, ob die im Senatstermin vom 20.08.2010 angesprochene, zwischenzeitlich auf dem Markt erschienene Frauenzeitschrift "illu für mich" mit dem Untertitel "Alles, was Frauen mögen!" (verlegt von der T. GmbH, R.) ebenfalls zu einer Kennzeichnungsschwächung beigetragen hat, kommt es demnach nicht an. c) Der Titel der Beklagten "illu der Frau" ist der Klagemarke "SUPER ILLU" nicht verwechselbar ähnlich. aa) Die Zeichenähnlichkeit ist anhand des Gesamteindrucks nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurteilen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der ein Zeichen regelmäßig in seiner Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (EuGH GRUR 2006, 413, 414 – Tz. 19 – ZIRH / SIR; GRUR 2005, 1042 – Tz. 28 – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2008, 903 ff. – Tz. 18 – SIERRA ANTIGUO). bb) Hier stehen sich die als Zeitschriftentitel benutzte Wortmarke "SUPER ILLU" und der Titel der Beklagtenzeitschrift "illu der Frau" gegenüber. Bei Titeln von Zeitungen und Zeitschriften gilt es zu berücksichtigen, dass schon geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausschließen können, weil auf dem Zeitungsmarkt jahrelang ähnliche Titel nebeneinander bestehen und das Publikum sich daran gewöhnt hat, auf Unterschiede in der Titelfassung genau zu achten. Auch sind Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform der betitelten Zeitschriften nicht ohne Einfluss auf das Entstehen einer Verwechslungsgefahr (BGH GRUR 1975, 604, 605 – Effecten-Spiegel). cc) Dies vorausgeschickt ist hier eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne zwischen den zu vergleichenden Zeichen nicht anzunehmen. (1.) Wenngleich die Frage der Zeichenähnlichkeit danach zu bestimmen ist, welchen Gesamteindruck die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen im Verkehr erwecken (BGH GRUR 2007, 888, ff. – Tz. 22 – Euro Telekom; GRUR 2005, 264, 265 – Das Telefon-Sparbuch), schließt dies nicht aus, einem einzelnen Bestandteil unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägenden Bestandteilen zu bejahen (BGH GRUR 2009, 1055 ff. – Tz. 23 – airdsl; GRUR 2009, 484 ff. – Tz. 32 – METROBUS; GRUR 2004, 865, 867 – Mustang). Andererseits kann der maßgebliche Gesamteindruck einer Marke zwar auch durch schutzunfähige oder kennzeichnungsschwache Elemente mitbestimmt werden (BGH GRUR 2009, 772 ff. – Tz. 32 – Augsburger Puppenkiste). Indes kann ein kennzeichnungsschwaches Element eine Marke aber nicht so prägen, dass deren andere Bestandteile vollständig in den Hintergrund treten. Des Weiteren ist zu beachten, dass ein Zeichenbestandteil des älteren Zeichens, ohne dass dieser Bestandteil dieses ältere Zeichen prägt oder dominiert, in einem zusammengesetzten jüngeren Zeichen keine selbständig kennzeichnende Stellung haben kann. Andernfalls würde das ältere Zeichen einen selbständigen Elementeschutz begründen, der dem Kennzeichenrecht grundsätzlich fremd ist (BGH GRUR 2009, 1055 ff. – Tz. 31 – airdsl; GRUR 2008, 903 ff. –Tz. 34 – SIERRA ANTIGUO). (2.) Wie bereits oben im Zusammenhang mit der Kennzeichnungskraft der Klagemarke "SUPER ILLU" ausgeführt, beruht die originäre Kennzeichnungskraft dieses Zeichens auf der Kombination der beiden beschreibenden Wortelemente "SUPER" und "ILLU". "SUPER" ist dabei eine Eigenschaftsangabe, die auf eine Spitzenstellung hindeutet und werbemäßig weit verbreitet ist, mithin ein beschreibendes Wortelement darstellt. Auch "ILLU" ist – im Besonderen, wenn es im Zusammenhang mit Druckereierzeugnissen verwendet wird – der beschreibende Hinweis auf eine Illustrierte und wird wie die im Zeitschriftenhandel weit verbreiteten Begriffe "Magazin", "Journal", "Blatt" oder "Post" als eine Bezeichnung für ein Druckerzeugnis verwendet. Weil Bezeichnungen, die das Werk beschreiben, keine Kennzeichnungskraft haben (BGH GRUR 2006, 594 ff. – Tz. 23 – SmartKey; GRUR 1993, 488, 490 – Verschenktexte II), misst der Verkehr ihnen, wenn sie als Bestandteil in einer aus weiteren Bestandteilen zusammengesetzten Gesamtbezeichnung enthalten sind, für den Gesamteindruck der Bezeichnung keine Bedeutung zu, falls der beschreibende Gehalt auch innerhalb dieser Gesamtbezeichnung erhalten bleibt. Der Verkehr begreift derartige Bestandteile dann auch nicht selbständig kennzeichnend. Schon aus Gründen der Abgrenzung von anderen Druckereierzeugnissen wird der Verkehr daher dasjenige Druckerzeugnis, das seines Erachtens nach einzigartig und herausgehoben, ja "SUPER" ist, auch so bezeichnen. Es ist nicht anzunehmen, dass dieses Wortelement "SUPER" vom Verkehr in der Wahrnehmung vernachlässigt wird, mithin der Gesamteindruck der Klagemarke auch nicht von dem – beschreibenden und kennzeichnungsschwachen – Wortbestandteil "ILLU" geprägt wird. Dementsprechend hat dieser Wortbestandteil "ILLU" auch keine selbständig kennzeichnende Stellung in dem Gesamtzeichen "SUPER ILLU". Das korrespondiert mit dem bereits erwähnten Grundsatz, wonach das Kennzeichenrecht einen isolierten Elementeschutz einzelner – für sich genommen nicht selbständig kennzeichnender – Wortbestandteile nicht kennt. (3.) Soweit die Klägerin demgegenüber zur Begründung einer das Gesamtzeichen prägenden Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils "ILLU" auf die Leserbriefe im Anlagenkonvolut K 20 verweist, in dem einzelne Leser die Zeitschrift "SUPERillu" als "Illu" bezeichnen, begründet dies weder, dass die Klägerin "ILLU" markenmäßig benutzt, noch dass "ILLU" selbständig prägend wäre. Abgesehen davon, dass einige dieser Leserzuschriften (so die einer Frau Za. vom 23.07.2006, die von der "Illu-Illustrierte(n)" spricht, oder die einer Frau Ze. , die erklärt, "die SU" sei und bleibe "meine lieblings Illu") den stark beschreibenden Bezug von "ILLU" nicht widerlegen, sondern geradezu untermauern, können diese Leserbriefe eine selbständig kennzeichnende Bedeutung von "ILLU" schon deshalb nicht begründen, weil es sich ersichtlich nicht um eine repräsentative bundesweite Auswahl aus den Leserinnen und Lesern der Zeitschrift, sondern um eine willkürliche, von der Klägerin selektiv vorgenommene Auslese aus Leserzuschriften handelt, die aus ganz unterschiedlichen Gründen die Kürzung "Illu" gewählt haben können. Für eine Wahrnehmung von "ILLU" als einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil sprechen diese Leserbriefe nicht. Dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des I. GmbH, L. (Anlage K 21), liegt lediglich eine Befragung von Verbrauchern in den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins zugrunde (vgl. Seite 1 des Gutachtens). Erhebungsgrundlage ist ausweislich des Abschnitts "Methodische Grundlagen der Untersuchung" "eine nach Bundesländern geschichtete Zufallsstichprobe". Mithin fehlt es auch hier an einer repräsentativen Auswahl von Verbrauchern im gesamten Bundesgebiet, weshalb auch dieses Gutachten nicht als Beleg für einen vom Verkehr so wahrgenommenen eigenständig prägenden Charakter des Wortbestandteils "ILLU" dienen kann. (4.) Gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne sprechen verschiedene Details des Erscheinungsbildes der von der Beklagten verlegten Zeitschrift "illu der Frau" (vgl. dazu Anlage K 2). So hebt der auf die Leserzielgruppe hinweisende beschreibende Zusatz "der Frau" den Zeitschriftentitel klanglich deutlich von der Klagemarke "SUPER ILLU" ab. Auch wird der Verkehr beim Aussprechen von "SUPER ILLU" bzw. "SUPERillu" beide Wortbestandteile