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Urteil

10 U 24/10.Hs, 10 U 24/10

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die mit einer Klage nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 3, 61 Abs. 1 GmbHG verfolgte Auflösung einer GmbH kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn mildere Mittel zur Beseitigung etwa vorhandener erheblicher Gesellschaftsprobleme zur Verfügung stehen.(Rn.23) 2. Persönliche Gründe in der Person der Gesellschafter selbst sind für sich genommen, im Regelfall nicht geeignet, eine Auflösungsklage zu stützen. Besteht aber zwischen den Gesellschaftern ein tiefgreifendes und offensichtlich unheilbares Zerwürfnis, das in den vergangenen Jahren verhindert hat, dass die nach dem Gesellschaftsvertrag durchgängig erforderlichen einstimmigen Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden konnten, so begründet dies einen wichtigen Grund für eine Auflösung.(Rn.25) (Rn.26) 3. Hat der Kläger keine messbaren wirtschaftlichen Vorteile durch die Auflösungsklage, die keinen vollstreckbaren Titel auf das Auseinandersetzungsguthaben gibt, und behauptet der Kläger auch keine messbaren wirtschaftlichen Nachteile durch einen etwaigen Fortbestand der GmbH, so bemisst sich der Streitwert der Auflösungsklage nach dem nominellen Wert seines Geschäftsanteils.(Rn.41)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 06. Juli 2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg - Geschäftsnummer: 31 O 169/09 *120* - abgeändert: Die im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Registernummer HRB … eingetragene Beklagte wird aufgelöst. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 8.691,96 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die mit einer Klage nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 3, 61 Abs. 1 GmbHG verfolgte Auflösung einer GmbH kommt grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn mildere Mittel zur Beseitigung etwa vorhandener erheblicher Gesellschaftsprobleme zur Verfügung stehen.(Rn.23) 2. Persönliche Gründe in der Person der Gesellschafter selbst sind für sich genommen, im Regelfall nicht geeignet, eine Auflösungsklage zu stützen. Besteht aber zwischen den Gesellschaftern ein tiefgreifendes und offensichtlich unheilbares Zerwürfnis, das in den vergangenen Jahren verhindert hat, dass die nach dem Gesellschaftsvertrag durchgängig erforderlichen einstimmigen Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden konnten, so begründet dies einen wichtigen Grund für eine Auflösung.(Rn.25) (Rn.26) 3. Hat der Kläger keine messbaren wirtschaftlichen Vorteile durch die Auflösungsklage, die keinen vollstreckbaren Titel auf das Auseinandersetzungsguthaben gibt, und behauptet der Kläger auch keine messbaren wirtschaftlichen Nachteile durch einen etwaigen Fortbestand der GmbH, so bemisst sich der Streitwert der Auflösungsklage nach dem nominellen Wert seines Geschäftsanteils.(Rn.41) Auf die Berufung des Klägers wird das am 06. Juli 2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg - Geschäftsnummer: 31 O 169/09 *120* - abgeändert: Die im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Registernummer HRB … eingetragene Beklagte wird aufgelöst. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 8.691,96 EUR festgesetzt. I. Der Kläger begehrt als Mitgesellschafter die Auflösung der Beklagten. Die Beklagte ist eine am 15. März 1993 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in Höhe von seinerzeit 51.000,00 DM, das entspricht heute 26.075,89 EUR. Gründungsgesellschafter der Beklagten und bis heute deren Gesellschafter sind neben dem Kläger zu gleichen Teilen von jeweils einem Drittel die im Rubrum benannten Geschäftsführer, so dass jeder Gesellschafter an der Beklagten mit einem Geschäftsanteil von seinerzeit jeweils 17.000,00 DM (heute: 8.691,96 EUR) beteiligt ist. Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages werden Gesellschafterbeschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei je 1.000,00 DM Geschäftsanteil eine Stimme zählt. De facto sind damit - eine ordnungsgemäße Einberufung vorausgesetzt - nur einstimmige Beschlüsse aller Gesellschafter wirksam, insbesondere auch über die jährliche Ergebnisverwendung einschließlich der Verteilung evt. Überschüsse. Seit 1995 und in der Folgezeit kam es zu diversen Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und seinen Mitgesellschaftern sowie der Beklagten: Ausgangspunkt war ein notarieller Vertrag vom Dezember 1994, in dem der Kläger seinen Geschäftsanteil nach vorheriger Teilung an die Mitgesellschafter veräußerte und mit Wirkung zum 01. Januar 1995 aus der Gesellschaft ausscheiden sollte. Nach fehlender Kaufpreiszahlung wurde einer Klage des Klägers auf Rückübertragung seiner Geschäftsanteile mit Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Oktober 2000 (Geschäftsnummer: 10 O 849/00) stattgegeben. Mit Gesellschafterbeschluss vom 22. Juni 2001 schlossen beide Mitgesellschafter den Kläger aus der Beklagten aus. Bereits zuvor hatte der Kläger vergeblich Auskunfts- und Einsichtsrechte gegen die Beklagte geltend gemacht, denen die Beklagte erst aufgrund eines weiteren Beschlusses des Landgerichts Magdeburg vom 23. Juli 2001 (Geschäftsnummer: 32 O 137/01) nur mit Verzögerung nachkam. Im Jahre 2005 machte der Kläger im Wege der „actio pro socio“ Rückzahlungsansprüche gegen seine Mitgesellschafter geltend, weil diese nach seiner Darlegung ohne seine Mitwirkung ihre Gehälter erhöht hätten. Die Klage wurde letztendlich rechtskräftig abgewiesen. Jedoch führte schon seinerzeit der Senat in jenem Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer 10 U 4/06 (Hs) in einem Hinweisbeschluss vom 29. März 2006 (dort auf Seite 8 sowie auf Seiten 10/11) aus: „Da der Gesellschafterbeschluss vom 22. Juni 2001 über den Ausschluss des Klägers aus der GmbH nicht wirksam ist, ist der Kläger nach wie vor Gesellschafter der Beklagten geblieben...“ Und weiter: „Den Mitgesellschaftern dürfte eine Sorgfaltswidrigkeit im Sinne des § 43 Abs. 1 GmbHG bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 22. Juni 2002 [allerdings] nicht vorgeworfen werden können. … Deshalb dürften sie sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden haben, für den sie aber auch nicht einstehen müssen.“ Nur bis dahin folglich hätten die Mitgesellschafter ohne Verschuldensvorwurf rechtsirrig davon ausgehen können, dass der Kläger tatsächlich wirksam als Gesellschafter ausgeschlossen gewesen sei. Ungeachtet dessen wurde der Kläger aber auch in der Folgezeit seitens seiner Mitgesellschafter nicht zu Gesellschafterversammlungen der Beklagten eingeladen oder an deren Beschlussfassungen beteiligt. Vielmehr teilten diese noch mit Schreiben vom 28. November 2006 (Bl. 101 d.A.) ebenso wie vom 28. Februar 2007 (Bl. 17 d.A.) dem Kläger mit, die Beklagte halte immer noch an seiner Ausschließung aus der Beklagten im Jahre 2001 fest: Einsicht in Firmenunterlagen erhalte er deshalb weiterhin nicht. Nachdem es ferner zwischen den Gesellschaftern zu Streit über die Einzahlung der Stammeinlage des Klägers gekommen war, zahlte dieser - nach seiner Auffassung wegen seiner bereits erbrachten Stammeinlage: ohne rechtliche Verpflichtung und nochmals - die geforderte Stammeinlage am 08. März 2007 ein. Im weiteren Verlauf des Jahres 2007 kam die Beklagte erneut den vom Kläger geltend gemachten Auskunfts- und Einsichtsrechten nicht nach, so dass der Kläger diese