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Urteil

10 U 17/12

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zwar gilt für die Ermittlung von Tatsachengrundlagen durch einen Sachverständigen der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit. Dies gilt aber nicht für Untersuchungen durch einen ärztlichen Sachverständigen.(Rn.33) 2. Ist beim fremdfinanzierten Kauf im sog. Dreiecksverhältnis der Darlehensvertrag vom Käufer und einer weiteren Person als Darlehensnehmer abgeschlossen worden, so erfasst die Nichtigkeit der Willenserklärungen des Käufers wegen einer vorübergehenden Störung seiner Geistestätigkeit sowohl den Kaufvertrag (Valutaverhältnis) als auch den Darlehensvertrag (Deckungsverhältnis), denn in der Regel erfasst die Teilnichtigkeit eines einheitlichen Rechtsgeschäftes nach § 139 BGB auch den wirksamen Teil.(Rn.48) 3. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgt im Falle eines Doppelmangels, der beide Schuldverhältnisse erfasst, innerhalb der Vertragsverhältnisse. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Käufer, der einer der Darlehensnehmer ist, geschäftsunfähig ist. In diesem Fall ist nicht von einer Leistung des Geschäftsunfähigen im Sinne des Bereicherungsrechts auszugehen.(Rn.48)
Tenor
Das am 22.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1348/08, wird auf die Berufung der Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.728,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % vom 09.02.2006 bis zum 02.01.2007 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übergabe des PKW Chrysler PT Cruiser 2, 2 CRD Touring Modell Code ..., Farbe Silber, Fahrgestell- Nr.: …, Brief Nr. ..., nebst Anhängerkupplung mit E-Satz, dem Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugschein. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug mit der Rücknahme des genannten Kraftfahrzeugs befindet. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung des Rechtsanwaltes T. S., Anwaltskanzlei S., A. Straße 243 B C. in Höhe von 229,55 € freizustellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 10 % und der Kläger zu 90 % zu tragen. Die Kosten der Streithelferin hat diese zu 90 % selbst und zu 10 % die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Das am 22.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1348/08, ist in Höhe von 1.728,09 € ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem abgeänderten, am 22.03.2012 verkündeten Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1348/08, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses abgeänderten Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision des Klägers wird zugelassen. Beschluss Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf die Gebührenstufe bis 19.000,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar gilt für die Ermittlung von Tatsachengrundlagen durch einen Sachverständigen der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit. Dies gilt aber nicht für Untersuchungen durch einen ärztlichen Sachverständigen.(Rn.33) 2. Ist beim fremdfinanzierten Kauf im sog. Dreiecksverhältnis der Darlehensvertrag vom Käufer und einer weiteren Person als Darlehensnehmer abgeschlossen worden, so erfasst die Nichtigkeit der Willenserklärungen des Käufers wegen einer vorübergehenden Störung seiner Geistestätigkeit sowohl den Kaufvertrag (Valutaverhältnis) als auch den Darlehensvertrag (Deckungsverhältnis), denn in der Regel erfasst die Teilnichtigkeit eines einheitlichen Rechtsgeschäftes nach § 139 BGB auch den wirksamen Teil.(Rn.48) 3. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgt im Falle eines Doppelmangels, der beide Schuldverhältnisse erfasst, innerhalb der Vertragsverhältnisse. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Käufer, der einer der Darlehensnehmer ist, geschäftsunfähig ist. In diesem Fall ist nicht von einer Leistung des Geschäftsunfähigen im Sinne des Bereicherungsrechts auszugehen.(Rn.48) Das am 22.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1348/08, wird auf die Berufung der Beklagten abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.728,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % vom 09.02.2006 bis zum 02.01.2007 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übergabe des PKW Chrysler PT Cruiser 2, 2 CRD Touring Modell Code ..., Farbe Silber, Fahrgestell- Nr.: …, Brief Nr. ..., nebst Anhängerkupplung mit E-Satz, dem Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugschein. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug mit der Rücknahme des genannten Kraftfahrzeugs befindet. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung des Rechtsanwaltes T. S., Anwaltskanzlei S., A. Straße 243 B C. in Höhe von 229,55 € freizustellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 10 % und der Kläger zu 90 % zu tragen. Die Kosten der Streithelferin hat diese zu 90 % selbst und zu 10 % die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Das am 22.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1348/08, ist in Höhe von 1.728,09 € ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem abgeänderten, am 22.03.2012 verkündeten Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1348/08, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses abgeänderten Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision des Klägers wird zugelassen. Beschluss Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf die Gebührenstufe bis 19.000,- €. I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines fremdfinanzierten Kaufvertrages über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug aus dem Jahre 2006 wegen Abgabe der Vertragserklärungen durch den Kläger im Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des am 22.03.