OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 W 42/11 (Abl), 10 W 42/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

6mal zitiert
8Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stellt kein Instrument der Verfahrens- bzw. Fehlerkontrolle dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Prozessführung des abgelehnten Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und der Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken grob missachtet oder sich so weit von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass seine Prozessleitung den Anschein von Willkür erweckt und sich für einen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung geradezu aufdrängen muss.(Rn.18)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht .... zurückweisenden Beschluss der ... Zivilkammer  des Landgerichts Halle vom 15. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.645.211,72 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stellt kein Instrument der Verfahrens- bzw. Fehlerkontrolle dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Prozessführung des abgelehnten Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und der Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Schranken grob missachtet oder sich so weit von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass seine Prozessleitung den Anschein von Willkür erweckt und sich für einen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung geradezu aufdrängen muss.(Rn.18) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht .... zurückweisenden Beschluss der ... Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 15. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.645.211,72 € festgesetzt. I. In dem dem Ablehnungsgesuch zugrunde liegenden Arzthaftungsprozess macht der Kläger materiellen und immateriellen Schadenersatz geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2010 fand die Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen statt. Die Parteivertreter beantragten, zum Ergebnis der Anhörung schriftlich Stellung nehmen zu dürfen. Abschließend wiederholten sie jeweils die Eingangsanträge. Mit Beschluss der abgelehnten Einzelrichterin im Termin vom 12. November 2010 wurde den Parteien eine Frist zur Würdigung des Beweisergebnisses und zur Erwiderung auf die Erörterungen der Kammer bis zum 10. Januar 2011 bewilligt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 09. Februar 2011 anberaumt. Der Kläger äußerte sich mit Schriftsatz vom 05. Januar 2011. Mit Beschluss der abgelehnten Richterin vom 21. Januar 2011 wurde der Verkündungstermin auf den 06. April 2011 verlegt und den Parteien ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag dahin unterbreitet, dass alle Ansprüche mit der Zahlung von 190.000 € an den Kläger abgegolten sein sollen. Auf den Vergleichsvorschlag wird Bezug genommen (Bl. 60 Bd. IV d. A.). Der Vergleich kam nicht zustande. Am 06. April 2011 erging ein Hinweis- und Beweisbeschluss, gegen den der Kläger sofortige Beschwerde erhob. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen (Bl. 102 ff. Bd. IV d. A.). Im Hinblick auf das Ablehnungsgesuch ist das Abhilfeverfahren hierzu noch nicht durchgeführt. Mit Schriftsatz vom 29. April 2011 hat der Kläger die Vorsitzende Richterin am Landgericht .... wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Richterin richte sich nicht nach den Regeln zur Durchführung von Prozessen über medizinrechtliche Haftungsfälle und missachte die eingeschränkte Substantiierungslast des Klägers. Sie genüge ihren richterlichen Aufklärungspflichten nicht. Die abgelehnte Richterin habe sich ihm gegenüber im Termin zur mündlichen Verhandlung unangemessen geäußert, indem sie nach Schilderung seines vormals guten Verdienstes und der Tatsache, sich und seine Familie durch Rücklagen über die lange Verfahrensdauer über Wasser gehalten zu haben, nun aber wirtschaftlich hierzu nicht mehr länger in der Lage zu sei, geäußert haben soll: "Sehen Sie, da hatte das wenigstens etwas Gutes". Dies sei dem Kläger in Anbetracht seiner Situation wie eine Verhöhnung erschienen. Darüber hinaus habe die