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Beschluss

10 W 47/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits sind an dem Verfahren zur Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen gem. § 4 JVEG nicht beteiligt und damit gegen eine dort ergangene Entscheidung auch nicht beschwerdeberechtigt. Sie können eine Überprüfung der Vergütung des Sachverständigen nur im Rahmen einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 GKG erreichen.(Rn.5)
Tenor
Das als „weitere Beschwerde, hilfsweise Anschlussbeschwerde, ggf. weiter hilfsweise Rüge der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs“ bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 12.07.2011 wird als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits sind an dem Verfahren zur Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen gem. § 4 JVEG nicht beteiligt und damit gegen eine dort ergangene Entscheidung auch nicht beschwerdeberechtigt. Sie können eine Überprüfung der Vergütung des Sachverständigen nur im Rahmen einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 GKG erreichen.(Rn.5) Das als „weitere Beschwerde, hilfsweise Anschlussbeschwerde, ggf. weiter hilfsweise Rüge der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs“ bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 12.07.2011 wird als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Mit einem als „weitere Beschwerde, hilfsweise Anschlussbeschwerde, ggf. weiter hilfsweise Rüge der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs“ bezeichneten Rechtsmittel wendet sich die Beklagte des Ausgangsverfahrens gegen einen Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 12.07.2011 (Geschäftsnummer 2 T 140/11) in einem dortigen Beschwerdeverfahren. Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. einen Beschluss des Amtsgerichts Eisleben vom 26.05.2011 in dem dortigen Ausgangsverfahren zur Geschäftsnummer 22 C 50/09 abgeändert, durch welchen diesem die Vergütung für seine Tätigkeit als Sachverständiger aberkannt worden war. Die Beklagte hält die Entscheidung des Landgerichts in der Sache für unzutreffend und meint, ihr sei nicht in hinreichendem Umfang rechtliches Gehör gewährt worden. II. Das Rechtsmittel der Beklagten ist unzulässig. Wie bereits das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 11.08.2011 zutreffend ausgeführt hat, sind die Parteien des Ausgangsrechtsstreits an dem Verfahren zur Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen gem. § 4 JVEG nicht beteiligt. Gegen eine im dortigen Verfahren ergangene Entscheidung sind sie mithin auch nicht beschwerdeberechtigt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 04.10.2005, 10 WF 205/05, veröffentlicht: FamRZ 2007, 235, hier zitiert nach juris; Meyer/Höver/Bach, JVEG, Teil II Rn. 4.7 und 4.14 zu § 4 JVEG). Ungeachtet dessen, dass das Landgericht die weitere Beschwerde gem. § 4 Abs. 5 JVEG nicht zugelassen hat und hierzu auch keinerlei Veranlassung hatte, weil es der (Erst-)Beschwerde des Sachverständigen abgeholfen hat, wäre die Beklagte daher auch bei deren Zulassung im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht zu beteiligen gewesen. Die Parteien des Ausgangsrechtsstreits können eine Überprüfung der Vergütung des Sachverständigen nicht im Verfahren gem. § 4 JVEG, sondern nur im Rahmen einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 GKG erreichen (Meyer/Höver/Bach, a.a.0.). Klarstellend ist hinzuzufügen, dass über das Rechtsmittel von hier aus nicht zu entscheiden war, soweit es hilfsweise auch als Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. § 4a JVEG bezeichnet worden ist. Insoweit ist die in dem Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Halle vom 11.08.2011 hierzu getroffene Entscheidung abschließend, da über die Gehörsrüge gem. § 4a JVEG dasjenige Gericht zu entscheiden hat, hinsichtlich dessen Verfahrensweise die Rüge erhoben worden ist. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 4 Abs. 8 JVEG.