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1348/08, Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO). Mit dem am 22.03.2012 verkündeten Urteil hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg der Klage in Höhe von 16.218,09 € teilweise stattgegeben und in Höhe von 828,41 € die Klage teilweise abgewiesen. Das Landgericht Magdeburg hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeugs den Kaufpreis reduziert um eine Nutzungsvergütung auszuzahlen und auch antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befunden habe. Zudem wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € freizustellen. Die Teilabweisung beruhte darauf, dass das Landgericht Magdeburg eine um 828,41 € höhere Nutzungsvergütung anrechnete, als im Antrag des Klägers berücksichtigt. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten sowohl ein Anspruch auf die geleistete Baranzahlung in Höhe von 3.000,- € sowie auch im Hinblick auf den von der Bank geleisteten Restkaufpreis in Höhe von 14.490,- € zu. Darauf habe sich der Kläger gemäß § 818 Abs. 1 Satz 2 BGB Wertersatz für entgangene Gebrauchsvorteile bzw. Nutzungen anrechnen zu lassen. Dagegen sei die angebrachte Anhängerkupplung als Verwendung des Klägers auf das neu angeschaffte Fahrzeug in die gebotene Saldierung nach § 818 Abs. 3 BGB mit einem Wert von 650,- € einzustellen. Zug-um-Zug habe der Kläger der Beklagten das Kraftfahrzeug herauszugeben. Die von dem Kläger in dem Zeitraum zwischen dem 08.02.2006 und dem 15.02.2006 abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen seien sämtlich gemäß § 105 Abs. 2 BGB nichtig, da sie im Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben worden seien. Der Kläger habe dargelegt und zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass er in dem genannten Zeitraum geschäftsunfähig gewesen sei. Dies beruhe im Wesentlichen auf den Ergebnissen des psychiatrischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. P.. Danach habe bei dem Kläger eine schizoaffektive Störung (ICD 10 F 25.8) vorgelegen. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens stehe nicht im Widerspruch zur Aussage der Zeugin J. M., wonach der Kläger sich beim Kauf völlig normal verhalten habe, denn der psychiatrische Sachverständige habe in seiner Anhörung dargestellt, dass die psychische Erkrankung des Klägers für Außenstehende nicht ohne Weiteres bemerkbar sei und nicht notwendig im Kontakt mit dem Kläger auffalle. Es habe bei der psychiatrischen Exploration auch kein Anwesenheitsrecht der Beklagten bestanden, denn die psychiatrische Exploration habe eine höchstpersönliche Untersuchung dargestellt, bei der der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit zurückzutreten habe. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung habe innerhalb der maßgeblichen Leistungsverhältnisse zu erfolgen, sodass der Kläger auch den von der Bank fremdfinanzierten Teil des Kaufpreises in Höhe von 14.490,- € von der Beklagten direkt zurückverlangen könne. Insofern habe es sich nicht um eine eigene Leistung der Bank, sondern um eine Leistung für den Kläger an die Beklagte gehandelt. Selbst wenn die Anweisung des Klägers an die Bank unwirksam gewesen sei, habe noch die wirksame Anweisung seiner Mutter als Gesamtschuldnerin vorgelegen, auf die im Gesamtergebnis abzustellen sei. Die Beklagte könne gemäß § 818 Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen bereicherungsrechtlicher Ansprüche Wertersatz für die tatsächlich entgangenen Gebrauchsvorteile bzw. Nutzungen verlangen. Dabei sei aber nach einer Schätzung des Gerichts nicht von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km sondern gemäß § 287 ZPO bei Berücksichtigung des Fahrzeugtyps des streitgegenständlichen Fahrzeugs nur von einer Gesamtlaufleistung von 150.000 km auszugehen. Daraus ergebe sich im Ergebnis ein anzurechnender Nutzungsvorteil von 1.921,91 €. Einen weitergehenden Wertersatz wegen des Alters und der damit verbundenen Verschlechterung des Pkw könne die Beklagte nicht in den Bereicherungsausgleich als Abzugsposten einstellen. Der begehrten Rückabwicklung des Kaufvertrages könne die Beklagte auch nicht den Einwand der Verwirkung nach § 242 BGB entgegen halten, da der Kläger seinen Anspruch schon im September 2006 geltend gemacht habe. Der Beklagten stehe ein Schadenersatzanspruch wegen Verschuldens bei dem Vertragsschluss gemäß den §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 249 Abs. 2 BGB nicht zu. Es bestünden keine vorvertraglichen Rücksichtnahme- und Fürsorgepflichten eines späteren Vertragspartners dahin, für die eigene psychische Gesunderhaltung im Vorfeld von Vertragsverhandlungen hinreichend Sorge zu tragen. Es sei auch gemäß dem Klageantrag zu 3.) festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befunden habe. Mit dem Anwaltschreiben vom 20.12.2006 habe der Kläger die Beklagte zur Rücknahme des Fahrzeugs in der nach § 295 BGB gebotenen Weise aufgefordert. Schließlich sei auch der auf Freistellung von dem Anwalthonorar für die vorprozessuale Einschaltung von Rechtsanwälten gerichtete Klageantrag zu 4.) aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1, 257 BGB begründet. Verzug sei eingetreten aufgrund des Anwaltschreibens vom 20.12.2006 mit Ablauf der Frist zum 02.02.2007. Der Anspruch sei auch der Höhe nach begründet. Mit ihrer Berufung beanstandet die Beklagte eine fehlerhafte Beweiserhebung und Beweiswürdigung und eine daraus resultierende fehlerhafte