Richterin im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußert, die Parteien bräuchten wegen der Frist zur Stellungnahme keine Angst zu haben, da das Verfahren inzwischen so lange gedauert habe, dass es auf ein paar Wochen nicht mehr ankäme. Die Richterin habe das Verfahren grundlos verzögert, indem sie den Verkündungstermin vom 09. Februar 2011 auf den 06. April 2011 verlegt habe und am 21. Januar 2011 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, dessen Vergleichssumme bereits zuvor schon durch den Kläger abgelehnt worden war. Darüber hinaus verweigere die abgelehnte Richterin dem Kläger das rechtliche Gehör und greife nur das Beklagtenvorbringen auf. Sie nehme den Vortrag des Klägers zu den Behandlungsfehlern nicht ausreichend zur Kenntnis, habe sich nicht in die Akte eingearbeitet und mit dem aus Sicht des Klägers abwegigen und tendenziösen Vergleichsvorschlag, dessen Chancen auf einen fairen Vergleich in angemessener Höhe von vornherein zunichte gemacht. Selbst der Beklagtenvertreter sei davon ausgegangen, dass es in dem Verfahren um Millionen gehe. Die Richterin habe es nicht zulassen dürfen, dass der Sachverständige unvorbereitet mit den Fragen der Beklagten konfrontiert worden ist. Sie hätte eigene Fragen an den Sachverständigen richten müssen. Grundlos beabsichtige sie die Bestellung eines neuen Sachverständigen. Dabei missachte sie die Einwände des Klägers gegen die Bestellung eines Sachverständigen aufgrund eines Vorschlages der Ärztekammer des Landes Sachsen-Anhalt. Die Frage des Klägers zu der Anzahl vergleichbarer Operationen im Jahr 2004 in der Klinik und durch die Beklagten zu 2) und 3) sei pflichtwidrig nicht an die Beklagten weitergeleitet worden. Die abgelehnte Richterin habe auf den klägerischen Vortrag zu Widersprüchen im Beklagtenvorbringen nicht reagiert. Die Gesamtschau all dieser Umstände rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin. Im Übrigen wird auf das Gesuch vom 29. April 2011 Bezug genommen. Die abgelehnte Richterin hat sich am 05. Mai 2011 dienstlich dahin geäußert, unter Beachtung des bisherigen Streit- und Sachstandes sowie der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung noch während der Äußerungsfrist der Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet zu haben. Wegen der Einbeziehung der Versicherung der Beklagten sei den Parteien für die Prüfung des Vergleichsvorschlags eine Frist von fünf Wochen gewährt und der Verkündungstermin auf den 06. April 2011 verlegt worden. Ihr sei nach der mündlichen Verhandlung und der Erläuterung des Gutachtens nicht bewusst gewesen, dass der Kläger nur einen Vergleich mit der Zahlung von 1 Mio. Euro an ihn schließen wolle. Nach der bisherigen Beweisaufnahme gehe sie nicht von einem groben Behandlungsfehler der Beklagten mit der Folge der Beweislastumkehr aus. Bezüglich der Bedenken des Klägers an der Objektivität eines bisher nicht namentlich benannten Gutachters aus dem Bundesland Sachsen-Anhalt werde auf §§ 406, 42 ff. ZPO verwiesen. Die abgelehnte Richterin hat in ihrer dienstlichen Äußerung den Vorwurf der Verhöhnung des Klägers zurückgewiesen und erklärt, dass dies eine "ungeheuerliche Behauptung" sei. Ihr sei weder eine solche noch eine Situation erinnerlich, die auch nur Anlass zu einer diesbezüglichen Annahme oder eines derartigen Missverständnisses gegeben haben könnte. Es möge sein, dass sich der Kläger für die Entscheidung des Rechtsstreits einen anderen Richter wünsche, dieses Vorgehen zum Erreichen seines Zieles aber sei "unwürdig". Auf die dienstliche Äußerung wird Bezug genommen. Der Kläger hält die dienstliche Äußerung für einseitig und inhaltlich nicht ausreichend im Hinblick auf sein ausführliches, vierundzwanzigseitiges Ablehnungsgesuch. Die dienstliche Äußerung zeige, wie ungenau die Richterin arbeite, wenn es dort heiße, die Frist zur Würdigung des Beweisergebnisses sei bis zum 09. Februar 2011 und nicht – wie richtig – nur bis zum 10. Januar 2011 gesetzt worden. Die Richterin stelle den Sachverhalt falsch dar. Sie arbeite trotz der existenziellen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger nicht mit der gebotenen Sorgfalt. Sie hätte sich im Rahmen des Vergleichsvorschlags mit dem Rechenwerk des Klägers auseinandersetzen müssen. Der Kläger könne nach alledem mit einem fairen Verfahren durch die abgelehnte Richterin nicht mehr rechnen. Er habe auch mit Schriftsatz vom 05. Januar 2011 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Zahlung zwischen 100.000,00 Euro und 200.000,00 Euro keinesfalls annehmbar für ihn sei. Der Kläger verwahre sich gegen den Vorhalt, er würde durch unwürdige Behauptungen sein Ziel erreichen wollen. Dieser wertende Vortrag beleidige den Kläger und rechtfertige bereits für sich die Besorgnis der Befangenheit. Mit Beschluss der ... Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 15. Juni 2011 wurde das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... zurückgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, das Ablehnungsgesuch sei unzulässig, soweit es auf Gründe gestützt werde, die vor der letzten Antragstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. November 2010 lagen. Im Übrigen sei das Ablehnungsgesuch des Klägers unbegründet. Das Vorgehen der Richterin lasse eine grobe Missachtung oder grobe Fehlanwendung des Gesetzes nicht erkennen. Die Einbeziehung der Haftpflichtversicherer der behandelnden Seite rechtfertige es in Arzthaftungsprozessen längere Stellungnahmefristen zu Vergleichsvorschlägen einzuräumen. Unsachliche Erwägungen zu Lasten des Klägers seien nicht ersichtlich. Auch der Inhalt der dienstlichen Äußerung der Richterin rechtfertige wegen des schweren Vorwurfs der Verhöhnung trotz der drastischen Bezeichnung des Vorgehens als "unwürdig" vom Standpunkt einer ruhig und vernünftig denkenden Partei aus noch keinen Rückschluss auf eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin. Gegen den ihn am 07. Juli 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19. Juli 2011 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers vom selben Tag, mit der er im Wesentlichen unter Wiederholung der Ablehnungsgründe aus dem Ablehnungsgesuch geltend macht, dass hier die Gesamtschau die Besorgnis der Befangenheit begründe und zudem der Inhalt der dienstlichen Äußerung diese Besorgnis rechtfertige. Die klägerischen Forderungen in Höhe von ca. 2.645.211,72 € seien mit Ausnahme des Schmerzensgeldes bei dem Vergleichsvorschlag der abgelehnten Richterin nicht berücksichtigt worden, wenn der Kläger im Rahmen des Gesamtbetrages mit 190.000 € abgefunden werden sollte. Im Hinblick auf die von der Richterin in der Verhandlung geäußerten Chancen von 50 % und dem vorliegenden, die Ansprüche des Klägers bestätigenden medizinischen Gutachtens sei der Vergleichsvorschlag, der erheblichen Tatsachenvortrag und Beweise des Klägers nicht berücksichtigt habe, unangemessen. Er spreche gegen die Regeln eines fairen Verfahrens. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes habe der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit dargelegt. Der Vergleichsvorschlag habe wegen seines unakzeptablen Inhalts das Verfahren verzögert, da mit einer Zustimmung des Klägers von vornherein nicht zu rechnen gewesen sei. Die Verweigerung des rechtlichen Gehöres liege darin, dass die abgelehnte Richterin den klägerischen Vortrag zu den Behandlungsfehlern nicht berücksichtige. Hiermit habe sich das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Dass die abgelehnte Richterin in ihrer dienstlichen Äußerung nicht darauf eingegangen sei, dass der Sachverständige unvorbereitet mit den Fragen der Beklagten im Termin der Anhörung konfrontiert worden ist, spreche für die Richtigkeit des klägerischen Vortrages und die Befürchtung der Befangenheit. Gleiches gelte für das Argument des Klägers, dass ein neuer Sachverständiger beauftragt werden solle, obwohl dies weder aus sachlichen noch aus sonstigen Gründen erforderlich erscheine. Hiermit verletze die abgelehnte Richterin den Grundsatz der Verfahrensökonomie und den des fairen Verfahrens. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dies die Ablehnung nicht rechtfertige und nur im Instanzenzug geprüft werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die noch offenen Fragen nicht durch den bereits mit der Sache befassten Gutachter beantwortet werden könnten. Die Bestellung neuer Gutachter sei lediglich auf den unsachlichen Antrag der Beklagten hin erfolgt. Die Schriftsätze der Klägerseite seien bei der Bestimmung der Beweisthemen nicht berücksichtigt worden. Dass die Richterin sich hiermit in ihrer dienstlichen Äußerung nicht inhaltlich auseinandergesetzt habe, rechtfertige wiederum die Besorgnis der Befangenheit. Das Landgericht habe sich nicht mit der Verweigerung des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Kläger durch die abgelehnte Richterin auseinandergesetzt. Hierzu wäre es geboten gewesen, auf das Beschwerdevorbringen zu dem Beweisbeschluss, auf das Bezug genommen worden war, einzugehen. Gleiches gelte für den Vortrag des Klägers, dass die abgelehnte Richterin die klägerische Frage im Schriftsatz vom 10. Januar 2011 und 18. Februar 2011 hinsichtlich der Kompetenz der Beklagten im Umgang mit durchzuführenden Hüftoperationen, insbesondere der durchgeführten Anzahl in dem streitgegenständlichen Jahr 2004 durch die Klinik und die Beklagten zu 2) und zu 3), nicht an die Beklagten weitergeleitet habe und auch keine Stellung zu den aufgezeigten Widersprüchen in den Darstellungen der Beklagtenseite genommen habe. Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle hat mit Beschluss vom 21. Juli 2011 der sofortigen Beschwerde unter Bezugnahme auf die angegriffene Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 46 Abs. 2, 2. Alternative, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige - insbesondere form- und fristgerecht gem. § 569 Abs. 1 ZPO eingelegte - sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. 1. Gemäß § 43 ZPO kann der Kläger die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... nicht mehr ablehnen, soweit er sich bei ihr, ohne die ihm bekannten Ablehnungsgründe geltend gemacht zu haben, in eine Verhandlung eingelassen bzw. einen Antrag gestellt hat. Auf die Äußerungen der abgelehnten Richterin im Termin zur mündlichen Verhandlung kommt es danach nicht mehr an. Hierauf kann das Ablehnungsgesuch nicht mehr gestützt werden. Der Kläger hat nach den angegriffenen Äußerungen der abgelehnten Richterin im Termin den Antrag aus dem Schriftsatz vom 03. November 2010 wiederholt. 2. Aber auch die übrigen von dem Kläger vorgetragenen Ablehnungsgründe sind weder im Einzelnen noch in der Gesamtschau geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der abgelehnten Richterin zu begründen. Zutreffend hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. 2.1. Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken können, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Zwar können schwere Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder ein faires oder willkürfreies Verfahren die Besorgnis der Befangenheit begründen. Derartige Verfahrensverstöße liegen in den vorgetragenen Ablehnungsgründen indes nicht. Auch kann nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen eine Ablehnung auf die richterliche Verfahrensleitung gestützt werden. Die Prozessleitung gehört zum Kernbereich der richterlichen Entscheidungstätigkeit, die in sachlicher Unabhängigkeit zu treffen ist und einer Nachprüfung im Ablehnungsverfahren nach § 42 ZPO grundsätzlich verschlossen bleibt. Eine derartige Überprüfung erfolgt allein im Rechtsmittelzug, weshalb die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit kein Instrument der Verfahrens- bzw. Fehlerkontrolle darstellt (vgl. BGH NJW 2002, 2396; KG Berlin OLGR KG Berlin 2005, 291; KG Berlin MDR 2005, 708; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2008, 355 - 357 zitiert nach juris; OLG Naumburg NJW-RR 2002, 502 - 503; Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42, RN 28 m. w. N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das prozessuale Vorgehen des abgelehnten Richters so grob fehlerhaft ist, dass sich auch bei einer verständig urteilenden Partei der Anschein der Voreingenommenheit des Richters geradezu aufdrängen muss (vgl. OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2000, 36; BFH, Beschluss