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Beschluss

10 W 44/11 (KfB), 10 W 44/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Reisekosten eines an einem dritten Ort, also weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort einer Partei ansässigen Rechtsanwalts sind dann erstattungsfähig, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene parteiinterne Bearbeitung der Sache dort stattgefunden hat. Unter diesen Voraussetzungen kann es sich als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellen, einen auch dort ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu beauftragen.(Rn.5)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 01.06.2011 teilweise abgeändert. Die von der Klägerin auf Grund des Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 08.04.2011 an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 2.676,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 festgesetzt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Reisekosten eines an einem dritten Ort, also weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort einer Partei ansässigen Rechtsanwalts sind dann erstattungsfähig, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene parteiinterne Bearbeitung der Sache dort stattgefunden hat. Unter diesen Voraussetzungen kann es sich als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellen, einen auch dort ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu beauftragen.(Rn.5) Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 01.06.2011 teilweise abgeändert. Die von der Klägerin auf Grund des Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 08.04.2011 an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 2.676,21 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2011 festgesetzt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen den Umstand, dass das Landgericht im Rahmen der Kostenfestsetzung die Reisekosten ihrer in B. ansässigen Prozessbevollmächtigten nicht für erstattungsfähig gehalten hat und an deren Stelle lediglich die fiktiven Reisekosten zwischen W. und D. seiner Berechnung zugrunde gelegt hat. Die Beklagte hält dies mit dem Vorbringen nicht für zutreffend, ihre Prozessbevollmächtigten hätten sie bereits in dem vorangegangenen Mahnverfahren vertreten; zudem habe sie ihren Geschäftssitz zwischenzeitlich von W. nach B. verlegt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Festsetzung der Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dem geltend gemachten Umfang. Die Reisekosten eines Rechtsanwalts mit auswärtigem Kanzleisitz sind nur insoweit erstattungsfähig, als dessen Hinzuziehung sich zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung notwendig erweist, § 91 ZPO. Dabei gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 23.01.2007, I ZB 42/06, NJW-RR 2007, 1561) für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines an einem „dritten Ort“ - also weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort - ansässigen Rechtsanwalts, dass diese aus besonderen Umständen auch dann erstattungsfähig sind, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Unter diesen Voraussetzungen kann es sich als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellen, einen auch dort ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu beauftragen. So liegen die Dinge hier: wie sich bereits aus dem Rubrum der Klageschrift, aber auch aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug ergibt, sind zwei der Geschäftsführer der Beklagten zugleich Sozien der Kanzlei ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten. Dass die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache auch dort, und nicht am damaligen Geschäftssitz der Beklagten in W., erfolgt ist, ergibt sich bereits aus dem von der Beklagten angeführten und auch aus den Akten ersicht-lichen Umstand, dass ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten schon in dem vorangegangenen Mahnverfahren für diese tätig geworden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.