Tatsachenfeststellung, sowie die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts durch das Landgericht und die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Landgericht habe verkannt, dass der Kläger durch die langfristige Nutzung des Fahrzeugs den Kaufvertrag nachträglich gem. § 141 BGB bestätigt habe. Das Landgericht habe - bei Unterstellung einer (tatsächlich nicht) vorliegenden vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit des Klägers i.S.v. § 105 Abs. 2 BGB - die Rechtsfolgen für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts rechtsfehlerhaft beurteilt. Das Landgericht sei fehlerhaft von einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung innerhalb der vermeintlichen Vertragsverhältnisse ausgegangen. Tatsächlich finde zwischen den Parteien hinsichtlich der Darlehensvaluta kein Bereicherungsausgleich statt. Es habe keine wirksame Anweisung des Klägers an die Bank vorgelegen. Eine wirksame Anweisung ergebe sich auch nicht aufgrund der weiteren Anweisung der Mutter des Klägers als der zweiten Darlehensnehmerin. Denn die Anweisungen des Klägers und seiner Mutter seien gemäß § 139 BGB als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen, bei dem aufgrund der Teilnichtigkeit der Anweisung des Klägers von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen sei. Die Rückabwicklung des Darlehensvertrages habe im Verhältnis zwischen der Bank und der Beklagten stattzufinden. Nur in diesem Verhältnis sei es auch der Beklagten möglich, den Kfz-Brief zurück zu erlangen. Der Kläger könne daher im bereicherungsrechtlichen Ausgleich mit der Beklagten lediglich die getätigte Baranzahlung zurückverlangen. Dabei könne bei diesem Bereicherungsanspruch des Klägers nicht nur der abgezogene Nutzungsersatz abgezogen werden, sondern auch der Wertverzehr aufgrund des Fahrzeugverschleißes ohne Nutzung. Derzeit sei das Kraftfahrzeug höchstens noch 3.000,- € wert. Das Landgericht habe bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung nicht nur den ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeugs, sondern zusätzlich den Wert von 650,- € für die neue Anhängerkupplung berücksichtigen müssen. Zu Unrecht sei das Landgericht von einem Annahmeverzug der Beklagten ausgegangen. Ein solcher habe nicht bestanden, da der Beklagten das Fahrzeug nie in der gehörigen Form gemäß den §§ 294, 295 BGB angeboten worden sei. Es sei auch unzutreffend, den Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zuzusprechen. Die Beklagte sei nicht zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Die Beklagte auch nicht in Verzug geraten, schon deshalb, weil sie ein Leistungsverweigerungsrecht wegen ihrer eigenen Gegenansprüche gehabt habe. Darüber hinaus sei bei Unterstellung des Vorliegens einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit des Klägers im relevanten Zeitraum jedenfalls ein Anspruch der Beklagten aus Schulden bei den Vertragsverhandlungen wegen vorwerfbarer Herbeiführung dieses Zustandes durch den Kläger gegeben, der den Ansprüchen des Klägers in voller Höhe entgegen gehalten werden könne. Die Beweiserhebung und die Beweiswürdigung des Landgerichts seien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 404a Abs. 3 ZPO dem Sachverständigen nicht die notwendigen Anknüpfungstatsachen vorgegeben, sondern die Ermittlung der inneren Tatsachen, die dem Sachverständigen wesentlich als Anknüpfungstatsachen gedient hätten, diesem überlassen. Der Beklagten habe die Möglichkeit eröffnet werden müssen, an der Exploration des Klägers teilzunehmen. Es habe darüber hinaus auch über die Inhalte der dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegten Krankenunterlagen Beweis durch Vernehmung der entsprechenden Ärzte erhoben werden müssen. Das Gericht sei dem Gutachten ohne eigenständige Beweiswürdigung gefolgt. Das Gutachten trage den gezogenen Schluss auf das Vorliegen einer schizomanischen Episode im relevanten Zeitraum nicht. Die Angaben des Klägers zu seinem inneren Erleben im relevanten Zeitraum könne der krankheitserfahrene Kläger erfunden und vorgespielt haben. Soweit der Gutachter Schlüsse aus der nicht mehr erfolgten Einnahme des Medikaments Risperdal ziehe, sei dies nicht zulässig, weil dies wiederum allein auf Angaben des Klägers beruht habe. Es sei auch nicht zulässig, aus den beiden Krankenhausaufenthalten des Klägers vor und nach dem Kauf des Kraftfahrzeugs auf seinen Zustand in der Zwischenzeit Rückschlüsse zu ziehen. Das Gericht habe in der Beweiswürdigung zu Unrecht nicht ausreichend berücksichtigt, dass nach der Aussage der Zeugin M. der Kläger sich bei den Vertragsverhandlungen, der Probefahrt und dem Vertragsabschluss völlig normal und in jeder Hinsicht orientiert gezeigt habe. Die Beklagte rügt zudem eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dadurch, dass ihr zwei Gutachten, nämlich ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Dr. P. über den Kläger in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg, sowie ein psychologisches Gutachten über den Kläger vom 22.03.2010 nicht durch das Gericht zugänglich gemacht wurden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22.März 2012, Geschäftszeichen: 10 O 1348/08, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Nebenintervenientin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22.03.2012 - 10 O 1348/08 - zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertritt die Ansicht, dass sowohl die dort vorgenommene Beweiserhebung und Beweiswürdigung betreffend den Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit wie auch die daraus vom Landgericht gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend gewesen seien. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet hinsichtlich des Zahlungsantrages zu 1.) in Höhe von 14.490,- € nebst anteiliger Zinsen und hinsichtlich des Freistellungsantrages zu 4.) in Höhe von 731,73 €. Der Kläger hat einen Anspruch gem. den §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB in Höhe von 1.728,09 € hinsichtlich der geleisteten Baranzahlung in Höhe von 3.000,- € und hinsichtlich der Barzahlung für die Anhängerkupplung in Höhe von 650,- € abzüglich einer Entschädigung für gezogene Gebrauchsvorteile in Höhe von 1.921,91 €. Ein weitergehender Anspruch des Klägers gem. den §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt, 818 Abs. 2 BGB in Höhe von 14.490,- € wegen des durch die S. Bank AG direkt an die Beklagte ausgezahlten Darlehens besteht nicht. 1. Die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts zum Vorliegen eines Zustandes vorübergehender Störung der Geistestätigkeit bei dem Kläger, der gem. § 105 Abs. 2 BGB dazu führte, dass die Vertragserklärungen des Klägers unwirksam waren, erfolgten nicht auf der Grundlage einer fehlerhaften Beweiserhebung oder Beweiswürdigung, §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO. Bei der Beweiserhebung durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über die Frage, ob bei dem Kläger im Zeitraum 08.02.2006 bis 15.02.2009 ein Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit vorgelegen habe, verstieß das Landgericht nicht gegen § 404a Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Das Landgericht hatte dem psychiatrischen Sachverständigen über den Beweisbeschluss vom 12.11.2009 hinaus keine weiteren Anknüpfungstatsachen vorzugeben. Die Ermittlung des inneren Zustandes und Empfindens des Patienten stellt bei einem psychiatrischen Gutachten einen Teil des Gutachtens selbst dar. Der innere Zustand einer untersuchten Person wird durch Umstände bestimmt, die selbst (innere) Tatsachen darstellen, aus denen der Sachverständige Schlüsse zieht. Diese Tatsachen sind aber keine Anknüpfungstatsachen im Sinne von § 404a ZPO, sondern sog. Befundtatsachen, die der Sachverständige aufgrund seiner Sachkunde selbst erheben, feststellen und bewerten muss (vgl.: Greger in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 402, Rdnr. 5d). Ein Eingriff des Gerichts in die Feststellung dieser Befundtatsachen durch den psychiatrischen Sachverständigen ist nicht nur gem. § 404a ZPO nicht geboten, er bedürfte eigener Sachkunde des Gerichts. Die Beweiserhebung war auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil der Beklagten vom Sachverständigen nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, bei der fachpsychiatrischen Exploration des Klägers mitanwesend zu sein. Zwar gilt für die Ermittlung von Tatsachengrundlagen durch einen Sachverständigen der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit. Danach muss der Sachverständige beiden Parteien beispielsweise bei einer Ortsbesichtigung oder sonstigen Tatsachenermittlungen die Gelegenheit zur Anwesenheit geben. Es besteht aber keine Parteiöffentlichkeit bei Untersuchungen durch einen ärztlichen Sachverständigen (vgl.: Greger in Zöller, a.a.O. § 402 Rdnr. 5b; OLG München, NJW-RR 91, S. 896). Auch die fachpsychiatrische Befragung durch einen Sachverständigen stellt eine derartige ärztliche Untersuchung dar, bei der das Recht auf Parteiöffentlichkeit hinter dem überwiegenden Recht des Betroffenen auf Wahrung seiner Intim- und Privatsphäre zurückzutreten hat. Einer Beweiserhebung über die Inhalte der dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegten Arztberichte bedurfte es nicht, weil die Beklagte die dort enthaltenen schriftlichen Äußerungen der beteiligten Ärzte nicht als falsch bestritten hat. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. P. ist auch zur Überzeugungsbildung geeignet. Die gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar und beruhen auf der Grundlage festgestellter Tatsachen. Sie sind nicht - wie die Beklagte unterstellt - haltlose Vermutungen. Der Gutachter konnte insbesondere aufgrund des Entlassungsberichts betreffend den Aufenthalt des Klägers in der fachpsychiatrischen Klinik ab dem 08.03.2006 davon ausgehen, dass der Kläger das Medikament Risperdal nach seiner Entlassung aus einer fachpsychiatrischen Klinik am 15.12.2005 nicht regelmäßig bzw. ab Januar 2006 gar nicht mehr einnahm. Denn dies ergibt sich nicht nur aus den Angaben des Klägers in der Exploration gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. P., sondern auch aus dem genannten Entlassungsbericht. Bereits hier erklärte der Kläger den entsprechenden Umgang mit dem Medikament Risperdal. Zum damaligen Zeitpunkt, im März 2006, war die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Beklagten, die der Kläger erstmals selbst im September 2006 verlangte, noch nicht zwischen den Parteien streitig, so dass seine Äußerungen gemäß diesen ärztlichen Bericht über das Absetzen des Medikamentes Risperdal vor dem relevanten Zeitraum 08.02.2006 bis 15.02.2006 nicht von dem Willen des Klägers zu Rückabwicklung dieses Vertrages getragen sein konnten. Der Sachverständige Dr. P. setzt sich über die dokumentierte Krankengeschichte des Klägers hinaus in dem Gutachten fachärztlich mit den Äußerungen des Klägers in der Exploration auseinander. Wie er in der mündlichen Anhörung am 26.01.2012 vertiefend erklärt hat, sind die Schilderungen des Klägers über sein Erleben in dem relevanten Zeitraum vom 08.02.2006 bis zum 15.02.2006 mit dem Krankheitsbild stimmig. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger insofern nicht wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben könnte, fanden sich für den psychiatrischen Sachverständigen nicht. Der Sachverständige Dr. P. hat sich in der mündlichen Anhörung am 26.01.2006 ausdrücklich zu dem Verdacht der Beklagten geäußert, der krankheitserfahrene Kläger habe einen Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit nur vorgetäuscht. Dabei hat er nachvollziehbar aus fachärztlicher Sicht dargestellt, dass das wahnhafte innere Erleben, welches im Falle von schizomanischen Episoden das Handeln des Erkrankten bestimme, für nicht fachkundige Dritte nicht ohne Weiteres erkennbar werde. Das Landgericht Magdeburg hat sich mit dem Gutachten und der sonstigen Beweiserhebung in dem Urteil auch eigenständig auseinander gesetzt und die vorliegenden Beweise in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Der Inhalt und die Begründungen des schriftlichen Sachverständigengutachtens haben Eingang in die Urteilsbegründung gefunden. Insbesondere hat das Landgericht Magdeburg sich in der Beweiswürdigung auch nochmals ausführlich mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass für die Zeugin M. ein wahnhafter Zustand des Klägers während der Verkaufsgespräche und der Probefahrt nicht erkennbar waren. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung angeführt hat, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass die sich in der Akte befindlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 07.04.2010 betreffend das Verfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg mit dem Aktenzeichen: 114 C 2174/08 (114) und das psychologische Gutachten vom 22.03.2010 des Gutachters Dr. W. T. ihm nicht zugänglich gemacht worden sei, ist dem nicht zu folgen. Es ist nicht erkennbar, dass die beiden genannten Gutachten zur Begründung des angefochtenen Urteils mit herangezogen wurden. Insbesondere das psychologische Gutachten ist nicht als Grundlage des im Verfahren verwendeten fachpsychiatrischen Gutachtens des Dr. P. vom 07.04.2010 verwendet worden. Weder taucht dieses psychologische Gutachten in der Aufzählung der verwendeten Unterlagen und Anknüpfungstatsachen dieses Gutachtens auf, noch wird irgendwo im Text des Gutachtens darauf direkt oder indirekt Bezug genommen. Auch in der Urteilsbegründung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil auf dieses psychologische Gutachten mit gestützt sein könnte. Da das Urteil auf diesen beiden Gutachten nicht beruht, ist es unerheblich, dass der Beklagten diese beiden sich in der Akte befindlichen Gutachten nicht zur Kenntnis gelangten. 2. Das Landgericht hat nicht rechtsfehlerhaft übersehen, dass der Kläger, nachdem der Zustand der vorübergehenden Störung seiner Geistestätigkeit beendet war, das Geschäft i.S.d. § 141 BGB nachträglich bestätigt hätte. Eine ausdrückliche Bestätigung des nichtigen Kaufvertrages durch den Kläger lag nicht vor. Eine konkludente Bestätigung des nichtigen Kaufes durch die Weiterbenutzung des Fahrzeugs ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag ebenfalls nicht. Der Kläger hat, wie vom Landgericht Magdeburg in den Urteilsgründen zum Verwirkungseinwand ausgeführt, bereits im September 2006 Kontakt mit der Beklagten aufgenommen und die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt. Dass der Kläger bereits vorher zu irgendeinem Zeitpunkt selbst erkannt hatte, dass der Kaufvertrag nichtig sei und daher den Erklärungswillen bilden konnte, das Geschäft nachträglich zu bestätigen, ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht. 3. Von dem Bereicherungsanspruch des Klägers in Höhe von 3.000,- € wegen der geleisteten Baranzahlung und den direkt geleiteten 650,- € für die Lieferung und Montage einer Anhängerkupplung gem. den §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt, 818 Abs. 2 BGB, braucht sich dieser über die bereits vom Landgericht hinaus vorgenommene Anrechnung des Nutzungsvorteils in Höhe von 1.921,91 € keine weiteren Abzüge anrechnen zu lassen. Aus dem Vortrag des Beklagten ergeben sich keine weiteren eigenen Bereicherungsansprüche gem. § 812 BGB gegen den Kläger. a.) Soweit die Beklagte insoweit die Auffassung vertreten hat, zu dem für die Berechnung der Gebrauchsvorteile anzusetzenden Bruttokaufpreis seien auch noch die Kosten der Montage der Anhängerkupplung von 650,- € hinzu zu addieren, so dass sich ein höherer Gebrauchsvorteil ergäbe, ist dem nicht zu folgen. Bei der vom Landgericht zutreffend vorgenommenen linearen Wertschwundberechnung handelt es sich um die Ermittlung der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugkäufers, wobei als anerkannte Eckpunkte für die insofern vom Gericht vorzunehmende Schätzung gemäß § 287 ZPO maßgeblich die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs, die tatsächlich zurückgelegten Kilometer und der vereinbarte Bruttokaufpreis sind. Bei dem Kaufpreis ist zwar auch das Entgelt für mitverkauftes Zubehör und Einbauten zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, NJW 2009, 3519 (Winterräder, Sitzheizung). Um ein solches mitverkauftes Zubehör handelt es sich indes bei der Anhängerkupplung nicht. Zwar ist die Montage einer Anhängerkupplung von max. 700,00 Euro bereits im Kaufvertragsformular mit vorgesehen, jedoch ist das Entgelt für die Anhängerkupplung gesondert ausgewiesen und nicht Teil des Bruttokaufpreises, sodass nicht von einem Kauf des Fahrzeuges mit Anhängerkupplung auszugehen war, sondern von einem Kauf des Fahrzeugs ohne Anhängerkupplung und zeitnah, aber nachträglich vorgenommener Vereinbarung eines zusätzlichen Zubehörteils für dieses verkaufte Fahrzeug. Damit war der Preis für die Anhängerkupplung nicht als Teil des Bruttogesamtpreises zu sehen und die Anhängerkupplung selbst auch nicht als mit verkauftes Zubehörteil. b.) Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht auch kein selbständiger Bereicherungsanspruch wegen gebrauchsunabhängigem Verschleiß bzw. alterungsbedingtem Wertverlust. Ein solcher Anspruch ergibt sich gegen den Kläger nicht aus den §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 818 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für die verschärfte Haftung des § 819 Abs. 1 BGB ist positive Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führen ebenso wie positive Kenntnis der Rechtsfolgen (vgl. Sprau in Palandt, a.a.O, § 819 Rdnr. 2). Dass der Kläger, wesentlich bevor er im September 2006 erstmals den Kläger zur Rückabwicklung des Kaufvertrages aufforderte, bereits diese erforderliche positive Kenntnis erlangte, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Mit dem Begehr der Rückabwicklung bot der Kläger von Anfang an auch die Rückgabe des Fahrzeugs und zwar spätestens mit dem Rechtsanwaltsschreiben vom 20.12.2006 auch in einer den Annahmeverzug der Beklagten gem. den §§ 293, 295 BGB auslösenden Art und Weise an, vgl. unter Ziff. 6. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre dem Kläger der sog. Wertverzehr an dem Kraftfahrzeug nicht mehr zurechenbar. 4. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers gemäß den §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt, 818 Abs. 2 BGB wegen der Auszahlung der Darlehnsvaluta in Höhe von 14.490,- € durch die S. Bank AG an die Beklagte besteht nicht. Der fremdfinanzierte Kauf des Kraftfahrzeugs wurde im Dreiecksverhältnis mittels zwei verbundenen Geschäften, dem eigentlichen Kaufvertrag, der das sog. Valutaverhältnis darstellte, und dem Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und seiner Mutter als Darlehensnehmern und der S. Bank AG auf der anderen Seite, dem sog. Deckungsverhältnis, abgewickelt (vgl.: Schwab in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage, § 812, Rdnr. 60; Sprau in Palandt, BGB, 71. Auflage, § 812, Rdnr. 57). Der Kaufvertrag zwischen den Parteien kam wegen der gem. § 105 Abs. 2 BGB nichtigen Willenserklärungen des von einer vorübergehenden Störung seiner Geistestätigkeit betroffenen Klägers nicht wirksam zustande. Auch die Vertragserklärung des Klägers für den Darlehensvertrag mit der S. Bank AG war gem. § 105 Abs. 2 BGB von Anfang an nichtig, so dass mit dem Kläger ein wirksamer Darlehensvertrag ebenfalls nicht zustande kam. Schüttet in einem Dreiecksverhältnis auf der Grundlage eines Darlehensvertrages (Deckungsverhältnis) der Darlehensgeber aufgrund einer Anweisung durch den Darlehensnehmer die Darlehensvaluta an den Verkäufer aus dem Kaufvertrag (Valutaverhältnis) aus, um damit für den Darlehensnehmer und Käufer die Kaufpreisschuld zu begleichen, ist bereicherungsrechtlich von einer Leistung des Käufers und Darlehensnehmers und nicht des Darlehensgebers auszugehen. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgt im Falle eines Doppelmangels, der beide Schuldverhältnisse erfasst, innerhalb der Vertragsverhältnisse. Daraus folgt, dass der Käufer den Kaufpreis, auch soweit er durch Zahlung durch die darlehensgebende Bank direkt beglichen wurde, von der Verkäuferin herausverlangen kann (vgl.: Schwab in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, a.a.O., § 812 Rdnr 72 m.w.N.). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Käufer und Darlehensnehmer geschäftsunfähig ist. In diesen Fällen ist nicht von einer Leistung des Geschäftsunfähigen im Sinne des Bereicherungsrechts auszugehen. Eine Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erfordert eine Zweck- oder Tilgungsbestimmung. Diese hat zumindest rechtsgeschäftsähnlichen Charakter, wenn sie nicht sogar als Willenserklärung anzusehen ist. Eine wirksame Tilgungsbestimmung setzt demnach Geschäftsfähigkeit voraus (vgl.: BGH, Urteil vom 20.06.1990, Az.: XII ZR 98/89, zitiert nach juris; Lorenz in Staudinger, a.a.O. § 812 Rdnr. 51; Schwab in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, a.a.O. § 812 Rdnr. 49 f. und Rdnr. 85). Demnach kann dann mangels einer entsprechenden Leistung und mangels erforderlicher Anweisung an die Darlehnsgeberin der geschäftsunfähige Käufer und Darlehnsgeber -anders als im oben dargestellten Regelfall des Doppelmangels im Dreiecksverhältnis mit Anweisung- nicht von dem Verkäufer das als Kaufpreis an diesen ausgezahlte Darlehen als von ihm geleisteter Kaufpreis gem. den §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB zurückverlangen (vgl.: BGH, Urteil vom 20.06.1990, Az.: XII ZR 98/89, zitiert nach juris; Lorenz in Staudinger, a.a.O., § 812 Rdnr. 51). Demnach hat der Kläger als Käufer, Darlehnsnehmer und Anweisender bei Betrachtung des geschilderten Dreiecksverhältnisses gegen die Beklagte keinen Kondiktionsanspruch gem. den §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB bezüglich der von der S. Bank AG in Höhe von 14.490,- € an die Beklagte erbrachte Kaufpreiszahlung. Dabei handelte es sich nicht um eine dem Kläger zurechenbare Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Die vom Kläger zugunsten der Beklagten getroffene Tilgungsbestimmung war als zumindest rechtsgeschäftsähnliche Willenserklärung des Klägers gem. § 105 Abs. 2 BGB nichtig. Mithin lag keine wirksame Tilgungsbestimmung des Klägers vor, durch die die Zahlung in Höhe von 14.490,- € durch die Bank zu einer Leistung des Klägers hätte werden können. Zudem fehlte es wegen § 105 Abs. 2 BGB auch an einer wirksamen Anweisung des