in BFH/NV 1995, 692; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2008, 355 - 357; OLG Schleswig OLGR Schleswig 2006, 26 bis 28 zitiert jeweils nach juris). Das ist der Fall, wenn die Prozessführung des abgelehnten Richters einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und der Richter die in seine richterliche Tätigkeit gesetzten Schranken grob missachtet oder sich so weit von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass seine Prozessleitung den Anschein von Willkür erweckt und sich für einen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung geradezu aufdrängen muss (vgl. BayObLG DRiZ 1977, 244, 245; KG Berlin MDR 2005, 708; KG Berlin OLGR KG 2005, 291; Saarländisches OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2008, 355 – 357, zitiert nach juris; Zöller-Vollkommer, ebenda, RN 24 m. w. N.). Von Willkür kann dabei nur dann ausgegangen werden, wenn die Verfahrensleitung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Grundsätze schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unvertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 03.11.1992, Az: 1 BvR 1243/88, BVerfGE 87, 273). Gemessen an diesen Maßstäben liegen hier weder im Einzelnen noch in der Gesamtschau hinreichende Gründe dafür vor, an der gebotenen Objektivität und Neutralität der abgelehnten Richterin zu zweifeln. 2.2. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass die abgelehnte Richterin zu seinen Lasten willkürlich Beweislastregeln im Arzthaftungsprozess missachten würde. Die abgelehnte Richterin hat sich dienstlich dahin geäußert, nach der bisherigen Beweisaufnahme nicht von einem groben Behandlungsfehler der Beklagten und folgerichtig nicht von einer Beweislastumkehr auszugehen. Auf ein willkürliches Vorgehen der abgelehnten Richterin lässt sich daher nicht schließen. Die Richterin hat nicht zum Ausdruck gebracht, sich abschließend festgelegt zu haben und für weitere Argumente des Klägers nicht mehr offen zu sein. In der Regel muss es eine Partei hinnehmen, wenn ein Richter im Verfahren eine von der Partei nicht geteilte Rechtsmeinung vertritt. Es liegt in der Natur eines Rechtsstreits, dass der Richter nur einer der widerstreitenden Rechtsansichten folgen kann (vgl. KG MDR 2006, 1009 - 1010 zitiert nach juris; OLG Karlsruhe OLGZ 1987, 248; OLG Brandenburg FamRZ 1993, 1497, 1498; OLG München MDR 2004, 52, Zöller-Vollkommer, ebenda, RN 26). Zwar kann auch ausnahmsweise eine mangelnde Bereitschaft, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen, die Besorgnis der Befangenheit begründen (OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.1977, Az: 1 W 6/77, VersR 78, 646; OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.10.1991, Az: 3 WF 106/91, FamRZ 92, 192). Derartige schwerwiegende Gründe, die es bei objektiver Betrachtung rechtfertigen würden, anzunehmen, die abgelehnte Richterin habe den Kläger sachwidrig benachteiligt oder sich bewusst geweigert, dessen Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen, sind nicht erkennbar. Die Richterin teilt schlicht nicht die Rechtsauffassung des Klägers, dass vorliegend die Beweislast zu dessen Gunsten umgekehrt sei, weil sie nicht von einem schweren Behandlungsfehler ausgeht. Eine sachlich urteilende Partei in der Lage des Klägers würde erwägen, dass die von ihr vorgetragene Rechtsauffassung die abgelehnte Richterin schlicht bisher nicht zu überzeugen vermochte, weil sie deren Voraussetzungen für bisher nicht erwiesen hält (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: XI ZR 357/01, WM 2003, 848). 