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Beschluss

12 Wx 71/14

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das Grundbuchamt hat im Rahmen des § 19 GBO von Amts wegen zu prüfen, ob der Bewilligende Verfügungsbeschränkungen unterliegt. Eine solche Beschränkung enthält auch die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB, wonach sich ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichten kann, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Das Grundbuchamt ist allerdings nur dann zu einer Beanstandung verpflichtet, wenn es von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB Kenntnis hat oder wenn aus naheliegenden Umständen begründeter Anlass zu einer solchen Annahme besteht.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Salzwedel vom 6. August 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eintragung der Eigentumsübertragungsvormerkung in das Grundbuch von S. Blatt ... nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 6. August 2014 zu verweigern. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Grundbuchamt hat im Rahmen des § 19 GBO von Amts wegen zu prüfen, ob der Bewilligende Verfügungsbeschränkungen unterliegt. Eine solche Beschränkung enthält auch die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB, wonach sich ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichten kann, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Das Grundbuchamt ist allerdings nur dann zu einer Beanstandung verpflichtet, wenn es von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB Kenntnis hat oder wenn aus naheliegenden Umständen begründeter Anlass zu einer solchen Annahme besteht.(Rn.10) Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Salzwedel vom 6. August 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eintragung der Eigentumsübertragungsvormerkung in das Grundbuch von S. Blatt ... nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 6. August 2014 zu verweigern. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,- Euro. I. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer eines im Grundbuch von S. Blatt ... verzeichneten Grundstücks Flur 30 Flurstück 386/29 der Gemarkung S. (H. Straße 44). Die Beteiligte zu 2) ist dessen Ehefrau. Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 teilte die Beteiligte zu 2) dem Amtsgericht Salzwedel mit, dass ihr Ehemann beabsichtige, das vorgenannte Grundstück ohne ihre Zustimmung zu verkaufen. Sie lege dagegen Widerspruch ein. Mit einem von dem Notar D. am 8. Juli 2014 zur UR-Nr. 821/2014 beurkundeten Kaufvertrag veräußerte der Beteiligte zu 1) das streitgegenständliche Grundstück an M. Sch. und J. H.. Zugleich bewilligte er eine Eigentumsübertragungvormerkung zu Gunsten der Erwerber. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014 hat der Urkundsnotar unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Vertragsurkunde vom 8. Juli 2014 (UR-Nr. 821/2014) den Vollzug der Eintragung der Eigentumsübertragungsvormerkung beantragt. Die Beteiligte zu 2) hat darauf das Amtsgericht mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 31. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass die Notarurkunde nicht vollzogen werden dürfe, da es sich bei dem veräußerten Hausgrundstück um das wesentliche Vermögen des Beteiligten zu 1) handele und sie die für eine Verfügung erforderliche Zustimmung verweigert habe. Hierauf hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamts dem Notar D. mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 unter Fristsetzung aufgegeben, eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch die Beteiligte zu 2) vorzulegen, da ein Vollzug der Eintragung derzeit nicht erfolgen könne, weil möglicherweise eine unwirksame Verfügung vorliege. Der Notar hat mit Schriftsatz vom 8. August 2014 dazu Stellung genommen, ebenso die Beteiligte 2) mit Schriftsatz vom 3. September 2014. Auf den weiteren Hinweis der Rechtspflegerin vom 8. September 2014 haben die Beteiligten ergänzend vorgetragen. Nachdem die Rechtspflegerin bei dem Notar nachgefragt hatte, ob er den Antrag auf Eintragung der Vormerkung zurücknehme, hat dieser mit Schriftsatz vom 25. November 2014 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf sein Schreiben vom 8. August 2014 verwiesen. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das in der Zwischenverfügung vom 6. August 2014 benannte Hindernis noch bestehe. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dem beurkundenden Notar steht zwar im Regelfall kein eigenes Beschwerderecht zu (z. B. BGHZ 186, 28; Demharter, Rdn. 20 zu § 15 GBO), allerdings ist davon auszugehen, dass dieser bei Einlegung eines Rechtsmittels von seiner nach § 15 GBO vermuteten Vertretungsbefugnis zugunsten des antragsberechtigten Beteiligten zu 1) Gebrauch gemacht hat (§ 13 Abs. 1 S. 2 GBO). Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung haben nicht vorgelegen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO hat das Grundbuchamt einen Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht. Denn eine Eintragung soll nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nur vorgenommen werden, wenn die nach § 19 GBO erforderliche Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden und auch die anderweitigen Voraussetzungen der Eintragung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind. Hier war die Zustimmung der Beteiligten zu 2) zu der Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks nicht nachzuweisen. Denn grundsätzlich erfolgt eine Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird (§ 19 GBO). Da sich die verfahrensrechtliche Bewilligungsbefugnis von der Befugnis zur sachenrechtlichen Verfügung über das Recht bzw. über das Eigentum ableitet (z. B. Demharter, Rdn. 56 zu § 19 GBO), hat das Grundbuchamt allerdings von Amts wegen zu prüfen, ob der Bewilligende Verfügungsbeschränkungen unterliegt (z. B. BGHZ 35, 135). Eine solche Beschränkung enthält auch die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB (z. B. BGHZ 40, 218). Danach kann sich ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er diese Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Zustimmungsbedürftig sind dabei nicht nur Rechtsgeschäfte über das Gesamtvermögen als solches. Unter die Regelung des § 1365 BGB können auch Verfügungen über einen einzelnen Gegenstand fallen, wenn dieser das ganze oder nahezu das ganze Vermögen ausmacht. Letzteres ist bei größeren Vermögen in der Regel anzunehmen, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von weniger als 10% seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben (z. B. BGH, NJW 1991, 1739). Weitere Voraussetzung ist, dass der Vertragspartner weiß, dass es sich bei dem in Frage stehenden Gegenstand um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehegatten handelt, oder wenn der Erwerber zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (z. B. BGHZ 123, 93). Da das Zustimmungserfordernis eine Ausnahme von der freien Verfügungsbefugnis des Ehegatten (§ 1364 BGB) darstellt, muss das Grundbuchamt aber grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsgeschäft über ein Grundstück auch bei im gesetzlichen Güterstand lebenden Eheleuten nicht eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen darstellt, also der Ausnahmefall des § 1365 Abs. 1 BGB nicht vorliegt. Es ist nur dann zu einer Beanstandung nach § 18 GBO berechtigt und verpflichtet, wenn es von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB Kenntnis hat oder wenn aus naheliegenden Umständen begründeter Anlass zu einer solchen Annahme besteht. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte sowohl für das Vorliegen des objektiven als auch für das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen (z. B. BGH, MDR 2013, 701). Gemessen an diesen Vorgaben hätte das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 1) nicht aufgeben dürfen, die Zustimmung der Beteiligten zu 2) nachzuweisen. Schon der Umstand, dass dieser als selbständiger Heizungsinstallateur tätig ist, lässt bereits daran zweifeln, ob das hier in Rede stehende Grundstück nahezu sein ganzes Vermögen ausmacht. Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen. Denn der dem Grundbuchamt unterbreitete Sachverhalt gibt jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Erwerber positive Kenntnis vom Vorliegen eines Gesamtvermögensgeschäfts hatte oder zumindest die Verhältnisse kannte, aus denen sich ergab, dass das veräußerte Grundstück nahezu das gesamte Vermögen des verfügenden Ehegatten ausmachte. Da es sich insoweit um eine innere Tatsache handelt, kann sie nur aus äußeren Tatsachen gefolgert werden (z. B. BGH, MDR 2013, 701). Die von der Beteiligten zu 2) vorgebrachten Umstände tragen jedenfalls nicht die Schlussfolgerung, dass die Erwerber des Grundstücks um die Tatsache des Gesamtvermögensgeschäftes auf Seiten des Beteiligten zu 1) gewusst haben. Auch wenn der Erwerber Sch. Mitarbeiter der Sparkasse A. in S. ist und über dieses Kreditinstitut die Bestellung eines Grundpfandrechts für das streitgegenständliche Grundstück veranlasst hat, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass er auch die Konten der beiden Beteiligten und die Finanzierung des Grundstücks betreut hat. Die Beteiligte zu 2) behauptet dies nicht einmal. Die pauschale Erklärung, dass bei der Sparkasse bekannt war, dass die Beteiligten verheiratet sind und daher eine Zustimmung der Ehefrau zu dem Hausverkauf erforderlich sei, lässt jedenfalls - unabhängig davon, ob dies überhaupt zutraf - nicht auf die Kenntnis des Käufers Sch. von den Vermögensverhältnissen der Beteiligten schließen. Es steht auch keinesfalls fest, dass die Mitarbeiter der Sparkasse stets umfassend über die gesamten Vermögensverhältnisse ihrer Kunden informiert sind, soweit diese nicht gerade anlässlich einer Beratung bzw. im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Bankgeschäfts Auskunft erteilt haben. Dass die Sparkasse gleichwohl im Besitz eines umfassenden und aktuellen Finanzstatus des Beteiligten zu 1) gewesen ist, behauptet die Beteiligte zu 2) ohnehin nicht. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde obsiegt hat und Gebühren und Auslagen insoweit nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, Abs. 2, 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG.