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Urteil

10 U 21/10

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Mieter eines Kraftfahrzeugs, der gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart hat, darf darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen demjenigen Schutz entspricht, den er als Fahrzeugeigentümer und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Der Erwartungshorizont des Mieters schließt auch die "Mitversicherung" des berechtigten Fahrers ein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 2008, 24 U 131/08, VersR 2009, 509).(Rn.3) 2. Der Inhalt der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers bzw. Mieters durch den Schutzzweck des § 142 StGB, der primär dem Interesse des durch den Unfall Geschädigten, in zweiter Linie aber auch dem Aufklärungsinteresse des Versicherers dient, ist insoweit begrenzt, als bei einem fehlenden Verstoß gegen § 142 StGB auch keine entsprechende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1982, IVa ZR 33/81, VersR 1983, 258). Ist ein Unfall zur Nachtzeit geschehen, liegt ein bloßer Sachschaden vor, ist die Haftungslage eindeutig und wurde der Geschädigte am nächsten Morgen zu Beginn der üblichen Geschäftszeiten benachrichtigt, ist dies "unverzüglich".(Rn.8) 3. Eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers bzw. Mieters, auch dann nach einem Unfall stets sofort die Polizei einzuschalten, wenn sich der Versicherungsnehmer/Mieter ohne Verstoß gegen § 142 StGB vom Unfallort entfernt und die notwendigen Feststellungen anderweitig ermöglicht hat, würde von wesentlichen Grundgedanken des versicherungsrechtlichen Leitbildes abweichen.(Rn.13) 4. Mit dem VVG 2008 und den AKB 2008 ist an die Stelle der Relevanztheorie ein konkretes Kausalitätserfordernis getreten.(Rn.15) 5. Im Rahmen des § 81 VVG n.F. finden die allgemeinen zivilrechtlichen Zurechnungsnormen für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen keine Anwendung. Der Versicherer wird nur dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Dritte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist und in dieser Rolle den Versicherungsfall grob fahrlässig oder dar vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009, XII ZR 94/07, NJW 2009,2881). Diese Grundsätze der Kaskoversicherung gelten auch für den Mieter, der sich gegen besonderes Entgelt eine Haftungsreduzierung gegenüber dem Vermieter "erkauft" hat.(Rn.19)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 25.06.2010 – 10 O 2155/09 – wie folgt abgeändert: Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin 550,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Mieter eines Kraftfahrzeugs, der gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart hat, darf darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen demjenigen Schutz entspricht, den er als Fahrzeugeigentümer und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Der Erwartungshorizont des Mieters schließt auch die "Mitversicherung" des berechtigten Fahrers ein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 2008, 24 U 131/08, VersR 2009, 509).(Rn.3) 2. Der Inhalt der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers bzw. Mieters durch den Schutzzweck des § 142 StGB, der primär dem Interesse des durch den Unfall Geschädigten, in zweiter Linie aber auch dem Aufklärungsinteresse des Versicherers dient, ist insoweit begrenzt, als bei einem fehlenden Verstoß gegen § 142 StGB auch keine entsprechende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1982, IVa ZR 33/81, VersR 1983, 258). Ist ein Unfall zur Nachtzeit geschehen, liegt ein bloßer Sachschaden vor, ist die Haftungslage eindeutig und wurde der Geschädigte am nächsten Morgen zu Beginn der üblichen Geschäftszeiten benachrichtigt, ist dies "unverzüglich".