OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 U 191/13

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2014:1016.12U191.13.00
1mal zitiert
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Verfolgt ein kommunaler Zweckverband im Rechtsstreit die Rückübertragung von Grundstücken, die Teil einer öffentlichen Uferpromenade sind, die Besucherströme anzieht und mit der keine Einnahmen erzielt werden können, ist dies nicht als wirtschaftliche Unternehmung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA anzusehen, so dass der Zweckverband von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist.(Rn.14)
Tenor
Auf die Erinnerung des Klägers wird die vorläufige Schlusskostenrechnung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Mai 2014 aufgehoben. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verfolgt ein kommunaler Zweckverband im Rechtsstreit die Rückübertragung von Grundstücken, die Teil einer öffentlichen Uferpromenade sind, die Besucherströme anzieht und mit der keine Einnahmen erzielt werden können, ist dies nicht als wirtschaftliche Unternehmung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA anzusehen, so dass der Zweckverband von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist.(Rn.14) Auf die Erinnerung des Klägers wird die vorläufige Schlusskostenrechnung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Mai 2014 aufgehoben. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kostenbeamte des Oberlandesgerichts Naumburg hat für das Berufungsverfahren unter dem 6. Mai 2014 eine vorläufige Schlusskostenrechnung erstellt, die zulasten des Klägers eine Kostenschuld von 5.064,00 € ausweist. Dieser Betrag beruht auf einer 4,0-Gebühr gemäß GKG-KV Nr. 1220 bei einem Streitwert von 137.662,93 €. Gegen diese Kostenrechnung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 Erinnerung eingelegt mit der Begründung, dass er gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA gerichtskostenbefreit sei, da es sich bei ihm um einen Verband der Anrainergemeinden der G. nach § 6 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt handele. Der Kostenbeamte hat in seiner Verfügung vom 3. Juni 2014 der Erinnerung nicht abgeholfen, da § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA in diesem Falle nicht zutreffe und bei dem Gerichtskostenansatz nicht berücksichtigt worden sei. Der Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht Naumburg ist dieser Einschätzung in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2014 beigetreten mit der Begründung, dass der Kläger nicht gebührenbefreit sei. Gebührenfreiheit läge nur dann vor, wenn der Kläger - als Körperschaft des öffentlichen Rechts - an Stelle seiner Mitgliedsgemeinden gesetzliche Pflichtaufgaben wahrnähme, da er in diesem Falle hoheitlich handeln würde. Das vorliegende Verfahren betreffe hingegen wirtschaftliche Unternehmungen des Klägers und keine gesetzlichen Pflichtaufgaben seiner Mitgliedsgemeinden. Der Bezirksrevisor hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Kläger hat ergänzend vorgebracht, dass unter wirtschaftlichen Unternehmen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts erfasst seien, die solche Anlagen und Einrichtungen betreiben, die auch von einem privaten Unternehmer mit der Absicht der Erzielung dauernder Einnahmen betrieben werden könnten. Aus der Satzung des Klägers folge, dass dieser eindeutig nicht gewinnorientiert tätig werde. II. Über die Erinnerung war gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig und hat in der Sache auch Erfolg. Der Kläger ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA nicht zur Zahlung der Gebühr für das Berufungsverfahren (GKG-KV Nr. 1220) verpflichtet. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA sind die Kommunen und Gemeindeverbände von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte sowie die Landesjustizverwaltungsbehörden erheben, befreit, „soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmungen betrifft“. Im vorliegenden Fall geht es um die Rückübertragung von Grundstücken, die einen Teil der Uferpromenade an dem G. -See im Bereich B. Wasserfront, P. und M. Ufer. Dies stellt keine wirtschaftliche Unternehmung im Sinne des Justizkostenrechts dar. Gebührenfreiheit liegt nicht nur dann vor, wenn die Körperschaft öffentlichen Rechts im Rahmen hoheitlichen Handelns gesetzliche Pflichtaufgaben erfüllt. Vielmehr schließt sich der Senat hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der „wirtschaftlichen Unternehmungen“ der Auffassung des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg an, wie sie in dem - nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen - Beschluss vom 23. August 2010 (10 Wx 9/09, zitiert nach juris; vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 9. Januar 2012, 2 W 90/10; OLG Naumburg, Beschluss vom 19. September 2013, 2 W 31/12; zitiert nach juris) dargelegt worden ist. Der Begriff der „wirtschaftlichen Unternehmungen“ ist in § 7 des Justizkostengesetzes nicht legal definiert. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll durch eine Kostenbefreiung vermieden werden, dass öffentliche Gelder von Städten und Gemeinden und sonstigen Gebietskörperschaften, die aus ihnen originär zugeflossenen Abgaben oder Landesmitteln stammen, für andere öffentliche Einrichtungen wie die Justizbehörden verwandt werden (vgl. OLG Köln, NVwZ-RR 1998, 469; OLG Köln, JurBüro 2008, 97; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.08.2000, 1 U 77/99 zitiert nach juris). Der Begriff „wirtschaftliche Unternehmung“ entstammt dabei dem Kommunalrecht und wird dementsprechend im Allgemeinen in Anlehnung an die kommunalrechtliche Terminologie ausgelegt (vgl. OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; OLG Köln JurBüro 2008, 97, zitiert nach juris; OLG Rostock OLGR Rostock 2002, 351 f., zitiert nach juris; insbesondere auch die im Wesentlichen zu § 144 KostO ergangene Rechtsprechung: vgl. BayObLGZ 1992, 324, 326; BayObLGZ 1993, 398 ff., zitiert nach juris; OLG Hamm JurBüro 1999, 95 ff., zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 04.02.2009, 6 Wx 8/08; ferner Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 144 KostO, Rdn. 13 und Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl. § 144 KostO, Rdn. 4 für den nahezu gleichlautenden Gebührenermäßigungstatbestand des § 144 Abs. 1 S. 1 KostO). Das Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalts weist zwar ebenfalls keine Legaldefinition des Begriffs „der wirtschaftlichen Unternehmungen“ auf. Es enthält in § 116 GO LSA lediglich Regelungen über die Zulässigkeit des Betriebs eines wirtschaftlichen Unternehmens der Gebietskörperschaften, ohne jedoch eine Begriffsbestimmung vorzunehmen; diese wird in der Vorschrift vielmehr vorausgesetzt. Gemäß § 116 GO LSA in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 03. April 2001 (GVBl. LSA, S. 136) können sich Gemeinden unter den dort genannten Voraussetzungen in den Rechtsformen des Eigenbetriebs, der Anstalt des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des Privatrechts auch außerhalb ihrer öffentlichen Verwaltung wirtschaftlich betätigen. Nach dem hergebrachten kommunalrechtlichen Begriffsverständnis sind jedoch „wirtschaftliche Unternehmen“ von Körperschaften des öffentlichen Rechts solche Einrichtungen und Anlagen, die auch von einem privaten Unternehmer mit der Absicht der Erzielung dauernder Einnahmen betrieben werden könnten (vgl. BGHZ 95, 155 ff., zitiert nach juris). Sie unterscheiden sich dadurch von der Hoheitsverwaltung, und damit von Unternehmen, zu deren Einrichtung und Unterhaltung die öffentliche Hand gesetzlich verpflichtet ist, und von Einrichtungen, bei denen die gemeinnützige Zielsetzung oder die Daseinsvorsorge im Vordergrund steht (vgl. BayObLG BayObLGZ 1993, 398 f., zitiert nach juris; OLG Dresden NotBZ 1998, 154 f., zitiert nach juris; OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; Schwarz in Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, a.a.O., § 144 KostO, Rdn. 13). Von einem Unternehmen kann nur gesprochen werden, wenn die ausgeübte Tätigkeit derjenigen eines privaten Wirtschaftsunternehmens vergleichbar ist. Es muss sich mithin um eine auf Dauer angelegte, fortgesetzte und planmäßige sowie gewinnorientierte Teilnahme am Wirtschaftsleben handeln (vgl. BayObLG JurBüro 2003, 99 ff., zitiert nach juris; OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469; Hartmann, a.a.O., § 144 KostO, Rdn. 4). Der im wesentlichen zu § 144 KostO ergangenen Rechtsprechung ist ferner gemeinsam, dass wirtschaftliche Unternehmen im kostenrechtlichen Sinne grundsätzlich dann anzunehmen sind, wenn betriebswirtschaftliche Gründe des Geschäfts die Belange der Daseinsvorsorge überwiegen (vgl. OLG Zweibrücken NVwZ-RR 2010, 543; OLG Naumburg, Beschuss vom 16.02.2007, 6 Wx 7/06; FG Prax 2008, 39). Ausgehend hiervon ist die der Kostenrechnung vom 6. Mai 2014 zugrunde liegende Angelegenheit, nämlich die Durchführung eines Berufungsverfahrens wegen der Rückübertragung von Grundstücken, die einen Teil der Uferpromenade an dem G. -See im Bereich B. Wasserfront, P. und M. Ufer bilden, nicht als wirtschaftliche Unternehmung der Antragstellerin im vorbenannten Sinne anzusehen. Dies folgt bereits grundsätzlich aus den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers. Dieser ist ein Zweckverband im Sinne von § 6 f. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Sachsen-Anhalt mit den Mitgliedern Landkreis A. , Stadt W. , Stadt S. und Gemeinde M. Stausee . Der Kläger hat nach § 2 Nr. 1 seiner Satzung die Aufgabe, unter Berücksichtigung der Belange der Natur und des Arbeitsmarktes, die Entwicklung der Bergbaufolgelandschaft des Verbandsgebietes zu einem Tourismus- und Naherholungsraum zu fördern. Schwerpunkt ist der Erhalt, die Pflege, die Bewirtschaftung und Instandsetzung der öffentlichen Infrastruktur des Verbandsgebiets. Insbesondere hat der Kläger gemäß § 2 Nr. 2 Ziffern 2 und 3 der Satzung die Aufgaben übernommen, die im Eigentum befindlichen Grundstücke und baulichen Anlagen im öffentlichen Interesse zu betreiben und zu unterhalten sowie die öffentlichen Wege/Uferwege zu bewirtschaften und für deren Verkehrssicherung und Unterhaltung zu sorgen. Gewinne werden damit ersichtlich nicht erwirtschaftet. Soweit der Kläger auch die Bewirtschaftung des in seinem Eigentum befindlichen öffentlichen Parkraums übernommen hat, ist nicht zu erkennen, dass dadurch Einnahmen bewirkt werden, die gegenüber dem Finanzbedarf für die vielfältigen anderen Aufgaben ins Gewicht fallen. Vielmehr hat der Kläger den für seine Aufgaben erforderlichen Finanzbedarf gemäß § 10 seiner Satzung durch Umlagen nach § 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Sachsen-Anhalt zu decken, die durch seine Mitglieder zu bedienen sind. Von einer auf Dauer angelegten, fortgesetzten und planmäßigen sowie gewinnorientierten Teilnahme am Wirtschaftsleben kann daher keine Rede sein. Von einem privaten Unternehmer, der naturgemäß die Absicht hat, dauernd Einnahmen zu erzielen, könnten jene Aufgaben nicht erfüllt werden. Aber auch die Verfolgung des gerade in diesem Rechtsstreit durch den Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Rückübertragung bestimmter Grundstücke bewegt sich im Rahmen der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben, die sich eben nicht als wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Ausweislich der Klage betreffen die streitgegenständlichen Grundstücke einen Teil der Uferpromenade als ein um den Großen G. -See herumführender öffentlicher Weg, der große Besucherströme anzieht und der in der Gesamtentwicklungskonzeption des Klägers einen wesentlichen Eckpfeiler darstellt. Der Kläger muss nach seinem Vorbringen sicherstellen, dass dieser Weg öffentlich nutzbar bleibt, er verfolgt in diesem Sinne mit der Klage also ein gemeinnütziges Ziel, das ihn als Eigentümer wegen der Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten eher mit zusätzlichen Kosten belastet. Einnahmen kann er jedenfalls mit einem solchen Uferweg nicht erzielen. III. Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Dr. Fichtner