dieses Kombinationsbegriffes binden. Demgegenüber spricht der Verkehr den Beklagtentitel "illu der Frau" in drei voneinander deutlich getrennten Begriffen aus. Auch unter Einbeziehung der konkreten Benutzungsform der Klagemarke "SUPER ILLU" als Titel der Zeitschrift "SUPERillu" zeigen sich deutliche Unterschiede. So ist "SUPER" grafisch hervorgehoben und in Großbuchstaben gedruckt. Demgegenüber fällt "illu" aufgrund des Abdrucks in kursiven Kleinbuchstaben gegenüber "SUPER" ab. Der Titel "illu der Frau" hingegen ist optisch in sich gleichmäßiger gedruckt. Auch der grafische Aufbau in drei untereinander angeordneten Begriffen unterscheidet den Beklagtentitel klar von der Klagemarke in ihrer konkret benutzten Form als Werktitel "SUPERillu". Nicht unberücksichtigt bleiben kann zudem der untertitelartige Zusatz "... da lacht das Leben!" im Beklagtentitel. Diese Unterschiede sind derart gewichtig, dass demgegenüber die gleiche Farbgebung in der Aufmachung beider Zeitschriftentitel – jeweils weiße Druckbuchstaben auf rotem Grund – in den Hintergrund tritt, zumal der Verkehr diese Farbgebung in Titeln im Illustriertenbereich gewohnt ist und daher nicht zum Anlass für Verwechslungen nimmt (siehe etwa den Titel der "Bunte(n)" oder der "Bild der Frau"). d) Auch zwischen der Klagemarke "ILLU" und dem Beklagtentitel "illu der Frau" besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne. aa) Dem steht bereits die schwache Kennzeichnungskraft von "ILLU" entgegen, wie sie oben ausgeführt wurde. Es handelt sich lediglich um einen beschreibenden Hinweis auf eine "Illustrierte". bb) Im Übrigen hat die Beklagte bestritten, dass die Klägerin die Marke "ILLU" im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG benutzt hat. Abweichend von der klägerischen Rechtsauffassung ist in der Nutzung der Marke "SUPER ILLU" kein rechtserhaltende Benutzung der Marke "ILLU" zu erblicken. Auch strahlt die (durchschnittliche) Kennzeichnungskraft von "SUPER ILLU" nicht dergestalt auf die Wortmarke "ILLU" aus, dass deren Kennzeichnungskraft durchschnittlich würde. Hier gilt es die Wertungen des § 26 Abs. 3 MarkenG zu beachten. Demnach gilt als Benutzung einer Marke auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Danach liegt eine rechtserhaltende Benutzung dann vor, wenn der Verkehr die eingetragene und die benutzte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht und hinzugefügten oder den weggelassenen Bestandteilen keine eigene maßgebliche kennzeichnende Wirkung beimisst (BGH GRUR 2008, 616 ff. – Tz. 12 – AKZENTA m. w. N.). Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2008, 343 ff. – Tz. 86 – Il Ponte Finanziaria Spa / HABM [Bainbridge]) ist davon auszugehen, dass hier die Abweichungen zwischen der Benutzungsform "SUPERillu" und der Klagemarke "ILLU" so wesentlich sind, dass eine rechtserhaltende Benutzung nicht in Betracht kommt. cc) Soweit eine sonstige eigene Benutzung von "ILLU" im Raum steht, hat die Klägerin zu zwei Sonderheften mit dem Titel "ILLU" und dem Untertitel "Das Starmagazin von SUPERillu" vortragen lassen, die im Jahr 2008 veröffentlicht wurden (Anlagen K 22 und K 23). Insoweit kann nach dem äußerst beschränkten Umfang der zweimaligen Benutzung von "ILLU" als Zeitschriftentitel, nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser "Sonderhefte" (2008) und auch mit Rücksicht auf den branchenspezifischen Eindruck, den diese Sonderveröffentlichung gemacht haben (vgl. Anlage B 23, Bl. 171 I) nicht von einer ernsthaften Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG ausgegangen werden, zumal die auf Seite 13 der Klageschrift (Bl. 13 I) erwähnten übrigen Sonderpublikationen der Klägerin nicht unter "ILLU", sondern ausweislich Anlage