Klägers an die Bank. Der Kläger hat danach keinen direkten bereicherungsrechtlichen Anspruch hinsichtlich des durch das Darlehen getilgten Teils der Kaufpreisschuld gegen die Beklagte als Verkäuferin. Diese rechtliche Beurteilung ändert sich im Ergebnis nicht dadurch, dass an dem Darlehensvertrag die Mutter des Klägers als weitere Darlehnsnehmerin beteiligt war. Zwar waren die Willenserklärungen der Mutter des Klägers im Rahmen des Deckungsverhältnisses beim Abschluss des Darlehensvertrages mit der S. Bank AG nicht unwirksam, da sie nicht geschäftsunfähig war. Sie konnte der Bank auch eine wirksame Anweisung zur Auszahlung des Darlehens an die Beklagte erteilen und durch diese Auszahlung selbst eine Leistung erbringen, da sie mit einer wirksamen Tilgungsbestimmung handeln konnte. Jedoch wurden die Willenserklärungen der Mutter des Klägers von der Unwirksamkeit der Erklärungen des Klägers gem. § 139 BGB miterfasst. Nach § 139 BGB erfasst die Teilnichtigkeit eines einheitlichen Rechtsgeschäfts in der Regel auch den wirksamen Teil. Dagegen gibt es keine gesetzliche Regelung, wonach der nichtige Teil eines Rechtsgeschäftes durch den wirksamen Teil geheilt wird, wovon im Ergebnis jedoch das Landgericht ausgegangen ist. Es lag ein einheitlicher Darlehensvertrag des Klägers und seiner Mutter als gemeinsame Darlehensnehmer und der S. Bank AG als Darlehensgeberin vor. Der Vertrag beinhaltete einen einheitlichen Darlehensbetrag und nur eine von dem Kläger und seiner Mutter als Gesamtschuldner zu erbringende Rückführungsverpflichtung. Über die Auszahlung des Darlehns konnte ebenfalls nur einheitlich durch eine einheitliche Anweisung an die Darlehensgeberin bestimmt werden. Durch die Personenmehrheit auf Darlehensnehmerseite lag ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S.v. § 139 BGB vor. Dieses war bezüglich eines abgrenzbaren Teils, nämlich betreffend der Erklärungen einer Person auf der Vertragsseite, die aus einer Personenmehrheit bestand, teilnichtig. Dabei waren sowohl der Darlehensvertrag selbst, wie auch die Anweisung an die Bank, an wen das Darlehen auszuzahlen sei, soweit sie von der Person des Klägers stammten gem. § 105 Abs. 2 BGB teilnichtig. Gem. § 139 BGB ist das Rechtsgeschäft im Falle der Teilnichtigkeit in der Regel insgesamt nichtig, es sei denn, es ist anzunehmen, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Dabei ist, wenn - wie vorliegend - ausdrückliche Regelungen fehlen, auf den mutmaßlichen Parteiwillen abzustellen. Der mutmaßliche Parteiwille ist nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung gem. § 157 BGB zu ermitteln. Maßgeblich ist danach, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Dabei kommt es auf den Willen beider Parteien an (vgl.: Ellenberger in Palandt, a.a.O. § 139 Rdnr. 14). Nach diesen Gesichtspunkten war vorliegend von einer Gesamtnichtigkeit des Darlehensvertrages und der Anweisung bezüglich der Darlehensvaluta auszugehen. Die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Mutter des Klägers bei dem Darlehensvertrag waren darauf gerichtet, den vom Kläger allein mit der Beklagten geschlossenen Kraftfahrzeugkaufvertrag durchzuführen. Das gemeinsam aufgenommene Darlehen sollte den Fahrzeugkauf des Klägers finanzieren. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem gesetzlichen Regelfall die Mutter des Klägers an dem teilnichtigen Darlehensvertrag hätte festhalten wollen. Die S. Bank AG reichte das Darlehen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufes bei der Beklagten an den Kläger und seine Mutter als Gesamtschuldner aus. Dabei standen der Bank zwei Darlehensschuldner als Gesamtschuldner gegenüber. Zudem war sie durch das Sicherungseigentum an dem gekauften Fahrzeug abgesichert. Wegen der Geschäftsunfähigkeit des Klägers bei dem Abschluss der Verträge entfiel für die Bank somit nicht nur der eine Gesamtschuldner für die Rückzahlung, sondern mit dem Kaufvertrag und der Notwendigkeit der Rückabwicklung des Kaufvertrages auch das Sicherungseigentum an dem Kraftfahrzeug. An einem isolierten Darlehensvertrag nur mit einem Darlehensnehmer unter Wegfall des Grundes für das Darlehen und ohne die Sicherheit des Eigentums an dem Kraftfahrzeug dürfte auch die Bank kein vernünftiges Interesse mehr an der Durchführung des übrigen Teils dieses Darlehensvertrages gehabt haben. 5. Der Beklagten steht gegen den verbleibenden Bereicherungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.721,91 € ein Schadenersatzanspruch aufgrund eines Verschuldens bei der Vertragsanbahnung durch den Kläger wegen der Nichteinnahme des Medikaments Risperdal und dem dadurch vorwerfbar herbeigeführten Zustandes der vorübergehenden Störung seiner Geistestätigkeit i.S.v. § 105 Abs. 2 BGB gem. den §§ 311, 280 BGB nicht zu. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass es keine vorvertragliche Rücksichtnahme und Fürsorgepflicht eines späteren Vertragspartners, für die eigene psychische Gesunderhaltung im Vorfeld von Vertragsverhandlung hinreichend Sorge zu tragen, gebe. Die Wirksamkeit eines Vertrages sicherzustellen sei in der Regel allein ein Gebot des eigenen Interesses aber keine Rechtspflicht gegenüber dem anderen Vertragsteil (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 311, Rdnr. 39). Soweit die Beklagte sich darauf bezieht, dass - wie auch in der vorangegangenen Randnummer der genannten Zitatstelle ausführlich dargestellt - Unwirksamkeitsgründe aus der Sphäre eines Vertragspartners durchaus zu Schadensersatzansprüchen gemäß den §§ 311, 280 BGB führen könnten, ist darauf hinzuweisen, dass es sich insofern durchweg um vorvertragliche