(Rn.8) 3. Eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers bzw. Mieters, auch dann nach einem Unfall stets sofort die Polizei einzuschalten, wenn sich der Versicherungsnehmer/Mieter ohne Verstoß gegen § 142 StGB vom Unfallort entfernt und die notwendigen Feststellungen anderweitig ermöglicht hat, würde von wesentlichen Grundgedanken des versicherungsrechtlichen Leitbildes abweichen.(Rn.13) 4. Mit dem VVG 2008 und den AKB 2008 ist an die Stelle der Relevanztheorie ein konkretes Kausalitätserfordernis getreten.(Rn.15) 5. Im Rahmen des § 81 VVG n.F. finden die allgemeinen zivilrechtlichen Zurechnungsnormen für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen keine Anwendung. Der Versicherer wird nur dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Dritte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist und in dieser Rolle den Versicherungsfall grob fahrlässig oder dar vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009, XII ZR 94/07, NJW 2009,2881). Diese Grundsätze der Kaskoversicherung gelten auch für den Mieter, der sich gegen besonderes Entgelt eine Haftungsreduzierung gegenüber dem Vermieter "erkauft" hat.(Rn.19) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 25.06.2010 – 10 O 2155/09 – wie folgt abgeändert: Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin 550,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2009 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das am 25.06.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg hat einen geringfügigen Teilerfolg: Der Beklagte zu 1.) ist aus § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, der Klägerin den geltend gemachten Fahrzeugschaden im Umfang der Selbstbeteiligung in Höhe von 550,00 Euro, die im Mietvertrag der Klägerin mit dem Beklagten zu 2.) vereinbart worden war, zu ersetzen. Im Übrigen hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Berufung stand. 1. Das Landgericht hat richtig angenommen, dass die AGB-Bestimmungen über die Haftung des Fahrzeugmieters einschließlich derjenigen über die Haftungsfreistellung gegen Zahlung eines besonderen Entgeltes wie auch diejenigen über die Leistungsfreiheit des Vermieters zu Gunsten wie zu Lasten des berechtigten Fahrers und damit hier des Beklagten zu 1.) gelten. Das folgt nicht nur aus Lit. I Nr. 7 der „Allgemeinen Vermietbedingungen“ der Klägerin (im Folgenden „AVB“). Dies entspricht auch der Rechtsprechung, die dies auch ohne ausdrückliche Abrede annimmt, da die Haftungsfreistellung des Mieters sonst wirkungslos werden könnte, weil der Mieter gegebenenfalls seinerseits – etwa nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen – den Fahrer freistellen müsste (vgl. BGH, NJW 1982, 987; BGHZ 22, 109, 114 ff.; OLG Köln, Urteil vom 13.01.2010, Az. 11 U 159/09, juris-Rn. 15; VersR 1982, 1151). Hinter dieser Rechtsprechung steht der generelle Erwartungshorizont des Mieters eines Kraftfahrzeuges, wenn er gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart: Er darf darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen demjenigen Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur bei Einräumung dieses Schutzes genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenden Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (zuletzt: BGH, Urteil vom 25.11.2009, Az. XII ZR 211/08, zitiert nach juris). Der Erwartungshorizont des Mieters bzw. Versicherungsnehmers schließt dabei ein, dass auch der berechtigte Fahrer im Sinne der für die Fahrzeugvollversicherung üblichen Versicherungsbedingungen (vgl. dazu D.1.2 AKB 2008) – untechnisch ausgedrückt – „mitversichert“ ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 11.03.2009, Az. 3 U 76/08, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, VersR 2009, 509; OLG Schleswig, VersR 1983, 590; in diesem Sinne auch: BGH, VersR 2009, 1123; BGHZ 22, 109, 120 ff.). 2. Vor diesem Hintergrund kann sich der Beklagte zu 1.) gegenüber dem Schadensersatzbegehren der Klägerin auf die vom Beklagten zu 2.) als Mieter mit der Klägerin vereinbarte Haftungsfreistellung berufen. 2.1 Er muss sich nicht entgegenhalten lassen, im Sinne der Obliegenheitsbestimmung in Lit. I Nr. 2 Satz 2, dritter Spiegelstrich AVB „Unfallflucht“ begangen zu haben. 2.1.1 Es sei dahingestellt, ob diese Klausel überhaupt wirksam ist. Dies dürfte zu verneinen sein, weil sie im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken des § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG n. F. nicht zu vereinbaren sein dürfte, was die Rechtsfolge aus § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nach sich zieht. Lit. I Nr. 2 Satz 2, dritter Spiegelstrich AVB geht noch von der sog. Relevanztheorie aus, wonach sich der Versicherer (hier der Vermieter) bei einem folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverstoß nur dann auf Leistungsfreiheit berufen konnte, wenn der Obliegenheitsverstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und wenn dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden zur Last gelegt werden konnte (Stiefel/Maier, 18. Aufl., § 28 VVG, Rn. 34). § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG n. F. hingegen führt ein Kausalitätserfordernis ein, das es auch bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen notwendig macht, dass sich die fragliche Obliegenheitsverletzung im konkreten Einzelfall zum Nachteil des Versicherers ausgewirkt hat („soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.“). Die Relevanztheorie, von der die Klauselgestaltung der Klägerin noch ausgeht, ist also nicht mehr anzuwenden (Günther/Spielmann, r + s 2008, 133; HK-VVG/Felsch, 1. Aufl., § 28 VVG, Rn. 45; Marlow, VersR 2007, 43; Stiefel/Maier a. a. O.). Ergänzend ist auf E.6.2 AKB 2008 zu verweisen. 2.1.2 Letztlich kann die Frage der Wirksamkeit der AGB-Bestimmung in Lit. I Nr. 2 Satz 2, dritter Spiegelstrich AVB offen bleiben, dies zum einen deshalb, weil die Aufklärungsobliegenheit im Falle eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort – insofern ist der Berufungsbegründung zuzustimmen – keiner expliziten mietvertraglichen Regelung bedarf, sondern eine elementare, selbstverständliche Obliegenheit ist, die jedem Kraftfahrer und Versicherungsnehmer bzw. Mieter (einschließlich des berechtigten Fahrers) aufgrund der strafgesetzlichen Regelung in § 142 StGB bekannt ist (st. Rspr. des BGH; vgl. nur: BGH, NJW-RR 2000, 553; VersR 1987, 657; VersR 1976, 84; VersR 1969, 651). Selbst bei unterstellter Unwirksamkeit der Klausel träfe den berechtigten Fahrer also die aus § 142 StGB abzuleitende Aufklärungsobliegenheit. Zum anderen ist die Wirksamkeitsfrage nicht klärungsbedürftig, weil die Klägerin, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, schon nicht dargelegt und bewiesen hat, dass der Beklagte zu 1.) eine „Unfallflucht“ begangen hat. Vorwegschickend zu bemerken ist, dass der Inhalt der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers bzw. Mieters durch den Schutzzweck des § 142 StGB, der primär dem Interesse des durch den Unfall Geschädigten, in zweiter Linie aber auch dem Aufklärungsinteresse des Versicherers dient (hier ist die Klägerin gleichermaßen Geschädigte und „Versicherer“), insoweit begrenzt ist, als bei einem fehlenden Verstoß gegen § 142 StGB auch keine entsprechende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegeben ist (ausführlich: BGH, VersR 1983, 258). Dieser Gedanke wird noch im Zusammenhang mit einer (ebenfalls zu verneinenden) Verletzung der Obliegenheit aus Lit. I Nr. 2 Satz 2, vierter Spiegelstrich AVB in Verbindung mit Lit. G Nr. 1 AVB zu vertiefen sein. Der Beklagte zu 1.) hat den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht verwirklicht; schon der objektive Tatbestand einer diesbezüglichen Obliegenheitsverletzung ist also nicht erfüllt. Nach seinem