wiederum gerichtlich - und mit Erfolg - geltend machen musste (Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 17. April 2007 - Geschäftsnummer: 31 0 17/07). Ohne weitere vorherige gerichtliche Auseinandersetzung übersandte die Beklagte dem Kläger nach Aufforderung hingegen am 04. August 2008 lediglich eine als „Bilanz zum Dezember 2007“ bezeichnete Summen- und Saldenliste in Form eines einzigen und als „Seite 3“ bezeichneten DinA4-Blattes (Anlage zum Schriftsatz vom 12. Februar 2010 - Bl. 71 d.A.), der der Kläger eine Gewinnausschüttung an seine Mitgesellschafter entnahm. Darauf erklärte der Kläger mit Schreiben vom 11. November 2008 (Bl. 22 d.A.) seinen Austritt aus der Beklagten und forderte diese unter Fristsetzung zur Ermittlung des Abfindungsguthabens und zur Mitteilung auf, ob sein Gesellschaftsanteil eingezogen oder auf die Mitgesellschafter bzw. auf Dritte übertragen werden solle. Zu einer Einigung über den Erwerb des Geschäftsanteils des Klägers kam es in der Folgezeit wegen unterschiedlicher Vorstellungen der Mitgesellschafter über dessen Wert nicht: Während der Kläger zuletzt von einem Wert von 49.000,00 EUR auch als „Schmerzensgeld und Wiedergutmachung für die Auseinandersetzung der vergangenen Jahre“ (vgl. außergerichtliches Schreiben vom 15. Juni 2009 - Bl. 44 d.A) ausging, waren die Mitgesellschafter zuletzt allenfalls zu einer Verdoppelung der Stammeinlage bereit (Schriftsatz vom 12. Februar 2010 - Bl. 67 d.A.). Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung und hat diese entsprechend begründet, dass das Verhalten seiner Mitgesellschafter einen wichtigen Grund für seinen Austritt darstelle. Mangels Mitwirkung der Beklagten an dem Vollzug des Austritts bliebe ihm im Ergebnis nur die Auflösungsklage. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger selbst habe die Ursache der Dissensen gesetzt. Wirtschaftliches Ziel des Klägers sei es nur, für seinen Gesellschaftsanteil einen möglichst hohen Preis zu erzielen. Dabei verhalte sich der Kläger insbesondere wegen der Einzahlung seiner Stammeinlage noch im Jahre 2007 jetzt treuwidrig. Das Landgericht hat mit dem am 06. Juli 2010 verkündeten Urteil die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe entgegen der Subsidiarität der Auflösungsklage nichts dazu vorgetragen, dass er zuvor und mit welchem Ergebnis Aktivitäten zur Veräußerung seines Geschäftsanteils auch an Dritte entfaltet habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt: Der Kläger habe mit seinem Austritt aus der Gesellschaft zunächst das weniger einschneidende Mittel ergriffen. Erfolgten dann jedoch - wie im Streitfall - weder Einziehung noch Übertragung des Gesellschaftsanteils und damit auch keine Zahlung, sei die Auflösungsklage berechtigt, zumal kein allgemeiner Markt für Geschäftsanteile kleinerer GmbH‘s existiere. Tatsachen zur vermeintlichen Treuwidrigkeit der Auflösungsklage hätte dann die Beklagte darzulegen und zu beweisen; das sei im Streitfall nicht erfolgt. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wendet gegen die Berufung ein, es könne nicht richtig sein, dass der Kläger mit der vorliegenden Auflösungsklage quasi „durch die Hintertür“ eine Übernahme seines Geschäftsanteils zu seinen Wertvorstellungen erreiche, zumal die Mitgesellschafter jetzt grundsätzlich bereit seien, einem Erwerb des Geschäftsanteils des Klägers durch ihre Söhne jeweils zur Hälfte zuzustimmen. Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Die danach zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Sie ist begründet, weil die Beklagte nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 3, 61 Abs. 1 GmbHG aufzulösen ist. Denn die vom Gesetz geforderten „in den Verhältnissen der Gesellschaft liegenden, wichtigen Gründe für die Auflösung“ der Beklagten sind im Streitfall vorhanden. Zunächst hat das erstinstanzliche Landgericht zutreffend festgestellt, dass dem Kläger nicht die Aktivlegitimation zu der vorliegenden Auflösungsklage fehle, weil er als Austrittsberechtigter bis zum Vollzug des Austritts noch Inhaber der Geschäftsanteile mit allen Rechten und Pflichten bleibe - und dieser Vollzug im Streitfall gerade nicht erfolgt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat deshalb insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen hierzu im erstinstanzlichen Urteil. Zutreffend hat das erstinstanzliche Landgericht ebenfalls ausgeführt, dass die Ausübung des einem Gesellschafter unter den hier gegebenen formalen Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 Satz 2 GmbHG zustehenden Rechts zur Erhebung der Auflösungsklage beherrscht wird vom Grundsatz der Subsidiarität. So kommt die Auflösung einer GmbH grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn mildere Mittel zur Beseitigung etwa vorhandener erheblicher Gesellschaftsprobleme zur Verfügung stehen. Auch insoweit kann der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug nehmen auf die zutreffenden Erwägungen hierzu im erstinstanzlichen Urteil. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Landgerichts ist im Streitfall jedoch weder erkennbar noch hinreichend unter Beweisantritt dargelegt, dass derartige mildere Mittel in den konkreten Verhältnissen der beklagten Gesellschaft überhaupt ernsthaft in Betracht kommen. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen führen deshalb zwingend zu einer abweichenden Entscheidung im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO. Denn im Streitfall ist hiernach eine tiefgreifende unheilbare Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern anzunehmen, die die Fortsetzung der Gesellschaft unter den bisherigen Gesellschaftern unzumutbar macht, und die schon aufgrund der unstreitigen Umstände nicht durch Ausschließung eines Gesellschafters oder durch Einziehung seines Geschäftsanteils behoben werden kann. Diese Zerrüttung hat zur Folge, dass die Willensbildung in der Gesellschaft auf Dauer blockiert und ganz offensichtlich eine Verständigung über wesentliche, für die Fortführung der Gesellschaft zentrale Fragen nicht mehr möglich ist. Dabei sind zwar persönliche Gründe in der Person der Gesellschafter selbst für sich genommen im Regelfall nicht geeignet, eine Auflösungsklage zu stützen. Sie erstrecken sich aber über die Person der Gesellschafter hinaus jedenfalls im Streitfall schon deshalb auf die Verhältnisse der Gesellschaft, weil nach der im Gesellschaftsvertrag stets geforderten Dreiviertelmehrheit - wie ausgeführt - de facto nur einstimmige Beschlüsse aller Gesellschafter wirksam sind: Zwei Gesellschafter allein erreichen nach der Zahl ihrer Stimmanteile jeweils immer nur eine Zweidrittelmehrheit, die als solche aber zur Fassung wirksamer Gesellschafterbeschlüsse gerade nicht ausreichend ist. Eine Herbeiführung derart einstimmiger Gesellschafterbeschlüsse ist aber in allen vergangenen Jahren stets gerade nicht erfolgt - und wird nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Parteien auch in der Zukunft offenbar nicht erfolgen. Denn positive Umstände hierfür sind weder ersichtlich noch dargetan - ganz im Gegenteil ist insbesondere von der Beklagten bis zur letzten mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden, dass abgesehen von den jahrelangen Rechtsstreitigkeiten jedenfalls seit dem Hinweisbeschluss des Senats vom 29. März 2006 auch nur eine Einladung des Klägers zu einer Gesellschafterversammlung erfolgt oder diesem sonst Gelegenheit gegeben worden wäre, an einer