2.3. Ebenso wenig ist eine Verfahrensverzögerung erkennbar, die bei einer ruhig und besonnen urteilenden Partei bei vernünftiger Betrachtung den Eindruck erwecken könnte, die abgelehnte Richterin stehe dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen gegenüber. Nach dem Inhalt der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin lag der Grund für die Verlegung des Verkündungstermins vom 09. Februar 2011 auf den 06. April 2011 darin, den Parteien eine fünfwöchige Frist zur Prüfung des gerichtlichen Vergleichsvorschlages im Hinblick auf das übliche Erfordernis der Einbeziehung der Haftpflichtversicherungen der Beklagten zu ermöglichen. Ein an Willkürlich grenzendes Vorgehen liegt hierin nicht. Das gilt auch, soweit der Kläger meint, der für ihn erkennbar unakzeptable Vergleichsvorschlag habe das Verfahren verzögert. Die abgelehnte Richterin hat nach Eingang des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 05. Januar 2011 mit Beschluss vom 21. Januar 2011 darauf hingewiesen, dass eine weitere Beweisaufnahme schon zum Anspruchsgrund notwendig werden wird und erst anschließend die Schadenshöhe festzustellen sein werde. Sie hat insoweit auf das erhebliche beiderseitige Beweisrisiko, das für übersetzt gehaltene Schmerzensgeld und die andererseits hohen materiellen Verdienstausfälle des Klägers hingewiesen und die gütliche Beilegung des Rechtsstreits durch eine Einmalzahlung angeregt. Sie konnte daher davon ausgehen, dass der Kläger ggf. hiernach dem Vergleichsvorschlag entgegen seiner Ankündigung in dem Schriftsatz gleichwohl näher treten wird. Das Vorgehen war jedenfalls nicht willkürlich oder unvertretbar. Die Prozessleitung rechtfertigt nicht die Annahme, die Richterin lasse es an der gebotenen Neutralität fehlen. Auch soweit der Kläger meint, der Vergleichsvorschlag des Gerichtes lasse darauf schließen, dass die abgelehnte Richterin sich nicht sorgfältig und vollständig in die Akte eingearbeitet habe und klägerisches Vorbringen und dessen Beweismittel hinsichtlich der voraussichtlichen Schadenshöhe nicht beachtet und dem Kläger die Möglichkeit einer erfolgreichen Güteverhandlung und die Chance auf einen fairen Vergleich in angemessener Höhe von vornherein zunichte gemacht habe, liegt hierin bei verständiger Wertung kein Ablehnungsgrund. Sachfremde Erwägungen lässt der Vergleichsvorschlag nicht erkennen, auch wenn der Kläger seine Prozesschancen und -risiken gänzlich abweichend beurteilt. Die abgelehnte Richterin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € für angemessen und geht zum Zwecke der Streitbeilegung wegen des nicht gesicherten Verfahrensausgangs von einem materiellen Schadenersatzanspruch in Höhe von 140.000 € aus, ohne allerdings auf die klägerischen Berechnungen einzugehen. Dieser Vergleichsvorschlag aber ist noch nicht derart unvertretbar oder abwegig, dass er bereits Anlass geben würde, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln. 2.4. Es spricht, anders als der Kläger meint, auch nicht für ein unfaires Verfahren, dass die abgelehnte Richterin keine Fragen an den Sachverständigen gerichtet hat und den Sachverständigen unvorbereitet mit den Fragen der Beklagten konfrontiert hat. Dem Kläger war es unbenommen, ebenfalls Fragen an den Sachverständigen zu richten. Er behauptet nicht, dass die abgelehnte Richterin sein Fragerecht beschnitten hätte. Das Gericht ist nicht gezwungen, den Parteien vorab eine Frist zur schriftlichen Einreichung von Ergänzungsfragen an den Sachverständigen zu setzen (§ 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Es ist nicht zu beanstanden und rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn die abgelehnte Richterin die Fragen der Beklagten an den Sachverständigen im Erörterungstermin zugelassen und selbst keine weitergehenden Fragen an den Sachverständigen gerichtet hat. 2.5. Es liegen auch in dem Beweisbeschluss vom 06. April 2011 keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die abgelehnte Richterin dem Vorbringen des Klägers verschließen würde. Eine ruhig und besonnen urteilende Partei in der Lage des Klägers würde vielmehr in Erwägung ziehen, dass die Richterin das Vorbringen der Beklagten für erheblich hält und aus diesem Grund den angegriffenen Beweisbeschluss erlassen hat. Die Richterin hat insoweit auch umfangreiche rechtliche Hinweise erteilt. Auch in der Absicht, einen neuen Sachverständigen zu beauftragen und hierzu wiederum die Ärztekammer des Landes Sachsen-Anhalt nach Vorschlägen zu befragen, liegt kein Ablehnungsgrund. Gemäß § 412 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, eine neue Begutachtung anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Die abgelehnte Richterin hat