Vorbringen wartete der Beklagte zu 1.) rund 30 Minuten am Unfallort an der B 6n zwischen dem Vienenburger Dreieck (Bad H) und I in Höhe der Abfahrt Stapelburg. Das Unfallereignis hatte sich gegen 03:00 Uhr morgens zugetragen. Damit wartete er eine nach den Umständen (früher Morgen, gerichtsbekanntermaßen geringer Verkehrsfluss um diese Uhrzeit und im Bereich dieser Unfallstelle, reiner Sachschaden) angemessene Zeit, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu treffen (zur regelmäßig ausreichenden Zeitspanne von 20 bis 30 Minuten vgl. OLG Hamm, VersR 2004, 104; Mer Kommentar/Zopfs, § 142 StGB, Rn. 87; Stiefel/Maier, 18. Aufl., E.1 AKB 2008, Rn. 136). Nach seiner Sachverhaltsdarstellung hat der Beklagte zu 1.) auch im Sinne von § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB nach Ablauf der Wartefrist die Feststellungen „unverzüglich“ nachträglich ermöglicht. Wenn wie hier ein Unfall zur Nachtzeit geschehen ist, ein bloßer Sachschaden vorliegt, die Haftungslage eindeutig ist und der Geschädigte am nächsten Morgen zu Beginn der üblichen Geschäftszeiten benachrichtigt wird (wie hier erfolgt), ist dies „unverzüglich“ (BGH, NVersZ 1999, 137; OLG Hamm, VersR 2004, 104; Stiefel/Maier, 18. Aufl., E.1 AKB 2008, Rn. 140). Der Versicherungsnehmer bzw. Mieter/berechtigter Fahrer ist, anders als die Berufung meint, nicht verpflichtet, noch in der Nacht oder am frühen Morgen die nächstgelegene Polizeidienststelle zu benachrichtigen (Stiefel/Maier a. a. O. m. w. N.). Vielmehr hat der Unfallbeteiligte, solange die Benachrichtigung nur „unverzüglich“ erfolgt, nach § 142 Abs. 3 Satz 1 StGB ein Wahlrecht, ob er den Geschädigten informiert (wie hier unstreitig am nächsten Morgen um 08:00 Uhr zu Geschäftsbeginn der betreffenden Niederlassung der Klägerin geschehen) oder eine nahegelegene Polizeidienststelle kontaktiert (BGHSt 28, 141 ff.; Stiefel/Maier a. a. O.). Demgegenüber sind die von der Berufung angeführten Entscheidungen (Seiten 5 bis 7 der Berufungsbegründung, Bl. 24 – 26 II)) nicht behelflich; die dort zugrundeliegenden Sachverhalte sind ersichtlich anders gelagert. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang erstmals in der Berufungsbegründung bestreitet, dass sich der Unfall „an der von dem Beklagten avisierten Stelle ereignete“ (Seite 3 der Berufungsbegründung, Bl. 22 II), handelt es sich um neues, streitiges Vorbringen, das nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist. In erster Instanz ist die Klägerin dem Beklagtenvortrag zur Unfallörtlichkeit nicht entgegengetreten (ebenso wenig wie dem Vortrag zur Unfallzeit und dem Unfallhergang). Davon unabhängig verkennt die Klägerin, dass es im Kontext der behaupteten Obliegenheitsverletzung „Unfallflucht“ nicht ausreichend ist, die Sachverhaltsdarstellung des Mieters zu bestreiten, sondern sie selbst, die Vermieterin, für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der behaupteten Obliegenheitsverletzung darlegungs- und beweispflichtig ist (Stiefel/Maier, 18. Aufl., § 28 VVG, Rn. 17). Der Mieter bzw. berechtigte Fahrer seinerseits hat die Umstände, die eine Unfallflucht ausschließen, plausibel darzustellen (Stiefel/Maier, 18. Aufl., AKB E.1, Rn. 137), was der Beklagte zu 1.) getan hat. Eine darüber hinausgehende Beweislast trifft ihn nicht. Hat nach alledem die Klägerin schon nicht dargelegt und bewiesen, dass der Beklagte zu 1.) mit seinem Verhalten – entgegen seiner Sachverhaltsdarstellung – den Tatbestand des § 142 StGB erfüllt hat, so stellen sich die von der Berufung thematisierten Folgefragen zur subjektiven Seite dieser behaupteten Obliegenheitsverletzung nicht. 2.2 Es kann auch nicht zugunsten der Klägerin von einem Wegfall der Haftungsfreistellung nach Lit. I Nr. 2 Satz 2, vierter Spiegelstrich AVB ausgegangen werden. 