Gesellschafterversammlung mitzuwirken - entgegen diverser außergerichtlicher Appelle und Zusicherungen der jeweiligen anwaltlichen Bevollmächtigten der Beklagten. Dabei kann insbesondere das offenbar erst kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten übergebene Konvolut von Geschäftsunterlagen angeblich des Jahres 2010 unberücksichtigt bleiben, weil diese Übergabe - von Anwalt zu Anwalt - nicht das Zerwürfnis der Gesellschafter selbst beseitigt, ebensowenig wie die im Lauf dieses Berufungsverfahrens erst- und einmalige Einberufung einer Gesellschafterversammlung mit undifferenziertem Ausgang. Denn es ist insbesondere nichts dafür dargetan, dass die Mitgesellschafter des Klägers hierdurch - und auch künftig ohne Ansehung eines laufenden Rechtsstreits - von ihrem jahrelangen fälschlichen Beharren auf der Wirksamkeit des seinerzeitigen Ausschließungsbeschlusses des Klägers vom 22. Juni 2001 in irgendeiner Form abrücken würden. Auch ist damit weder dargetan noch erkennbar, wie die zerstrittenen Gesellschafter überhaupt noch jenseits weiterer Rechtsstreitigkeiten künftig eine Verständigung über alle wesentlichen und für die Fortführung der Beklagten zentralen Fragen zu erreichen gedenken. Zugleich ist damit zwischen den Gesellschaftern der Beklagten ein tiefgreifendes und offensichtlich unheilbares Zerwürfnis zu konstatieren, das einen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft im Sinne des § 61 Abs. 1 GmbHG insbesondere auch deshalb darstellt, weil die Beklagte - wie ausgeführt - schon nach ihrem Gesellschaftsvertrag auf eine gedeihliche Zusammenarbeit aller Gesellschafter angelegt und formell auch angewiesen ist. Bei einer abschließenden Beurteilung des wichtigen Grundes sind allerdings stets schutzwürdige Interessen der übrigen Gesellschafter mitzuberücksichtigen. Dies folgt aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, die auch zwischen Gesellschaftern einer GmbH besteht (dazu schon BGHZ 9, 157 [163]). Die Auflösungsklage kann danach keinen Erfolg haben, wenn den Belangen des Auflösungsklägers in einer für ihn zumutbaren Weise durch eine für die anderen Gesellschafter weniger einschneidende Maßnahme Rechnung getragen werden kann. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Auflösungskläger die Möglichkeit hat, seine Beteiligung zum vollen, nicht hinter dem voraussichtlichen Liquidationserlös zurückbleibenden Wert zu veräußern. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das dem Auflösungskläger zufließende Entgelt dem vollen Verkehrswert seines Anteils entspricht und jedenfalls nicht hinter dem Betrag zurückbleibt, der ihm im Falle der Liquidation zufließen würde. Die Darlegungen beider Parteien hierzu sind gegensätzlich. Lassen sich insoweit aber - wie im Streitfall mangels hinreichender Beweisangebote - keine sicheren Feststellungen treffen, so geht dies zu Lasten derjenigen Gesellschafter, die diese Tatsachen darlegen und beweisen müssen, aus denen sich ergibt, dass das grundsätzlich gerechtfertigte Auflösungsverlangen treuwidrig ist (zu alledem schon BGH, Urteil vom 15. April 1985 - II ZR 274/83 m.w.N.; zitiert nach juris.de). Dies ist im Streitfall die Beklagte. Diese hat sich zur angeblichen Treuwidrigkeit aber nicht auf eine tatsächliche Veräußerungsmöglichkeit zum vollen Wert berufen, sondern ausschließlich auf die tatsächliche Einzahlung der Stammeinlage durch den Kläger noch im März 2007 und auf die einmalig ohne vorhergehenden Rechtsstreit erfolgte Übersendung von „Buchhaltungsunterlagen“ im Jahre 2008 bezogen. Dies kann die Auflösungsklage im Streitfall jedoch nicht erfolgreich zu Fall bringen. Denn ersichtlich erstrebte der Kläger zum Zeitpunkt der (nochmaligen) Leistung seiner Stammeinlage zwar