im Beschluss vom 06. April 2011 ausführlich begründet, weshalb sie das mündlich erörterte orthopädische Fachgutachten für noch nicht ausreichend erachtet und beabsichtigt, ein weiteres unfallchirurgisches Gutachten einzuholen. Eine an Willkür grenzende, den Kläger in seinen Rechten benachteiligende fehlerhafte Sachbehandlung ist insoweit nicht ansatzweise erkennbar. Auch durfte die abgelehnte Richterin zunächst erneut die Ärztekammer um Benennung eines geeigneten Sachverständigen ersuchen. Der Kläger hat gemäß § 406 ZPO die Möglichkeit, aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, ggf. auch den sodann konkret benannten Sachverständigen abzulehnen. Ein Grund die Richterin abzulehnen, liegt auch insoweit ersichtlich nicht vor. 2.6. Die Ablehnung der Richterin ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sie, wie der Kläger vorträgt, die in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 10. Januar 2011 und vom 18. Februar 2011 aufgeworfenen Fragen nicht an die Beklagten weitergeleitet hätte. Beide Schriftsätze wurden jeweils auf richterliche Verfügung vom 21. Januar 2011 und vom 22. Februar 2011 am 24. Januar 2011 und am 23. Februar 2011 an den Beklagtenvertreter versandt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Gericht auch nicht verpflichtet, jeweils auf einzelne Schriftsätze der Parteien richterliche Hinweise zu erteilen. Eine Verletzung richterlicher Aufklärungspflichten gemäß § 139 ZPO, die die Besorgnis der Befangenheit objektiv begründen könnte, ist nicht ersichtlich. 2.7. Schließlich rechtfertigt auch der Inhalt der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin nicht die Besorgnis der Befangenheit. Der Kläger rügt ohne Erfolg die gemäß § 44 Abs. 3 ZPO eingeholte dienstliche Äußerung als ungenügend. Die Einholung dienstlicher Äußerungen in Ablehnungsverfahren dient der Tatsachenfeststellung. Der Richter hat bei seiner dienstlichen Äußerung grundsätzlich von einer Würdigung der in dem Ablehnungsgesuch vorgetragenen Gründe abzusehen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011, Az.: V ZR 8/10, zitiert nach juris). Soweit die Richterin in der dienstlichen Äußerung in Daten ungenau war, begründet auch dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Hierin liegt entgegen der Ansicht des Klägers kein hinreichendes Indiz für eine unangemessene Sachbehandlung. 2.8. Soweit der Kläger einen Ablehnungsgrund darin sieht, dass die abgelehnte Richterin sein Vorgehen als "unwürdig" bezeichnet hat, liegt auch hierin kein Ablehnungsgrund. Zwar können abfällige, kränkende oder beleidigende Äußerungen des Richters ebenso wie bissige Ironie oder offen gezeigte Häme oder eine sonst unangemessene Ausdrucksweise die Ablehnung des Richters rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 21.12.2006, Az: X ZB 60/06, zitiert nach juris). Aber nicht schon jeder saloppe Tonfall oder jede drastische Formulierung oder Unmutsäußerung führt zur Ablehnung (OLG Naumburg, Beschluss vom 30.11.2006, 10 W 86/06). Die angegriffene Formulierung der abgelehnten Richterin in ihrer dienstlichen Äußerung als Reaktion auf den Vorwurf der Verhöhnung ist noch gerechtfertigt. Die abgelehnte Richterin hat mit der gewählten Formulierung, ein solches Vorgehen sei "unwürdig", noch nicht die ihr durch das Gebot zur Neutralität und der Sachlichkeit vorgegebene Grenze überschritten. 2.9. Auch die gebotene Gesamtbetrachtung aller aktenkundigen Umstände drängt einer besonnen urteilenden Prozesspartei nicht die Schlussfolgerung auf, die abgelehnte Richterin würde das Verfahren nicht mit der erforderlichen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit leiten können. Die einzelnen von dem Kläger geltend gemachten Gründe rechtfertigen auch bei zusammenfassender Würdigung nicht die Besorgnis der Befangenheit. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach dem Streitwert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 06. April 2006, V ZB 194/05, zitiert nach juris). Der Kläger gibt den Streitwert mit 2.645.211,72 € an. Der Senat schätzt daher das den Hauptsachestreitwert bestimmende Interesse des Klägers auf diesen Betrag.