K 11 allesamt unter dem Titel "SUPERillu" publiziert wurden. Wie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt (http://www.media.superillu.de/tag/sonderhefte") werden Sonderpublikationen der Klägerin auch bis in die jüngste Gegenwart unter dem Zeichen "SUPERillu" – und nicht "ILLU" – veröffentlicht (so das Sonderheft "SUPERillu Gesundheit aktuell Sonderheft 2009" oder das aktuelle Sonderheft "SUPERillu Unsere schöne Heimat"). e) Es mangelt auch an einer mittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke "SUPER ILLU" und dem Titel "illu der Frau". aa) Die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr setzt voraus, dass die beteiligten Verkehrskreise zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen erkennen (und insoweit – wie hier der Fall – keinen unmittelbaren Verwechslungen unterliegen), gleichwohl einen in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des Inhabers des älteren Zeichens, der Klagemarke, werten, diesem Stammbestandteil also für sich schon die maßgebliche Herkunftsfunktion bemessen und deshalb die übrigen (abweichenden) Bestandteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus dem Geschäftsbetrieb des Inhabers des älteren Zeichens ansehen (Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 374). Für die Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens muss die Gefahr bestehen, dass der Verkehr, obwohl er die Titel nicht unmittelbar verwechselt, aufgrund der Übereinstimmungen im Serienbestandteil das jüngere Kennzeichen dem Inhaber des älteren Kennzeichens zuordnet (BGH GRUR 2009, 484 ff. – Tz. 38 – METROBUS; GRUR 2008, 909 ff. – Tz. 34 – Pantogast; GRUR 2008, 905 ff. – Tz. 33 – Pantohexal; GRUR 2007, 1071 – Rn. 40 – Kinder II). Zwischen einem zusammengesetzten Klagekennzeichen und weiteren zusammengesetzten Zeichen ist eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens jedoch ausgeschlossen, wenn der Verkehr das Klagezeichen als Gesamtbegriff mit einem eigenständigen Sinngehalt auffasst und einen mit dem Klagekennzeichen identischen Wortbestandteil aus dem jüngeren Kombinationszeichen deshalb nicht gleich als Stammbestandteil einer Zeichenserie ansieht. Hier steht der Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr schon entgegen, dass kennzeichnungsschwache Bestandteile – hier das beschreibende Element "ILLU" – nicht den erforderlichen Hinweischarakter für einen gemeinsamen Stammbestandteil haben können (vgl. Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 387 m. w. N.). bb) Aber selbst wenn man die generelle Eignung von "ILLU" als Stammbestandteil unterstellte, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin keine Serie mit einem Stammbestandteil "ILLU" unterhält. Die beiden im Jahre 2008 publizierten "Sonderhefte" mit dem Titel "ILLU" begründen eine solche "Serie" nicht. Abgesehen von den obigen Erwägungen im Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 MarkenG, auf die Bezug genommen werden kann, spricht hiergegen auch der Umstand, dass die Klägerin – im Gegenteil – für ihre Rubriken den Bestandteil "SUPER" im Sinne eines Serienzeichens verwendet (vgl. Seite 88 von Anlage K 10 mit den Rubriken "SUPERshop", "SUPERmobil", "SUPERsound" und "SUPERservice"). Auch die Anlage K 17 bewirbt keine "ILLU"-Markenfamilie, sondern eine "SUPERillu Markenfamilie". Die dort erwähnte "crossmediale Vernetzung" der Zeitschrift "SUPERillu" mit anderen Medien der "SUPERillu Markenfamilie" bezieht sich ausdrücklich auch auf den online-Auftritt "superillu.de" mit Rubriken wie "SUPERblog" oder "SUPERgirl". f) Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist zu verneinen. Die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist die Gefahr, dass der Verkehr, obwohl er keiner unmittelbaren Verwechslungsgefahr unterliegt, aufgrund von Übereinstimmungen der Kollisionszeichen eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung zwischen den Herstellern der betreffenden Waren oder den Dienstleistern annimmt (BGH GRUR 2001, 1054, 1057 – Tagesreport; GRUR 2001, 1050, 1052 – Tagesschau; GRUR 1999, 581, 582 – Max; GRUR 2009, 1055 ff. – Tz. 37 – airdsl; GRUR 2009, 772 ff. – Tz. 69 – Augsburger Puppenkiste; GRUR 2008, 903 – Tz. 31 – SIERRA ANTIGUO; Fezer, 4. Aufl., § 14 MarkenG, Rnrn. 342, 344). Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen zu wecken, reicht dabei nicht aus (Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 396). Es müssen weitere besondere Umstände vorliegen, die dem Verkehr die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen nahelegen (Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 397). Es ist zwar nicht auszuschließen, dass der Verkehr – mit dem Titel "illu der Frau" konfrontiert – eine gedankliche Verbindung zu der Klagemarke "SUPER ILLU" bzw. zu dem Titel "SUPERillu" der Klägerin herstellt, wobei einschränkend darauf hinzuweisen ist, dass nach den Ausführungen auf Seite 3 des als Anlage K 21 zur Gerichtsakte gereichten "Namenstestes" insgesamt 86 % derjenigen Befragten, die die Bezeichnung "Illu" schon einmal gehört, gesehen oder gelesen hatten, mit "Illu" keinen Hinweis auf einen Verlag verbanden, was gegen die Annahme einer auch nur assoziativen Verbindung im vorgenannten Sinne spricht. Jedenfalls aber reichte im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (ebenso wie im Rahmen des Werktitelschutzes – dazu nachstehend) eine solche bloße Assoziation für die Annahme einer Verwechslungsgefahr – wie ausgeführt – nicht aus. Vielmehr muss die gedankliche Verbindung konkret zu einer Verwechslungsgefahr führen, die darin bestehen kann, dass das Publikum aufgrund der vorhandenen Übereinstimmungen eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung zwischen den Herstellern der beiden Waren annimmt. Da aber dem Verkehr im Kollisionszeitpunkt (und auch in der Folgezeit) neben der "SUPERillu" weitere Drittzeichen im Bereich von Druckschriften begegnet sind, die im Titel ebenfalls den Bestandteil "ILLU" führen, liegt es nicht nahe, dass der Verkehr aufgrund der Übereinstimmung in eben diesem Bestandteil von einer solchen – etwa lizenzrechtlichen – Verbindung ausgeht. Zudem spricht gegen die Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr auch der Umstand, dass der Verkehr im Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt auch im Übrigen sehr nahe beieinander liegende Titelgestaltungen gewohnt ist und schon deshalb nicht – über das für die Annahme einer Verwechslungsgefahr unzureichende Wecken bloßer Assoziationen hinaus – per se von einer konkreten wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindung der hinter den Zeichen stehenden Unternehmen ausgeht, wenn er einen Titel mit einem anderen assoziiert. II. Die Klägerin kann ihr Unterlassungsbegehren auch nicht auf § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG i. V. m. § 4 Nr. 1 MarkenG stützen. 1. Der Verletzungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG setzt – wie auch der des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG – die Benutzung eines zumindest ähnlichen Zeichens voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2007, 1071 ff. – Tz. 45 – Kinder II; GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 594, 596 – Ferrari-Pferd) ist beim Bekanntheitsschutz – die Bekanntheit der Klagemarke kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden – nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr festzustellen, ob zwischen den Vergleichszeichen in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht eine Ähnlichkeit besteht. Wegen des zuvor erörterten Abstandes zwischen den kollidierenden Zeichen kommt auch ein auf den Schutz einer bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützter Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. 