noch einen Fortbestand der Beklagten unter seiner gesellschafterlichen Beteiligung. Jedoch ist es dem Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag zum Einen unbenommen, jederzeit seinen Austritt aus der Beklagten zu erklären. Zum Anderen musste der Kläger aber wiederum selbst nach der (nochmaligen) Einzahlung seiner Stammeinlage erneut im April 2007 den Rechtsweg in Anspruch nehmen, um seine berechtigten Auskunfts- und Einsichtsinteressen zu wahren, was nur als erneutes negatives Zeichen fehlender Anerkennung seiner Gesellschafterstellung durch die Beklagte gewertet werden kann. Die vorherige (nochmalige) Einzahlung seines Gesellschaftsanteils in der Erwartung einer künftig ordnungsgemäßen Beteiligung an der Beklagten gereicht dem Kläger damit nicht zum Nachteil. Die übersandten und so bezeichneten „Buchhaltungsunterlagen“ hingegen stellten - wie ausgeführt - ein einziges, als „Bilanz zum Dezember 2007“ überschriebenes und als „Seite 3“ bezeichnetes DinA4-Blatt dar, was nicht ernsthaft als ordnungsgemäße Übergabe einer Bilanz im Sinne der §§ 266 ff. HGB gewertet werden kann. Deshalb ist auch insoweit im Ergebnis nur festzustellen, dass die Beklagte bzw. deren Gesellschafter dem Kläger wiederum seine gesellschafterlichen Rechte verwehrt haben, indem sie ihm nämlich bis heute nicht die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Beklagten zumindest für die Jahre 2006, 2007 und 2009 in ordentlicher, geordneter und nachvollziehbarer Form zur Verfügung stellen oder gestellt haben. Mit alledem ist der Kläger nach wie vor ungeachtet seiner Gesellschafterstellung und der daraus resultierenden Mitbestimmung vom Geschäftsbetrieb der Beklagten de facto ausgeschlossen, wobei erschwerend hinzukommt, dass sich die Beklagte in Form der insoweit für sie handelnden Mitgesellschafter des Klägers auch gegenüber den diversen gerichtlichen Entscheidungen schlicht unbelehrbar zeigt. Ein insbesondere einseitiges treuwidriges Fehlverhalten auf Seiten des Klägers ist damit nicht erkennbar, schon gar nicht ein in irgendeiner Form gesetzter Vertrauenstatbestand, auf den sich die Beklagte aus ihrer Position heraus zu Recht berufen könnte. Vielmehr geht das geschilderte rechtswidrige Verhalten der Mitgesellschafter des Klägers, nämlich über die Jahre hinweg den Kläger von einer aktuellen und zeitnahen Beteiligung an der Beklagten entgegen den ursprünglichen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen stets auszuschließen, im Streitfall zu Lasten der Beklagten. Diese selbst hat damit die wichtigen Gründe zu ihrer Auflösung im Sinne der eingangs genannten Vorschriften geschaffen. Nach alledem scheiden berechtigte Einwendungen der Beklagten gegen die geltend gemachte Auflösungsklage aus. Die Berufung des Klägers musste somit Erfolg haben. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 13. April 2012 bot nach alledem keinen Anlaß, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. III. Die Revision zuzulassen, bestand nach § 543 Abs. 2 ZPO kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert der Auflösungsklage war gemäß §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO wie geschehen festzusetzen. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger keine messbaren wirtschaftlichen Vorteile durch die Auflösungsklage hat - sie gibt insbesondere keinen vollstreckbaren Titel etwa auf das Auseinandersetzungsguthaben, der Kläger andererseits aber auch keine messbaren wirtschaftlichen Nachteile für sich selbst durch einen etwaigen Fortbestand der GmbH angegeben hat (dazu Dr. Schneider in MDR 1989, 300 ff. [303] m.w.N.). Es bleibt deshalb beim nominellen Wert seines Gesellschaftsanteils, wie ihn auch das Landgericht zutreffend bemessen hat.