2.2.1 Der Beklagte zu 1.) hat mit seinem Nachunfallverhalten bei einer am gesetzlichen Leitbild aus E.1.3, 3.3 AKB 2008 orientierten Klauselauslegung nicht gegen die in Lit. I Nr. 2 Satz 2, vierter Spiegelstrich, in Verbindung mit Lit. G Nr. 1 Satz 1 AVB formulierte Obliegenheit verstoßen. Danach hat der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer nach einem Unfall „sofort die Polizei zu verständigen“. Die eigenständige Formulierung dieser Obliegenheit ändert nichts daran, dass wegen des vom BGH (vgl. NJW 1976, 371) betonten Gleichlaufs zwischen den straf- und versicherungsrechtlichen Vorstellungen des Versicherungsnehmers bzw. Mieters über das nach einem Unfall gebotene Verhalten davon auszugehen ist, dass Umfang und Grenzen der (hier quasi) versicherungsrechtlichen Aufklärungspflicht durch § 142 StGB vorgezeichnet sind (Stiefel/Maier, 18. Aufl., AKB E.1, Rn. 124). Daraus folgt: Hat sich der Versicherungsnehmer bzw. Mieter, wie hier nach dem oben Gesagten der Fall, ohne Verstoß gegen § 142 StGB von der Unfallstelle entfernt, ist er nicht gehalten, die Polizei einzuschalten (BGH, VersR 1983, 258; Stiefel/Maier a. a. O.). An dieser Bewertung haben auch die AKB 2008 nichts geändert. Auch mit ihnen ist trotz der Regelung in E.1.3 Satz 2, 2. HS („Dies bedeutet insbesondere, dass Sie … den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.“) keine grundsätzliche Pflicht zur Einschaltung der Polizei verbunden, wie sich in E.3.3 zeigt, wonach dies nur bei einem Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden verlangt wird (Stiefel/Maier a. a. O.). Wollte man dieses Ergebnis nicht im Wege einer engen, telelogischen, am gesetzlichen Leitbild aus E.1.3, 3.3 AKB 2008 orientierten Klauselauslegung gewinnen, wäre von einer Unwirksamkeit der Bestimmung in Lit. I Nr. 2 Satz 2, vierter Spiegelstrich, in Verbindung mit Lit. G Nr. 1 Satz 1 AVB gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen. Denn eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers bzw. Mieters, auch dann nach einem Unfall stets sofort die Polizei einzuschalten, wenn sich der Versicherungsnehmer/Mieter ohne Verstoß gegen § 142 StGB vom Unfallort entfernt und die notwendigen Feststellungen anderweitig ermöglicht hat (ggfs. unverzüglich nachträglich), würde von wesentlichen Grundgedanken des versicherungsrechtlichen Leitbildes abweichen. 2.2.2 Aber selbst wenn der Beklagte zu 1.) – entgegen der vorstehenden Ausführungen – dem objektiven Tatbestand der Obliegenheit, bei einem Unfall „sofort die Polizei zu verständigen“ (Lit. G Nr. 1 Satz 1 AVB in Verbindung mit Lit. I Nr. 2 Satz 2, vierter Spiegelstrich AVB), zuwider gehandelt hätte, begründete dies nur die Vermutung grob fahrlässigen Verhaltens. Davon geht auch die Berufung auf Seite 9 der Berufungsbegründung aus (Bl. 28 II). Für den Fall einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ist dem Landgericht in seiner Bewertung zu folgen, dass die Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (in diesem Sinne auch: OLG Köln, Urteil vom 13.01.2010, Az. 11 U 159/09, zitiert nach juris; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.01.2010, Az. 8 O 10700/08, zitiert nach juris), weil sie in der Rechtsfolge (völlige Leistungsfreiheit) von dem versicherungsrechtlich überholten „Alles oder nichts“ - Prinzip ausgeht, während das gesetzliche Leitbild durch § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG n. F. und E.6.1 Satz 2 AKB 2008 geprägt ist, nach denen grob fahrlässige Verstöße den Versicherer zu einer quotalen Kürzung der Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens berechtigen. Die Berufung hält dem nichts Durchgreifendes entgegen. Hinzu kommt, dass die Klausel auch noch unter einem anderen Gesichtspunkt vom gesetzlichen Leitbild abweicht (und auch deshalb unwirksam ist), nämlich soweit sie nach wie vor die oben erwähnte Relevanztheorie zugrunde legt (vgl. Lit. I Nr. 2 Satz 2, vierter Spiegelstrich AVB: „In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung, nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung nach Buchstabe G bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichteten, soweit die berechtigten Interessen an der Feststellung des Schadensfalls generell beeinträchtigt wurden , es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig.“). Wie oben bereits im Zusammenhang mit Lit. I Nr. 2 Satz 2, dritter Spiegelstrich AVB ausgeführt, ist mit dem VVG 2008 und den AKB 2008 an die Stelle der Relevanztheorie ein konkretes Kausalitätserfordernis getreten (§ 28 Abs. 3 Satz 1 VVG, E.6.2 Satz 1 AKB 2008), das es notwendig macht, dass sich die fragliche Obliegenheitsverletzung im konkreten Einzelfall zum Nachteil des Versicherers ausgewirkt hat, was das Gesetz zugunsten des Versicherers vermutet. 2.2.3 Die Überlegungen der Berufung zu einer Regel-Haftung des Versicherungsnehmers in Höhe von 50 % bei grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen führen zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Erstens hat der Beklagte nach dem oben Gesagten (2.2.1) gerade nicht gegen die Obliegenheit aus Lit. I Nr. 2 Satz 2, vierter Spiegelstrich AVB in Verbindung mit Lit. G Nr. 1 AVB verstoßen, die nicht isoliert und von der Obliegenheit aus § 142 StGB losgelöst betrachtet werden darf. Zweitens wäre die Klausel – eine Verwirklichung des objektiven Verletzungstatbestandes unterstellend – unwirksam, dies nicht nur wegen der mangelnden Anpassung der Klausel an § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG, E.6.1 Satz 2 AKB 2008, sondern auch wegen der fehlenden Anpassung der AVB an § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG, E.6.2 Satz 1 AKB 2008. Die Klauselunwirksamkeit führt weder über Lit. N Nr. 4 Satz 1 AVB noch über § 306 Abs. 2 BGB zu einer Haftung des Beklagten zu 1.). Lit. N Nr. 4 Satz 1 AVB ist – den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts folgend – schon nicht einschlägig, denn die Klauselunwirksamkeit ist nicht dem Fall gleichzusetzen, dass „in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist“. Auch Satz 2 der Klausel („Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebende Unklarheiten .“) ist nicht einschlägig. § 306 Abs. 2 BGB mag in den Rechtsrahmen des Kasko-Versicherungsrechts führen (so: Rogler, jurisPR-VersR 3/2010, Urteilsanmerkung 2 in Abschn. C. 3. b). Allerdings sieht hier § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG, E.6.2 Satz 1 AKB 2008 ein konkretes Kausalitätserfordernis vor. Die gesetzliche Vermutung, dass hier die (unterstellte) Verletzung der Obliegenheit, „sofort“ nach einem Unfall die Polizei hinzu zu ziehen, für die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers bzw. Vermieters ursächlich war, ist nach dem vorliegenden Sachverhalt widerlegt. Es ist nicht erkennbar, dass die Nichtheranziehung der Polizei bei einem auf einen Sachschaden am Mietfahrzeug beschränkten Unfall um 03:00 Uhr morgens im Vergleich zu den unstreitig vollständigen Angaben des Beklagten zu 1.) im Zuge seiner Schadensmeldung fünf Stunden später in der Niederlassung der Klägerin die Feststellungsmöglichkeiten der Klägerin zu deren konkreten Nachteil beeinflusst hat. 3. Kann der Beklagte zu 1.) demnach dem Schadensersatzbegehren der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB weitestgehend die vom Beklagten zu 2.) mietvertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung entgegenhalten, so verbleibt es doch bei der Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 1.) in Höhe des mietvertraglich geregelten Selbstbehaltes von 550,00 Euro. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum der Beklagte zu 1.), der („einfach“) fahrlässig das gemietete Fahrzeug beschädigt hat, besser stehen sollte als ein Mieter, der das Mietfahrzeug selbst im Rahmen eines fahrlässig verursachten Verkehrsunfalls beschädigt. Soweit das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 27.01.2010, Az. 8 O 10700/08, juris-Rn. 61) seine abweichende Auffassung damit begründet, Schuldner dieses Eigenanteils sei lediglich der Mieter als Vertragspartner, verkennt es, dass es sich bei dem der Vermieterin zuzusprechenden Betrag im Verhältnis zum berechtigten Fahrer nicht um einen mietvertraglichen Eigenanteil, sondern um einen deliktischen Schaden handelt, für den der berechtigte Fahrer im Umfang des mietvertraglich vereinbarten Selbstbehaltes aus Deliktsrecht einstandspflichtig bleibt (so i. E. auch: OLG Köln, Urteil vom 13.01.2010, Az. 11 U 159/09, zitiert nach juris). 4. Eine Haftung des Beklagten zu 2.) aus § 280 Abs. 1 BGB scheidet wegen der mietvertraglich vereinbarten Haftungsfreistellung aus. Die Frage, ob etwaige schuldhafte Obliegenheitsverletzungshandlungen des Beklagten zu 1.) – als dem berechtigten Fahrer – dem Beklagten zu 2.) zuzurechnen wären und unter welchen Voraussetzungen („Repräsentantenhaftung“), kann unbeantwortet bleiben. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist dem Beklagten zu 1.) keine schuldhafte Obliegenheitsverletzung anzulasten, die zu Gunsten der Klägerin zu einer (teilweisen) Haftungsfreistellung führen würde. Der Beklagte zu 2.) haftet auch nicht im Umfang der vereinbarten Selbstbeteiligung. Eine solche Haftung würde voraussetzen, dass ihm die fahrlässige Fahrzeugbeschädigung durch den Beklagten zu 1.) zuzurechnen wäre. Eine solche Zurechnung findet nicht statt. Die gesetzlichen Zurechnungsbestimmungen in §§ 540 Abs. 2, 278 Satz 1 BGB greifen nicht ein, weil die Vertragsparteien eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart haben. Treffen die Parteien eine solche Vereinbarung, so darf – wie oben ausgeführt – der Mieter gleichsam als Quasi-Versicherungsnehmer darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kfz und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur wenn er dem Mieter diesen Schutz einräumt, genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenden Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (BGH, NJW 2009, 2881 m. w. N.). Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch für die Frage, ob dem Mieter das Verschulden des Fahrers zugerechnet werden kann. In der Kfz-Vollversicherung kommt eine Haftung des Versicherungsnehmers für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, nicht in Betracht, wie sich aus § 81 VVG n. F. (§ 61 VVG a. F.) ergibt. Nach dieser Bestimmung ist der Versicherer von seinen Leistungspflichten nur frei, wenn der Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Damit schließt bereits der Wortlaut des Gesetzes jede Zurechnung eines Drittverschuldens zu Lasten des Versicherungsnehmers aus. Einigkeit besteht darin, dass im Rahmen des § 81 VVG n. F. (wie auch schon unter Geltung des § 61 VVG a. F.) die allgemeinen zivilrechtlichen Zurechnungsnormen für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen (§ 278 Satz 1 BGB) keine Anwendung finden (Stiefel/Maier, 18. Aufl., AKB F, Rnrn. 48, 54 ff.). Dies wird damit begründet, dass § 81 VVG n. F. keine Schadensersatzpflicht statuiert, sondern einen subjektiven Risikoausschluss beinhaltet und andernfalls die Gefahr bestünde, den Versicherungsschutz in einer Weise einzuschränken, der mit dem Zweck der Versicherung nicht mehr verträglich wäre. Allerdings wird es als zu weitgehend angesehen, eine Zurechnung groben Drittverschuldens auch dann zu verneinen, wenn der Dritte gleichsam an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, ihn also gleichsam repräsentiert. Auf dieser Überlegung basiert die für das Versicherungsrecht entwickelte „Repräsentantenhaftung. Ihr liegen Billigkeitserwägungen zugrunde. Dem Versicherungsnehmer, der das versicherte Risiko aus der Hand gibt und sich der Obhut über die Sache gänzlich entledigt, soll