Beschluss
10 W 16/12 (PKH)
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Einer Partei, die vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Das setzt aber voraus, dass sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste, was der Fall ist, wenn ihre Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen erhebliche Lücken aufweist.(Rn.7)
Die nachträgliche Einreichung des Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes genügt nicht zum Nachweis, dass sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist schuldlos daran gehindert war, vollständige Angaben zu machen und ihre Bedürftigkeit zu belegen.(Rn.11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 09. Januar 2012, Az.: 11 O 756/11, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer Partei, die vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Das setzt aber voraus, dass sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste, was der Fall ist, wenn ihre Erklärung zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen erhebliche Lücken aufweist.(Rn.7) Die nachträgliche Einreichung des Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes genügt nicht zum Nachweis, dass sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist schuldlos daran gehindert war, vollständige Angaben zu machen und ihre Bedürftigkeit zu belegen.(Rn.11) Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 09. Januar 2012, Az.: 11 O 756/11, wird zurückgewiesen. I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Darlehensverträgen und aus einer Beeinträchtigung eines Nießbrauchsrechtes geltend. Auf Antrag des Klägers erging gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten vor dem Landgericht Magdeburg am 15. September 2011 ein Versäumnisurteil, das dem Beklagtenvertreter ausweislich Empfangsbekenntnisses am 04. Oktober 2011 zugestellt worden ist. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Oktober 2011, eingegangen beim Landgericht Magdeburg am selben Tag, hat der Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt und erklärt, die “beabsichtigte Klage“ – gemeint ist offensichtlich der beabsichtigte Einspruch – habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gleichzeitig hat der Beklagtenvertreter auf den „Klageentwurf“ – gemeint ist insoweit erkennbar die Einspruchsschrift – Bezug genommen und erklärt, die „Klage“ – der Einspruch – werde nur unter der Bedingung der Gewährung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten erhoben. Dem Schreiben lag der nicht unterzeichnete Entwurf einer Einspruchsschrift mit Wiedereinsetzungsantrag bei. Der Beklagte hat zeitgleich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21. September 2011 zur Akte gereicht. Das Formular war bezüglich der Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit unter Hinweis darauf, dass ALG II per 01. September 2011 beantragt worden sei, nicht ausgefüllt. Als Wohnkosten wurden 390 €, auf die der Antragsteller und seine Ehegattin jeweils 195 € zahlen würden, geltend gemacht. Dem Formular über die Erklärung bezüglich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lagen Kopien eines Abfallgebührenbescheides, eine auszugsweise Kopie über Strom- und Erdgasabschlagszahlungen, die Kopie eines Abschlagsbescheides des W. Wasser- und Abwasserzweckverbandes sowie die Kopien eines Mietvertrages und eines Kontoauszuges bei. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 hat das Landgericht eine Mediation angeregt. Der zuständige Mediationsrichter hat der 11. Zivilkammer darauf mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 mitgeteilt, der Beklagte stimme einer Mediation zu, wenn ihm zuvor Prozesskostenhilfe bewilligt würde. Hierauf hat der Vorsitzende Richter der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg dem Beklagten mit Verfügung vom 01. November 2011 rechtliches Gehör gewährt. Eine Wiedereinsetzung käme nicht in Betracht. Die Versäumung der Einspruchsfrist sei wohl nicht unverschuldet. Es sei seit Zustellung der Klage Sache des Beklagten gewesen, sich um Prozesskostenhilfe zu bemühen. Ein Einspruch läge nicht vor. Es werde anheim gestellt, eine Rücknahme des Einspruchs und des PKH-Antrages in Betracht zu ziehen, da die nunmehr entstandene zeitliche Not wohl verschuldet sei. Mit Schriftsatz vom 10. November 2011 hat der Beklagte neuerliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 09.11.2011 unter Beifügung eines Bescheides des Jobcenters über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 01. September 2011 eingereicht. Gleichzeitig wurde der Vorsitzende Richter der 11. Zivilkammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 09. Januar 2011 hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Einzelrichter, den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 13. Oktober 2011 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht vollständig gewesen. Da die Bewilligung von Arbeitslosengeld II erst beantragt worden war, habe das Gericht nicht davon ausgehen können, dass der Antragsteller finanziell auch so gestellt ist, dass er Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe. Die Angaben für den Buchstaben „E“ bis „J“ in dem Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ seien aber nur dann entbehrlich, wenn bereits ein Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vorgelegt würde. Gegen diesen, ihm am 25. Januar 2012 zugegangenen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 08. Februar 2012, eingegangen beim Landgericht Magdeburg am selben Tag, mit der er geltend macht, die Prozesskostenhilfe wäre zu bewilligen gewesen, da der Antragsteller innerhalb der Frist des § 234 ZPO einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und die notwendigen Unterlagen, aus denen sich seine Bedürftigkeit ergebe, beigebracht habe. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen seien genügend dargestellt. Mit Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 29. Februar 2012 wurde der Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. II. Gemäß § 568 Satz 1 ZPO entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Die angefochtene Entscheidung wurde von einem Einzelrichter erlassen. Die Voraussetzungen gemäß § 568 Satz 2 ZPO sind nicht gegeben (Zöller-Geimer,29. Aufl., § 127, Rn 33a). Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsteller versagt. Die Rechtsverteidigung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg i.S. § 114 ZPO. Ein Einspruch gegen das Versäumnisurteil wäre verfristet gemäß § 339 Abs. 1 ZPO und als unzulässig zu verwerfen gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 1 ZPO gegen das dem Beklagtenvertreter am 04. Oktober 2011 zugestellte Versäumnisurteil endete am 18. Oktober 2011. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte weder eine Einspruchsschrift noch einen hinreichend belegten Prozesskostenhilfeantrag eingereicht. Dem Beklagten wäre keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsschrift gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Zwar kann einer Partei, die vor Ablauf der Einspruchsfrist Prozesskostenhilfe beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Das setzt aber voraus, dass sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen muss (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008, XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871). Hier aber musste der Beklagte mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrages rechnen. Er konnte vernünftigerweise nicht darauf vertrauen, seine Angaben und Belege in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21. September 2011 würden ausreichen und zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen. Zwar darf eine Partei der Zugang zu den Gerichten nicht aus Gründen, die sachlich nicht mehr gerechtfertigt wären, in unzumutbarer Weise erschwert werden. Anderenfalls wären Art. 2 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Diese Verfahrensgrundsätze wurden mit der angegriffenen Entscheidung indes gewahrt. Der Beklagte konnte mit der von ihm mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Akte gereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21. September 2011 und den Belegen nicht davon ausgehen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend dargetan zu haben. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher zur Akte gereichten Belege genügten die Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen für die Entscheidung über seine Bedürftigkeit i. S. § 114 Satz 1 ZPO nicht. Der Antragsteller konnte nicht darauf vertrauen, dass ihm Prozesskostenhilfe bewilligt werden würde, wenn er ohne Angaben und Belege zu seinen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärt, Arbeitslosengeld II per 01. September 2011 beantragt zu haben. Er hat seine Mittellosigkeit weder belegt noch anderweitig plausibel erklärt, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Anhand der Angaben und Unterlagen zu seinen Wohnkosten (Miete, Strom, Gas, Abfall, Wasser und Abwasser) und dem Kontoauszug vom 27. September 2011 konnte ohne Angaben und Belege zur Höhe seiner Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht über seine Bedürftigkeit entschieden werden. Es gab hier auch keine Belege, aus denen sich anderweitig aufgedrängt hätte, dass der Antragsteller keine Einnahmen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008, XII ZB 151/07, FamRZ 2008, 871). Die Unterlagen zum Antrag auf Arbeitslosengeld II waren nicht beigefügt. Weisen aber die Erklärungen des Antragstellers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen derartige Lücken auf, dass er nicht mehr darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr gewährt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010, Az.: IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338). Es ist auch nicht ersichtlich, wodurch der Antragsteller daran gehindert gewesen wäre, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Auch konnte er nicht darauf vertrauen, Angaben und Belege seien entbehrlich. In dem Formular betreffend die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse heißt es, dass die Angaben und Belege zu Buchstabe „E“ und „J“ dann entbehrlich sind, wenn bereits laufende Leistungen zum Lebensunterhalt oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem XII. Buch SGB bezogen werden und der letzte hierüber erhaltene Bescheid beigefügt wird. Die nachträgliche Einreichung des Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts genügt nicht zum Nachweis, dass der Beklagte vor Ablauf der Einspruchsfrist schuldlos daran gehindert war i.S. § 233 ZPO, vollständige Angaben zu machen und seine Bedürftigkeit zu belegen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.