Pflichten aus der Sphäre eines späteren Vertragspartners in Bezug auf einen konkreten, später abgeschlossenen Vertrag handelt. Dabei werden z. B. besondere Genehmigungspflichten, aber auch die nicht ausreichende Bevollmächtigung des in die Vertragsverhandlungen entsandten Vertreters genannt. Aus diesen Beispielen wird deutlich, dass es sich um solche vorvertraglichen Pflichten handelt, die schon im Vorfeld bezogen auf einen konkreten Vertrag bestehen können. Anders ist die Frage der Geschäftsfähigkeit als allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzung für jegliche Willenserklärungen im Rechtsverkehr zu beurteilen. Diese wäre im Ergebnis von jedem Teilnehmer am Rechtsverkehr im Vorfeld abstrakt und ohne Rücksicht auf bestimmte Geschäfte aufrecht zu erhalten, wenn an ihr Fehlen später Schadenersatzansprüche geknüpft werden könnten. Einen Bezug zu einem bestimmten konkreten Geschäft in der Zukunft bestünde bei diesen Pflichten gerade nicht. Jede an sich rechtsgeschäftsfähige Person hätte demnach die Pflicht, ohne Rücksicht auf konkrete Verträge stets ihre Geschäftsfähigkeit aufrecht zu erhalten und alles zu unterlassen, was dem schaden könnte. Eine solche allgemeine Pflicht besteht aber gerade nicht. Auch die Bezugnahme der Beklagten auf § 827 Satz 2 BGB geht fehl, weil es sich insofern um zum Schadensersatz verpflichtende nachfolgende Handlungen handelt, die mit den dem Bereich der Pflichten im Vorfeld von Vertragsschlüssen im Zusammenhang mit § 311 BGB nicht vergleichbar sind. 6. Die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 02.01.2007 mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug gemäß den §§ 293, 295 BGB befunden habe, ist rechtsfehlerfrei. Zutreffend ist in dem Urteil des Landgerichts ausgeführt, dass auf ein tatsächliches Leistungsangebot nach § 294 BGB habe verzichtet werden können, denn das Fahrzeug habe sich bereits an dem Ort, an dem es habe zurückgegeben werden müssen, nämlich den Wohnort des Käufers, mithin des Klägers, befunden. Gegen die Annahme, spätestens das Anwaltschreiben vom 20.12.2006 sei ein hinreichendes wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB gewesen, spricht auch nicht der Umstand, dass ein Wertersatz für die gezogenen Nutzungen nicht angeboten worden sei, da sich aus dem genannten Schreiben, Anlage K 18, Bl. 55 ff. Bd. I d. A., gerade ergibt, dass der Kläger das zu erstattende Nutzungsentgelt angeboten hat. 7. Des Weiteren geht der Berufungseinwand der Beklagten hinsichtlich der Feststellung eines Freistellungsanspruches betreffend vorgerichtlicher Anwaltskosten dem Grunde nach fehl. Das Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Verzugsschadenersatzanspruch gemäß den §§ 280, 286 Abs. 1 BGB vorlagen. Durch das Anwaltsschreiben vom 20.12.2006 unter Fristsetzung wurde die Beklagte mit den Rückzahlungsansprüchen des Klägers wirksam in Verzug gesetzt. Die Beklagte war zum damaligen Zeitpunkt bereits verpflichtet, dem Kläger seine Leistungen aus dem unwirksamen Kaufvertrag Zug-um-Zug gegen die Herausgabe des Kraftfahrzeugs zurück zu erstatten. Dabei bestand jedoch entgegen der Annahme des Landgerichts der Freistellungsanspruch nicht in der genannten Höhe, da er sich an der Höhe der berechtigten Rückzahlungsansprüche des Klägers orientiert, die, wie dargestellt tatsächlich nur 1.728,09 € betrugen. Demnach waren die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur in Höhe einer Geschäftsgebühr gem. den §§ 13,14 RVG, Nr. 2300 VV RVG von 229,55 € begründet. III. Die Kostenentscheidungen beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußen auf den §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. Die Revision des Klägers war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, denn die Annahme der Nichtigkeit der Anweisung bei einem geschäftsunfähigen und einem geschäftsfähigen Darlehensnehmer im Deckungsverhältnis bei einem Valutaverhältnis allein mit dem Geschäftsunfähigen ist - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden worden. Die Revision der Beklagten zu den von ihr aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Erhebung und der Würdigung des psychiatrischen Sachverständigengutachtens - wozu im Ergebnis auch die von der Beklagten gesondert erwähnte Problematik der unterlassenen Tabletteneinnahme durch den Kläger gehörte - war nicht zuzulassen. Ein Revisionsgrund i. S. d. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor, da eine grundsächliche Bedeutung nicht erkennbar ist. Zur individuellen Richtigkeitskontrolle ist ebenfalls keine Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), da keine Rechtsverletzungen mit symptomatischem Charakter zu erkennen sind. Die Beweiserhebung des Landgerichts hinsichtlich der Störung der Geistestätigkeit erfolgte umfassend und fehlerfrei. Es hat zutreffend durch den Beweisbeschluss vom 12.11.2009 die Tätigkeit des Sachverständigen gem. § 404a Abs. 1 ZPO geleitet, soweit dies bei der Begutachtung einer Störung der Geistestätigkeit möglich war. Eine Verletzung der Parteiöffentlichkeit kommt nicht in Betracht. Daher liegen auch keine Verstöße gegen Verfahrensgesetze oder gegen das Willkürverbot vor. Es waren in diesem Zusammenhang keine prozessualen Fragen zu entscheiden, die unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern würden. Die Frage der Grenzen des sich Berufenkönnens auf eine Geschäftsunfähigkeit unter dem Gesichtpunkt von Treu und Glauben stellte sich im konkreten Fall angesichts der bestehenden eindeutigen gesetzlichen Regelungen nicht. Der Streitwertbeschluss beruht auf den §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.