2. Soweit die Bestimmungen des MarkenG auch auf den Schutz der bekannten Marke im Ähnlichkeitsbereich anzuwenden sind, gilt im übrigen, dass dem schützenswerten Interesse anderer Anbieter, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Titel für ihre Publikumszeitschriften zu wählen, seitens der Beklagten durch eine Begrenzung des Schutzumfangs der bekannten Marke Rechnung zu tragen ist (BGH GRUR 2001, 1050, 1053 – Tagesschau). Dies kann durch eine sachgerechte Handhabung des Merkmals "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" geschehen. Im Streitfall benutzt die Beklagte das angegriffene Zeichen "illu der Frau" nicht in sachlich ungerechtfertigter und unlauterer Art und Weise. Eine wegen der Übereinstimmung im Bestandteil "Illu" entstehende Assoziation zur bekannten Marke der Klägerin ist hinzunehmen. Hierbei gilt es zum einen die deutlich unterschiedliche Aufmachung des Beklagtentitels im Vergleich zu der Art und Weise der Benutzung der Klagemarke "SUPER ILLU" für die von der Klägerin verlegte Zeitschrift "SUPERillu" zu berücksichtigen (vgl. dazu oben unter I. 5. c) cc) (4.). Zum anderen sprechen auch die abweichende Erscheinungsweise (die "SUPERillu" erscheint wöchentlich, die "illu der Frau" erscheint monatlich), die unterschiedliche Zielgruppenausrichtung (die "SUPERillu" ist keine spezifische Frauenzeitschrift, wohl aber die "illu der Frau"), die regional unterschiedliche Leserschaft (die "SUPERillu" versteht sich als "das marktführende Magazin im Osten" und als "Das Medium für die Menschen in Ostdeutschland" mit einer vornehmlich ostdeutschen Leserschaft – vgl. Anlage K 17 –; die "illu der Frau" hat keine vergleichbar stark regionale Leserschaft) und das unterschiedliche Preissegment ("illu der Frau" 0,70 Euro; "SUPERillu" 1,50 Euro) gegen die Annahme einer Unlauterkeit. III. Der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG steht der Klägerin nicht zu. Zwar hat die Klägerin als Verlag der seit 1990 erscheinenden Zeitschrift "SUPERillu" ein Werktitelrecht gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG an dieser Bezeichnung. Allerdings besteht zwischen dem Klagetitel "SUPERillu" und der angegriffenen Titelgestaltung der Beklagten ("illu der Frau") keine Verwechslungsgefahr. Insoweit kann Bezug genommen werden auf die obigen Ausführungen, mit denen die Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke "SUPER ILLU" und dem Beklagtentitel verneint wurde. Wenngleich sich Unterschiede bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen Werktiteln (§ 15 Abs. 2 MarkenG) und der Verwechslungsgefahr zwischen Marken (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ergeben können, gewinnen diese im vorliegenden Fall, in dem das der Klagemarke "SUPER ILLU" und dem Werktitel der Klägerin "SUPERillu" gegenüberstehende angegriffene Zeichen jeweils der Werktitel "illu der Frau" ist, keine Bedeutung. IV. Die Klägerin kann auch keine Unterlassung aus § 15 Abs. 3, Abs. 4 MarkenG verlangen. Die angegriffene Titelgestaltung der Beklagten erfüllt aus den oben im Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG erörterten Gründen nicht die Voraussetzungen einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise". Der Schutzumfang des Klagezeichens "SUPERillu" bedarf im Hinblick auf das berechtigte Interesse anderer Verlage, für ihre Illustrierten ebenfalls "sprechende" Titel zu verwenden, einer Begrenzung. Wenn sich – wie hier – Titel an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe anlehnen, ist dem schutzwürdigen Interesse der Mitbewerber an der Verwendung desselben Zeichens durch eine sachgerechte Bestimmung des Schutzumfangs zu genügen. Rechnung zu tragen ist ihrem Interesse, abweichende, aber auf ähnliche Art und Weise gebildete Titel für ihre Publikumszeitschriften zu wählen, und zwar innerhalb der Auslegung des Merkmals "ohne sachlichen Grund in unlauterer Weise" (BGH GRUR 2001, 1054, 1057 – Tagesreport; GRUR 2001, 1050, 1053 – Tagesschau; Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 15 MarkenG, Rn. 87). Dass und warum hier die Beklagte nicht "ohne sachlichen Grund in unlauterer Weise" die Unterscheidungskraft und Wertschätzung des klägerischen Titels ausnutzt, wurde ausgeführt. V. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch aus §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 9 a), Nr. 9 b) UWG zu. Im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Markengesetzes ist für einen lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG regelmäßig kein Raum (st. Rspr. des BGH; vgl. nur: Urteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 42/07 – Tz. 40 – DAX, Beck RS 2009, 27080; GRUR 2006, 329 ff. – Tz. 36 – Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem; GRUR 2005, 1063, 1065 – Aluminiumräder; GRUR 2002, 622 – shell.de). Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, worin bei nicht verwechslungsfähigen Zeichen, die – wie hier – in einem lediglich schwach kennzeichnungskräftigen Bestandteil übereinstimmen, eine unlautere Nachahmung liegen sollte. VI. Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. VII. Der Streitwert wurde nach §§ 47, 51 Abs. 1 GKG festgesetzt. VIII. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat gesicherte kennzeichenrechtliche Rechtsprechungsgrundsätze zur Anwendung gebracht und Wertungen im Einzelfall vorgenommen. Die vom Klägervertreter im Senatstermin vom 20.08.2010 zu Protokoll gegebene Rechtsfrage, die der Klägerseite Anlass gab, die Zulassung der Revision zu beantragen (der "Antrag" ist als Anregung zu begreifen; Zöller/Heßler, 28. Aufl., § 543 ZPO, Rn. 16 a. E.), bedarf keiner Beantwortung, weil schon die zugrundeliegende Annahme der Klägerin, die Beklagte habe mit der Berufung nicht die "tatrichterlichen Feststellungen" des Landgerichts zu "Indiztatsachen im Rahmen der Verwechslungsprüfung" angegriffen, unrichtig ist. Abgesehen davon, dass die Bewertungsfaktoren bei der Beantwortung der Rechtsfrage des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr keinesfalls ausschließlich tatsächlicher Natur sind, hat die Beklagte auf den Seiten 3 und 4 der Berufungsbegründung unter zulässiger ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Parteivortrag diverse tatsächliche Umstände vorgetragen, mit denen sie ihre bereits erstinstanzlich vertretene und in der Berufungsbegründung sowie im Schriftsatz vom 08.07.2010 vertiefte Rechtsauffassung, der Wortbestandteil "ILLU" sei innerhalb der Klagemarke "SUPER ILLU" nicht prägend und von weiteren, den Wortbestandteil "Illu" beinhaltenden Kennzeichen gehe eine kennzeichnungskraftschwächende Wirkung aus, begründet hat. Diese tatsächlichen Umstände habe das Landgericht, so die Beklagte in der Berufungsbegründung, bei seinen Bewertungen zur Verwechslungsgefahr nicht hinreichend berücksichtigt. Die Beklagte hat auch bereits in erster Instanz substantiiert die für eine aus ihrer Sicht zu bejahenden Kennzeichnungsschwächung maßgeblichen Tatsachen vorgetragen, soweit diese nicht ohnehin – was zu einem nicht unerheblichen Teil der Fall ist – bereits aus dem unstreitig gebliebenen Klägervortrag folgen.