es verwehrt werden, die Lage des Versicherers nach Belieben zu verschlechtern mit der Folge, dass dieser auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Repräsentanten leistungspflichtig wäre, während er frei wäre, wenn die „Risikoverwaltung" beim Versicherungsnehmer persönlich gegeben und dieser in gleicher Weise gehandelt hätte. Danach wird der Versicherer nur dann von der Leistungspflicht frei, wenn der Dritte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist und in dieser Rolle den Versicherungsfall grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeiführt (BGH NJW 2009, 2881, 2882 m. w. N.). Diese Grundsätze der Kaskoversicherung gelten, wie der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, auch für den Mieter, der sich gegen besonderes Entgelt eine Reduzierung seiner Haftung gegenüber dem Vermieter „erkauft". Es ist nämlich kein hinreichender Grund ersichtlich, die Prinzipien der Repräsentantenhaftung auf den Quasi-Versicherten Kfz-Mieter nicht anzuwenden. Die aus § 81 VVG n. F. (§ 61 VVG a. F.) hergeleitete, auf den Repräsentanten des Kfz-Mieters eingeschränkte Haftung hat bei vereinbarter Haftungsreduzierung in der gewerblichen Kfz-Miete die gleiche Berechtigung wie die unmittelbar aus § 81 VVG n. F. (§ 61 VVG a. F.) hergeleitete Repräsentantenhaftung im Versicherungsrecht. Es wäre inkonsequent, vom gewerblichen Kfz-Vermieter zu fordern, seine Vertragsbedingungen nach dem Leitbild der Fahrzeugvollversicherung zu gestalten, diese Forderung dann aber bei der wesentlichen Frage nach der Haftung für Dritte aufzugeben. Die Interessenlage des quasi-versicherten Kfz-Mieters und des Versicherungsnehmers sind identisch. Beide wollen sich vor Risiken schützen, die der versicherten Sache von dritter Seite drohen. Beider Interesse geht dahin, das mit dem Risikoeintritt verbundene Ausfallrisiko zu versichern, letztlich also das Insolvenzrisiko des Schädigers auf den Quasi-Versicherer zu verlagern. Dafür bezahlt der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie und der Kfz-Mieter über die Miete hinaus das Zusatzentgelt an den gewerblichen Kfz-Vermieter, der als „Quasi-Versicherer" fungiert. Aus alledem folgt, dass die AGB-Bestimmung in Lit. C Nr. 2 AVB nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, soweit dort eine Haftung des Mieters für Handeln des Fahrers vorgesehen ist, ohne diese Haftung auf den Bereich der versicherungsrechtlichen Repräsentantenhaftung zu beschränken . Die Folgefrage, ob die Klausel für den Fall einer Repräsentanteneigenschaft des Schadensverursachers aufrecht erhalten werden kann (oder es sich hierbei um eine unzulässige geltungserhaltende Reaktion handeln würde), kann offen bleiben. Der Beklagte zu 1.) war nämlich nicht Repräsentant des Beklagten zu 2.). Ein Dritter (Fahrer, Untermieter o. ä.), dem der Mieter das Fahrzeug überlässt, ist nicht per se als Re-präsentant im Sinne des Versicherungsrechts anzusehen (dazu im Einzelnen: Stiefel/Maier, 18. Aufl., AKB F, Rnrn. 54 ff.). Repräsentant ist nur, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertrages oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGH, NJW 2009, 2881, 2882 m. w. N.). Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache als solches reicht nicht aus, um ein solches Repräsentantenverhältnis annehmen zu können. Ebenso wenig begründen allein vertragliche Beziehungen (hier Arbeitnehmerverhältnis) die Repräsentantenstellung. Vielmehr muss ein Repräsentant unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Risikoverwaltung befugt sein, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutendem Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (BGH a. a. O.). Dafür ist im vorliegenden Fall in Bezug auf den Beklagten zu 1.) nichts ersichtlich. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 6. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.